Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.05.2006 – 17 W (pat) 15/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 45 265.9-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Verfahren zur Auswertung von Daten“
ist am 13. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 8. Oktober 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren nach Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhe und der Computer nach Anspruch 11 und der Datenträger nach Anspruch 15 nicht neu seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag
Patentansprüche 1 – 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
noch anzupassender Beschreibung,
3 Seiten Parameterübersicht „Chro-Dok“ vom Anmeldetag,
8 Blatt Zeichnungen mit 8 Figuren vom 15. Juli 2002, eingegangen
am 18. Juli 2002,
gemäß Hilfsantrag
Patentanspruch 1 als Zusammenfassung der Patentansprüche 1,
4 und 5 gemäß Hauptantrag,
Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Patentansprüchen 2, 3, 6 und 7
des Hauptantrags,
übrige Unterlagen wie Hauptantrag.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„System zur automatischen Auswertung von Daten von Patienten
mit mindestens einer chronischen Erkrankung,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
a)
auf einem Datenträger gespeicherte multidimensionale
Datenbank mit mindestens einem OLAP-Auswertungsmodul,
wobei jedes Auswertungsmodul die folgende Datenstruktur
aufweist:
-
kategoriale
Gruppenvariablen,
wobei
jede
Gruppenvariable einen auf die Art der chronischen
Erkrankung bezogenen Parameter enthält und in
Kategorien unterteilt ist, wobei
-
die einer Gruppenvariablen zugeordneten Kategorien
Unterteilungen dieser Gruppenvariablen darstellen
und
-
wobei jede Kategorie statistische Daten enthält, die
sich
auf
die
der
Kategorie
zugeordnete
Gruppenvariable beziehen,
-
wobei die Kombination zweier oder mehrerer
Gruppenvariabler ein Risikoprofil ergibt;
b)
auf einem Datenträger gespeicherte Patientendaten, die auf
die Art der chronischen Erkrankung des Patienten bezogen
sind;
c) Mittel zum Überführen der Daten gemäß b)
in die
Datenstruktur gemäß a) und zum Erstellen eines individuellen, auf den Patienten bezogenen Risikoprofils;
d) Mittel zur Durchführung eines elektronischen Vergleichs der
Risikoprofile gemäß a) und c) zur Bildung eines jeweils individuellen, auf die Art der chronischen Erkrankung bezogenen
Diagnose- und Behandlungsprofils.“
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag entspricht Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, der um die beiden folgenden Merkmale ergänzt ist:
e) wobei die Gruppenvariablen Alter, BMI, Folge- und Begleiterkrankungen, Symptome, Blutwerte etc. umfassen;
f)
wobei die Kategorien Zahlen- und/oder Messwertbereiche der
zugehörigen Gruppenvariablen umfassen.
Die Anmelderin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass es in Arztpraxen heute üblich sei, für die Erfassung und Verwaltung von individuellen Patientendaten und zur Abrechnung mit den Krankenkassen datenverarbeitende Systeme einzusetzen. Daneben gebe es auch Software für die Auswertung von chronischen Krankheiten. Im Rahmen der Tempo-Studie seien in größerem Umfang
statistische Daten über Verläufe und Therapien von bestimmten Krankheiten erfasst worden. Ausgehend hiervon sei es Ziel der Anmeldung, die vorliegenden
statistischen Daten von Krankheitsverläufen mit den individuellen Patientendaten
zu verknüpfen, um für einen bestimmten Patienten eine optimal zugeschnittene
Behandlung zu finden. Hierzu sei es erforderlich gewesen, die vorhandenen statistischen Daten multidimensional nach Art eines „Datenwürfels“ aufzubereiten und
deren Datenformate kompatibel zu denen der Anamnesedaten der Praxissoftware
zu gestalten. Deshalb sei anzuerkennen, dass dem beanspruchten Verfahren
technischer Charakter zukomme.
Mit dem Hilfsantrag werde daneben Schutz für eine konkrete Ausgestaltung des
Systems im Hinblick auf bestimmte von dem System zu verarbeitende Daten in
Form von (Gesundheits-)Parametern beansprucht, die insbesondere bei chronischen Erkrankungen Einsatz finden können.
II.
Die frist- und formgerechte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da das System, für das um Schutz nachgesucht wird, weder
in der Fassung nach Hauptantrag noch nach Hilfsantrag eine auf technischem
Gebiet liegende Erfindung i. S. d. § 1 PatG ist.
1.
Zum Hauptantrag:
1.1 Wie von der Anmelderin erläutert, geht die Anmeldung von der Situation
aus, dass in Arztpraxen Patientendaten in elektronisch auswertbarer Form vorliegen. Diese umfassen neben persönlichen Daten wie Alter und Krankenkassenzugehörigkeit auch Befunde zu Vorerkrankungen, Blutwerte o. ä. Andererseits seien
durch Studien in größerem Umfang statistische Daten über Art, Medikation und
Verlauf verschiedener chronischer Krankheiten wie Diabetes gewonnen worden.
Gemäß der in der Verhandlung schriftlich überreichten Aufgabenstellung sollen
statistische Daten von Patienten mit mindestens einer chronischen Erkrankung
„derart elektronisch aufbereitet werden, dass es erstmals möglich ist, diese statistischen Daten so mit individuellen Patientendaten zu vergleichen, dass eine individuelle Diagnose und Behandlung für jeden einzelnen Patienten möglich ist, und
zwar auch jenseits von Standard-Diagnoseverfahren und Standard-Therapien, und
auch auf der Basis möglichst vieler Daten, die nur noch elektronisch auf diese
Weise zu verarbeiten und zu verwerten sind.“
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt der Anspruch 1 in Schritt a) vor, die
statistisch erhobenen Daten über chronische Erkrankungen in einer Datenbank zu
speichern, auf die mit einem OLAP-Auswertungsmodul zugegriffen werden kann.
Unter einem „OnLine Analytical Processing“-Auswertungsmodul versteht ein Datenverarbeitungsfachmann einen komplexen multidimensionalen Zugriff, mit dem
Zusammenhänge zwischen Daten erkannt werden können, die sonst auf den ersten Blick nicht zu erkennen wären.
Hierzu sollen die Daten in eine bestimmte Datenstruktur gegliedert werden, nämlich in kategoriale Gruppenvariable, die jeweils mehrere Kategorien umfassen.
Eine Gruppenvariable kann bspw. das Alter oder ein Blutwert sein. Die Kategorien
sind Zahlen- oder Messwertbereiche der Gruppenvariablen, bspw. 45 bis 65 Jahre
oder 66 bis 75 Jahre. Die Kombination zweier oder mehrerer Gruppenvariabler,
also bspw. Alterskategorie 45 - 65 und Blutzuckerkategorie 110 - 140 mg/dl, soll
ein (statistisches) Risikoprofil für eine bestimmte chronische Erkrankung ergeben
(vgl. Figur 6).
Nach den Schritten b) und c) sollen die von einem Patienten gespeicherten Daten
in die Datenstruktur der Datenbank überführt werden und derart ein für den Patienten individuelles Risikoprofil erstellt werden.
Schritt d) sieht einen Vergleich des individuellen mit dem statistischen Risikoprofil
vor, aus dem ein individuelles Diagnose- und Behandlungsprofil für einen bestimmten Patienten gebildet wird.
Hinsichtlich der Angabe in Schritt d), dass auch ein individuelles Behandlungsprofil
gebildet wird, wird der Datenverarbeitungsfachmann aus dem ihm offenbaren Gesamtzusammenhang zur Lehre des Anspruchs 1 ergänzen, dass die Datenbank
auch statistische Daten zu verschiedenen Behandlungsalternativen enthält, wie
bspw. in Figur 7 angegeben.
Insofern ist anzuerkennen, dass der Patentanspruch 1 dem Datenverarbeitungsfachmann eine vollständige Lehre vermittelt, wie aus statistischen Daten über
chronische Erkrankungen und aus individuellen Daten eines Patienten ein individueller Diagnose- und Behandlungsvorschlag gewonnen werden kann.
1.2 Das System nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist jedoch
keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung.
Der Anspruch 1 bezieht sich auf ein „System zur automatischen Auswertung von
Daten“, das ein Datenverarbeitungsfachmann ohne Weiteres als Datenverarbeitungssystem erkennt, dessen gegenständliche Teilkomponente (Hardware, Datenverarbeitungsanlage) unter Programmsteuerung die gewünschten Datenverarbeitungsschritte ausführt.
Eine konkrete gegenständliche Ausgestaltung der zur Ausführung der Datenverarbeitungsschritte verwendeten Datenverarbeitungsanlage ist dem Anspruch 1 nicht
zu entnehmen. Zwar ist davon die Rede, dass die multidimensionale Datenbank
und auch die individuellen Patientendaten auf einem Datenträger gespeichert sind.
In diesem Umstand wird ein Datenverarbeitungsfachmann jedoch keine Gestaltung einer Datenverarbeitungsanlage sehen, die in technischer Hinsicht vom üblichen abweicht, sondern lediglich einen Hinweis darauf, wie die auszuwertenden
Daten und die dazu erforderlichen Programme der Anlage zugeführt werden. Die
im Anspruch weiter genannten „Mittel zum Überführen der Daten“ und „Mittel zur
Durchführung eines elektronischen Vergleichs“ versteht der Fachmann als Umschreibung von bestimmten, von der Datenverarbeitungsanlage auszuführenden
Arbeitsschritten, nicht aber als Hinweis auf eine gegenständliche Ausgestaltung
der Anlage. Der verständige Fachmann wird daher davon ausgehen, dass zur
Ausführung der im Anspruch genannten Verarbeitungsschritte eine übliche Datenverarbeitungsanlage zum Einsatz kommt.
Die im Anspruch 1 angegebenen Verarbeitungsschritte selbst befassen sich mit
der Erfassung und Aufbereitung von gesundheitsrelevanten Daten. Wie erläutert,
beschäftigen sich diese Schritte mit der Sammlung und Auswertung von statistischen Daten über Erkrankungen in Risikoprofilen und deren Vergleich mit den individuellen Daten bzw. dem individuellen Risikoprofil eines Patienten nach medizinischen Gesichtspunkten, um eine optimale Diagnose und Behandlung für diesen
Patienten zu finden. Diese Verarbeitungsschritte lehren die Auswertung von gesundheitsrelevanten Daten nach medizinischen Gesichtspunkten und liegen somit
nicht auf technischem Gebiet. Sie können daher das Vorliegen einer Erfindung
nicht begründen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann das System gemäß Anspruch 1
auch nicht deshalb als auf technischem Gebiet liegend anerkannt werden, weil die
erläuterte Auswertung von gesundheitsrelevanten Daten nach medizinischen Gesichtspunkten von einer (üblichen) Datenverarbeitungsanlage automatisch ausgeführt wird, wie im Anspruch zum Ausdruck kommt.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Lehre,
die sich „zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient,
mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen
Datenverarbeitung“ dem Patentschutz zugänglich (vgl. GRUR 2005, 143, 144
- Rentabilitätsermittlung - m. w. H.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. a. a. O.) ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Lehre als auf technischem Gebiet liegend, dass
die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten muss, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Die von der Anmelderin genannte und von den im Anspruch angegebenen Arbeitsschritten auch gelöste Aufgabe, durch Vergleich statistischer Daten mit individuellen Patientendaten, eine für einen Patienten individuelle Diagnose und Behandlung zu finden,
stellt sicherlich keine konkrete technische Problemstellung dar.
Hiergegen führt die Anmelderin an, dass das System nach dem Anspruch 1 sehr
wohl der Lösung einer technischen Problemstellung dient, nämlich der Überführung der Datenstruktur der Patientendaten in die Datenstruktur der Datenbank mit
den statistischen Daten (vgl. Schritte b) und c) des Anspruchs 1).
Dieses Argument geht schon deshalb fehl, weil der Anspruch 1 keine konkreten
Anweisungen enthält, mit denen die Lösung einer solchen Problemstellung bewirkt
werden könnte, also die verschiedenen Datenstrukturen in Übereinstimmung gebracht werden. Bei Unterstellung einer solchen Problemstellung - sofern sie als
konkret und technisch anzuerkennen wäre - mangelt es dem Anspruch 1 also an
einer konkreten Lehre zur Problemlösung. Aus der Beschreibung geht nicht einmal
hervor, wie die unterschiedlichen, in Übereinstimmung zu bringenden Datenstrukturen beschaffen sind.
Das System zur automatischen Auswertung von Daten von Patienten mit mindestens einer chronischen Erkrankung nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist
daher keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung.
Dem Hauptantrag der Anmelderin war somit nicht zu folgen.
2.
Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch die Hinzufügung der Merkmale e) und f). In diesen Merkmalen werden die Gruppenvariablen als Alter, BMI (Body Mass Index)
Folge- und Begleiterkrankungen, Symptome, Blutwerte etc. spezifiziert, und die
Kategorien als Zahlen- und/oder Messwertbereiche dieser Gruppenvariablen.
Die Spezifizierung der Gruppenvariablen und Kategorien als einzelne gesundheitsrelevante Größen oder Größenbereiche verdeutlicht nur, dass das System
nach dem Anspruch 1 auch in dieser Fassung der Auswertung gesundheitsrelevanter Größen und der davon abhängigen Festlegung einer bestimmten medizinischen Behandlung dient. Die Ergänzung dieser Merkmale gegenüber dem Hauptantrag kann daher nicht zu einer Anerkennung des technischen Charakters des
Systems gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag führen.
Daher konnte auch dem Hilfsantrag der Anmelderin nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts war daher
zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften