Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 03.05.2006 – 28 W (pat) 48/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 48/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 35 313.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Altenburger Käse mit Ziegenmilch

für die folgenden Waren der Klasse 29:

„Käse, Molkereiprodukte“.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat diese Anmeldung zunächst mit Bescheid vom

4. September 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden

Freihaltungsbedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandet.

Nachdem die Anmelderin zu diesem Bescheid keine Stellungnahme abgegeben

hatte, hat die Markenstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Dezember 2003

aus den Gründen des vorangegangenen Bescheides zurückgewiesen.

Diesen Beschluss hat die Anmelderin mit der Erinnerung angegriffen und dazu

vorgetragen, die angemeldete Wortkombination stelle einen reinen Phantasiebegriff dar und keine konkrete Gattungsbezeichnung. Die Marke sei daher unterscheidungskräftig und zwar insbesondere auch „im Zusammenhang mit der biographischen Herkunft.“

Mit Beschluss vom 8. September 2004 hat die Markenstelle auch die Erinnerung

als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat in der angemeldeten Wortmarke eine

Wortkombination gesehen, die sich auf eine reine Warenbeschreibung beschränke

und deswegen in jedem Fall freihaltungsbedürftig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Beschwerde im patentgerichtlichen Verfahren nicht weiter begründet und auch keine

Anträge gestellt hat.

Zu den näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der begehrten

Eintragung das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses

gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet u. a. die Eintragung solcher Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit oder der geographischen Herkunft der Waren dienen

können. Um eine solche Marke handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombination. Wie die Markenstelle zutreffend dargetan hat, handelt es sich bei dem

Wort „Altenburger“ um eine allgemein verständliche adjektivische Angabe zum

möglichen Herkunftsort „Altenburg“ und damit um eine schutzunfähige geographische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Chiemsee-Entscheidung hervorgehoben, dass solche Herkunftsangaben nicht erst dann schutzunfähig werden, wenn an dem jeweiligen Ort tatsächlich Unternehmen bestehen, die generell als Herkunftsbetriebe

der beanspruchten Waren in Frage kommen. Es genügt vielmehr, wenn die Entstehung entsprechender Betriebe für die Zukunft vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f.). So verhält es sich

hier. „Altenburg“ heißt eine über tausend Jahre alte Stadt in Thüringen mit etwa

38.000 Einwohnern. Sie ist Kreisstadt des Landkreises „Altenburger Land“, der

über 105.000 Einwohner zählt. Wegen ihres Alters und ihrer städtebaulichen

Schönheit ist die Stadt seit langem Ziel des inländischen Tourismus. Sie ist außerdem ein wirtschaftliches Mittelzentrum, in dem u. a. auch die Nahrungs- und

Genussmittelindustrie in nicht unerheblichem Umfang vertreten ist. Altenburg

befindet sich fast in der Mitte des Städte-Dreiecks Leipzig-Chemnitz-Gera, am

südlichen Rand der fruchtbaren Leipziger Tieflandsbucht. Die wirtschaftliche

Bedeutung der Stadt und ihre landschaftliche Lage lassen Stadt und Kreis ohne

weiteres als Herkunftsorte für landwirtschaftliche Produkte in Frage kommen mit

der Folge, dass der Markenbestandteil „Altenburger“ in der angemeldeten

Wortmarke

für eine Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin

freigehalten werden muss und nicht schutzfähig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG. Die Worte „Käse mit Ziegenmilch“ beschreiben die beanspruchten

Waren als solche aus Ziegenmilch. Das ist eine wichtige Beschaffenheitsangabe,

weil Käse und Molkereiprodukte aus der Milch verschiedener Tierrassen

hergestellt werden können und die Frage, von welchem Tier die Milch stammt,

regelmäßig großen Einfluss auf die Konsistenz und den Geschmack der Produkte

hat. Daher müssen auch diese Bestandteile der angemeldeten Wortkombination

für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden.

Die angemeldete Wortfolge ist daher in ihrer Gesamtheit freihaltungsbedürftig und

damit nicht schutzfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auf die Frage nach einer

möglichen Unterscheidungskraft der Marke kommt es deswegen nicht mehr an.

gez.

Unterschriften