Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.05.2006 – 30 W (pat) 157/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die angegriffene Marke 302 02 270
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Mai 2004 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 301 20 856 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen unter 302 02 270 am 5. Juli 2002 – nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren – für die Waren
Schiebeläden für Fenster, Türen und Tore; vorgenannte Waren
nicht aus Metall (soweit in Klasse 19 enthalten)
ist die Wortmarke
Vakutemp.
Widerspruch wurde erhoben aus der am 13. August 2001 unter 301 20 856 für
folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 17, 19, 37, 42
Baumaterialien, aus metallischen und/oder nicht metallischen
Werkstoffen, wie Beton, Bitumen, Stein, Fliesen, Holz und Holzverbundwerkstoffe, Kalk, Sand, Kies; transportable Bauten, wie
Schuppen, Gewächshäuser, Fertigteilhäuser, Wintergärten, sämtlich aus Holz, Metall, Glas; Fertigteile für Häuser, wie komplette,
Wandteile, Dachteile, Bodenpartien für Häuser im vorgefertigten
Zustand, sämtlich aus Holz, Metall, Glas; Isolierstoffe, nämlich
Lehm, Zellulose, Hobelspäne, Wolle, Flachs, Hanf, Textilien, Papier, Pappe, Stroh, Dämmstoffe für Wärmedämmung (soweit in
Klasse 17 enthalten), Isolierstoffe aus aufgeschäumtem Kunststoff, Steinwolle; organische und unorganische Isolierstoffe in
Matten-, Platten- und Vliesform, Metall-, Holz- und Kunststoffprofile und -ständer für Bauzwecke; vorgefertigte Bauteile zur Herstellung von Decken, Böden und Wänden, vormontierte Bauelemente aus Metall, Holz und/oder Kunststoff, im Wesentlichen bestehend aus Ständern, Traversen, Paneelen, Rohren und Behältern; Bauwesen; Bauplanung, technische Planung, Errichtung,
Um- und Ausbau, Reparatur, Wartung von Häusern mit geringem
Energieverbrauch, Blockhäusern, Niedrigenergiehäusern, Passivhäusern, Fertigteilhäusern und Bauten in ökologischer, recourcenschonender Bauweise
eingetragenen Wortmarke
Vakudämm.
Die Markenstelle für Kl. 19 hat die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs
wegen Verwechslungsgefahr vollständig gelöscht. Bei engerer Warenähnlichkeit
halte die jüngere Marke den gebotenen Abstand nicht ein. Bei Übereinstimmung in
der ersten und zweiten Silbe, Gemeinsamkeiten hinsichtlich Silbenanzahl und
Wortlänge, annähernd gleicher Vokalfolge, annähernd gleich klingendem Eingangskonsonanten „t/d“ der dritten Silbe falle der einzige Unterschied im Schlusskonsonanten „P“ nicht ins Gewicht. Der Sinngehalt der Widerspruchsmarke mit
dem Hinweis auf „Dämm“-materialien komme demjenigen, der sich verhöre, nicht
ins Bewusstsein.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marken Beschwerde eingelegt und
im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruchsmarke komme wegen des Hinweises auf Dämmung und Isolierungen nur eine geschwächte Kennzeichnungskraft
zu. Hinsichtlich der Vergleichswaren bestünde wegen der unterschiedlichen Herstellungs- und Vertriebswege keine Warenähnlichkeit.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
(auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses)
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 12. Mai 2004
aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Sie regt im Übrigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Inhaber der Widerspruchsmarke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, angesichts eng ähnlicher Waren sei der Markenabstand nicht eingehalten. Die begrifflichen Anklänge – soweit sie überhaupt wahrgenommen würden – lägen eng beieinander. Der Einsatz eines Vakuumdämmsystems für den
Baubereich sei vom Widersprechenden entwickelt worden, die Verwendung des
Begriffes könne daher die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht
schwächen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach Beschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg.
Die angegriffene Marke ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr
von Verwechslungen besteht.
1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren
der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei
insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH
st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP
2004, 1043 – NEUROVIBOLEX-/NEURO-FIBRAFLEX; WRP 2004, 907 - Kleiner
Feigling).
2. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer eher unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem eingeschränkten Schutzumfang der
Widerspruchsmarke aus.
Bei der Kombination „Vakudämm“ handelt es sich in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen um eine deutlich sprechende Marke mit mindestens
beschreibenden Anklängen. Der Begriff „Vakuumdämmung“ bleibt in der Widerspruchsmarke deutlich erkennbar. Neben dem Bestandteil „dämm“ ist auch die
Verkürzung von „Vakuum/Vacuum“ auf „Vaku/Vacu“ aus vielen anderen Bereichen, die das Prinzip des Vakuums bzw. der Evakuierung nutzen, nicht zuletzt aus
zahlreichen Markennamen allgemein bekannt (vgl. Google zu „Vaku/Vacu“), auch
wenn bislang die übliche Abkürzung von Vakuum vac ist (vgl. Koblischke, Großes
Abkürzungswörterbuch; DeSola Abbreviations Dictionary 6. Aufl.). „Das Prinzip,
niedrige Wärmeleitfähigkeit durch Evakuieren zu erreichen, ist von der Thermoskanne bekannt…Flache evakuierte Isolationen in der Ausführung von Vakuum-
Isolations-Paneelen VIPs wurden in den 70er Jahren für den Einsatz in Kühl- und
Tiefkühlgeräten entwickelt…“ Durch die Entwicklung von weiter verbesserten
(Hochbarriere)Folien und modifizierten Füllkernen ist auch eine Verwendung im
Baubereich, wo zunehmend höhere Anforderungen an die Wärmedämmung gestellt werden, möglich geworden (vgl. Vakuum-Isolations-Paneele VIPs unter
http://www.vip-bau.de/technik.htm). So wird der Begriff im Baubereich unter anderem im Bereich des sogenannten Passivhauses und auch der Altbausanierung
verwendet (vgl. hierzu „Insbesondere die Verwendung von Vakuumdämmung
(VIP) eröffnet hier ein großes neues Potential“ unter http://de.wikipedia.org/wiki/Passivhaus sowie „Vermeidung von Wärmebrücken durch Vakuumdämmung: Vakuumdämmung ist der Begriff für einen neuen Dämmstoff, der unter
anderem auch unter dem Begriff „evakuierte Dämmung“ zu finden ist.“ unter
http://www.passivhaus.de/Konzept_Referenzen/ref_Pflegeheim.htm).
Der Begriff „Vakudämm“ wirkt daher auch in Verbindung mit den Waren und
Dienstleistungen aus dem Baubereich als beschreibender Hinweis.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Widersprechenden das Prinzip
der Vakuumdämmung für den Baubereich vom Widersprechenden unter Verwendung besonders geeigneter Materialien und Verfahren umgesetzt worden sei.
Auch wenn der Begriff „Vakuumdämmung“ für den Baubereich eine Neuschöpfung
durch den Widersprechenden sein sollte, so wäre er vom Widersprechenden aus
dem vorhandenen Wortschatz sprachüblich gebildet und lässt ebenso wie der
oben erläuterte Begriff „Vakuum-Isolations-Paneel VPI“ aus der Kälte- und Isolationstechnik auch hier einen beschreibenden Bedeutungsgehalt deutlich anklingen.
3. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen
Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder
anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein können, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet
sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 57). Dabei reicht der Umstand, dass
sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, zur Feststellung der
Ähnlichkeit noch nicht generell aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in
dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahe gelegt wird und damit auch der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens (vgl. Ströbele/Hacker
a. a. O. § 9 Rdn. 105). Daher liegt eine Warenähnlichkeit dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betroffenen Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei ist für die Ähnlichkeit der Waren nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl. BGH,
GRUR 1999, 731 Canon II).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die sich gegenüberstehenden Waren nur als entfernt ähnlich anzusehen.
Bei den von der angegriffenen Marke noch beanspruchten „Schiebeläden“ handelt
es sich nicht um Fertigteile für Häuser oder vorgefertigte Bauteile oder vormontierte Bauelemente im Sinne der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren. Die Widerspruchsmarke beansprucht insbesondere Wand- und Dachteile sowie vorgefertigte Bodenpartien für Häuser; vorgefertigte Bauteile zur Herstellung
von Decken, Böden und Wänden sowie vormontierte Bauelemente im Wesentlichen bestehend aus Ständern, Traversen, Paneelen, Rohren und Behältern. Damit handelt es sich um Bauteile, die als vorgefertigte Elemente insbesondere im
Fertigbau eingesetzt werden und mit entsprechenden Anschlüssen und Verbindungen versehen als Einheiten zusammengesetzt werden können. Im Gegensatz
dazu handelt es sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Schiebeläden, die zu dem gesonderten Gewerk Rollladen- und Sonnenschutztechnik
gehören, um auf mechanischen Betrieb ausgerichtete Elemente, die vom Rollladen- oder Jalousienbauer vor Ort gesondert eingebaut und angepasst werden
(vgl. Bundesverband Rolladen+Sonnenschutz e. V. unter http://www.bv-rolladen.de/innungen/index/aspx). Schiebeläden bestehen zudem nicht nur aus den
Läden an sich, die aus unterschiedlichen Elementen und Materialien bestehen
können, sondern zusätzlich aus dem Rahmen, den Führungsschienen und einer
mehr oder weniger aufwendigen Betätigungsautomatik oder –steuerung.
Die Vergleichswaren unterscheiden sich damit hinsichtlich Zusammensetzung,
Herstellung, Vertrieb und Verwendung ausreichend, auch wenn sie insgesamt im
Hausbau Einsatz finden, so dass ein deutlicher Warenabstand gegeben ist.
4. Den bei reduzierter Kennzeichnungskraft und nur entfernt ähnlichen Vergleichswaren zu fordernden geringen Markenabstand hält die angegriffene Marke
in jeder Hinsicht ein.
Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der
Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten
und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und
deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein
beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer
Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. NEUROVIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich die gegenüberstehenden
Marken in ihrem Gesamteindruck ausreichend unterscheiden.
Eine klangliche Ähnlichkeit ist zu verneinen. Zwar stimmen die beiden Marken im
Anfangsbestandteil „Vaku“ überein, dabei handelt es sich aber wie oben dargelegt
um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil, so dass sich die Aufmerksamkeit auf die abweichenden weiteren Markenelemente verlagert abweichend vom
Grundsatz, dass Wortanfängen sonst größere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Die in den Vergleichsmarken abweichenden letzten Silben verleihen der Widerspruchsmarke ein gegenüber der angegriffenen Marke abweichendes Klangbild.
So sind die Eingangskonsonanten „t“ und „d“ vor allem aber der Schlusskonsonant
„p“ ausreichende Abweichungen. Die von dem Widersprechenden angeführte gleichermaßen weiche Aussprache für diese Konsonanten gilt nur für räumlich begrenzte Gebiete und kann nicht als allgemein gültig angesehen werden.
Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den in den Vergleichsmarken deutlich
erkennbaren unterschiedlichen Begriffsgehalt. Der in beiden Vergleichsmarken
übereinstimmende Wortbestandteil „Vaku“ bildet mit den nachfolgenden ebenfalls
kennzeichnungsschwachen Bestandteilen eine jeweils neue sinnvolle Verbindung.
Wie bei der Widerspruchsmarke ist auch bei der angegriffenen Marke ein beschreibender Anklang im zweiten Bestandteil erkennbar. „temp“ ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der angegriffenen Marke eine allgemein verständliche Verkürzung des Begriffes „Temperatur“. Da Schiebeläden wie Rollläden
nicht nur dem Sonnen- und Schallschutz dienen, sondern auch einen Wärmeverlust verhindern sollen, hat auch die angegriffene Marke erkennbar beschreibende
Anklänge. Durch das wie oben erläutert ausreichend unterschiedliche Klangbild
wird dem Verkehr der begriffliche Unterschied der Einzelelemente und damit auch
der jeweils unterschiedlichen Kombination in den Vergleichsmarken auch unschwer bewusst.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Fälle von Verwechslungsgefahr sind
nicht ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
gez.
Unterschriften