Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.04.2006 – 27 W (pat) 306/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 306/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 301 46 004.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. April 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2003 und 13. August 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Kennzeichnung
als dreidimensionale Marke in den Farben "grün, schwarz, braun" für
"Schuhe, nämlich ramengenähte Herrenschuhe in klassischen
Formen, nämlich Derbyschnitt, Oxfordschnitt, Monkschnitt und
Loaferschnitt, jeweils mit und ohne Lochmuster".
Der Anmeldung hat sie folgende Beschreibung beigefügt:
"Grünes Einfassband von 2 mm Breite, welches entlang der der
Einstiegsöffnung zugewandten Kante der Zunge des Schuhs verläuft".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angemeldete Marke mit den im Tenor genannten Beschlüssen nach § 37 Abs. 1,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die angesprochenen Verkehrskreise die farbliche Einfassung einer
Schuhlasche nur unter dem Aspekt seiner optischen Wirkung als dekorative Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem ganz bestimmten Herstellerbetrieb ansähen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die
beanspruchte dreidimensionale farbige Einfassung für unterscheidungskräftig, weil
eine solche Gestaltung bei den ganz speziellen beanspruchten Schuhwaren üblicherweise gerade nicht verwendet werde und daher so außergewöhnlich wirke,
dass die angesprochenen Verbraucher hierin einen Herkunftshinweis sähen. Hierzu hat sie umfängliches Material über die Angebote von Konkurrenzunternehmen
zur Akte gereicht.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Bezeichnung nicht der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz
des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH,
GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH)
fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was
etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153
- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162,
163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER;
GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der
Fall ist.
Auch die Schutzfähigkeit von farbigen Aufmachungen, zu welchen die vorliegend
als dreidimensionale Marke angemeldete Kennzeichnung zu rechnen ist, ist nach
diesen markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 169). Unter der gebotenen Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet ist dabei davon auszugehen, dass der Verkehr - das sind vorliegend alle inländischen Verbraucher - an unterschiedlichste äußere Aufmachungen von Schuhen gewöhnt ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung, der dem durch
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzten Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) der Ersten Markenrechtslinie entspricht, verfügt daher nur eine farbige
Aufmachung, die erheblich von der Branchenüblichkeit abweicht, über die für eine
Marke erforderliche konkrete originäre Unterscheidungskraft, weil sie nur dann
ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt
(vgl. EuGH
MarkenR 2004, 224, 229 [Rz. 39] – Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236
[Rz. 37] – Quadratische Waschmitteltabs). In einer beliebigen Kombination üblicher Gestaltungselemente vermag der Verkehr in der Regel keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).
Der Senat hat anhand des von der Anmelderin vorgelegten und des von ihm
selbst ermittelten Bild- und Prospektmaterials zwar feststellen können, dass es
durchaus üblich ist, die so genannten Schuhzungen an ihrer äußeren Kante mit einem Einfassband zu versehen; auf dem hier in Rede stehenden engen Warengebiet so genannter klassischer Herrenschuhe, die üblicherweise in den klassischen
Farben schwarz und braun gehalten sind, ist es aber ungewöhnlich und wohl auch
wegen des hierdurch angesichts der üblichen Schuh-Grundfarbe entstehenden
Kontrastes besonders auffällig, das Einfassband mit der hier konkret beanspruchten Farbe zu versehen. Begegnen die Verbraucher daher so genannten klassischen Herrenschuhen, die in der beanspruchten Weise ausgestaltet sind, wird er
eher dazu neigen, diese konkrete, von dem Üblichen abweichende, ja zu ihm geradezu kontrastierende Gestaltung als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Herrenschuhe aus einem bestimmten Unternehmen und damit als Marke
anzusehen. Aus diesem Grund kann der hier in Rede stehenden konkreten Aufmachung auf dem begrenzten Warengebiet das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen
werden.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,
war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Eine für ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sprechende warenbeschreibende Aussage sah auch die Markenstelle in der farbig gehaltenen Lasche nicht.
gez.
Unterschriften