Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 03.05.2006 – 28 W (pat) 49/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 49/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 35 316.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Altenburger Ziegen-Camembert
für die folgenden Waren der Klasse 29:
„Käse, Molkereiprodukte“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat diese Anmeldung zunächst mit Bescheid vom
4. September 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltungsbedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandet.
Nachdem die Anmelderin zu diesem Bescheid keine Stellungnahme abgegeben
hatte, hat die Markenstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 8. Dezember 2003
aus den Gründen des vorangegangenen Bescheides zurückgewiesen.
Diesen Beschluss hat die Anmelderin mit der Erinnerung angegriffen und dazu
vorgetragen, die angemeldete Wortkombination stelle einen reinen Phantasiebegriff dar.
Mit Beschluss vom 8. September 2004 hat die Markenstelle auch die Erinnerung
als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat in der angemeldeten Wortmarke eine
Wortkombination gesehen, die sich auf eine reine Warenbeschreibung beschränke
und deswegen in jedem Fall freihaltungsbedürftig sei. Im Übrigen werde die Wortkombination „Ziegen-Camembert“ bereits von Mitbewerbern der Anmelderin für
Camembert aus Ziegenmilch verwandt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese hat
zur Begründung ihres Rechtsmittels vorgetragen, dass die angemeldete Wortkombination eine reine Phantasiebezeichnung darstelle, in deren Gesamtzusammenhang die Angabe zum Herkunftsort untergehe. Es gebe außerdem keinen
zweiten Produzenten für das Produkt in der fraglichen Stadt.
Zu den näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der begehrten
Eintragung das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet u. a. die Eintragung solcher Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder der geographischen Herkunft der Waren dienen
können. Um eine solche Marke handelt es sich bei der angemeldeten Wortkombination. Wie die Markenstelle zutreffend dargetan hat, handelt es sich bei dem
Wort „Altenburger“ um eine allgemein verständliche adjektivische Angabe zum
möglichen Herkunftsort „Altenburg“ und damit um eine schutzunfähige geographische Herkunftsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Chiemsee-Entscheidung hervorgehoben, dass solche Herkunftsangaben nicht erst dann schutzunfähig werden, wenn an dem jeweiligen Ort tatsächlich Unternehmen bestehen, die generell als Herkunftsbetriebe
der beanspruchten Waren in Frage kommen. Es genügt vielmehr, wenn die Entstehung entsprechender Betriebe für die Zukunft vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f.). So verhält es sich
hier. „Altenburg“ heißt eine über tausend Jahre alte Stadt in Thüringen mit etwa
38.000 Einwohnern. Sie ist Kreisstadt des Landkreises „Altenburger Land“, der
über 105.000 Einwohner zählt. Wegen ihres Alters und ihrer städtebaulichen
Schönheit ist die Stadt seit langem Ziel des inländischen Tourismus. Sie ist
außerdem ein wirtschaftliches Mittelzentrum, in dem u. a. auch die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie in nicht unerheblichem Umfang vertreten ist. Altenburg
befindet sich fast in der Mitte des Städte-Dreiecks Leipzig-Chemnitz-Gera, am
südlichen Rand der fruchtbaren Leipziger Tieflandsbucht. Die wirtschaftliche
Bedeutung der Stadt und ihre landschaftliche Lage lassen Stadt und Kreis ohne
weiteres als Herkunftsorte für landwirtschaftliche Produkte in Frage kommen mit
der Folge, dass der Markenbestandteil „Altenburger“ in der angemeldeten Wortmarke für eine Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten
werden muss und nicht schutzfähig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Worte
„Ziegen-Camembert“ beschreiben die beanspruchten Waren als Camembert aus
Ziegenmilch. „Camembert“ ist eine auch im Deutschen geläufige Bezeichnung für
einen Weißschimmelkäse, dessen Herstellungsmethode ursprünglich in Frankreich entwickelt wurde. Die Wortkombination „Ziegen-Camembert“ bringt zum
Ausdruck, dass dieser Camembert aus Ziegenmilch hergestellt wurde. Das ist eine
wichtige Beschaffenheitsangabe, weil Käse und Molkereiprodukte aus der Milch
verschiedener Tierrassen hergestellt werden können und die Frage, von welchem
Tier die Milch stammt, regelmäßig großen Einfluss auf die Konsistenz und den
Geschmack der Produkte hat. Aus diesen Gründen müssen auch die Wortbestandteile „Ziegen-Camembert“ der angemeldeten Wortkombination für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden.
Insgesamt stellt sich die angemeldete Wortkombination als glatte Warenbeschreibung dar, die als solche für jedermann ohne weiteres, insbesondere ohne jede
weitere Analyse verständlich ist. Die Idee der Anmelderin, es handele sich bei der
Marke um eine Phantasiebezeichnung, in der die Herkunftsangabe „Altenburger“
untergehe, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Bei seinen Recherchen
hat der Senat im Übrigen die Feststellung der Markenstelle bestätigt gefunden,
wonach die Bezeichnung Ziegencamembert für Camembert aus Ziegenmilch bereits von Anbietern von Käse und Molkereiprodukten verwandt wird, und dieser
Feststellung hat die Anmelderin nicht widersprochen. Auf den Umstand, dass es
zur Zeit in der Stadt Altenburg keinen anderen Anbieter für Ziegencamembert gibt,
kommt es nicht an. Es genügt, dass sich dort jederzeit ein Mitbewerber der Anmelderin gerade für die beanspruchten Waren niederlassen könnte und dass die
angemeldete Wortkombination generell als konkrete Beschreibung dieser Waren
geeignet ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 232 und
308 ff.).
Die angemeldete Wortfolge ist demnach in ihrer Gesamtheit freihaltungsbedürftig
und damit nicht schutzfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auf die Frage nach
einer möglichen Unterscheidungskraft der Marke kommt es deswegen nicht mehr
an.
gez.
Unterschriften