Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.05.2006 – 33 W (pat) 49/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 49/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 56 168.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 24. März 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Oktober 2004 die Wortmarke

VBB Verband der Beschäftigten der Bundeswehr - Bundeswehrgewerkschaft

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden

(Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der am 5. Februar 2005 eingereichten

Fassung:

Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Druckereierzeignisse;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, auch Vertretung der beamten-, besoldungs-, tarif-, versorgungs- und arbeitsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten, Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42: Rechtsberatung und -vertretung, auch durch Gewährung von Rechtsschutz im Sinne von Verfahrensrechtsschutz im Zusammenhang mit der beruflichen

und gewerkschaftlichen Tätigkeit.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

24. März 2005 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat

ausgeführt dass der Markentext „Verband der Beschäftigten der Bundeswehr

- Bundeswehrgewerkschaft“ aus einer reinen Inhalts- bzw. Bestimmungsangabe

bestehe, denn die Druckereierzeugnisse berichteten über den Inhalt der Arbeit des

Verbandes und die Dienstleistungen richteten sich an die Mitglieder des Verbandes. „VBB“ sei eine gebräuchliche und nachweisbare Abkürzung für „Verband der

Beamten der Bundeswehr“. Die Markenstelle verweist insoweit auf einschlägige

Abkürzungslexika. Die Begriffe „Beamte“ bzw. „Beschäftigte“ seien austauschbar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser

beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Er hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorgetragen, dass die Anmeldung für den Anmelder dieses Verfahrens auf Grund des Mandatsverhältnis zum

VBB erfolgt sei. Tatsächlicher wirtschaftlicher Inhaber der Marke sei bzw. solle

nach der Eintragung der VBB werden. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er

vorgetragen, dass die Voranstellung der Buchstaben „VBB“ im Zusammenhang

mit der Langfassung „Verband der Beschäftigten der Bundeswehr“ dazu führe,

dass es sich nicht nur um einen rein beschreibenden Begriff handle. Dies gelte

insbesondere im Hinblick auf die hier begehrten Waren und Dienstleistungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihr keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen um diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - Das

Prinzip der Bequemlichkeit). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor;

ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht der Fall.

Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „VBB Verband der Beschäftigten

der Bundeswehr - Bundeswehrgewerkschaft“ zusammengesetzt. Der Langtext

„Verband der Beschäftigten der Bundeswehr - Bundeswehrgewerkschaft“ wird als

Sachaussage im Hinblick auf den Erbringer der Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum,

ohne weiteres verstanden werden. Auch die Abkürzung „VBB“ ist durchaus geläufig, wie sich aus einer entsprechenden Recherche des Senat ergeben hat. „VBB“

steht danach für „Verband der Beamten der Bundeswehr“ (vgl. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994 Seite 467, Duden, Wörterbuch der Abkürzungen 1999, Seite 104). Dabei ist der Begriff „Beamte“ mit dem in der vorliegenden

Marke verwendeten Ausdruck „Beschäftigte“ insoweit ohne weiteres austauschbar.

Für einige der hier beanspruchten Dienstleistungen (beispielsweise Werbung, Telekommunikation oder Immobilienwesen) ist bereits ein unmittelbarer Bezug zwischen der Marke und diesen Dienstleistungen nicht ohne weiteres herzustellen. Es

bedürfte analysierender Zwischenschritte um anzunehmen, dass derartige

Dienstleistungen von einem so bezeichneten Verband angeboten würden.

Jedoch auch hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen ist von vorliegender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen. Denn

die angemeldete Marke stellt gerade einen Bezug zwischen dem VBB und diesen

Dienstleistungen her. Die Eignung der angemeldeten Marke, i. V. m. den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf den genannten Verband hinzuweisen,

erscheint daher als evident. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben,

dass der VBB nicht als Anmelder tätigt geworden ist. Eine etwaige Täuschungsgefahr hat der Anmelder indessen dadurch ausgeräumt, dass er eine Bestätigung

vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass die Anmeldung des derzeit als Anmelder

fungierenden Rechtsanwalts nur auf Grund des Mandatsverhältnis zu dem VBB

erfolgt ist und tatsächlicher wirtschaftlicher Inhaber der Marke der VBB werden

soll. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein unbeteiligter Dritter

den bereits in den beteiligten Verkehrskreisen eingeführten Namen als Marke

schützen lassen wollte (vgl. dazu im Einzelnen Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rz. 594, 595 m. w. N.).

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH

GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im

Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke nicht ausreichend klar

und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende

Angabe im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen konnte der Senat nicht

nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso

wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit

den hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung

der Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

gez.

Unterschriften