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BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 26 W (pat) 232/04

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 232/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 48 203 08.05

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 26. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 48 203

Bogers Imperial

unter anderem für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ ist Widerspruch

eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

Imperial

die unter der Nr. 606 239 eingetragen ist für „Spirituosen“.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch zwei Beschlüsse zurückgewiesen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging. Zur Begründung ist ausgeführt, trotz identischer Waren

bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil „Imperial“ gerade auf dem Gebiet alkoholischer Getränke eine anpreisende Hervorhebung darstelle und höchste Qualität

bezeichne, so dass die Widerspruchsmarke von Haus aus weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke sei nichts vorgetragen und auch nichts bekannt. Der Verkehr habe keine Veranlassung, sich bei der jüngeren Marke in einem beachtlichen

Umfang allein an dem Bestandteil „Imperial“ zu orientieren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie beantragt,

die Beschlüsse

der Markenstelle

für Klasse 33

vom

17. Dezember 2003 und 1. Juli 2004 aufzuheben und die

Marke 302 48 203 zu löschen.

Die Beschwerde wurde - wie schon zuvor die Erinnerung - nicht begründet. Der

Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtenen Beschlüsse entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Markenstelle hat die Gefahr

von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zutreffend verneint.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Hierbei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder

Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. So kann ein

geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Marken, die eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl.

EuGH MarkenR 1999, 22, 23 f. - Canon, st. Rspr.).

Im vorliegenden Verfahren stehen einander identische Waren gegenüber.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen.

Hierbei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen, wobei zu

berücksichtigen ist, dass sich diesem nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der

betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH

vom 22. 6. 1999 - Lloyd, zu finden auf der Website des EuGH curia.eu.int).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine relevante Ähnlichkeit. „Bogers Imperial“ und „Imperial“ unterscheiden sich deutlich in ihrem jeweiligen Gesamteindruck. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die jüngere Marke auf ihren Bestandteil

„Imperial“ verkürzt wird und dieser in der angegriffenen Marke eine selbständig

kennzeichnende Stellung innehat. Denn - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - dieser Bestandteil hat auf dem Gebiet alkoholischer Getränke eine anpreisende Bedeutung und ist deshalb von Haus aus kennzeichnungsschwach, so

dass schon deshalb kein Grund ersichtlich ist, die jüngere Marke auf diesen

- schwächeren - Bestandteil zu verkürzen und den anderen kennzeichnungsstärkeren Bestandteil demgegenüber zu vernachlässigen. Zu vergleichen sind also

die Bezeichnungen „Bogers Imperial“ einerseits und „Imperial“ andererseits. Diese

Bezeichnungen sind sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher und in

begrifflicher Hinsicht aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils

„Bogers“, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, deutlich unterschiedlich.

Da Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Ähnlichkeit

oder Identität der einander gegenüberstehenden Marken voraussetzt, die vorliegend nicht festgestellt werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

gez.

Unterschriften