Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 19.04.2006 – 28 W (pat) 287/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 287/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 24 754.5/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. April 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge
Wies’n Wirt
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30
und 38
„Fleisch- und Wurstwaren, Fisch, Geflügel und Wild, jeweils auch in verzehrfertiger, konservierter, marinierter
und tiefgefrorener Form; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees); Lebensmittelkonserven, Snackartikel, koch- und
verzehrfertig zubereitete Speisen, auch mikrowellengeeignet, hauptsächlich enthaltend Fleisch- und Wurstwaren,
Fisch, Geflügel und Wild, Pilze, Gemüse, Hülsenfrüchte,
Kartoffeln und/oder Sauerkraut; Hot Dogs; Wurstwaren in
Teighülle; Obst- und/oder Gemüsesalate; Speiseöle und -
fette.
Reis, Brot, feine Backwaren, Salz, Senf, Saucen (Würzmittel), Ketchup, Gewürze, Salatsoßen; Lebensmittelkonserven, Snackartikel auch mikrowellengeeignet, koch- und
verzehrfertig zubereitete Speisen auch mikrowellengeeignet, hauptsächlich enthaltend Teigwaren, Backwaren,
Klöße und Reis.
Telekommunikation; Bereitstellung und Verbreitung von
Informationen über Datennetze; Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und Bild, Vermietung von
Telekommunikationseinrichtungen, Betreiben eines Teleshopping-Kanals, betrieb von Chatrooms.“
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, denn die beanspruchte Wortfolge weise für den Verkehr ohne Weiteres erkennbar lediglich
auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren von (irgend)einem Oktoberfest-Wirt hin; diese Bezeichnung für einen Wirt, der (auch) auf dem Münchner
Oktoberfest seine Speisen verkaufe oder anbiete, sei nicht nur regional,
sondern deutschlandweit bekannt. Hinsichtlich der beanspruchten Telekommunikations- und Internet-Dienstleistungen enthalte die Wortfolge den lediglich beschreibenden Gehalt, dass sie von einem Oktoberfest-Wirt angeboten würden
oder sich mit dessen Berufsausübung beschäftigten. Wegen dieser im Vordergrund stehenden Sachaussage würden die beteiligten Verkehrskreise der
Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, dass die beanspruchte
Marke keine unmittelbare Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen enthielte; vielmehr deute sie allenfalls Eigenschaften
der Waren und Dienstleistungen an, so dass ihr zumindest nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Auch die vom Senat
übersandten Fundstellen ließen keine Benutzung der Marke für die beanspruchten
Waren erkennen, sondern allenfalls für Verpflegungsdienstleistungen. Hilfsweise
regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde muss in der Sache ohne Erfolg bleiben. Auch nach
Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003,
1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf
hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004,
674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die gewünschte Marke nichts
anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die in ihrer Gesamtheit
die Waren dahingehend anpreisen, dass diese nämlich von einem Oktoberfestwirt,
dem Wies’n Wirt, angeboten werden. Das ist eine nicht nur in Bayern geläufige,
sondern weit verbreitete Bezeichnung für einen Gaststättenwirt, der - jedenfalls
auch - auf dem Münchner Oktoberfest tätig ist, was auch von der Anmelderin nicht
bestritten wird. Damit steht „Wies’n Wirt“ in einer Reihe mit vergleichbar
gebildeten, z. B. auf die historische Nutzung der Betriebsstätte hinweisenden
Etablissementbezeichnungen wie „Postwirt“, „Bräuwirt“ und „Forstwirt“. In solchen
Bezeichnungen erkennt der Verkehr ihrer häufigen Verwendung wegen keinen betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf damit gekennzeichnete Waren und
Dienstleistungen, so dass eine solche weithin gebräuchliche Etablissementbezeichnung nicht
ihre
für eine konkrete Unterscheidungskraft erforderliche
betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. dazu BGH, GRUR 1995, 507,
508 - City-Hotel). Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat der Gesamtbegriff
aber auch unmittelbar beschreibenden Sachbezug zu den beanspruchten Waren,
da hiermit deutlich und unmissverständlich deren Verwendungsbereich, aber auch
Qualität plakativ bezeichnet wird, weil nur ganz wenige Interessenten die Stellung
eines solchen Wirtes erreichen; sie ist deshalb auch mit einem entsprechenden
Renommee verbunden. Der Senat hat hierzu der Anmelderin umfangreiches Material übermittelt und aufgezeigt, dass auch in anderen Städten Feste mit Wies’n
Wirten veranstaltet werden. Damit stellt sich die Wortkombination als
Gesamtbegriff dar, dessen Bedeutung überregional bekannt ist und vom Verkehr
lediglich als werbeübliche Anpreisung, nicht jedoch als individueller Betriebshinweis verstanden wird, weil sie bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch
eingegangen ist und dort keine eigene – die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat. Das wäre aber für die Schutzfähigkeit erforderlich (vgl.
EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - KPN/Postkantoor,
BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von einer ähnlichen Wortbildung, bei denen diese
Voraussetzungen nicht festzustellen waren (vgl. BPatG Az. 25 W (pat) 38/04
- STANGLWIRT).
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen tritt der beschreibende Gehalt der
Marke noch deutlicher zutage, weil diese - wie zu Recht von der Markenstelle
ausgeführt - lediglich den Gegenstand der Telekommunikation oder der übermittelten Nachrichten beschreibt bzw. die Bestimmung der vermieteten Telekommunikationseinrichtungen oder des betriebenen Teleshopping-Kanals.
Ob der angemeldete Marke darüber hinaus auch die Eintragung wegen einer im
Allgemeininteresse freizuhaltenden beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zu versagen ist, lässt der Senat dahingestellt.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Für eine Zulassung
der Rechtsbeschwerde bestand für den Senat kein Anlass, nachdem weder eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
dies erfordern würde.
gez.
Unterschriften