Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 03.05.2006 – 26 W (pat) 268/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 01 255.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. September 2004 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Klassen 25 und 28 zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„25: Bekleidungsstücke einschließlich T-Shirts und Sportbekleidung,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
28: Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten;
39: Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Betreuung von
Reisenden, nämlich Durchführung des Flughafentransfers
und Beratungsdienstleistungen im touristischen Bereich
43: Verpflegung und Beherbergung von Reisenden“
angemeldete Wortmarke
Destination of the year
durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen und sich zur Begründung auf den vorangegangenen Bescheid bezogen, in der die angemeldete
Wortfolge als nicht unterscheidungskräftige und freizuhaltende Angabe beanstandet worden war. Zur Begründung war dort ausgeführt worden, die Bedeutung
„Reiseziel des Jahres“ werde von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres dahingehend verstanden, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen
auf zur Zeit besonders beliebte Reiseziele beziehen. Die beanspruchten Waren
seien geeignet, als Träger dieser Werbebotschaft zu dienen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie vertritt die Auffassung, ein besonders enger Bezug der Wortfolge zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht zu erkennen. „Destination“
könne zwar „Bestimmungsort“, aber auch „Bestimmung“ im Sinne von Schicksal
oder höherer Fügung bedeuten. Das lateinische Wort „destinatio“ bedeute „fester
Entschluss“. Insgesamt sei die Wortfolge mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Die Anmelderin hat überdies Rechercheauszüge vorgelegt, aus denen die Eintragung entsprechender Wortfolgen wie „Destination Golf“, „DESTINATION MAGIC“
und „Destination Mediteranée“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt hervorgeht.
II
Die zulässige Beschwerde ist nur in Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke einschließlich T-Shirts und Sportbekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn-
und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten“ begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
Der angemeldeten Wortfolge „Destination of the year“ fehlt für die Dienstleistungen „39: Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Betreuung von Reisenden,
nämlich Durchführung des Flughafentransfers und Beratungsdienstleistungen im
touristischen Bereich; 43: Verpflegung und Beherbergung von Reisenden“ jegliche
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche
Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2000,
502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren und Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch
sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051
- Cityservice).
Die gleiche Maßstäbe gelten auch für Werbeslogans. Diese weisen ein ausreichendes Mindestmaß an Unterscheidungskraft nur dann auf, wenn sie keinen eindeutigen und rein produktbeschreibenden oder allgemein werbenden Inhalt haben
(BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; BGH GRUR 2000, 323 - Partner
with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001, 1047, 1048 - Local
Presence, Global Power; GRUR 2001, 735, 736 - Test It!; EuGH GRUR 2004,
1027, 1029 (Nr. 33) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Demnach ist vorliegend die
Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 zu verneinen. Die angemeldete Marke „Destination of the year“ besteht aus Wörtern des
englischen Grundwortschatzes und bedeutet in der deutschen Übersetzung
„(Reise)Ziel des Jahres“. Damit stellt sie für die angemeldeten Tourismusdienstleistungen lediglich einen schlagwortartigen Hinweis auf ein in diesem Jahr besonders aktuelles (touristisches) Reiseziel dar. In der Wortfolge ist nichts anderes
als eine werbliche Anpreisung zu sehen, mit der unmittelbar die Aufmerksamkeit
der angesprochenen Verkehrskreise geweckt werden soll. Mit der angemeldeten
Marke wird der Eindruck vermittelt, die angebotenen Dienstleistungen seien in jeder Hinsicht auf ein besonders attraktives und interessantes Reiseziel, das sich
momentan großer Beliebtheit erfreut und deshalb zum Reiseziel des Jahres
avenciert ist, ausgerichtet und abgestimmt. Dies gilt im Hinblick auf alle angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere auch für die Dienstleistung „Durchführung
des Flughafentransfers“, die zu einer gut und umfassend organisierten Reise gehört (Google, Suchbegriff Flughafentransfer ltu.de.: „Unser attraktiver Flughafen-
Transfer bedeutet Urlaub von Anfang an, …“).
Der Umstand, dass eine begriffliche Mehrdeutigkeit vorliegt („Destination“ im Sinn
von Bestimmung als Schicksal oder Fügung) vermag eine Schutzfähigkeit nicht zu
begründen, da ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen
werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH
GRUR 2004, 146, 149 (Nr. 32) - Doublemint).
Dass das Deutsche Patent- und Markenamt einige Marken mit dem Bestandteil
„Destination“ in jüngerer Zeit eingetragen hat, entfaltet im vorliegenden Verfahren
keine Bindungswirkung und rechtfertigt daher keine andere Betrachtungsweise.
Nach alldem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu bejahen ist.
Für die im Beschlusstenor im einzelnen aufgeführten Waren konnte der angegriffene Beschluss hingegen keinen Bestand haben, weil insoweit kein unmittelbar
beschreibender Bezug der angemeldeten Marke zu den Waren, die in keinem direkten Zusammenhang mit Reisen bzw. Reisezielen stehen, gegeben ist. Insoweit
kommt der angemeldeten Wortfolge auch keine reine Werbefunktion zu.
gez.
Unterschriften