Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 28 W (pat) 19/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 15 213.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

PrintForm

als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. „Print“ deute auf Printpapier hin und

„Form“ sei die Abkürzung von „formen“ bzw. das englische Wort „to form“ und ein

Hinweis auf das „Formieren“, einem Vorgang bei der Papierherstellung. Der Gesamtbegriff stehe deshalb für das Formieren im Rahmen der Herstellung von

Printpapier und werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser

beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, sowohl „Print“ als

auch „Form“ seien mehrdeutig, denn sie könnten für Worte wie „Abdruck, Druckmuster, Druckschrift“ bzw. „abformen, ausbilden, ausmachen“ stehen. Die Marke

lasse mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf

dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden

freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen

ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Die Herstellung von Papier erfolgt in mehreren Arbeitsschritten, die bei Papiermaschinen Sektionen genannt werden und

entsprechend dem Verfahrensstand Bezeichnungen wie Nasspartie, Vortrockenpartie, Trockenpartie, Formerpartie und Pressenpartie udgl. tragen. Filze und

Siebe werden sowohl bei der Sieb- oder Formerpartie (Nasspartie) als auch bei

der Trockenpartie verwendet. Entsprechend ihrem Einsatzzweck oder dem Fertigungsstand gibt es hier Fachbegriffe wie Nassfilze, Formersiebe, Formiersiebe

und Trockensiebe.

Der Aussagegehalt eines Zeichens kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern

er ist immer in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu

sehen. Der Bestandteil „Print“ steht in Verbindung mit Filzen und Sieben bei der

Papierherstellung aber unmissverständlich für „Print-Papier“, dem sog. grafischen

Papier, das sich besonders gut zum Bedrucken eignet. „Form“ ist der für den

Fachverkehr erkennbare Hinweis auf eine bestimmte Bearbeitungsphase bei der

Papierherstellung, nämlich dem „Formieren“, bzw. der „Formerpartie“. Das Zeichen besteht somit aus zwei Begriffen, von denen ein jeder eine bedeutsame Eigenschaft der Waren unmittelbar und unmissverständlich beschreibt. Die Zusammenfügung solcher schutzunfähiger Worte kann nur dann zur Eintragung als

Marke führen, wenn die Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt,

die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Worte. Das neu entstandene Wort muss sich vielmehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der

bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH,

MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist

hier nicht erkennbar, die Großschreibung in der Wortmitte unterstützt vielmehr die

Sichtweise, dass hier zwei eigenständige Begriffe kombiniert wurden. Es fehlt jede

ungewöhnliche Änderung z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine neue

Gesamtaussage entstehen lassen würde. Der Umstand, dass das Wort „Form“ in

Verbindung mit Filzen und Sieben auf unterschiedliche Bearbeitungsschritte bei

der Papierherstellung hindeuten kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt,

denn es reicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in

Betracht kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden

Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005,

402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung

gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der

unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies

aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer

derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften