Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.05.2006 – 15 W (pat) 351/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 00 940

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 12. Januar 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 100 00 940 mit der Bezeichnung

„Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von

Polyacrylaten, Verfahren zu deren Herstellung und System“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 12. Februar 2004.

Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:

„1. Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von

Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse

im Nasszustand 0-10 Gew.- Teil flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweist, und im Trockenzustand eine selbstklebende

Eigenschaf aufweist, bei der der Weg einer laufenden Kugel bei

Messung gemäß 1 Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel, Itasca III 1 weniger als 30 cm.“

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 24 wird auf die DE 100 00 940

B4 verwiesen.

Gegen die Patenterteilung haben die folgenden Firmen Einspruch erhoben

1) A… AG in B…, mit Schriftsatz vom

28. April 2004, eingegangen am 30. April 2004 (Einsprechende I),

2) C… GmbH & Co. KG in D…, mit Schriftsatz vom

7. Mai 2004, eingegangen am 7. Mai 2004 (Einsprechende II),

3) E… GmbH & Co. KG in F… in G…, mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004,

per Telefax eingegangen am 11. Mai 2004 (Einsprechende III),

4) H… GmbH in I…, mit

Schriftsatz vom 11. Mai 2004, eingegangen per Telefax am 11. Mai 2004 (Einsprechende IV),

5) J… AG in B…, mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004, eingegangen per Telefax am 12. Mai 2004 (Einsprechende V),

und übereinstimmend beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Als

Gründe werden mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit sowie

fehlende Ausführbarkeit (vgl. Schrifts. d. Einspr. II v. 7. Mai 2004 S. 31 Abs. 2

i. V. m. S. 16 Punkt 3.3; Schrifts. d. Einspr. III v. 10. April 2006, S. 5 ff.) vorgebracht.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005, eingegangen per Telefax am 20. Januar 2005, hat die K… GmbH in L…, (Einsprechende

VI), den Beitritt zu dem anhängigen Einspruchsverfahren erklärt, nachdem sie von

der Patentinhaberin mit Klageschriftsatz vom 11. Oktober 2004 (zugestellt am

21. Oktober 2004), auf Verletzung des Streitpatents vor dem LG Düsseldorf, Az.

4aO 393/04, verklagt worden ist. Sie beantragt das Patent in vollem Umfang

mangels Neuheit bzw. mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 hat des weiteren die M…

GmbH in N…, (Einsprechende VII), den Beitritt zu dem

anhängigen Einspruchsverfahren erklärt, nachdem sie von der Patentinhaberin mit

Klageschriftsatz vom 17. November 2004, auf Verletzung des Streitpatents vor

dem LG Mannheim, Az. 7 O 509/04, verklagt worden ist. Auch sie beantragt, das

Patent in vollem Umfang mangels Neuheit bzw. mangels erfinderischer Tätigkeit

zu widerrufen.

Die Einsprechenden bzw. Beitretenden stützen ihr Vorbringen auf zahlreiche

Druckschriften und Unterlagen, darunter unter anderem die gegenüber dem

Streitpatent vorveröffentlichten Druckschriften EP 37 923 A1 (D6 der Einspr. II),

WO 96/11234 A1 (D10 der Einspr. II), Worléecryl 7123 Datenblatt 2/91 (D24 der

Einspr. III), Data Sheet Primal 3362 (D26 der Einspr. III), DE 197 09 723 A1 (D2

der Einspr. V), DE 196 24 148 A1 (D1 der Einspr VI), Acronal 81D (D5 der Einspr.

VII), Acronal V 271 (D6 der Einspr. VII).

Desweiteren wird offenkundige Vorbenutzung gestützt auf verschiedene Handelsprodukte, darunter Hanno-Universal-Dichtungsmasse sowie Collano Aqualine

D33, geltend gemacht. Für die Richtigkeit der im Zusammenhang mit der offenkundigen Vorbenutzung vorgebrachten Tatsachen wird Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende II beantragt darüber hinaus die Ladung von Herrn. Prof.

Dr. O…, Universität P…, als Sachverständigen.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 hat die Einsprechende I ihren Einspruch zurückgenommen und ist damit am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom

20. September 2004 widersprochen und beantragt, die Einsprüche zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 hat die Patentinhaberin auf die Einspruchsgründe erwidert und dabei Bezug genommen auf folgende Druckschriften und

Unterlagen:

P1

P2

P3

P4

P5

P6

P7

P8

EP 712 877 A

Ullmann Encyclopedia of Industrial Chemistry, 6. Aufl. 2003, Bd. 32, S. 109

llmann Enzyklopädie der Technischen Chemie, 4. Aufl. 1980, Bd. 9, S. 21,

und Ullmann Encyclopedia of Industrial Chemistry, 6. Aufl. 2003, Bd. 28,

S. 18.

DIN EN 27390, Fugendichtstoffe, Mai 1991

DIN 820 Teil 4, Normungsarbeit, Geschäftsgang, Januar 1986

Techn. Information zu Latekoll D v. Okt. 1993, BASF AG

Technical Information, Latekoll D v. Sept. 2002, BASF AG

Sicherheitsdatenblatt zu Latekoll D v. 21. Nov. 2002, BASF AG

P9 G. Habenicht: Kleben Grundlagen, Technologie, Anwendungen, Springer

Berlin 1997, S. 226-230

P10 Versuchsbericht Prof. Dr. O… zu Acronal V205 mit Latekoll D

P11 Versuchsbericht Dr. Q… zu Acronal V205 mit Collacral VAL

P12 Zwei Datenblätter zu Hanno-Universal-Dichtungsmasse

P13 Versuchsbericht Prof. Dr. O… zur Hanno-Universal-Dichtungsmasse

P14 Laborbericht der Fa. R…

Des Weiteren gibt sie Prof. Dr. O… als Sachverständigen an.

Sie führt im Wesentlichen aus, die gemäß Streitpatent beanspruchte Dichtmasse

sei gegenüber den vorgebrachten offenkundigen Vorbenutzungen sowie den weiteren vorgebrachten Entgegenhaltungen neu, und keine der Entgegenhaltungen

habe irgendeine Anregung oder einen Anlass dazu geben können, die Aufgabe,

eine Dichtmasse mit möglichst wenig VOCs bereitzustellen, die zugleich eine

wirksame Abdichtung von Polyolefin-Materialien erreicht, durch eine im Trockenzustand selbstklebende Dichtmasse gemäß Streitpatent zu lösen.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, warum der Fachmann anhand der Angaben der Beschreibung und des Beispiels des Streitpatents nicht in die Lage versetzt werde, Dichtmassen auf Basis einer wässrigen Polyacrylat-Dispersion herzustellen, welche die in den Ansprüchen des Streitpatents definierten Merkmale

aufweisen, zumal Dichtmassen auf Basis wässriger Polyacrylat-Dispersionen in

Industrie und Wissenschaft hinlänglich bekannt seien, sodass auch an deren Bereitstellung und damit an der Ausführbarkeit keine Zweifel bestehen könnten.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2006, dem eine eidesstattliche Versicherung von

Dr. Q…, Fa. R… AG, zur Untersuchung der Standfestigkeit von

Haftklebstoffen auf Basis von Acronal 85 D, Collacral VAL sowie Aerosil 200 beigefügt ist, bringt sie des weiteren vor, dem Begriff „Dichtmasse“ komme eine definierte und beschränkende Bedeutung zu, die diese klar und deutlich von Klebstoffen und Haftklebstoffen abgrenze und sich auch dem Patent entnehmen lasse.

Im selben Schriftsatz führt sie zudem aus, aus der DE 196 24 148 A1 sei keine

selbstklebende Dichtmasse mit den Merkmalen des Streitpatents bekannt und

werde dadurch auch nicht nahegelegt, sodass die beanspruchte einkomponentige

Dichtmasse demgegenüber neu und erfinderisch sei.

Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die von der Einsprechenden zu 7) zur Gerichtsakte

gelangte Beitrittserklärung vom 24. Februar 2005 den amtlichen Perforationsstempel des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2005 trägt und

damit außerhalb der für eine Beitrittserklärung gesetzlich vorgesehenen 3-Monats-

Frist eingereicht worden sei. Zwar ist auf der ersten Seite dieser Beitrittserklärung

vermerkt, dass eine Kopie vorab per Telefax übermittelt werde. Eine Telefaxkopie

dieses Schriftsatzes vom 24. Februar 2005 finde sich jedoch nicht in der Akte.

Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2006 war den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden, dass der Beitritt der Einsprechenden zu 7) als fristgerecht zu erachten sei, nachdem die Einsprechende zu 7) einen dreiseitigen Faxnachweis mit

Datum vom 24. Februar 2005 nebst diesbezüglicher anwaltlicher Versicherung zur

Akte gereicht hat.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2006 beantragt die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Streitpatents in vollem Umfang mit den Patentansprüchen 1 bis 24, in

denen gegenüber der erteilten Fassung Druckfehler berichtigt sind, hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung des Streitpatents mit fünf Hilfsanträgen.

Die gegenüber der erteilten Fassung berichtigten Patentansprüche 1 bis 24 gemäß geltendem Hauptantrag lauten somit:

„1. Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von

Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse

im Nasszustand 0 bis 10 Gewichtsteile, auf 100 Gewichtsteile

Dichtmasse, flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweist,

und im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist,

bei der der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure

sensitive tape counsel, Itasca III“ weniger als 30 cm beträgt.

2. Dichtmasse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

sie im Trockenzustand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm bei sowohl 5 oC als auch 23 oC und bevorzugt zwischen 5 und 50 oC auf Polyolefin-Materialien, gemessen nach DIN EN 1939,

hat.

3. Dichtmasse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 . 105 Pa bis 5 . 103 Pa bei 25 oC, von weniger als 5 . 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10 oC und von mehr als 5 . 103 Pa bei Temperaturen höher als 60 oC hat.

4. Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10 oC

liegt.

5. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand, jeweils bezogen

auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, mit bis zu 80 Gewichtsteilen

Additiven modifiziert ist, wobei die Additive weniger als etwa 3

Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen.

6. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa.s bei 23 oC hat.

7. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate Acrylat- und/oder

Methacrylat-Monomere enthalten.

8. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 15 bis 90 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

9. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylate

von 25 bis 80 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

10. Dichtmasse nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Verbindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstoffen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäumern, Tensiden, Trocknungsadditiven umfassen.

11. Dichtmasse nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Aceton, Ethylglycol und Propylenglycol umfassen.

12. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine selbstklebende Eigenschaft

aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel weniger als 20 cm

beträgt.

13. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einer Kartusche oder einem

Kunststoffbeutel enthalten ist.

14. Dichtmasse nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass sie mit einer Presspistole verarbeitbar ist.

15. Verwendung einer Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1

bis 14 zum Abdichten und/oder Anschließen von Materialien.

16. Verwendung nach Anspruch 15, wobei wenigstens ein Material ein Polyolefin-Material ist.

17. Verfahren zur Herstellung einer Dichtmasse nach einem der

Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten der Dichtmasse unter Vakuum miteinander vermischt werden.

18. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich

im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus

einer einkomponentigen Dichtmasse gemäß einem der Ansprüche 1 bis 14.

19. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyolefin-Material ist.

20. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyamid-Material ist.

21. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyester-Material ist.

22. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Vlies-Material ist.

23. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Papier-Material ist.

24. System nach einem der Ansprüche 18 bis 23, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material eine Folie ist.“

In der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2006 hat die Patentinhaberin die Teilung des Patents erklärt.

Betreffend das Verfahren des Stammpatents überreicht sie des Weiteren in der

mündlichen Verhandlung Hilfsanträge 1 bis 5 mit Anspruchsfassungen folgenden

Wortlauts:

Hilfsantrag 1:

„1.

Einkomponentige standfeste, fließfähige, aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbare Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem

wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand 0 bis

10 Gewichtsteile, auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweist, und im Trockenzustand

eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer

laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure- Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel,

Itasca III“ weniger als 30 cm beträgt.

2. Dichtmasse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

sie im Trockenzustand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm bei sowohl 5oC als auch 23oC und bevorzugt zwischen 5 und 50oC auf Polyolefin-Materialien, gemessen nach DIN EN 1939,

hat.

3. Dichtmasse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 . 105 Pa bis 5 . 103 Pa bei 25oC, von weniger als 5 . 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10oC und von mehr als 5 . 103 Pa bei Temperaturen höher als 60oC hat.

4. Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10 oC

liegt.

5. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand, jeweils bezogen

auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, mit bis zu 80 Gewichtsteilen

Additiven modifiziert ist, wobei die Additive weniger als etwa

3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen.

6. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa.s bei 23oC hat.

7. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate Acrylat- und/oder

Methacrylat-Monomere enthalten.

8. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 15 bis 90 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

9. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 25 bis 80 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

10. Dichtmasse nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Verbindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstoffen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäumern, Tensiden, Trocknungsadditiven umfassen.

11. Dichtmasse nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Aceton, Ethylglycol und Propylenglycol umfassen.

12. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine selbstklebende Eigenschaft

aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel weniger als 20 cm

beträgt.

13. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einer Kartusche oder einem

Kunststoffbeutel enthalten ist.

14. Dichtmasse nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass sie mit einer Presspistole verarbeitbar ist.

15. Verwendung einer Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1

bis 14 zum Abdichten und/oder Anschließen von Materialien.

16. Verwendung nach Anspruch 15, wobei wenigstens ein Material ein Polyolefin-Material ist.

17. Verfahren zur Herstellung einer Dichtmasse nach einem der

Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten der Dichtmasse unter Vakuum miteinander vermischt werden.

18. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich

im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus

einer einkomponentigen Dichtmasse gemäß einem der Ansprüche 1 bis 14.

19. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyolefin-Material ist.

20. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyamid-Material ist.

21. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet , dass

das Material ein Polyester-Material ist.

22. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Vlies-Material ist.

23. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Papier-Material ist.

24. System nach einem der Ansprüche 18 bis 23, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material eine Folie ist.“

Hilfsantrag 2:

„1. Verwendung einer einkomponentigen standfeste, fließfähige,

aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbare Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im

Nasszustand 0 bis 10 Gewichtsteile, auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweist, und im

Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der

der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel, Itasca III“, weniger als 30 cm beträgt, zum Abdichten und Anschließen von Folien im Baubereich an Wänden

aus Holz, Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass sie im Trockenzustand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm bei sowohl 5 oC als auch 23 oC und bevorzugt zwischen 5 und 50 oC auf Polyolefin-Materialien, gemessen nach DIN

EN 1939, hat.

3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 . 105 Pa bis 5 . 103 Pa bei 25oC, von weniger als 5 . 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10oC und von mehr als 5 . 103 Pa bei Temperaturen höher als 60oC hat.

4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzustand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10oC liegt.

5. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand,

jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, mit bis zu

80 Gewichtsteilen Additiven modifiziert ist, wobei die Additive weniger als etwa 3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen

(VOC) umfassen.

6. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa . s bei 23oC hat.

7. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate Acrylat- und/oder

Methacrylat-Monomere enthalten.

8. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand

von 15 bis 90 Gew.%, Polyacrylate bezogen auf 100 Gew.%

Dichtmasse enthält.

9. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand 25

bis 80 Gew.% Polyacrylate, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse

enthält.

10. Verwendung nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Verbindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstoffen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäumern, Tensiden, Trocknungsadditiven umfassen.

11. Verwendung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Aceton, Ethylglycol und Propylenglycol umfassen.

12. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel

weniger als 20 cm beträgt.

13. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse in einer Kartusche

oder einem Kunststoffbeutel enthalten ist.

14. Verwendung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass die Dichtmasse mit einer Presspistole verarbeitbar ist.

15. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyolefin-Material

ist.

16. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Polyamid-Material ist.

17. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Polyester-Material ist.

18. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Vlies-Material ist.

19. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Papier-Material ist.

20. Einkomponentige standfeste, fließfähige, aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbare Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem

wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand 0 bis

10 Gewichtsteile, flüchtige organische Verbindungen (VOC) und 1

bis 80 Gewichtsteile Additive,

jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, aufweist, und im Trockenzustand eine

selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer

laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure- Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel,

Itasca III“ weniger als 30 cm beträgt.

21. Dichtmasse nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet,

dass sie wie in einem der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 14 definiert

ist.

22. Dichtmasse nach Anspruch 20 oder 21, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, 5 bis 70 Gewichtsteile Additive aufweist,

wobei die Additive weniger als etwa 3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen.

23. Verfahren zur Herstellung einer Dichtmasse nach einem der

Ansprüche 20 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten der Dichtmasse unter Vakuum miteinander vermischt werden.

24. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich

im Dachbereich anzuschließen und abzudichten ist, und aus einer

einkomponentigen Dichtmasse gemäß einem der Ansprüche 20

bis 22.

25. System nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material wie in einem der Ansprüche 15 bis 19 definiert ist.“

Hilfsantrag 3:

„1. Einkomponentige standfeste, fließfähige, aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbare Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem

wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand 0 bis

10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) und 1

bis 70 Gewichtsteile Additive, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, aufweist, und im Trockenzustand eine

selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure- Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel,

Itasca III“ weniger als 30 cm beträgt.

2. Dichtmasse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

sie im Trockenzustand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm bei sowohl 5oC als auch 23oC und bevorzugt zwischen 5 und 50oC auf Polyolefin-Materialien, gemessen nach DIN EN 1939,

hat.

3. Dichtmasse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 . 105 Pa bis 5 . 103 Pa bei 25oC, von weniger als 5 . 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10oC und von mehr als 5 . 103 Pa bei Temperaturen höher als 60oC hat.

4. Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10oC

liegt.

5. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand, jeweils bezogen

auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, 5 bis 70 Gewichtsteile Additive

aufweist, wobei die Additive weniger als etwa 3 Gewichtsteile

flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen.

6. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa . s. bei 23oC hat.

7. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate Acrylat- und/oder

Methacrylat-Monomere enthalten.

8. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 15 bis 90 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

9. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 25 bis 80 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

10. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Additive wenigstens eine

Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Verbindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstoffen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäumern, Tensiden, Trocknungsadditiven umfassen.

11. Dichtmasse nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Aceton, Ethylglycol und Propylenglycol umfassen.

12. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine selbstklebende Eigenschaft

aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel weniger als 20 cm

beträgt.

13. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einer Kartusche oder einem

Kunststoffbeutel enthalten ist.

14. Dichtmasse nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass sie mit einer Presspistole verarbeitbar ist.

15. Verwendung einer Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1

bis 14 zum Abdichten und Anschließen von Materialien im Baubereich an Wänden aus Holz, Putz, Beton, Beton, Kalkstein oder

Ziegelstein.

16. Verwendung nach Anspruch 15, wobei wenigstens ein Material ein Polyolefin-Material ist.

17. Verfahren zur Herstellung einer Dichtmasse nach einem der

Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten der Dichtmasse unter Vakuum miteinander vermischt werden.

18. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich

im Dachbereich anzuschließen und abzudichten ist, und aus einer

einkomponentigen Dichtmasse gemäß einem der Ansprüche 1 bis

14.

19. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyolefin-Material ist.

20. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyamid-Material ist.

21. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyester-Material ist.

22. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Vlies-Material ist.

23. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Papier-Material ist.

24. System nach einem der Ansprüche 18 bis 23, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material eine Folie ist.“

Hilfsantrag 4:

„1. Einkomponentige standfeste, fließfähige, aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbare Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem

wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand 0 bis

10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) und

als Additiv 1 bis 70 Gewichtsteile Füllstoffe, jeweils bezogen auf

100 Gewichtsteile Dichtmasse, aufweist, und im Trockenzustand

eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer

laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure- Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel,

Itasca III“ weniger als 30 cm beträgt.

2. Dichtmasse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

sie im Trockenzustand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm bei sowohl 5oC als auch 23oC und bevorzugt zwischen 5 und 50oC auf Polyolefin-Materialien, gemessen nach DIN EN 1939,

hat.

3. Dichtmasse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 . 105 Pa bis 5 . 103 Pa bei 25oC, von weniger als 5 . 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10oC und von mehr als 5 . 103 Pa bei Temperaturen höher als 60oC hat.

4. Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Trockenzustand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10 oC

liegt.

5. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand, jeweils bezogen

auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, 5 bis 70 Gewichtsteile Füllstoffe aufweist, wobei die Additive weniger als etwa 3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen.

6. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa.s bei 23oC hat.

7. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate Acrylat- und/oder

Methacrylat-Monomere enthalten.

8. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 15 bis 90 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

9. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet im Nasszustand durch einen Gehalt an Polyacrylaten von 25 bis 80 Gew.%, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse.

10. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Verbindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstoffen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäumern, Tensiden, Trocknungsadditiven umfassen.

11. Dichtmasse nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Aceton, Ethylglycol und Propylenglycol umfassen.

12. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine selbstklebende Eigenschaft

aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel weniger als 20 cm

beträgt.

13. Dichtmasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie in einer Kartusche oder einem

Kunststoffbeutel enthalten ist.

14. Dichtmasse nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass sie mit einer Presspistole verarbeitbar ist.

15. Verwendung einer Dichtmasse nach einem der Ansprüche 1

bis 14 zum Abdichten und Anschließen von Materialien im Baubereich an Wänden aus Holz, Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein.

16. Verwendung nach Anspruch 15, wobei wenigstens ein Material ein Polyolefin-Material ist.

17. Verfahren zur Herstellung einer Dichtmasse nach einem der

Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten der Dichtmasse unter Vakuum miteinander vermischt werden.

18. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich

im Dachbereich anzuschließen und abzudichten ist, und aus einer

einkomponentigen Dichtmasse gemäß einem der Ansprüche 1 bis

14.

19. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyolefin-Material ist.

20. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyamid-Material ist.

21. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Polyester-Material ist.

22. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Vlies-Material ist.

23. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass

das Material ein Papier-Material ist.

24. System nach einem der Ansprüche 18 bis 23, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material eine Folie ist.“

Hilfsantrag 5:

„1. Verwendung einer einkomponentigen standfeste, fließfähige,

aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbare Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im

Nasszustand 0 bis 10 Gewichtsteile, auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweist, und im

Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der

der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel, Itasca III“ weniger als 30 cm beträgt, zum Abdichten und Anschließen von Folien im Baubereich an Wänden

aus Holz, Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Dichtmasse im Trockenzustand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm bei sowohl 5oC als auch 23oC und bevorzugt zwischen 5 und 50oC auf Polyolefin-Materialien, gemessen

nach DIN EN 1939, hat.

3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzustand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 . 105 Pa bis 5 . 103 Pa bei 25oC, von weniger als 5 . 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10oC und von mehr als 5 . 103 Pa bei Temperaturen höher als 60oC hat.

4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzustand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasübergangstemperatur Tg unter 10oC liegt.

5. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand,

jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, mit bis zu

80 Gewichtsteilen Additiven modifiziert ist, wobei die Additive weniger als etwa 3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen

(VOC) umfassen.

6. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa.s bei 23oC hat.

7. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate Acrylat- und/oder

Methacrylat-Monomere enthalten.

8. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand

von 15 bis 80 Gew.% Polyacrylate, bezogen auf 100 Gew.%

Dichtmasse enthält.

9. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand 25

bis 80 Gew.% Polyacrylate, bezogen auf 100 Gew.% Dichtmasse

enthält.

10. Verwendung nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Verbindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstoffen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäumern, Tensiden, Trocknungsadditiven umfassen.

11. Verwendung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbindung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calciumchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Aceton, Ethylglycol und Propylenglycol umfassen.

12. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel

weniger als 20 cm beträgt.

13. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse in einer Kartusche

oder einem Kunststoffbeutel enthalten ist.

14. Verwendung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass die Dichtmasse mit einer Presspistole verarbeitbar ist.

15. Verwendung nach einem der vorhergehenden Ansprüchen,

dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyolefin-Material

ist.

16. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Polyamid-Material ist.

17. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Polyester-Material ist.

18. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Vlies-Material ist.

19. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass das Material ein Papier-Material ist.“

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten mit den Ansprüchen 1 bis 24 vom 28. April 2006, eingegangen am 28. April 2006,

in denen gegenüber der erteilten Fassung Druckfehler berichtigt

sind und ferner in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der

DE 100 00 940 B4,

hilfsweise

gemäß Hilfsantrag 1 Ansprüche 1 bis 24,

Hilfsantrag 2 Ansprüche 1 bis 25,

Hilfsantrag 3 Ansprüche 1 bis 24,

Hilfsantrag 4 Ansprüche 1 bis 24,

Hilfsantrag 5 Ansprüche 1 bis 19, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und jeweils in Verbindung mit der gegebenenfalls anzupassenden Beschreibung gemäß DE 100 00 940 B4.

Die Einsprechenden beantragen,

das Patent zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von § 78 und § 147 (3) PatG, nachdem sowohl die

Einsprechenden als auch die Patentinhaberin Terminsanträge gestellt haben (vgl.

auch BPatG 34. Senat, Mitt. 2002, 417).

III.

Die Teilungserklärung ist zulässig und, indem sie in der mündlichen Verhandlung

zu Protokoll gegeben wurde und damit der geforderten Schriftform genügt, auch

wirksam.

Die zulässigen Einsprüche haben in der Sache Erfolg und führen zum Widerruf

des Patents.

1. Der Beitritt der Einsprechenden zu 6), die ausweislich der als Kopie zur Akte

gereichten Klageschrift der Patentinhaberin vor dem LG Düsseldorf auf Verletzung

des Streitpatents verklagt worden ist, ist zulässig, denn er wurde mit Schriftsatz

vom 20. Januar 2005, per Telefax eingegangen am 20. Januar 2005, und damit

innerhalb von 3 Monaten nach dem Zustellungstag der Verletzungsklage, dem

21. Oktober 2004, erklärt.

Dem Vorbringen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, der Beitritt

der Einsprechenden zu 6) sei deshalb unzulässig, weil die Erklärung erst am letzten Tag vor Fristablauf per Telefax am 20. Januar 2005 beim Deutschen Patent-

und Markenamt und nicht, wie erforderlich, beim Bundespatentgericht und zudem

auch ohne Begründung eingegangen sei, kann sich der Senat nicht anschließen.

Denn die Beitretende und Einsprechende zu 6) hat - entgegen dem Vortrag der

Patentinhaberin - ihren Antrag vom 20. Januar 2005 auf vollumfänglichen Widerruf

des Streitpatents im selben Schriftsatz ausführlich begründet (vgl. Schrifts. v.

20. Januar 2005 S. 4 bis 12). Im Übrigen hat sie in der mündlichen Verhandlung

darauf verwiesen und durch Vorlage des Sendeberichts belegen können, dass

eine Beitrittserklärung gleichen Inhalts mit Datum vom 21. Januar 2005 per Telefax auch direkt beim Bundespatentgericht eingereicht worden ist.

Die Einspechenden zu 7) hat

ihre Beitritterklärung mit Schriftsatz vom

24. Februar 2005 an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtet, nachdem ihr

am 24. November 2005 die Klageschrift der Patentinhaberin an das LG Mannheim

vom 17. November 2004 wegen Verletzung des Streitpatents zugestellt worden

war. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zur Gerichtsakte gereichten

Nachweis des Telefaxversands mit Datum vom 24. Februar 2005 an das Deutsche

Patent- und Markenamt ist der Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt worden und damit zulässig.

Dem Einwand der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, der Beitritt der

Einsprechenden zu 7) sei unzulässig, weil die Erklärung per Telefax am letztmöglichen Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt, nicht jedoch beim Bundespatentgericht, bei dem das Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent bereits

anhängig war, und damit bei der falschen Stelle eingereicht worden sei, kann der

Senat nicht beitreten. Denn für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts gelten die §§ 59 bis 62 PatG, mit Ausnahme des

§ 61 Abs. 1 Satz 1, entsprechend, wobei der Einspruch weiterhin beim Deutschen

Patent- und Markenamt einzulegen ist (§ 147 PatG Abs. 3 Sätze 2 und 3). Da jedoch ein Beitritt bei bereits zulässigem und daher anhängigem Einspruch nichts

anderes darstellt als ein nachträglicher Einspruch, sind für die ihm zugrunde liegenden Verfahrenshandlungen die gleichen Maßstäbe anzulegen wie für den Einspruch selbst, sodass die Einreichung einer Beitrittserklärung beim Deutschen

Patent- und Markenamt nicht zu beanstanden ist.

2. Bedenken zur Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der abgegebenen Teilungserklärung hinsichtlich einer eindeutigen gegenständlichen Teilung sind mit der Entscheidung des BGH Mitt. 2002, 526 - Sammelhefter hinfällig und zwar insofern, als

bei der Teilung eines Patents eine Verdoppelung desselben nicht durch inhaltliche

Anforderungen an die Teilungserklärung, sondern allein durch entsprechende

Anforderungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrecht zu erhaltenden Patentansprüche zu vermeiden ist und demzufolge die Teilung des Patents insoweit

nicht anders behandelt werden soll als die Teilung der Patentanmeldung (vgl.

a. a. O. Leitsatz sowie S. 529 li. Sp. Abs. 1).

Damit wird für die Teilanmeldung die Zuständigkeit des Deutschen Patent- und

Markenamts begründet (BGH Mitt. 1998, 422 - Informationsträger).

3.

Im hier nach wirksamer Teilungserklärung entscheidungsreifen Verfahren

betreffend das Restpatent/Stammpatent (vgl. hierzu BGH Mitt. 2003, 388 - Basisstation) ist dem Antrag der Einsprechenden auf Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang stattzugeben. Denn einer einkomponentigen Dichtmasse mit den

Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 jeweils nach Hauptantrag und Hilfsanträgen

1, 3, 4 sowie gemäß Patentanspruch 20 nach Hilfsantrag 2 fehlt es bereits an der

erforderlichen Neuheit gegenüber der Lehre der DE 196 24 148 A1 (1), während

die Verwendung einer einkomponentigen Dichtmasse gemäß Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 5 ausgehend von der Lehre von (1) mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

a) Der Gegenstand des Streitpatents gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weist folgende Merkmale auf (Merkmalsanalyse):

(1) Dichtmasse

(1.1) einkomponentig

(2) auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem

wässrigen Medium

(3) die Dichtmasse weist im Nasszustand 0 bis 10 Gew.-Teile

auf 100 Gew.-Teile Dichtmasse, flüchtige organische Verbindungen auf

(4) die Dichtmasse weist im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft auf

(5) der Weg einer laufenden Kugel im Trockenzustand der Dichtmasse beträgt weniger als 30 cm

(5.1) bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th Edition, Pressure sensitive tape counsel,

Itasca III“.

Gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1, 3 und 4 sowie gemäß Patentanspruch 20 nach dem Hilfsantrag 2 kommen als weitere

Merkmale hinzu:

(1.2) standfest

(1.3) fließfähig

(1.4) aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbar,

gemäß Patentanspruch 20 nach Hilfsantrag 2 sowie den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 desweiteren die Merkmale

(6) die Dichtmasse weist 1 bis 80 bzw. bis 70 Gewichtsteile

Additive auf

(6.1) 1 bis 70 Gewichtsteile Füllstoffe als Additive.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5, der ausschließlich auf die Verwendung gerichtete Ansprüche einer Dichtmasse mit den Merkmalen 1 bis 5.1 aufweist, enthält zusätzlich zu den Merkmalen 1.2 bis 1.4 das Merkmal:

(7) Verwendung (der betreffenden Dichtmasse) zum Abdichten

und Anschließen von Folien im Baubereich an Wänden aus Holz,

Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein,

während die Merkmale (6) und (6.1) fehlen.

b) Bezüglich der Offenbarung der gegenüber der Fassung der Patentschrift

berichtigten Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Sie ergeben sich unmittelbar aus den ursprünglichen Ansprüchen sowie

der ursprünglichen Beschreibung (vgl. urspr. Anspr. 1 i. V. m. Anspr. 7 sowie

Beschr. S. 2 Z. 30 bis S. 3 Z. 6; urspr. Anspr. 2 i. V. m. Beschr. S. 12 Z. 7; urspr.

Anspr. 3 bis 8; urspr. Anspr. 9 modifiziert; urspr. Anspr. 10 i. V. m. S. 6 Z. 18 ff.;

urspr. Anspr. 11, 13, 15 und 16; urspr. Beschr. S. 12 Z. 9, S. 11 Z. 24; S. 11 Z. 16,

17, 27). Die Berichtigungen betreffen die gegenüber der in der Anhörung vom

24. Juli 2003 festgelegten Anspruchsfassung im Druckexemplar der Streitpatentschrift fehlerhaft wiedergegebenen Patentansprüche (vgl. z. B. DE 100 00 940

B4, Anspr. 1 le. Halbs., oder Anspr. 12 „zoom“ anstelle von „20 cm“).

Entsprechendes gilt für die Patentansprüche der Hilfsanträge 1 bis 4, insbesondere auch für die in die betreffenden Patentansprüche dieser Hilfsanträge aufgenommenen Merkmale 1.2 bis 1.4 sowie 6 und 6.1 der einkomponentigen Dichtmasse (vgl. DE 100 00 940 B4 S. 4 re. Sp. Z. 11 bis 15, S. 3 li. Sp. [0010] i. V. m.

S. 4 li. Sp. [0012]; vgl. urspr. Unterlagen S. 8 Z. 2 bis 5; S. 4 Z. 13 bis S. 6 Z. 26

i. V. m. S. 7 Z. 13 bis 21).

Was die Verwendungsansprüche gemäß Hilfsantrag 5 anbelangt, so kann eine

Entscheidung darüber, ob das Merkmal 7, wie die Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, eine unzulässige Erweiterung gegenüber

den ursprünglichen Unterlagen und dem Streitpatent insofern darstellt, als diese

Verwendung bzw. Anwendung nur speziell im Dachbereich für das Anschließen

eines Polyolefin-Materials offenbart werde (vgl. urspr. Beschr. S. 11 Abs. 3, insbes. Z. 23 bis 27; DE 100 00 940, S. 5 re. Sp. (0021), insbes. le. Satz), oder ob,

wie die Patentinhaberin entgegnet hat, der Wortlaut des Merkmals 6 aus dem Zusammenhang der betreffenden Textstelle der Beschreibung in der vorgenommenen Verallgemeinerung herausgelesen werden kann, unterbleiben und zwar deshalb, weil diesem Merkmal, wie nachstehend in e) ausgeführt, ohnehin keine die

Patentfähigkeit begründende Bedeutung zukommt.

c) Betreffend die seitens der Einsprechenden geltend gemachte mangelnde Ausführbarkeit, wonach in der gesamten Patentschrift und insbesondere auch in dem

einzigen Ausführungsbeispiel nur vollkommen unkonkrete Angaben zu den verwendeten Komponenten gemacht werden und es mit den vorliegenden Angaben

ohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich sei, Dichtmassen herzustellen, welche

die im Streitpatent definierten Eigenschaften aufweisen (vgl. hierzu z. B. Schrifts.

d. Einspr. 2 v. 24. Januar 2006 S. 11 unter V.), teilt der Senat die Ansicht der Einsprechenden insofern, als aus der gesamten Patentschrift und insbesondere dem

einzigen unkonkreten Ausführungsbeispiel nicht hervorgeht, welche genauen

stofflichen Merkmale für eine einkomponentige Dichtmasse im beanspruchten

Umfang notwendig sind, damit die in den Merkmalen 4, 5 und 5.1 sowie hilfsweise

1.2 bis 1.4 formulierten Eigenschaften erfüllt werden können, sodass darin letztlich

nur eine auf bestimmte Werte bereichsmäßig eingegrenzte Aufgabe umschrieben,

nicht aber sämtliche stofflichen Merkmale offenbart bzw. beschrieben sind, unter

denen diese Aufgabe im beanspruchten Umfang tatsächlich gelöst werden kann.

Allerdings sind die stofflichen Merkmale 1.1, 2 und 3 sowie 6 und 6.1 der beanspruchten einkomponentigen Dichtmasse zwar äußerst breit, dabei jedoch noch

so deutlich und vollständig gehalten, dass ein Fachmann die Lehre jedenfalls hinsichtlich der Bereitstellung einer diese stofflichen Merkmale umfassenden Zusammensetzung ausführen kann und dabei auch, wenn auch mit einigem

Aufwand, festzustellen vermag, ob diese Zusammensetzung auch den Funktionsmerkmalen 1, 1.2 bis 1.4, 4 bis 5.1 genügt.

Was die Funktions- und Eigenschaftsangaben betreffenden Merkmale 1, 1.2 bis

1.4 sowie 4 bis 5.1 anbelangt, so ist vielmehr die Abgrenzbarkeit der beanspruchten Masse hierdurch von und damit die Frage der Neuheit gegenüber dem Stand

der Technik zu untersuchen.

d) In der DE 196 24 148 A1 (1) sind Massen zum Dichten auf Basis einer wässrigen Dispersion von Styrol-(Meth)acrylat-Copolymeren mit 1-12 C-Atomen im Acrylat- bzw. Methacrylat-Teil beschrieben, die ersichtlich einkomponentig sind und

damit die Merkmale 1, 1.1 und 2 einer Dichtmasse gemäß Streitpatent aufweisen

(vgl. (1) Bezeichnung i. V. m. S. 5 Z. 31 bis 32 sowie S. 6 Z. 7 bis 12; S. 2 Z. 40

bis 45 i. V. m. S. 6 Z 8). Dass es sich bei den Styrol-(Meth)Acrylat-Copolymer-Dispersionen gemäß Druckschrift (1) um Polyacrylat-Dispersionen entsprechend dem

Merkmal 2 handelt, geht zudem aus der Beschreibung des Streitpatents selbst

hervor (vgl. DE 100 00 940 B4, S. 2 re. Sp. [0008], insbes Z. 4 bis 8 sowie 11 bis

15 von [0008]), wobei die die Schälhaftung bedingende Polarität des Copolymeren

über die Monomer-Anteile in dem Fachmann geläufiger Weise einstellbar ist (vgl.

DE 100 00 940 B4, S. 5 [0016]). Dass eine solche Dichtungsmasse gemäß (1) des

Weiteren im Nasszustand lediglich 0 bis 10 Gew.-Teile flüchtige organische

Verbindungen (VOC) aufweist (vgl. DE 100 00 940 B4 S. 3 li. Sp. Abs. [0010] Z. 1

bis 10 i. V. m. S. 3 re. Sp. Z. 48 bis S. 4 li. Sp. Z. 11) und damit auch dem

Merkmal 3 einer Dichtmasse gemäß Streitpatent genügt, ergibt sich aus den Ausführungsbeispielen (vgl. (1) insbes. S. 6 Z. 9 bis 11), wonach flüchtige organische

Verbindungen, dem Wortsinn des Streitpatents entsprechend, darin jedenfalls in

nicht mehr als 10 Gew.-Teilen enthalten sind.

Was die verbleibenden Merkmale 4, 5 und 5.1 einer Dichtmasse gemäß Streitpatent anbelangt, so vertritt der Senat die Auffassung, dass die beanspruchte einkomponentige Dichtmasse sich dadurch nicht von einer Dichtmasse auf Basis einer wässrigen Dispersion von insbesondere Styrol-Butylacrylat-Copolymeren gemäß der Lehre der Druckschrift (1) abgrenzen lässt und dass deshalb die Neuheit

zu verneinen ist. Denn die unter dem Namen Acronal 290 D handelsüblichen

wässrigen Styrol-Butylacrylat-Copolymer-Dispersionen der Ausführungsbeispiele

gemäß (1) weisen in Zusammensetzungen mit verschiedenen üblichen, im Übrigen auch von der Lehre des Streitpatent umfassten Additiven eine von dem Begriff

Selbstklebrigkeit und damit von dem Merkmal 4 begrifflich nicht abgrenzbare Haftklebrigkeit auf, wobei eine vom Merkmal 5 mitumfasste Wegstrecke von 0 cm bzw.

eine sich diesem Wert annähernde Wegstrecke gemäß (1) bereits zwangsläufig

unabhängig von der Art der Testdurchführung und damit unabhängig von dem

Merkmal 5.1 dann erreicht wird, wenn sich mit steigendem Zusatz eines Weichmachers, z. B. Polypropylenglykol 600, die Haftklebrigkeit des Polymerfilms erhöht

(vgl. (1) S. 7 Tab. 1 Beispiele, z. B. 2a-c). Dass die Messwerte der Tabelle 1 in (1)

ebenfalls in einem Trockenzustand der Dichtmasse erhalten wurden, wobei dieser

Trockenzustand in (1) nicht von einem Trockenzustand nach dem Wortsinn der

Merkmale 4 und 5 des Streitpatents unterscheidbar ist, ergibt sich für den Senat

zweifelsfrei aus der zugehörigen Beschreibung (vgl. (1) S. 6 Z. 35 ff. „Untersuchung der Massen“, insbes Z. 38 bis 40). Diese Feststellung steht auch im Einklang mit dem Vorbringen der Einsprechenden zu 6) in der mündlichen Verhandlung, wonach dem Fachmann geläufig sei, dass Weichmacher die Haft- bzw.

Selbstklebrigkeit eines Polymerfilms erhöhten.

Demgegenüber führt die Patentinhaberin aus, die Druckschrift (1) stehe dem beanspruchten Gegenstand nicht nur wegen unterschiedlicher Zusammensetzung

der Masse und deren unterschiedlichen Eigenschaften sondern auch wegen unterschiedlicher Probenherstellung und Messbedingungen in den Merkmalen und

5.1 nicht neuheitschädlich entgegen, und verweist diesbezüglich insbesondere

darauf, dass die Bedingungen der Filmbildung, des Filmuntergrunds, des Trokkenzustands sowie der Testdurchführung gemäß Streitpatent nicht mit jenen der

Druckschrift (1) zu vergleichen seien. Während gemäß Streitpatent die Testbedingungen des Merkmals 5.1 eingehalten werden (vgl. DE 100 00 940 B4, Anspr. 1

i. V. m. S. 2 re. Sp. [0007]), wobei der Trockenzustand als der Zustand definiert

sei, den die Dichtmasse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftraggewicht von etwa 300 g/m2 (trocken) bei 70oC erreiche (vgl. DE 100 00 940

B4 S. 4 re. Sp. [0015]), werde der Polymerfilm gemäß (1) nicht nur bei anderer

Temperatur sowie in anderer Zeit geformt und konditioniert (vgl. (1) S. 6 Z. 38 bis

40) sondern auch bei unterschiedlichen Bedingungen einer Methode mit rollender

Kugel getestet (vgl. (1) S. 6 Z. 51 bis 54).

Dieser Ansicht kann der Senat nicht beitreten. Die mangelnde Eignung der Merkmale 4, 5 und 5.1 zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ergibt sich

bereits aus der von der Einsprechenden zu 3) eingereichten Druckschrift „ASTM D

3121-94 „Standard Test Method for Tack of Pressure-Sensitive Adhesives by Rolling Ball“, ASTM International, West Conshohocken, PA, USA“, wonach Untersuchungen des selben Polymerfilms bei verschiedenen Ausführenden und in verschiedenen Laboratorien um bis zu 50% unterschiedliche Zahlenwerte liefern und

die Methode der rollenden Kugel ausdrücklich als nicht zur absoluten Spezifikation

von Endprodukten sondern lediglich zur Qualitätskontrolle innerhalb eines Laboratoriums geeignet bezeichnet wird (vgl. a. a. O. S. 202 li. Sp. 1.1.1 i. V. m. S. 202

re. Sp. 5.1 sowie S. 203 11.1).

Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob die Prüfmethode ASTM D 3121-94,

wie die Einsprechende zu 3) vorgetragen hat (vgl. Schrifts. v. 11. Mai 2004, S. 11

vollst. Abs. 1) tatsächlich identisch ist zum Rollkugeltest nach Patentanspruch 1,

Merkmal 5.1 des Streitpatents, sodass dieser Frage seitens des Senats auch nicht

weiter nachzugehen war.

Eine Abgrenzung gegenüber der Lehre der Druckschrift (1) ergibt sich jedoch auch

nicht aufgrund der Merkmale 1.2 bis 1.4 sowie 6 und 6.1, sodass den Hilfsanträgen 1 bis 4 ebenfalls nicht entsprochen werden konnte.

Was die Merkmale 6 und 6.1 anbelangt, so erfüllen die Massen zum Dichten gemäß (1) diese merkmalsgemäßen Vorgaben insofern, als bereits die Ausführungsform Fugendichtungsmasse in (1) 66 Gew.-% Additive aufweist, wobei in den

60 Gew.-% Kreide als anorganischer Füllstoff zu erkennen ist (vgl. (1) S. 6 Z. 7 bis

12), der auch vom Streitpatent umfasst wird (vgl. DE 100 00 940 B4, S. 3 li. Sp.

[0010]. Entsprechendes trifft für die Massen der Tabelle 1 in (1) zu, die organische

Additive von 2,5, 7,5 sowie 15 Gew.-% mit vor allem Weichmacherfunktion aufweisen (vgl. (1) Tab. 1 i. V. m. S. 6 Z. 16 bis 29; DE 100 00 940 B4, S. 3 li. Sp.

[0010]).

Bei den Eigenschaften bzw. Funktionen „standfest, fließfähig und aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht herauspressbar“ und damit den Merkmalen 1.2 bis 1.4 handelt es sich dagegen um zahlenmäßig unbestimmt gehaltene

und damit zur Abgrenzung ungeeignete Merkmale, unter die sich nicht nur die

Dichtmassen gemäß (1) sondern letztlich auch alle Zusammensetzungen des

Standes der Technik, die unter die stofflichen Merkmale 1.1, 2, 3 sowie 6. und 6.1

fallen, zwanglos einordnen lassen.

Deshalb ist auch eine einkomponentige Dichtmasse gemäß den Patentansprüchen 1 nach Hilfsanträgen 1, 3 und 4 sowie gemäß Patentanspruch 20 nach Hilfsantrag 2 nicht von der Lehre der Druckschrift (1) abgegrenzt und damit demgegenüber mangels Neuheit nicht patentfähig.

Dem Einwand der Patentinhaberin, die Druckschrift (1) betreffe Massen, die als

Grundstoff zur Herstellung von Endprodukten, unter anderem Dichtungsmassen,

dienten und somit lediglich Bindemittel mit Weichmacherzusatz darstellten, und

die dort beschriebene Fugendichtungsmasse wie Fugendichtungsmassen allgemein zum einen, nicht wie erfindungsgemäß erforderlich, im Trockenzustand nicht

selbstklebend seien und zum anderen Zusatzstoffe wie 60 % Kreide als Füllstoff

sogar den Hauptbestandteil bildeten (vgl. Schrifts. v. 28. April 2006, S. 4 unten bis

S. 6 oben), kann nicht beigetreten werden.

Insbesondere kann der Senat einen stofflichen Unterschied der beanspruchten

Dichtmasse gegenüber einer Masse zum Dichten gemäß (1), wie vorstehend dargelegt und dem Vortrag der Einsprechenden zu 2) in der mündlichen Verhandlung

folgend, nicht feststellen.

Der Verweis der Patentinhaberin auf eine besonders vorteilhafte Anwendbarkeit

bei Fugen insbesondere im Dachbereich bei besonderer Art des Baumaterials

greift schon deshalb nicht, weil den Patentansprüchen 1 gemäß Hilfsanträgen 1, 3

und 4 sowie dem Patentanspruch 20 gemäß Hilfsantrag eine solche Anwendbarkeit nicht zu entnehmen ist.

e) Was die Verwendung der einkomponentigen Dichtmasse mit den Merkmalen 1, 1.1 bis 1.4 und 2 bis 5.1 zum Abdichten und Anschließen von Folien im

Baubereich an Wänden aus Holz, Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein (Merkmal 7) gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 anbelangt, so ergibt sich eine

derartige Anwendbarkeit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

Druckschrift (1) in Verbindung mit dem Stand der Technik, wie er sich aus dem

von der nicht mehr am Verfahren beteiligten Einsprechenden zu 1) vorgebrachten

Prospektmaterial „Primur - Luftdicht verkleben von Dampfbremsen auf Mauerwerk,

R… AG in S… (2)“ darstellt, das ausweislich dem auf der Preisliste aufgedruckten Gültigkeitsdatum ab 1. September 1997 und von der Patentinhaberin

unwidersprochen gegenüber dem Streitpatent vorveröffentlicht ist. Denn in (2) wird

Primur als einkomponentige lösungsmittelhaltige Klebe- und Dichtmasse auf Acrylatbasis zum luftdichten Verkleben von Dampfbremsen, darunter auch Polyethylenfolien, auf geeigneten Untergründen, beispielsweise Stein, Beton, Putz und

Holz an Wänden im Baubereich beschrieben. Ausgehend von (1), wonach die dort

beschriebene Dichtmasse unter anderem auch zum Anschließen von

Fußbodenbelägen mit einer Rückenbeschichtung aus Polypropylen auf

bauüblichen Untergründen geeignet ist, konnte ein Fachmann ohne Weiteres auch

die ihm aus (2) bekannte Anwendungsmöglichkeit in Erwägung ziehen, ohne dass

es hierzu erfinderischen Zutuns bedurft hätte.

Selbst der Umstand, dass die Lehre von (2), wie die Patentinhaberin eingewandt

hat, sich auf eine lösungsmittelhaltige Dichtmasse auf Polyacrylatbasis und nicht

wie im Streitpatent und in (1) auf eine wässrige Dichtmasse mit lediglich bis zu

10 Gew.-Teilen flüchtigen organischen Verbindungen bezieht, vermochte den

Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht davon abzuhalten, diese Anwendungsmöglichkeit aus (2) auch für eine wässrige Dichtmasse gemäß (1) in Betracht zu ziehen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit

nicht gewährbar.

f) Den seitens der Patentinhaberin angebotenen Beweismitteln P1 bis P14 (vgl.

Schrifts. v. 7. Februar 2005, S. 6 unten bis S. 7 oben) kann der Senat nichts entnehmen, was die aufgrund der Druckschrift (1) sowie der Prospektblätter des

Handelsprodukts Primur (2) vorgenommene Bewertung der Patentfähigkeit in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Deshalb erübrigte sich auch die

Einvernahme des von der Patentinhaberin als Sachverständigen angebotenen

Prof. Dr. O…

g) Mit den

jeweiligen Patentansprüchen 1

jeweils nach Hauptantrag und

Hilfsanträgen 1 und 3 bis 5 sowie mit dem Patentanspruch 20 nach Hilfsantrag 2

fallen auch alle übrigen Patentansprüche dieser Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten (BGH

GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

4. Bei dieser Sachlage brauchten die geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzungen sowie die in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweise und Gutachten ebenso wenig zur Entscheidungsfindung herangezogen

werden wie der Inhalt der übrigen, vom Senat als dem Gegenstand nächstkommend erachteten vorveröffentlichten Druckschriften EP 37 923 A1, WO 96/11234

A1, Worleecryl 7123 Datenblatt 2/91, Data Sheet Primal 3362, DE 197 09 723 A1,

DE, Acronal 81D, Acronal V 271.

gez.

Unterschriften