Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 28 W (pat) 13/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 15 821.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

TissueForm

als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. „Tissue“ sei die Bezeichnung für eine

besondere Art von Papier („Tissue-Papier“) und „Form“ deute als Abkürzung für

„formen“ oder als englisches Wort „to form“ auf den bei der Papierherstellung relevanten Vorgang des „Formierens“ (Faserformierung) hin. Der Gesamtbegriff stehe

deshalb für das Formieren im Rahmen der Herstellung von Tissue-Papier und

werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden

Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich zwar nicht

gegen die Beurteilung des Bestandteils „Tissue“, meint aber „Form“ sei für die

beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig, denn es könne neben dem „Formieren“

auch die „Gestalt, Art und Struktur“ des Papiers gemeint sein. Die Marke lasse

mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe

die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem

betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber

nicht nachweisbar sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden

freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen

ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Die Herstellung von Papier erfolgt in mehreren Arbeitsschritten, die bei Papiermaschinen Sektionen genannt werden und

entsprechend dem Verfahrensstand Bezeichnungen wie Nasspartie, Vortrockenpartie, Trockenpartie, Formerpartie und Pressenpartie udgl. tragen. Filze und

Siebe werden sowohl bei der Sieb- oder Formerpartie (Nasspartie) als auch bei

der Trockenpartie verwendet. Entsprechend dem Einsatzzweck oder dem Fertigungsstand gibt es hier Fachbegriffe wie Nassfilze, Formersiebe, Formiersiebe

und Trockensiebe.

Die Wortkombination „TissueForm“ ist zusammengesetzt aus „Tissue“, dem Namen für einer bestimmten Papiersorte (Verwendung z. B. bei Papiertaschen- oder

Küchentücher) und „Form“, dem erkennbaren Hinweis auf eine bestimmte Bearbeitungsphase bei der Papierherstellung, nämlich dem „Formieren“, oder der

„Formerpartie“. Das Zeichen besteht somit aus zwei Begriffen, die jeweils eine

bedeutsame Eigenschaft der Waren beschreiben. Die Zusammenfügung solcher

schutzunfähiger Worte kann nur dann zur Eintragung als Marke führen, wenn die

Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die

bloße Summe der beschreibender Worte. Das neu entstandene Wort muss sich

vielmehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111

- BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar,

die Großschreibung in der Wortmitte unterstützt vielmehr die Sichtweise, dass hier

zwei eigenständige Begriffe kombiniert wurden. Es fehlt jede ungewöhnliche Änderung z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine neue Gesamtaussage

entstehen lassen würde. Der Umstand, dass das Wort „Form“ in Verbindung mit

Filzen und Sieben auf unterschiedliche Bearbeitungsschritte bei der Papierherstellung hindeuten kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt, denn es

reicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in Betracht

kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402

- Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der

Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung

gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der

unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies

aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer

derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften