Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.04.2006 – 14 W (pat) 320/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 320/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 11 900
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent 198 11 900 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 198 11 900 mit der Bezeichnung
„Biokompatibles Kompositmaterial, Verfahren zu seiner Herstellung und seine Verwendung“
ist am 11. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am
11. März 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war unter anderem unter Hinweis auf die Druckschrift
(12) Advances in Colloid and Interface Science, 50, Seiten 1-14
(1994), H. J. Watzke et al, „Novel Silica-Biopolymer Nanocomposites: The Silica Sol-Gel Process in Biopolymer Organogels“
auf die Behauptung gestützt, das Patent sei gegenüber diesem Stand der Technik
nicht neu und beruhe im Übrigen gegenüber dem weiteren genannten Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 13. April 2006 zurückgezogen. Sie ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 13 weiter. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mit Schriftsatz vom
19. April 2006 erklärt, dass sie an dieser nicht teilnehmen werde. Sie hat sich im
Übrigen zu dem Vorbringen der Einsprechenden nicht sachlich geäußert und beantragt lediglich,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
Die Ansprüche 1, 10 und 11 lauten:
„1. Biokompatibles Kompositmaterial bestehend aus einem
anorganischen Gel, in das ein der mehrere Skleroproteine oder
deren Hydrolyseprodukte und/oder Glycosaminoglycane homogen
eingebettet sind.
10. Verwendung eines biokompatiblen Kompositmaterials gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche in Form eines Granulats als Werkstoff für den Knochen- oder Zahnersatz oder zur Beschichtung von Implantaten aus Metallen, Keramik, Silicium oder
Polymeren oder zur Beschichtung textiler Gewebe, wobei das
Material die Abscheidung basischer Calciumphosphate begünstigt.
11. Verfahren zur Herstellung eines biokompatiblen Kompositmaterials gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, bei dem ein
anorganisches Sol durch Hydrolyse von Metallalkoxiden oder
Metallhalogeniden hergestellt und dem anorganischen Sol zur Bildung eines Biokompositsols die bioaktive Komponente in Form
der Skleroproteine, deren Hydrolyseprodukte und/oder der Glycosaminoglycane zugesetzt und dann das Biokompositsol geliert
wird.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen,
er war somit zulässig.
2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat war nach
Zurücknahme des Einspruchs gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147
Abs. 3 Satz 1 PatG von Amts wegen fortzusetzen.
Sie hat ergeben:
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 13 ist, unabhängig von der Kritik
der Einsprechenden an der Formulierung des Anspruches 1, gegeben. Sie bedarf
einer näheren Erörterung, da die Ansprüche aus Gründen mangelnder Patentfähigkeit scheitern.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß
(12) nicht mehr neu.
Aus der Entgegenhaltung (12) ist ein biokompatibles Kompositmaterial bestehend
aus einem anorganischen Gel, nämlich Kieselgel, in das ein Biopolymer eingebettet ist, bekannt. Das anorganische Kieselsäure-Gel kann u. a. Gelatine, d. h.
ein Hydrolyseprodukt des Skleroproteins Kollagen, als Biopolymer enthalten
(Seite 1, Abstract i. V. m. Absatz 2, letzter Satz; Seite 10 letzter Absatz). Das
Kompositmaterial gemäß Anspruch 1 ist somit nicht mehr neu.
Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 13 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH,
„Elektrisches Speicherheizgerät“, GRUR 1997, 120).
gez.
Unterschriften