Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.04.2006 – 33 W (pat) 252/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 252/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 399 02 129
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 20. November 2003 eingetragene Marke 399 02 129
EUROPARK
ist für die Dienstleistungen
„Immobilienwesen; Beherbergung von Gästen, Verpflegung“
bestimmt.
Widerspruch erhoben hat die
Inhaberin der
rangälteren Wort-/Bildmarke
IR 557 881
die u. a. für folgende Dienstleistungen registriert ist:
36: Assurances; affaires bancaires; gérance de portefeuille;
prêts sur gage; recouvrement des créances; organisation de
loteries; émission de chèques de voyage et de lettres de
crédit; agences immobilières (vente et location de fonds de
commerce et d’immeubles); expertise immobilière; gérance
d’immeubles.
42: Agences matrimoniales; pompes funèbres, réservation de
chambres d’hôtel pour voyageurs; travaux d’ingénieurs, travaux du génie (pas pour la construction); essais de matériaux; travaux de laboratoires; location de vêtements, de literie, d’appareils distributeurs.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der
angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen
„Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen“
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.
Sie hat ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG zu bejahen sei. Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ sei identisch im
Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Auch die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ sei mit der Dienstleistung „réservation de
chambres d’hôtel pour voyageurs“ ähnlich, da die Reservierung der Beherbergung
vorgelagert sei. In der Gesamtheit der sich gegenüberstehenden Marken sei im
Hinblick auf den Bildbestandteil in der Widerspruchsmarke zwar eine deutliche
Unterscheidbarkeit der beiden Marken gegeben, im Zusammentreffen von Wort
und Bild müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Wort überwiege,
denn es stelle im Allgemeinen die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform dar.
Damit stünden sich die Marken „EUROPARK“ und „EUROPARC“ gegenüber, die
klanglich identisch seien.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat
sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass sich die Markeninhaberin mit „Vermietung von
Immobilienwesen“ beschäftigte. Dies habe mit der Immobilienvermittlung, die die
Widersprechende nach eigenem Vortrag betreibe, wenig zu tun. Eine hochgradige
Ähnlichkeit sei daher nicht gegeben. Dies gelte in noch größerem Umfang für die
Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“. Die Kennzeichnungskraft der Wort-
/Bildmarke der Widersprechenden sei ausschließlich auf den Bildbestandteil zu
erstrecken. Die Eigentümlichkeit der bildlichen Darstellung, nämlich die Baumgruppe kennzeichne die Wort-/Bildmarke in entscheidender Hinsicht. Demgegenüber sei der Wortbestandteil der in der bildlichen Darstellung ohnehin sehr klein
gehalten sei, wenig bedeutend. Hinzu komme, dass die Parteien auf regional unterschiedlichen Märkten tätig seien.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich ebenfalls im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.
Vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass von einer hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen sei. Den erforderlichen erheblichen Abstand halte
die jüngere Marke nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Marken seien in ihrem
Bestandteil „EUROPARK/EUROPARC“ sowohl in klanglicher als auch in begrifflicher Hinsicht identisch. Der in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltene Bildbestandteil würde lediglich den Sinngehalt des Wortbestandteils „PARC“ innerhalb
der Widerspruchsmarke noch verstärken, so dass den Verkehrskreisen erst recht
nur der Wortbestandteil „EUROPARC“ in Erinnerung bleiben werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zunächst
von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits
und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken
erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506
- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigten, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH Lloyd; BGH aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so
dass z. B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren-
bzw. Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st. Rspr. vgl. EuGH
GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2004, 241 - GeDIOS).
1. Da Benutzungsfragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant sind,
ist für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen
von der Registerlage auszugehen. Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ in der
angegriffenen Marke umfasst die Dienstleistungen „agences immobilières (vente
et location de fonds de commerce et d’immeubles); expertise immobilière; gérance
d’immeubles“; die Dienstleistungen können daher identisch sein. Ohne Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang der konkrete Tätigkeitsbereich der Markeninhaberin,
die vorgetragen hat, dass sie sich ausschließlich mit der Vermietung von
Immobilien beschäftigt. Maßgeblich ist insoweit lediglich das Dienstleistungsverzeichnis selbst, das den Oberbegriff „Immobilienwesen“ enthält.
Die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ der angegriffenen Marke ist mit der
Dienstleistung „réservation de chambres d’hôtel pour voyageurs“ der Widerspruchsmarke mittelmäßig ähnlich. Denn die Reservierung von Zimmern ist, wie
die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, der Beherbergung vorgelagert.
2. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte legt der Senat seiner Beurteilung eine
noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.
3. Der insoweit erforderliche Abstand zwischen den beiden Marken wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Gegenüber stehen sich insoweit die
Wortmarke „EUROPARK“ und die Widerspruchsmarke als Wort-/Bildmarke die
den Wortbestandteil „EUROPARC“ enthält, wobei sich links neben dem Wortbestandteil eine Baumgruppe befindet. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen,
dass - jedenfalls im Hinblick auf die klangliche Wiedergabe - beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem Wort als
einfachste und kürzeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst
(st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2001, 115 - DORF MÜNSTERLAND). Ein Bildelement
kann bei Vorliegen besonderer Umstände zwar neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, der
jedenfalls von einem beachtlichen Personenkreis des Verkehrs als eigenständiger
Herkunftshinweis aufgefasst wird. Die Zeichenähnlichkeit wegen der Übereinstimmung im Wortbestandteil wird jedoch dann regelmäßig eher noch verstärkt,
wenn der Bildbestandteil den kollisonsbegründenden Sinngehalt des Wortbestandteils unterstützt (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions).
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die in der Wort-/Bildmarke befindliche
Baumgruppe hat einen engen Bezug zu den Wortbestandteil „PARC“. Hinsichtlich
der Wortbestandteile stehen sich somit die Begriffe
„EUROPARK“ und
„EUROPARC“ gegenüber die sich lediglich dahingehend unterscheiden, dass in
der einen Marke am Ende ein „C“ in der anderen ein „K“ sich befindet. Klanglich
werden beide Buchstaben jedoch als „K“ ausgesprochen, so dass von identischen
Wortbestandteilen und damit von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen
der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
gez.
Unterschriften