Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.05.2006 – 33 W (pat) 49/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 49/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 56 168.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 24. März 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Oktober 2004 die Wortmarke
VBB Verband der Beschäftigten der Bundeswehr - Bundeswehrgewerkschaft
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden
(Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der am 5. Februar 2005 eingereichten
Fassung:
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Druckereierzeignisse;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, auch Vertretung der beamten-, besoldungs-, tarif-, versorgungs- und arbeitsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten, Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Rechtsberatung und -vertretung, auch durch Gewährung von Rechtsschutz im Sinne von Verfahrensrechtsschutz im Zusammenhang mit der beruflichen
und gewerkschaftlichen Tätigkeit.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
24. März 2005 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat
ausgeführt dass der Markentext „Verband der Beschäftigten der Bundeswehr
- Bundeswehrgewerkschaft“ aus einer reinen Inhalts- bzw. Bestimmungsangabe
bestehe, denn die Druckereierzeugnisse berichteten über den Inhalt der Arbeit des
Verbandes und die Dienstleistungen richteten sich an die Mitglieder des Verbandes. „VBB“ sei eine gebräuchliche und nachweisbare Abkürzung für „Verband der
Beamten der Bundeswehr“. Die Markenstelle verweist insoweit auf einschlägige
Abkürzungslexika. Die Begriffe „Beamte“ bzw. „Beschäftigte“ seien austauschbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser
beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Er hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorgetragen, dass die Anmeldung für den Anmelder dieses Verfahrens auf Grund des Mandatsverhältnis zum
VBB erfolgt sei. Tatsächlicher wirtschaftlicher Inhaber der Marke sei bzw. solle
nach der Eintragung der VBB werden. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er
vorgetragen, dass die Voranstellung der Buchstaben „VBB“ im Zusammenhang
mit der Langfassung „Verband der Beschäftigten der Bundeswehr“ dazu führe,
dass es sich nicht nur um einen rein beschreibenden Begriff handle. Dies gelte
insbesondere im Hinblick auf die hier begehrten Waren und Dienstleistungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihr keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen um diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - Das
Prinzip der Bequemlichkeit). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor;
ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht der Fall.
Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „VBB Verband der Beschäftigten
der Bundeswehr - Bundeswehrgewerkschaft“ zusammengesetzt. Der Langtext
„Verband der Beschäftigten der Bundeswehr - Bundeswehrgewerkschaft“ wird als
Sachaussage im Hinblick auf den Erbringer der Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum,
ohne weiteres verstanden werden. Auch die Abkürzung „VBB“ ist durchaus geläufig, wie sich aus einer entsprechenden Recherche des Senat ergeben hat. „VBB“
steht danach für „Verband der Beamten der Bundeswehr“ (vgl. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994 Seite 467, Duden, Wörterbuch der Abkürzungen 1999, Seite 104). Dabei ist der Begriff „Beamte“ mit dem in der vorliegenden
Marke verwendeten Ausdruck „Beschäftigte“ insoweit ohne weiteres austauschbar.
Für einige der hier beanspruchten Dienstleistungen (beispielsweise Werbung, Telekommunikation oder Immobilienwesen) ist bereits ein unmittelbarer Bezug zwischen der Marke und diesen Dienstleistungen nicht ohne weiteres herzustellen. Es
bedürfte analysierender Zwischenschritte um anzunehmen, dass derartige
Dienstleistungen von einem so bezeichneten Verband angeboten würden.
Jedoch auch hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen ist von vorliegender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen. Denn
die angemeldete Marke stellt gerade einen Bezug zwischen dem VBB und diesen
Dienstleistungen her. Die Eignung der angemeldeten Marke, i. V. m. den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf den genannten Verband hinzuweisen,
erscheint daher als evident. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben,
dass der VBB nicht als Anmelder tätigt geworden ist. Eine etwaige Täuschungsgefahr hat der Anmelder indessen dadurch ausgeräumt, dass er eine Bestätigung
vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass die Anmeldung des derzeit als Anmelder
fungierenden Rechtsanwalts nur auf Grund des Mandatsverhältnis zu dem VBB
erfolgt ist und tatsächlicher wirtschaftlicher Inhaber der Marke der VBB werden
soll. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein unbeteiligter Dritter
den bereits in den beteiligten Verkehrskreisen eingeführten Namen als Marke
schützen lassen wollte (vgl. dazu im Einzelnen Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rz. 594, 595 m. w. N.).
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH
GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im
Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke nicht ausreichend klar
und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende
Angabe im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen konnte der Senat nicht
nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso
wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit
den hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung
der Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
gez.
Unterschriften