Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 25 W (pat) 113/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 113/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 231.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. April 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
adress24
Die Bezeichnung
ist am 22. August 2003 für die Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsgeräte; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Programme
(gespeichert); Computer-Software
(gespeichert); Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;
Dateienverwaltung mittels Computer; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von ecommerce und über das Internet; Vermittlung und Abschluss von
Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über
das Internet; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von
e-commerce und über das Internet; Vermittlung, Abschluss und
Abwicklung von Verträgen über die
Inanspruchnahme von
Dienstleistungen, auch im Rahmen von e-commerce und über das
Internet; Datensicherung; Datenspeicherung; Datenverwaltung auf
Servern; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere einer
Adressendatenbank, insbesondere Adressensammlung, Adressenrecherchierung, Adressenermittlung, Adressenbearbeitung,
Adressenüberprüfung, Adressenabgleich, Adressenverwaltung,
Bereinigung, Pflege, Analyse, Aufarbeitung und Verbesserung von
Adressenbeständen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; digitale Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; elektronische Datenverarbeitung für Dritte; Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Vermittlung und Vermietung
von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Zurverfügungstellung von
Speicherplätzen im Internet; Aktualisieren von Computer-Software"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2004 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen. Die Angabe "adress24"
stehe für Adressen "rund um die Uhr" bzw. "24 Stunden". Der Bedeutungsgehalt
werde sich den betroffenen Verkehrskreisen unmittelbar erschließen. Die Wort-
/Zahlenfolge "adress24" gebe einen unmittelbaren thematischen Sachhinweis auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie "sich inhaltlich
mit Adressen beschäftigen und Waren und Dienstleistungen, die 24 Stunden am
Tag zur Verfügung stehen". Die Angabe stelle in ihrem beschreibenden Gehalt
eine allgemeine Aussage dar, wie sie von einer Vielzahl von Unternehmen verwendet werden könnte - ohne Durchsetzung im Verkehr weise sie gerade nicht auf
ein bestimmtes Unternehmen hin. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die
angemeldete Bezeichnung nur als Sachhinweis, nicht aber als Hinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb auf. Auch die Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Sie beschränke sich darauf, dass "adress24" klein geschrieben sei und kein Freiraum zwischen "adress" und "24" bestehe, was in der
Werbebranche allgemein üblich sei. Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung
angeblich vergleichbarer Marken berufe, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des DPMA hinsichtlich der Beurteilung des angemeldeten Zeichens.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der - ohne einen Antrag zu
stellen - der Auffassung ist, dass die angemeldete Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend und daher unterscheidungskräftig sei. Darüber hinaus bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.
Eine Zergliederung der Marke in einzelne Bestandteile sei im Rahmen der Prüfung
der Unterscheidungskraft unzulässig, weil das Gesamtzeichen in seiner Einheit
Gegenstand der Anmeldung und im Falle seiner Eintragung Gegenstand des
Schutzes als Kennzeichen sei. Bei einer neuen, nicht geläufigen Wortzusammenstellung, deren beschreibender Gebrauch derzeit nicht nachweisbar sei, müsse
grundsätzlich angenommen werden, dass die Marke bei entsprechender Benutzung unter Berücksichtigung der konkreten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel geeignet sei. Schon ein geringfügiger Phantasiegehalt könne
für eine produktidentifizierende Unterscheidungskraft einer Marke genügen.
In der angemeldeten Form, klein und zusammengeschrieben, komme der Marke
"adress24" Unterscheidungskraft zu. Die in ihrer Gesamtheit angemeldete Marke
"adress24" stehe nachweisbar in keinem Duden und/oder Wörterbuch. Auch finde
man, soweit ersichtlich, unter dem Suchbegriff "adress24" in der Internetsuchmaschine Google keinen einzigen Eintrag für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es handele sich mithin um eine Wortneubildung, die einen herkunftshinweisenden Gesamteindruck vermittle.
Die Marke sei in ihrer Gesamtheit auch nicht beschreibend. Gegebenenfalls sei
eine Einzelbetrachtung in Bezug auf jede einzelne Ware und Dienstleistung vorzunehmen. Die Marke habe - wenn überhaupt - nur teilweise und ganz weitläufig
möglicherweise einen beschreibenden Bezug und sei demzufolge unterscheidungskräftig. Das Patent- und Markenamt habe vergleichbare Marken mittlerweile
eingetragen. Das HABM habe "print24 online on demand" im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Es bestehe kein konkretes Freihaltungsbedürfnis.
Der Ausdruck werde vom Verkehr nicht benötigt und nicht verwendet. Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber
an der Marke nicht ein hypothetisches und potentielles sein dürfe. Es müsse auch
unter Berücksichtigung einer nahe liegenden, wahrscheinlichen Wirtschaftsentwicklung in der Zukunft im Einzelfall auch tatsächlich vorhanden sein. Hierfür
müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Es dürfe auch nicht nur an einer Abwandlung bestehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der Bezeichnung "adress24" steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten,
die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR
2004, 674 – Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine
Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 8 Rdn. 42).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren
und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 –
Biomild).
Der Verkehr wird in der angemeldeten Marke, die aus dem Wort "adress" und der
Zahl "24" zusammengesetzt ist, keine Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens sehen, sondern einen Hinweis, dass es sich um 24 Stunden am Tag zur
Verfügung stehende Adressen handelt, die mit Hilfe der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden oder auf die zurückgegriffen werden kann.
Auch wenn das deutsche Wort "Adresse" mit großem Anfangsbuchstaben und mit
einem "e" am Ende geschrieben wird, wird der Verkehr das angemeldete Zeichen
nur als Sachhinweis verstehen, da in Wortzusammensetzungen der Buchstabe "e"
entfallen kann (z. B. Adressbuch) und auch die Schreibweise in Kleinbuchstaben
werbeüblich ist. Hinzu kommt, dass das angemeldete Zeichen den Verkehr auch
an die englische Aussprache für das Wort "Adresse" erinnert und es ihm nicht
ohne weiteres auffällt, dass in der angemeldeten Marke das Wort nur mit einem
"d" geschrieben ist, oder, wenn er dies bemerkt, es auch als einen Fehler bei der
englischsprachigenen Schreibweise halten kann. Die konkrete Schreibweise des
Wortes "adress" hat für den Verkehr daher keinen kennzeichnenden Charakter.
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen können dafür bestimmt sein, Adressendatenbanken aufzubauen und zu unterhalten oder mit Hilfe solcher Datenbanken, im Internet teilweise auch als Adressdatenbanken bezeichnet, erbracht
werden. Es gibt Adressendatenbanken, in denen sich z. B. Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adresse usw., aber auch oft Kurzbeschreibungen zu den Tätigkeiten
des Adressaten finden. Teilweise werden Adressendatenbanken auch für verschiedene Bereiche zusammengestellt, wie z. B. Ernährung oder Ökonomie, oder
es kann sich um fachübergreifende Adressendatenbanken handeln. Um solche
Adressendatenbanken aufzubauen und zu pflegen und um die Adressen den
Kunden zu liefern, sind sowohl Hard- und Software als auch verschiedene
Dienstleistungen erforderlich oder bestimmt, die in den angemeldeten Oberbegriffen enthalten sind, wie z. B. bei den Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Programme
(gespeichert); Computer-Software (gespeichert); Computer; Systematisierung von
Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Datensicherung; Datenspeicherung; Datenverwaltung
auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere einer Adressendatenbank, insbesondere Adressensammlung, Adressenrecherchierung, Adressenermittlung, Adressenbearbeitung, Adressenüberprüfung, Adressenabgleich, Adressenverwaltung, Bereinigung, Pflege, Analyse, Aufarbeitung und Verbesserung
von Adressenbeständen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; digitale
Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; elektronische Datenverarbeitung
für Dritte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Aktualisieren von
Computersoftware". Auch die angemeldeten Dienstleistungen "Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im
Internet für Dritte" können sich auf Adressendatenbanken beziehen. Die Dienstleistungen "Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung,
auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über das
Internet; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und
Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet;
Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet"
können aufgrund solcher Adressendatenbanken besser erbracht werden, da Adressendatenbanken nach Waren- oder Dienstleistungsbereichen gegliedert sein
können und man daher die gewünschten Waren und Dienstleistungen und ihre
Anbieter im Internet besser und bequemer findet.
Die dem angemeldeten Wort "adress" angefügte Zahl "24" sieht der Verkehr als
Hinweis darauf, dass die Adressen den angesprochenen Verkehrskreisen
24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen bzw dass die Waren und Dienstleistungen aufgrund solcher rund um die Uhr zur Verfügung stehender Adressendatenbanken besser erworben oder in Anspruch genommen werden können. Der Verkehr wird daher in der angemeldeten Marke auch in der Gesamtheit keine Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens sehen, sondern einen Hinweis, dass
es sich um 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehende Adressen handelt, die mit
Hilfe der Waren/Dienstleistungen ermittelt werden können oder auf die zurückgegriffen werden kann. Der Verkehr sieht darin eine bloße Sachangabe und keine
Marke, unabhängig davon, ob die Bezeichnung bereits in Deutschland verwendet
wird.
Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "24" rechtfertigen nicht die Eintragung der vorliegenden Marke. Selbst aus identischen Voreintragungen könnte
kein Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet
werden, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rdn. 262). Zudem ist jede Wortkombination jeweils im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Die Zahl
"24" wird bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für "rund um die
Uhr" bzw "24 Stunden", insbesondere eine rund um die Uhr bestehende Internetpräsenz und damit eine rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der im Internet
angebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet. So lassen sich im Internet
eine Vielzahl entsprechend gebildeter Bezeichnungen und/oder Internetadressen
nachweisen, die aus der Sicht des Verbrauchers als Sachangaben erscheinen
(vgl. BPatG, GRUR 2004, 336 - beauty24.de). Hinzu kommt, dass der Verkehr
immer mehr daran interessiert ist und sich daran gewöhnt hat, im Internet rund um
die Uhr nach Adressen und Bezugsquellen suchen zu können. Der Bestandteil
"24" wird in entsprechenden Anmeldungen heute als Sachangabe angesehen.
Wenn das HABM die Wortbildmarke "print24 online on demand" im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht hat, so rechtfertigt dies noch nicht die Eintragung
des vorliegenden Zeichens für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Im
Übrigen gibt es auch Zurückweisungen von Zeichen mit dem Bestandteil "24" (vgl.
z. B. BPatG, GRUR 2004, 336 - beauty24.de), worauf nur ergänzend hingewiesen
wird.
Diese Präsenz rund um die Uhr ist für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen von Bedeutung, entweder, dass diese dazu bestimmt sind, eine solche zu
ermöglichen, oder dass sie selbst rund um die Uhr angeboten werden.
Die graphische Gestaltung, die sich darauf beschränkt, dass die Zeichenbestandteile zusammengeschrieben sind und Kleinbuchstaben verwendet wurden, ist
werbeüblich und führt nicht dazu, dass der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen
ein Betriebskennzeichen sieht.
Da die Anmeldung bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen
ist, kann dahingestellt bleiben, ob es für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften