Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 28 W (pat) 13/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 15 821.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
TissueForm
als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. „Tissue“ sei die Bezeichnung für eine
besondere Art von Papier („Tissue-Papier“) und „Form“ deute als Abkürzung für
„formen“ oder als englisches Wort „to form“ auf den bei der Papierherstellung relevanten Vorgang des „Formierens“ (Faserformierung) hin. Der Gesamtbegriff stehe
deshalb für das Formieren im Rahmen der Herstellung von Tissue-Papier und
werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden
Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich zwar nicht
gegen die Beurteilung des Bestandteils „Tissue“, meint aber „Form“ sei für die
beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig, denn es könne neben dem „Formieren“
auch die „Gestalt, Art und Struktur“ des Papiers gemeint sein. Die Marke lasse
mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe
die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem
betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber
nicht nachweisbar sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden
freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen
ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Die Herstellung von Papier erfolgt in mehreren Arbeitsschritten, die bei Papiermaschinen Sektionen genannt werden und
entsprechend dem Verfahrensstand Bezeichnungen wie Nasspartie, Vortrockenpartie, Trockenpartie, Formerpartie und Pressenpartie udgl. tragen. Filze und
Siebe werden sowohl bei der Sieb- oder Formerpartie (Nasspartie) als auch bei
der Trockenpartie verwendet. Entsprechend dem Einsatzzweck oder dem Fertigungsstand gibt es hier Fachbegriffe wie Nassfilze, Formersiebe, Formiersiebe
und Trockensiebe.
Die Wortkombination „TissueForm“ ist zusammengesetzt aus „Tissue“, dem Namen für einer bestimmten Papiersorte (Verwendung z. B. bei Papiertaschen- oder
Küchentücher) und „Form“, dem erkennbaren Hinweis auf eine bestimmte Bearbeitungsphase bei der Papierherstellung, nämlich dem „Formieren“, oder der
„Formerpartie“. Das Zeichen besteht somit aus zwei Begriffen, die jeweils eine
bedeutsame Eigenschaft der Waren beschreiben. Die Zusammenfügung solcher
schutzunfähiger Worte kann nur dann zur Eintragung als Marke führen, wenn die
Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die
bloße Summe der beschreibender Worte. Das neu entstandene Wort muss sich
vielmehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111
- BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar,
die Großschreibung in der Wortmitte unterstützt vielmehr die Sichtweise, dass hier
zwei eigenständige Begriffe kombiniert wurden. Es fehlt jede ungewöhnliche Änderung z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine neue Gesamtaussage
entstehen lassen würde. Der Umstand, dass das Wort „Form“ in Verbindung mit
Filzen und Sieben auf unterschiedliche Bearbeitungsschritte bei der Papierherstellung hindeuten kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt, denn es
reicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in Betracht
kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402
- Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der
Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung
gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der
unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies
aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer
derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften