Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.04.2006 – 33 W (pat) 252/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 252/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 02 129

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 20. November 2003 eingetragene Marke 399 02 129

EUROPARK

ist für die Dienstleistungen

„Immobilienwesen; Beherbergung von Gästen, Verpflegung“

bestimmt.

Widerspruch erhoben hat die

Inhaberin der

rangälteren Wort-/Bildmarke

IR 557 881

die u. a. für folgende Dienstleistungen registriert ist:

36: Assurances; affaires bancaires; gérance de portefeuille;

prêts sur gage; recouvrement des créances; organisation de

loteries; émission de chèques de voyage et de lettres de

crédit; agences immobilières (vente et location de fonds de

commerce et d’immeubles); expertise immobilière; gérance

d’immeubles.

42: Agences matrimoniales; pompes funèbres, réservation de

chambres d’hôtel pour voyageurs; travaux d’ingénieurs, travaux du génie (pas pour la construction); essais de matériaux; travaux de laboratoires; location de vêtements, de literie, d’appareils distributeurs.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der

angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

„Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen“

angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Sie hat ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG zu bejahen sei. Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ sei identisch im

Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Auch die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ sei mit der Dienstleistung „réservation de

chambres d’hôtel pour voyageurs“ ähnlich, da die Reservierung der Beherbergung

vorgelagert sei. In der Gesamtheit der sich gegenüberstehenden Marken sei im

Hinblick auf den Bildbestandteil in der Widerspruchsmarke zwar eine deutliche

Unterscheidbarkeit der beiden Marken gegeben, im Zusammentreffen von Wort

und Bild müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Wort überwiege,

denn es stelle im Allgemeinen die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform dar.

Damit stünden sich die Marken „EUROPARK“ und „EUROPARC“ gegenüber, die

klanglich identisch seien.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat

sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass sich die Markeninhaberin mit „Vermietung von

Immobilienwesen“ beschäftigte. Dies habe mit der Immobilienvermittlung, die die

Widersprechende nach eigenem Vortrag betreibe, wenig zu tun. Eine hochgradige

Ähnlichkeit sei daher nicht gegeben. Dies gelte in noch größerem Umfang für die

Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“. Die Kennzeichnungskraft der Wort-

/Bildmarke der Widersprechenden sei ausschließlich auf den Bildbestandteil zu

erstrecken. Die Eigentümlichkeit der bildlichen Darstellung, nämlich die Baumgruppe kennzeichne die Wort-/Bildmarke in entscheidender Hinsicht. Demgegenüber sei der Wortbestandteil der in der bildlichen Darstellung ohnehin sehr klein

gehalten sei, wenig bedeutend. Hinzu komme, dass die Parteien auf regional unterschiedlichen Märkten tätig seien.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich ebenfalls im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.

Vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass von einer hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen sei. Den erforderlichen erheblichen Abstand halte

die jüngere Marke nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Marken seien in ihrem

Bestandteil „EUROPARK/EUROPARC“ sowohl in klanglicher als auch in begrifflicher Hinsicht identisch. Der in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltene Bildbestandteil würde lediglich den Sinngehalt des Wortbestandteils „PARC“ innerhalb

der Widerspruchsmarke noch verstärken, so dass den Verkehrskreisen erst recht

nur der Wortbestandteil „EUROPARC“ in Erinnerung bleiben werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst

von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits

und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken

erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigten, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so

dass z. B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren-

bzw. Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st. Rspr. vgl. EuGH

GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2004, 241 - GeDIOS).

1. Da Benutzungsfragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant sind,

ist für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen

von der Registerlage auszugehen. Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ in der

angegriffenen Marke umfasst die Dienstleistungen „agences immobilières (vente

et location de fonds de commerce et d’immeubles); expertise immobilière; gérance

d’immeubles“; die Dienstleistungen können daher identisch sein. Ohne Bedeutung

ist in diesem Zusammenhang der konkrete Tätigkeitsbereich der Markeninhaberin,

die vorgetragen hat, dass sie sich ausschließlich mit der Vermietung von

Immobilien beschäftigt. Maßgeblich ist insoweit lediglich das Dienstleistungsverzeichnis selbst, das den Oberbegriff „Immobilienwesen“ enthält.

Die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ der angegriffenen Marke ist mit der

Dienstleistung „réservation de chambres d’hôtel pour voyageurs“ der Widerspruchsmarke mittelmäßig ähnlich. Denn die Reservierung von Zimmern ist, wie

die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, der Beherbergung vorgelagert.

2. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte legt der Senat seiner Beurteilung eine

noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.

3. Der insoweit erforderliche Abstand zwischen den beiden Marken wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Gegenüber stehen sich insoweit die

Wortmarke „EUROPARK“ und die Widerspruchsmarke als Wort-/Bildmarke die

den Wortbestandteil „EUROPARC“ enthält, wobei sich links neben dem Wortbestandteil eine Baumgruppe befindet. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen,

dass - jedenfalls im Hinblick auf die klangliche Wiedergabe - beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem Wort als

einfachste und kürzeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst

(st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2001, 115 - DORF MÜNSTERLAND). Ein Bildelement

kann bei Vorliegen besonderer Umstände zwar neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, der

jedenfalls von einem beachtlichen Personenkreis des Verkehrs als eigenständiger

Herkunftshinweis aufgefasst wird. Die Zeichenähnlichkeit wegen der Übereinstimmung im Wortbestandteil wird jedoch dann regelmäßig eher noch verstärkt,

wenn der Bildbestandteil den kollisonsbegründenden Sinngehalt des Wortbestandteils unterstützt (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die in der Wort-/Bildmarke befindliche

Baumgruppe hat einen engen Bezug zu den Wortbestandteil „PARC“. Hinsichtlich

der Wortbestandteile stehen sich somit die Begriffe

„EUROPARK“ und

„EUROPARC“ gegenüber die sich lediglich dahingehend unterscheiden, dass in

der einen Marke am Ende ein „C“ in der anderen ein „K“ sich befindet. Klanglich

werden beide Buchstaben jedoch als „K“ ausgesprochen, so dass von identischen

Wortbestandteilen und damit von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen

der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

gez.

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