Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 28 W (pat) 313/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 37 389.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister sind die Wörter
invented for life
für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
„(7) Elektromotoren, Anlasser (ausgenommen für Landfahrzeuge), Generatoren, Zündsysteme für Verbrennungsmotoren, Glühkerzen, Zündkerzen, Lambda-Sonden, Zündverteiler, Zündspulen,
Magnetzünder, Zündkerzenstecker, Einspritzpumpen, Kraftstoffpumpen, Drehzahlregler, Einspritz-Düsen und Düsenhalter;
Maschinenventile; Kraftstoff-Filter, Ölfilter, Luftfilter; Hydropumpen,
Hydromotoren, Hydroventile, Hydrozylinder, Hydrospeicher,
Hydrofilter; Pneumatikventile, Servolenkungen, Druckluftbremsen,
Drucklufteinrichtungen, nämlich Druckluftkompressoren, Druckluftbehälter, Steuerungsventile, Bremsventile; Abgasturbolader;
elektronische Steuerungsgeräte für die Fertigungstechnik, Widerstandsschweißanlagen, Servoantriebe und Getriebespindeln,
Robotersteuerungen; Modulelemente für die automatische Montage-/Fertigungstechnik, einschließlich der Arbeitsplatzausstattung, nämlich Arbeitstische und Arbeitsbänke, Maschinenhalterungen, Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, schwenkbare Arbeitsplätze, Hubeinrichtungen, Tischpressen, Materialbereitstellungs- und Ordnungssysteme, nämlich Fließbänder und Förderketten, Schüttelförderer, Kippvorrichtungen sowie programmierbare elektrische Vorrichtungen einschließlich Greifer und Einarmroboter; Entgratmaschinen (mechanisch, thermisch und elektrochemisch); Verpackungsmaschinen; Elektrowerkzeuge und deren
Einsteckwerkzeuge; elektrische Gartenpflegegeräte, nämlich Heckenscheren, Rasenmäher, Grasscheren, Grastrimmer, Sensen,
Schredder, Pumpen, Hochdruckreiniger; elektrische Küchenmaschinen und Zubehör; Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Staubsauger, Bügeleisen; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten.
(9) Elektrische und elektronische Mess-, Kontroll- und Regelgeräte; elektrische und elektronische Steuergeräte; Apparate für das
Aufzeichnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Senden, Empfangen und
Anzeigen von Signalen, Daten, Bildern und Tönen, elektro- und
elektromagnetische Datenträger; Videokameras, Bildschirme,
Lautsprecher, Antennen für Radios und Fernsehapparate, Telefongeräte, Autoantennen, tragbare Funksprechgeräte, Autotelefone; Alarmsysteme; Geräte für die Ortung und die Navigation
zum Einbau in Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Hochfrequenzgeneratoren, Stromversorgungseinrichtungen, elektrische Filter,
Halbleiterbauelemente, optoelektronische Bauelemente; gedruckte, geätzte und vergossene Schaltungen, integrierte Schaltungen, Relais, Sicherungen, Leitungen für elektrische, elektronische und optische Signale, Kabelverbindungen, elektrische
Schalter, elektronische Leuchtweiten-Verstellung, Elektromotoren,
Sensoren, Detektoren, Schaltvorrichtungen/-kästen, Solarzellen
und Solargeneratoren; Analysegeräte für Kraftfahrzeuge, nämlich
für die Abgasanalyse, Rußpartikelanalyse, Bremsfunktion,
Diagnoseinstrumente und Einrichtungen für Simulationen, Motortester, Werkstattprüfgeräte für Einspritzpumpen, Anlasser und
Generatoren; Batterien, Ladegeräte, Batterietester, Verstärker,
Transformatoren, Kabeltrommeln; elektrische und elektronische
Entfernungsmesser, Höhenmesser, Winkelmesser, Neigungsmesser, Ortungsgeräte zum Aufspüren von Metall und anderen Stoffen; Bewässerungscomputer; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten.
(11) Heiz-, Koch-, Grill-, Wärme- und Kühlapparate; Gasanzünder; soweit in Klasse 11 enthalten; Scheinwerfer und Leuchten
einschließlich solche
für Fahrzeuge; Kühlvorrichtungen/Kühlgeräte; Lüftungsanlagen; Haartrockner; Kaffeemaschinen; Wäschetrockner; Röster; Backöfen; elektrische Eierkocher; Toaster;
Klimaanlagen; Kontroll- und Regelgeräte
für Gasheizungen;
Wasserschläuche und Brauseköpfe sowie Kupplungsstücke
hierfür; Wassersprenkler; Teile und Zubehör für die vorgenannten
Waren soweit in Klasse 11 enthalten.
(12) Rückhaltesyteme für den Einbau in Kraftfahrzeugen, nämlich
Gurtstraffer, Airbags und Sensoren; Startvorrichtungen für Verbrennungsmotoren, Abtauanlagen für Windschutzscheiben; Servo-
und Druckluftbremsen für Land- und Luftfahrzeuge, Antiblockier-
Bremssysteme; Antriebsschlupfregelungssysteme; Getriebesteuerungen; Fahrdynamikregelungssysteme; Scheibenwischer; hydraulische Lenkungen für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; und
Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 12 enthalten.
(36) Dienstleistungen im Versicherungswesen.
(37) Einbau, Wartung und Instandsetzung von Teilen und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Autoradio-Anlagen, Sprechfunkgeräten,
Handwerkzeugmaschinen, Werkstatt-Geräten und -Vorrichtungen,
Stromerzeugern, von Haus- und Küchengeräten, Rundfunk- und
Fernsehanlagen, sanitäre Einrichtungen, Heizungs- und Klimaanlagen und Möbeln; Betreuung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen.
(38) Funkdienst, Ton-, Daten- und Bildübertragungen über Satelliten; Überwachung von Gebäuden und Anlagen.
(41) Ausbildung und Unterricht Dritter in der Elektrotechnik und
Elektronik.
(42) Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen und
Installation von Programmen für die Datenverarbeitung; Durchführung von Berechnungen für Dritte; Durchführung von Entwicklungs-, Test- und Forschungsaufträgen; technische Beratung und
gutachterliche Tätigkeit“.
Die Markenstelle für Klasse 7, vertreten durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes, hat diese Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie dargetan, dass es sich bei der Marke um eine
sprachregelmäßige englische Wortfolge handele, mit der den potentiellen Kunden
suggeriert werden solle, dass die beanspruchten Waren auf Erfindungen beruhten,
bzw. die beanspruchten Dienstleistungen ihrerseits Erfindungen dienten, die sich
ein Leben lang bewähren würden. Die angesprochenen weiten Verkehrskreise
könnten die angemeldeten englischen Wörter ohne weiteres in diesem Sinne verstehen und würden daher die Marke nur als Anpreisung der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen verstehen, nicht dagegen als ein Zeichen, mit dem auf die
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus Unternehmen der
Anmelderin hingewiesen werden würde.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, die angemeldeten
Wörter seien unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde bereits nicht über die notwendigen Englischkenntnisse verfügen, um die Bedeutung der einzelnen Wörter
zu verstehen. Für diese Verkehrskreise sei schon deswegen die angemeldete
Wortfolge unterscheidungskräftig. Sofern die Englischkenntnisse der angesprochenen Kunden für ein Verständnis der englischen Wörter ausreiche, sei die
Wortfolge „invented for life“ mehrdeutig und lege verschiedene Interpretationen
nahe, die jede über eine reine Beschreibung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hinausgehe. Die Anmelderin weist u. a. auf die eingetragenen
deutschen Marken „HOME FOR LIFE“ (u. a. für Bauwesen) und „Rings for life“
(u. a. für Bremsscheiben) hin und leitet daraus ab, dass die angesprochenen Verkehrskreise dadurch an markenrechtliche Herkunftszeichen dieser Art gewöhnt
seien.
Im Übrigen sei die angemeldete Wortfolge als europäische Marke beim Amt für die
Harmonisierung des Binnenmarktes (HABM) eingetragen worden.
II.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet,
weil der begehrten Eintragung in das Markenregister die Eintragungshindernisse
der fehlenden Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Der angemeldeten Wortfolge „invented for life“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es handelt sich um eine Wortfolge nach Regeln
der englischen Sprache im Stil eines Werbeslogans. Gewöhnlich sieht der Verkehr
in einem Werbeslogan keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen
Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Deswegen kann eine entsprechende Wortfolge nur dann unterscheidungskräftig sein, wenn ihre Herkunftsfunktion im Vordergrund steht und demgegenüber ihre Werbefunktion nachrangig bleibt (EuGH,
a. a. O.). Diese Voraussetzungen werden von der angemeldeten Wortfolge nicht
erfüllt, weil bei ihr - gerade umgekehrt - die werbende Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht und eine Herkunftsfunktion für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht erkennbar wird. Die
Wortfolge „invented for life“ setzt sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen
(vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch,
1. Auflage 1977, wiederaufgelegt 2005, Klett Verlag, Seiten 56 und 61), ist entsprechend den englischen Sprachregeln gebildet und bedeutet „für das Leben erfunden“. In diesem Sinne wird der ganz überwiegende Teil der angesprochenen
weiten Verkehrskreise die angemeldete Marke zwanglos und ohne weitere Analyse verstehen. Denn neben dem Deutschen ist das Englische in vielen Bereichen
zur zweiten Werbesprache geworden. Im Übrigen können Grundkenntnisse des
Englischen in Deutschland allgemein vorausgesetzt werden, wobei auch geringe
Kenntnisse genügen, um die angemeldete Wortfolge richtig ins Deutsche zu übersetzen.
Die Behauptung, die beanspruchten Waren seien „für das Leben erfunden“, stellt
im Zusammenhang mit den beanspruchten durchgehend technischen Waren eine
einfache und außerdem zutreffende Beschreibung dar, weil jede technische Erfindung und jede daraus hervorgehende Ware nur im Rahmen des menschlichen
Lebens verwandt werden kann und nicht jenseits davon. Im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen entwickelt die angemeldete Wortfolge den
Sinn, dass die Gegenstände dieser Dienstleistungen „für das Leben erfunden“
wurden. Das ergibt sich im Zusammenhang mit den aus den Klassen 37, 38, 41
und 42 beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres aus deren Gegenständen,
die durchgehend technischer Art sind oder sich auf Technik beziehen, wie z. B. die
„Ausbildung und Unterrichtung Dritter in der Elektrotechnik und Elektronik“ in der
Klasse 41. Das gilt aber auch für die Dienstleistungen im Versicherungswesen der
Klasse 36. Denn inzwischen werden für eine Fülle technischer Gerätschaften Versicherungen angeboten, mit denen Schadens- und Ausfallrisiken über die allgemeinen Gewährleistungsrechte hinaus abgesichert werden sollen.
Es mag durchaus sein, dass die Wortfolge wegen ihres gänzlich allgemeinen
Sinngehalts bei den angesprochenen weiten Verkehrskreisen eine ganze Reihe
von Assoziationen auslösen kann, bei denen es darum geht, wie sich die
angesprochenen Erfindungen im Leben des einzelnen Konsumenten bewähren.
Jede der denkbaren Assoziationen würde jedoch nur eine konkrete Beschreibung
der im Einzelfall betroffenen Erfindung sein, z. B. als das Leben bewahrend und
sichernd oder sonst im weitesten Sinne nützlich. Keine dieser denkbaren
Assoziationen würde sich jedoch von einer reinen Beschreibung der Waren und
Dienstleistungen lösen und statt dessen als Herkunftszeichen in Betracht
kommen, das einen Zusammenhang herstellt zwischen der konkreten Ware oder
Dienstleistung und der Anmelderin als Herkunftsunternehmen.
Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung anderer Wortmarken mit dem Markenbestandteil „Life“ beruft, führt dieser Ansatz schon deswegen nicht weiter, weil
über eine etwaige Benutzung dieser Marken nichts vorgetragen wurde. Die bloße
Eintragung einer oder vieler Wortmarken in das Register lässt aber keine
Schlussfolgerungen darauf zu, ob sich durch diese Marken womöglich die Wahrnehmungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise verändert haben.
Aus den vorstehenden Feststellungen folgt auch, dass die Wortfolge „invented for
life“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. Denn jeder Mitbewerber der Anmelderin muss die Möglichkeit haben, seine erfinderischen Waren
und Dienstleistungen in einen allgemeinen Zusammenhang mit dem menschlichen
Leben zu stellen. Es genügt, dass die angemeldete Wortfolge dafür geeignet ist.
Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die angemeldete Wortfolge als Ausdruck
für den in ihr enthaltenen Sinn unersetzlich wäre oder bereits von Mitbewerbern
der Anmelderin benutzt würde (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage
2006, § 8 Rdn. 192, 199). Denn beschreibende Angaben müssen für jedermann
frei verfügbar bleiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 58) - Postkantor -;
GRUR 2004. 680, 681 (Nr. 36) - BIOMILD -).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften