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BPatG Urteil vom 12.04.2006 – 4 Ni 9/05 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 12. April 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 678 166

(DE 594 06 680)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung …

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 678 166

(Streitpatent), das am 7. November 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der

Patentanmeldung CH 3367/93-0 in der Schweiz vom 8. November 1993 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

594 06 680 geführt. Es betrifft eine Steuereinrichtung für eine Flüssigkeits-Verdrängerpumpe, die wenigstens einen Verdrängerraum aufweist, und umfasst

18 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen wie folgt:

Steuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum aufweisende Flüssigkeits-Verdrängerpumpe, welche die zu fördernde

Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsreservoir mit einer freien Oberfläche, welche mit einem Gasdruck, vorzugsweise Atmosphärendruck, beaufschlagt ist, ansaugt, mit stromaufwärts des Verdrängerraumes angeordneten, verstellbaren Mitteln zum Begrenzen

des Zuflusses zum Verdrängerraum, gekennzeichnet durch wenigstens ein dem Verdrängerraum vorgeschaltetes und stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel angeordnetes, druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil, das den Druck in der

Verbindungsleitung zwischen den zuflussbegrenzenden Mitteln

und dem 2/2-Wegeventil immer so hoch hält, dass weder Dampf

noch gelöstes Gas aus der Flüssigkeit austritt, mindestens aber

auf 0,9 bar absolut.

Wegen der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 678 166 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, dem Streitpatent komme die beanspruchte Priorität

nicht zu, so dass als Zeitrang der Anmeldetag des Streitpatents zu gelten habe.

Der beanspruchte Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er im

Hinblick auf die als K12 und K13 vorgelegten Druckschriften nicht neu sei und im

Hinblick auf die Anlagen K6, K6a und K6b i. V. m. dem Fachwissen, das den

Druckschriften K8, K8a, K9, K10, K11, K15 oder K18 entnehmbar sei, nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerin legt zur Frage der Inanspruchnahme

der Priorität die Dokumente

K2 WO 95/13474 A1 und

K3

Schweizer Patentanmeldung 03 367/93-0

vor und stützt ihren Vortrag zur Patentfähigkeit auf folgenden Stand der Technik:

K6

EP 0 299 337 A2 mit vergleichender Gegenüberstellung der Fig. 2 dieser

Schrift mit der Fig. 4 des Streitpatentes (K17)

K6a CH 674 243 A5 (Familienschrift zu K6)

K6b DE 41 34 184 A1

K8

Auszüge aus G. Leuschner: „Kleines Pumpenhandbuch für Chemie und

Technik“, 1967, Titelblatt, S. 15/16, 251, 282/283, 292

K8a Auszüge aus D. Will und H. Ströhl (Hrsg.): „Einführung in die Hydraulik und

Pneumatik“, 5. Aufl. 1990, Titelblatt, S. 175/176, 185-189

K9 DE-PS 878 582

K9a DE-PS 748 658

K10 Prospekt der Klägerin (Auszug): „Radialkolbenpumpe mit mechanischer

Hubeinstellung“ mit der Angabe „4.79“

K11 Kopie des Aufsatzes W. Schneider: „Pumpen für zukünftige Dieseleinspritzsysteme“, in: O + P „Ölhydraulik und Pneumatik“, 36 (1992), S. 304-310

K12 US 4 546 749 mit Übersetzung (K14) und Konkordanzliste (K16)

K13 EP 0 752 061 B1

K15 Kopie eines Aufsatzes R. Schenk: „Kraftstoff-Einspritzung beim Peugeot 404“, in: ATZ, Jahrgang 65 (1963), S. 169-172

K18 Auszug aus H.-J. Matthies: „Einführung in die Ölhydraulik“, 2. Aufl. 1991, Titelblatt, S. 132, 229-230

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 678 166 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 (ohne Bezugszeichen) folgende Fassung erhält und

sich daran die Ansprüche 2, 3 und 5 bis 18 der erteilten Fassung

als Ansprüche 2 bis 17 anschließen (Hilfsantrag 1):

Steuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum

aufweisende Flüssigkeitsverdrängerpumpe, welche die zu fördernde Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsreservoir mit einer

freien Oberfläche, welche mit einem Gasdruck, vorzugsweise

Atmosphärendruck, beaufschlagt ist, ansaugt, mit stromaufwärts des Verdrängerraumes angeordneten, verstellbaren Mitteln zum Begrenzen des Zuflusses zum Verdrängerraum, wobei die zuflussbegrenzenden Mittel ein elektrisch, mechanisch,

hydraulisch oder pneumatisch verstellbares drosselndes Ventil

aufweisen,

gekennzeichnet durch

wenigstens ein dem Verdrängerraum vorgeschaltetes und

stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel angeordnetes,

druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil, das den

Druck in der Verbindungsleitung zwischen den Zufluss begrenzenden Mitteln und dem 2/2-Wegeventil immer so hoch

hält, dass weder Dampf noch gelöstes Gas aus der Flüssigkeit

austritt, mindestens aber auf 0,9 bar absolut.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 (ohne

Bezugszeichen) folgende Fassung erhält und sich daran die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 18 der erteilten Fassung als Ansprüche 2 bis 17 anschließen (Hilfsantrag 2):

Steuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum

aufweisende Flüssigkeitsverdrängerpumpe, welche die zu fördernde Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsreservoir mit einer

freien Oberfläche, welche mit einem Gasdruck, vorzugsweise

Atmosphärendruck, beaufschlagt ist, ansaugt, mit stromaufwärts des Verdrängerraumes angeordneten, verstellbaren Mitteln zum Begrenzen des Zuflusses zum Verdrängerraum,

gekennzeichnet durch

wenigstens ein dem Verdrängerraum vorgeschaltetes und

stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel angeordnetes,

druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil, das den

Druck in der Verbindungsleitung zwischen den Zufluss begrenzenden Mitteln und dem 2/2-Wegeventil immer so hoch

hält, dass weder Dampf noch gelöstes Gas aus der Flüssigkeit

austritt, mindestens aber auf 0,9 bar absolut und das wenigstens eine drosselnde 2/2-Wegeventil federbelastet ist und als

Einlassventil für den wenigstens einen Verdrängerraum ausgebildet ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 (ohne

Bezugszeichen) folgende Fassung erhält und sich daran die Ansprüche 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 18 der erteilten Fassung als Ansprüche 2 bis 16 anschließen (Hilfsantrag 3):

Steuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum

aufweisende Flüssigkeitsverdrängerpumpe, welche die zu fördernde Flüssigkeit aus einem Flüssigkeitsreservoir mit einer

freien Oberfläche, welche mit einem Gasdruck, vorzugsweise

Atmosphärendruck, beaufschlagt ist, ansaugt, mit stromaufwärts des Verdrängerraumes angeordneten, verstellbaren Mitteln zum Begrenzen des Zuflusses zum Verdrängerraum, wobei die zuflussbegrenzenden Mittel ein elektrisch, mechanisch,

hydraulisch oder pneumatisch verstellbares drosselndes Ventil

aufweisen,

gekennzeichnet durch

wenigstens ein dem Verdrängerraum vorgeschaltetes und

stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel angeordnetes,

druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil, das den

Druck in der Verbindungsleitung zwischen den Zufluss begrenzenden Mitteln und dem 2/2-Wegeventil immer so hoch

hält, dass weder Dampf noch gelöstes Gas aus der Flüssigkeit

austritt, mindestens aber auf 0,9 bar absolut und das wenigstens eine drosselnde 2/2-Wegeventil federbelastet ist und als

Einlassventil für den wenigstens einen Verdrängerraum ausgebildet ist.

Sie ist der Ansicht, die Priorität sei zu Recht beansprucht worden; zudem sei das

Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Abs. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Abs. 1a i. V. m. Artikel 52, 54, 56 und 57 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet.

1. Beim Streitpatent geht es nach der Beschreibungseinleitung (S. 2, Z. 5 bis 11

der Streitpatentschrift) um eine Steuereinrichtung für eine Flüssigkeitsverdrängerpumpe, wie sei beispielsweise aus der EP 0 299 337 A2 (K6) bekannt ist. Diese

bekannte Steuereinrichtung wird bei Einspritzsystemen für Brennkraftmaschinen

eingesetzt und weist eine Hochdruck-Verdrängerpumpe 4 auf. Um bei konstanter

Pumpendrehzahl die Menge der von der Pumpe geförderten Flüssigkeit an den jeweiligen Bedarf anzupassen, wird der Zufluss zur Verdrängerpumpe geregelt.

Hierzu dient eine verstellbare Drossel 18, die stromaufwärts des Verdrängerraumes der Pumpe in der Zuleitung zum Verdrängerraum angeordnet ist. Durch Verringerung des Drosselquerschnitts wird der Flüssigkeitsdruck in der Zuleitung so

weit abgesenkt, dass die Pumpe gerade die für den Betrieb des Kraftfahrzeugmotors benötigte Kraftstoffmenge fördert und unter Hochdruck setzt (Spalte 3, Z. 35

bis 40 der K6).

Bei diesem bekannten System besteht nun die Gefahr, dass sich bei einem Unterschreiten eines Mindestdruckes in der Saugleitung hinter der verstellbaren Drossel

Hohlräume bilden, so dass die genaue und einfache Steuerung der jeweils gewünschten Zuflussmenge zu den Verdrängerräumen beeinträchtigt ist. Es soll daher mit dem Streitpatent eine in der Herstellung kostengünstige Steuereinrichtung

geschaffen werden, welche bei geringem Aufwand eine Bildung von Hohlräumen

bzw. von Gasvolumina im Strömungspfad der zu fördernden Flüssigkeit zumindest

erheblich zu vermeiden vermag.

Nach Patentanspruch 1 wird in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Beklagten folgende Vorrichtung vorgeschlagen:

1. Steuereinrichtung für eine wenigstens einen Verdrängerraum

aufweisende Flüssigkeitsverdrängerpumpe;

2. die Flüssigkeitspumpe saugt die zu fördernde Flüssigkeit aus

einem Flüssigkeitsreservoir an;

2.1 das Flüssigkeitsreservoir weist eine freie Oberfläche auf, die

mit einem Gasdruck, vorzugsweise Atmosphärendruck, beaufschlagt ist;

3. stromaufwärts des Verdrängerraums sind verstellbare Mittel

zum Begrenzen des Zuflusses zum Verdrängerraum vorgesehen;

4. stromabwärts der zuflussbegrenzenden Mittel ist wenigstens

ein dem Verdrängerraum vorgeschaltetes, druckdifferenzbetätigtes, drosselndes 2/2-Wegeventil angeordnet;

4.1 das 2/2-Wegeventil hält den Druck in der Verbindungsleitung

zwischen den zuflussbegrenzenden Mitteln und dem 2/2-Wegeventil immer so hoch, dass weder Dampf noch gelöstes Gas

aus der Flüssigkeit austritt;

4.2 der Druck wird mindestens auf 0,9 bar absolut gehalten.

Der wesentliche Gedanke bei der beanspruchten Steuereinrichtung besteht darin,

dass der Druck in der Verbindungsleitung durch ein im Vergleich zum vorher abgehandelten Stand der Technik zusätzliches 2/2-Wegeventil zwischen der saugseitigen Drossel und diesem Wegeventil immer so hoch gehalten wird, dass kein

Verdampfen oder Ausgasen der geförderten Flüssigkeit in dieser Verbindungsleitung erfolgt. Das 2/2-Wegeventil wirkt dabei als druckdifferenzbetätigte Drossel,

die auch ein Absperren der Verbindungsleitung bewirken kann. Damit herrscht in

der gesamten Verbindungsleitung vom Flüssigkeitsreservoir an, in dem zumindest

Atmosphärendruck herrscht, über die wahlweise vorgesehene Vorförderpumpe

und die verstellbare Drossel bis zum 2/2-Wegeventil, das nahe am Verdrängerraum der Pumpe angeordnet sein kann, ein Druck, der über dem Dampfdruck der

geförderten Flüssigkeit liegt.

Die Arbeitsweise der beanspruchten Steuereinrichtung soll nachfolgend für die

Ausführungsbeispiele in Fig. 1 und Fig. 4 anhand in der mündlichen Verhandlung

diskutierter, qualitativer Skizzen der Drücke an verschiedenen Positionen der Ansaugleitung dargelegt werden.

Nach der vorstehend wiedergegebenen Figur 1 des Sreitpatentes wird Flüssigkeit

mittels einer Druckquelle 8 auf einen Druck P2 gebracht. In einer verstellbaren

Drossel 30 sinkt der Druck auf P3 ab, um anschließend in einem 2/2-Wegeventil 21 auf den Druck P4 gedrosselt zu werden. Nach weiterer Drosselung im Einlassventil 28 erreicht die Flüssigkeit unter dem Druck P5 den Verdrängerraum 15.

Dieser Zusammenhang ist für den Volumenstrombereich der Pumpe der nachfolgenden qualitativen Skizze zu entnehmen, wobei auch die Änderungen der jeweiligen Drosselverluste infolge der Verstellung der Drossel 30 und des 2/2-Wegeventils 21 erkennbar sind.

Es wird angenommen, dass der Druck P2 in der Ansaugleitung 32 über den gesamten Volumenstrombereich der Pumpe etwa konstant ist. Die in der Skizze dargestellte Drosselung durch das Einlassventil 28 von P4 nach P5 spielt bei diesem

Ausführungsbeispiel für die Volumenstromregelung keine wesentliche Rolle und

ist daher ebenfalls als etwa konstant angenommen.

Beim maximal von der Pumpe geförderten Volumenstrom Vmax weisen sowohl die

verstellbare Drossel als auch das 2/2-Wegeventil ihren maximalen Querschnitt

auf, so dass die Drosselverluste von P2 nach P3 und von P3 nach P4 relativ gering sind. Soll der Volumenstrom V verringert werden, wird der Querschnitt der

Drossel 30 verringert, so dass die Druckverluste von P2 nach P3 zunehmen mit

der Folge, dass auch der entsprechend geringere Druck P4 zu einer geringeren

Füllung des Verdrängerraums 15 des jeweiligen Pumpenzylinders führt. Sobald

der Druck P3 in der Verbindungsleitung 31 den Wert von 0,9 bar absolut erreicht,

wird das 2/2-Wegeventil 21 aktiviert. Dieses drosselt den Druck von 0,9 bar auf

den für den jeweiligen Volumenstrom erforderlichen Druck P4. Ein Absinken des

Druckes P3 in der Verbindungsleitung unter 0,9 bar absolut wird auf diese Weise

vermieden.

Beim Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 4 bis 6 des Streitpatentes (die

Fig. 4 und die qualitative Skizze zu den Druckverhältnissen sind nachfolgend wiedergegeben) ist als verstellbare Drossel ein Drehschieberventil 150 vorgesehen,

das die Drosselung von P2 nach P3 vornimmt. Über die Kanäle 130a, 130b gelangt die Flüssigkeit zum Einlassventil 134. Das Einlassventil übernimmt neben

der Funktion eines normalen Rückschlagventils noch die Funktion eines druckdifferenzbetätigten, drosselnden 2/2-Wegeventils. Bei diesem Ausführungsbeispiel

ist die Drosselung von P3 nach P5 durch das Einlassventil 134 so groß, dass der

Druck P3 über den gesamten Volumenstrombereich nicht unter 0,9 bar absolut abfällt.

Im Ergebnis lehrt das Streitpatent somit, zusätzlich zu einer verstellbaren Drossel 30, 150, deren Öffnungsquerschnitt geregelt wird, eine weitere als 2/2-Wegeventil ausgebildete Drossel 21, 134 vorzusehen, deren Querschnitt druckdifferenzbetätigt verstellt wird. Beide zusammen bestimmen im Saughub der Pumpe den

Volumenstrom zu jedem Verdrängerraum. Dabei verhindert das 2/2-Wegeventil

die Ausbreitung von Hohlräumen von den Verdrängerräumen der Pumpe in die

Verbindungsleitung zwischen den beiden Drosseln.

2. Dem Streitpatent kommt als Zeitrang der 7. November 1994 zu.

Die Patentinhaberin hat für das Streitpatent, das den 7. November 1994 als Anmeldetag aufweist, die Priorität der Voranmeldung CH 3367/93 vom 8. November 1993 in Anspruch genommen. Diese Priorität ist nicht wirksam in Anspruch genommen worden.

Voraussetzung

für die

Inanspruchnahme einer Priorität

ist nach Art. 87

Abs. 1 EPÜ u. a., dass die prioritätsbegründende und die spätere Anmeldung dieselbe Erfindung betreffen. Dabei ist erforderlich, dass alle Merkmale der Erfindung, also vor allem alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes, in

der Gesamtheit der prioritätsbegründenden Anmeldung deutlich offenbart sind

(Art. 88 Abs. 4 EPÜ). Diese Voraussetzung ist beim Streitpatent nicht erfüllt, so

dass nach Art. 89 EPÜ als Zeitrang nicht der Anmeldetag der prioritätsbegründenden Anmeldung, sondern der der späteren Anmeldung zu gelten hat. Die Prüfung,

ob die Voranmeldung und die spätere Anmeldung dieselbe Erfindung betreffen, erfolgt nach ständiger Rechtsprechung durch einen Neuheitsvergleich des Patentanspruchs 1 der späteren Anmeldung / des späteren Patentes in Bezug auf die Gesamtoffenbarung der Voranmeldung.

Das Merkmal 4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes, dass der Druck „mindestens auf 0,9 bar absolut gehalten wird“, ist den prioritätsbegründenden Unterlagen nicht explizit zu entnehmen. Dies räumt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung

auch ein (S. 16, Abs. 2 der Klageerwiderung). Denn an keiner Stelle der Voranmeldung wird dieser Wert genannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich dieser Wert aber auch für den

Fachmann nicht unmittelbar aus seinem Fachwissen. Denn der Dampfdruck hängt

bekanntlich stark von der jeweils verwendeten Flüssigkeit, deren jeweiliger Temperatur und dem herrschenden Umgebungsdruck ab. Sowohl die prioritätsbegründenden Unterlagen als auch die ursprünglich zum Streitpatent eingereichten Unterlagen betreffen keine Kraftstoff- bzw Dieseleinspritzpumpe, sondern ganz allgemein eine beliebige Flüssigkeitsverdrängerpumpe. Die mit einer derartigen Pumpe

geförderte Flüssigkeit ist somit nicht auf Diesel beschränkt, vielmehr können mit

dieser Pumpe alle möglichen Flüssigkeiten gefördert werden. Bekanntlich treten

bei verschiedenen Flüssigkeiten Dampf oder Gas bei vollkommen verschiedenen

Drücken aus der Flüssigkeit aus, die erheblich von 0,9 bar absolut abweichen können. Hinzu kommt, dass auch bei einer Förderung von Diesel der Dampfdruck mit

der jeweiligen Temperatur des Diesels und mit dem Luftdruck, der beispielsweise

bei Fahrten im Gebirge deutlich unter dem auf Meereshöhe liegen kann, variiert.

Das in den prioritätsbegründenden Unterlagen unstreitig offenbarte Merkmal 4.1,

dass das 2/2-Wegeventil den Druck in der Verbindungsleitung immer so hoch hält,

dass weder Dampf noch gelöstes Gas aus der Flüssigkeit austritt, erfordert somit

je nach Flüssigkeit die unterschiedlichsten Drücke in der Verbindungsleitung. Der

Fachmann wird daher die Steuereinrichtung so gestalten, dass diese Forderung

jeweils abhängig von der verwendeten Flüssigkeit und dem Einsatzzweck der

Pumpe erfüllt wird. Demgegenüber gibt der Patentanspruch 1 des Streitpatentes

eine vollkommen andere Lehre, nämlich den Druck in der Verbindungsleitung gerade unabhängig von der geförderten Flüssigkeit und außerdem auch unabhängig

vom Einsatzzweck der Pumpe auf immer mindestens 0,9 bar absolut zu halten.

Diese mit dem Streitpatent beanspruchte Steuereinrichtung ist somit neu im Vergleich zu den zur Priorität angegebenen Unterlagen.

3. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die beanspruchte Steuereinrichtung

nach Art. 52, 54, 56 und 57 EPÜ nicht patentfähig ist.

3.1 Die mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes beanspruchte Steuereinrichtung erfüllt die Voraussetzung der Neuheit nach Art. 54 EPÜ.

Aus der US 4 546 749 (K12) ist eine Flüssigkeitsverdrängerpumpe bekannt, bei

der Flüssigkeit mit einer Vorförderpumpe 31 aus einem Tank 35 in eine Konstantdruckkammer 71 und über ein Einlassventil 34 und einen Einlasskanal 11 in einen

Verdrängerraum 9 der Hochdruckpumpe gefördert wird. Der Kolben 1 der Hochdruckpumpe fördert im Druckhub die Flüssigkeit über die Kanäle 101 und 10 und

über ein Rückschlagventil 12 zu einem Einspritzventil 13. Zuviel geförderte Flüssigkeit wird über einen Rücklaufkanal 15 in die Konstantdruckkammer 71 zurückgeführt.

Der Druck in der Konstantdruckkammer 71 wird über ein Rückschlagventil 32 konstant auf z. B. 3 bar gehalten, wobei bei Überschreiten dieses Druckes das Ventil

öffnet und Flüssigkeit zum Tank 35 zurückgeführt wird (Sp. 5, Z. 15 bis 19 der

K12). Dieser Druck von 3 bar liegt auch immer unmittelbar am Einlassventil 34 an.

Die Regelung der Hochdruckpumpe erfolgt somit im Unterschied zum Streitgegenstand nicht durch eine dem Einlassventil vorgeschaltete, den Druck reduzierende

verstellbare Drossel, sondern durch Rückführung der zuviel geförderten Flüssigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet an den Drosselstellen 804, 805

offensichtlich keine Verstellung des Drosselquerschnitts zur Anpassung des Zuflusses zur Pumpe an die jeweiligen Betriebsbedingungen statt, da der Querschnitt

dieser Drosseln konstant ist (Sp. 5, Z. 5 bis 10 der K12). Damit weist diese Pumpe

die Merkmale 3 bis 4.2 des Streitgegenstandes nicht auf.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter Punkt 2. des Urteils

ist die EP 0 752 061 B1 (K13) mit ihren zugehörigen, ursprünglich eingereichten

Unterlagen als Stand der Technik bei der Prüfung des Streitgegenstandes auf

Neuheit zu berücksichtigen. Denn der Zeitrang der K13 ist der 23. März 1994 und

liegt vor dem 7. November 1994, dem Anmeldetag des Streitpatentes. Außerdem

ist DE in der zugehörigen, veröffentlichten WO 95/25887 A1 als Bestimmungsstaat

benannt.

Aus der EP 0 752 061 B1 (K13), deren Inhalt im wesentlichen mit dem der prioritätsbegründenden, ursprünglichen Fassung der Unterlagen übereinstimmt, ist eine

Steuereinrichtung für eine als Kraftstoffeinspritzpumpe für Kraftfahrzeuge ausgebildete Flüssigkeitsverdrängerpumpe bekannt, die unstreitig alle Merkmale 1.

bis 4. des Streitgegenstandes aufweist. Zwischen einer verstellbaren Drossel

(Steuerventil 4) und Verdrängerräumen (Kompressionsräume 15, 16) der Pumpe

sind als 2/2-Wegeventile Differenzdruckventile 7, 8 angeordnet, die gleichzeitig die

Einlassventile zu den Verdrängerräumen bilden. Die Differenzdruckventile 7, 8

sind auf einen Differenzdruck von 0,5 bar eingestellt, so dass Hohlräume ausschließlich in Kompressionsräumen 15, 16 der Pumpe, jedoch nicht in der Verbindungsleitung 6 zwischen der Drossel und den Differenzdruckventilen entstehen

sollen (Sp. 2, Z. 43 bis 48 der K13). Somit ist dort auch das Merkmal 4.1 des

Streitgegenstandes erfüllt. Allerdings fehlt dort ein für den Fachmann erkennbarer

Hinweis, dass gemäß Merkmal 4.2 des Streitpatentes der Druck in der Verbindungsleitung auf mindestens 0,9 bar gehalten werden soll. Denn wie vorstehend

ausgeführt wurde, ist der Dampfdruck nicht nur von der jeweils geförderten Flüssigkeit, sondern auch von dessen Temperatur und vom jeweils herrschenden Umgebungsdruck abhängig. Zur Regelung des Volumenstroms ist daher zusätzlich

zur konstanten Drosselung im 2/2-Wegeventil eine mehr oder weniger starke

Drosselung in der verstellbaren Drossel erforderlich, um in den Verdrängerräumen

die jeweils erforderlichen Hohlräume zu erzeugen. Dabei können in der Verbindungsleitung Drücke auftreten, die unter 0,9 bar liegen. Somit ist das Merkmal 4.2

des Streitpatentes, „dass der Druck mindestens auf 0,9 bar absolut gehalten“ werden soll, dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Da diese Begrenzung des minimal zulässigen Druckes beim Streitpatent in der beanspruchten Steuereinrichtung

(vorrichtungsmäßig) realisiert ist und eine derartige Begrenzung bei der Steuereinrichtung nach der K13 fehlt, ist die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber der

K13 gegeben.

Die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber den aus den weiteren Druckschriften bekannten Steuereinrichtungen ist unstreitig gegeben.

3.2 Die im Patentanspruch 1 des Streitpatentes angegebene Steuereinrichtung ist

unbestritten gewerblich anwendbar und zu ihrem Auffinden bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56, 57 EPÜ).

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist auszugehen von dem Fachwissen eines

Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Flüssigkeitsverdrängerpumpen verfügt. Dieser

kennt sich auch bei Verdrängerpumpen für Einspritzsysteme in Kraftfahrzeugen

aus. Sein Fachwissen geht jedoch darüber hinaus und berücksichtigt das gesamte

Fachwissen auf dem Gebiet der Flüssigkeitsverdrängerpumpen, da der Patentanspruch 1 allgemein auf Flüssigkeitsverdrängerpumpen gerichtet und nicht auf

Kraftstoffeinspritzpumpen beschränkt ist.

Aus

der EP 0 299 337 A2 (K6)

und

der

zugehörigen Familienschrift

CH 674 243 A5 (K6a) ist jeweils eine Steuereinrichtung bekannt, von der die Patentinhaberin bei der Formulierung des Patentanspruchs 1 ausgegangen ist. Dort

sind die Merkmale 1. bis 3. des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent offensichtlich verwirklicht, da Flüssigkeit mittels einer Vorförderpumpe 16 aus einem zur Atmosphäre offenen Tank 3 zu einer Hochdruckpumpe 4 gefördert wird. In der

Saugleitung ist vor der Hochdruckpumpe 4 eine verstellbare Drossel 18 zur Volumenstromregelung angeordnet. Zusätzlich ist dort noch ein druckdifferenzbetätigtes 2/2-Wegeventil 19 verwirklicht, das dem Verdrängerraum der Hochdruckpumpe vorgeschaltet ist. Das Einlassventil 19 weist nämlich eine Verbindung mit einem Kanal 32 (Fig. 2, 3) und eine weitere Verbindung mit dem Verdrängerraum

der Pumpe auf. Außerdem sind je nach Kolbenhub 2 Stellungen des Ventils möglich: offen und geschlossen. Das Einlassventil 19 ist als Rückschlagventil - wie allgemein üblich - federbelastet (s. Fig. 2, 3 der K6). Diese Druckschrift enthält keine

Angabe zur Stärke der Feder, so dass diese in fachüblicher Weise relativ schwach

ausgebildet sein dürfte. Das Entstehen von Hohlräumen in der Verbindungsleitung

kann sie daher nicht verhindern. Es fehlen somit die Merkmale 4.1 und 4.2.

Die Klägerin führt aus, dass der Fachmann diese Merkmale auf Grund seines

Fachwissens ergänzen würde. Dem steht entgegen, dass bei den Ausführungsformen der Steuereinrichtung nach den Fig. 2 und 3 der K6 die verstellbare Drossel 18 und das Einlassventil 19 dicht zueinander benachbart angeordnet sind.

Hohlräume durch Verdampfen oder Entgasen der Förderflüssigkeit können daher

lediglich in der kurzen Verbindungsleitung zwischen Drossel und Einlassventil entstehen. Daher erwartet der Fachmann hier keine gravierenden Probleme. Er wird

daher das Ventil 19 als übliches Einlassventil ansehen und sich keine Gedanken

über Hohlraumbildungen in der relativ kurzen Verbindungsleitung machen. Zudem

ist dort hinter der Hochdruckpumpe ein Druckspeicher 6 angeordnet, der den für

die nachfolgende Einspritzung erforderlichen Druck aufrecht erhält und Pulsationen und Ungleichmäßigkeiten im Volumenstrom der Hochdruckpumpe ausgleicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt somit die Forderung nach einer vollkommen exakten Volumenförderung der Hochdruckpumpe nicht vor, da Ungleichmäßigkeiten durch den Druckspeicher ausgeglichen werden. Diese Interpretation

wird bestätigt durch den Aufsatz von W. Schneider (K11), in dem dieser auf

S. 310, linke Spalte, Abs. 6 der K11 ausführt, dass eine Saugdrosselpumpe auch

bei nicht exakt abzugleichenden Einzeldrosseln wegen des nachgeschalteten

Druckspeichers gut am Platze sei.

Die Kenntnis des Fachmanns von Kavitation, die die Klägerin mit den Dokumenten

K8, K15 und K18 belegt, hilft hier ebenso wenig weiter wie die Kenntnis, dass es

Rückschlagventile oder Wegeventile gibt, die einen Öffnungsdruck von 1 bar aufweisen (K8a).

Unter Kavitation in einer Flüssigkeit versteht der zuständige Fachmann das Entstehen und schlagartige Zusammenfallen von Dampfblasen in einer Flüssigkeitsströmung. Um Kavitation in Pumpen zu vermeiden, darf der absolute Druck der

Flüssigkeit an keiner Stelle der Pumpe den der Flüssigkeitstemperatur entsprechenden Dampfdruck unterschreiten (S. 16, Abs. 6 der K8). Somit entsteht Kavitation zuerst an den Stellen, an denen der niedrigste statische Druck herrscht. In

Verdrängerpumpen ist dies üblicherweise der Bereich der Einlassventile. In diesem Bereich wird nämlich der in der Saugleitung herrschende niedrige Saugdruck

durch die Geschwindigkeitszunahme wegen der Querschnittsreduzierung im Bereich des Einlassventile und deren Drosselwirkung weiter abgesenkt.

Die Kavitation führt zum einen zu Hohlraumbildungen im Verdrängerraum des

Pumpenzylinders. Dadurch wird die Füllung des Verdrängerraums verringert, so

dass der volumetrische Wirkungsgrad der Pumpe sinkt (S. 15, letzter Absatz der

K8). Zum anderen führt Kavitation zu einer Erosion der Wände des Verdrängerraums, da die Dampfblasen im Pumphub des Kolbens wegen des damit verbundenen Druckanstiegs plötzlich in sich zusammenfallen und vor allem bei einem Zusammenfallen im wandnahen Bereich heftige Druckstöße auf die Wand ausüben

mit der Folge einer Erosion dieses Bereiches (S. 16, Abs. 2 der K8).

Der Fachmann kennt vor allem drei Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Kavitation:

- Reduzierung der Strömungsgeschwindigkeit im Ventilbereich durch Erhöhung des Ventilquerschnitts,

- Reduzierung der Drosselverluste des Ventils durch eine entsprechende

konstruktive Gestaltung des Ventils und

- Aufrechterhaltung eines Druckes in der Saugleitung in der Höhe, dass

im Verdrängerraum möglichst keine Kavitation auftritt.

Dieses ihm präsente Basisfachwissen wird der zuständige Fachmann beim Verständnis der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften K8, K15 und K18 zur Kavitation zugrunde legen. Denn dort geht es darum, die Entstehung von Hohlraumbildung im Verdrängerraum zu vermeiden. Dem entsprechend werden Drücke für

die Saugleitung vorgeschlagen, bei denen bei üblichen Einlassventilen und den jeweils verwendeten Flüssigkeiten eine Hohlraumbildung im Verdrängerraum vermieden wird. Außerdem ist das jeweilige Einlassventil so ausgebildet, dass es vor

allem einen möglichst geringen Druckverlust aufweist. Denn jede Drosselung der

Flüssigkeit im Einlassventil erhöht die Gefahr von Kavitation und würde einen höheren Druck in der Saugleitung erforderlich machen. Er wird daher Ventile mit einem Öffnungsdruck von 1 bar, wie aus K8a bekannt, üblicherweise als Einlassventile nicht einsetzen.

Demgegenüber geht es beim Streitpatent technisch um einen vollkommen anderen Sachverhalt. Denn beim Streitpatent wird gerade im Verdrängerraum eine

Hohlraumbildung angestrebt. Über die Größe des Hohlraums wird nämlich der von

der Pumpe geförderte Volumenstrom geregelt. Die zur Kavitation angeführten

Druckschriften führen daher vom Streitpatent weg, zumindest liegen sie neben der

Sache.

Die von der Klägerin angeführte DE 41 34 184 A1 (K6b) geht auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats nicht über den Offenbarungsgehalt der K6 und K6a hinaus, so dass die vorstehende Argumentation auch

hierfür gilt.

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen vom Beanspruchten weiter ab.

Die DE-PS 878 582 (K9) und die DE-PS 748 658 (K9a) betreffen Brennstoffeinspritzpumpen, die saugseitig keine verstellbare Drossel aufweisen, so dass das

Problem gemäß Streitpatent hier nicht auftreten kann. Falls (trotz Fehlens dieser

Drossel) ein Verdampfen des Brennstoffs erfolgt, wird in K9 eine Vorförderpumpe 15 vorgeschlagen, die den Brennstoff in der Saugleitung auf einen erhöhten

Druck bringt. Somit weist diese Druckschrift von der Lösung gemäß Streitpatent

weg in eine andere Richtung.

Im Prospekt der Fa Bosch (K10) sind Grenzdaten für Radialkolbenpumpen formuliert. Als minimal zulässiger Betriebsdruck für den Eingang ist dort 0,8 bar bzw.

1,0 bar absolut angegeben. Demgegenüber wird beim Streitpatent gerade ein wesentlich geringerer Einlassdruck realisiert, um die zur Volumenregelung erforderliche Gas-/Dampfbildung im Verdrängerraum der Pumpe zu bewirken. Die angeführte Bosch-Pumpe eignet sich somit offensichtlich nicht für eine saugseitige

Drosselregelung und damit für den Einsatz als Hochdruckpumpe bei einer Steuereinrichtung gemäß Streitpatent.

Der Artikel von W. Schneider (K11) gibt einen allgemeinen Überblick über Commen-Rail-Dieseleinspritzsysteme, wobei auch die möglichen Regelungsarten der

Brennstoffzufuhr erläutert werden. Details zur Gestaltung einer Steuereinrichtung

sind nicht zu entnehmen.

Die Lehre der US 4 546 749 (K12) führt von der beanspruchten Steuereinrichtung

weg. Denn dort wird gelehrt, gerade keine Regelung des Volumenstroms der

Hochdruckpumpe über eine verstellbare Drossel, sondern eine Rückführung der

zuviel geförderten Flüssigkeitsmenge vorzusehen. Die Regelung des Druckes in

der Konstantdruckkammer auf einen Druck von z. B. 3 bar hat zur Folge, dass die

sich beim Streitpatent ergebenden Probleme der Hohlraumbildung bei einer Verringerung des Druckes in einer Verbindungsleitung nicht auftreten können.

Die EP 0 752 061 B1 ist bei der Prüfung des Patentgegenstandes auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach dem Anmeldetag des

Streitpatentes veröffentlicht wurde.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

gez.

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