Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.05.2006 – 32 W (pat) 157/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 23 673
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 14. Mai 2002 angemeldete und am 18. Dezember 2002 eingetragene
Wortmarke 302 23 673
KAISER KARL
ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten, Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten.
Widerspruch erhoben ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 301 02 638
(angemeldet am 16. Januar 2001, eingetragen am 16. Februar 2001)
Kaiser Design,
die für die Waren
03: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 18: Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme
und Spazierstöcke; 25: Bekleidungsstücke; Anzüge, Badehosen,
Bademäntel, Gürtel (Bekleidung), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hemden, Hosen, Hosenträger, Jacken, Krawatten, Lederpelze (Bekleidung), Mäntel, Pelze (Bekleidung), Pullover,
Sakkos, Schals, Schlafanzüge, Socken, Strickwaren (Bekleidung),
Strümpfe, Unterwäsche, Westen; Kopfbedeckungen
Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. Mai 2004 - Regierungsangestellte im gehobenen Dienst - ist
der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Zwar
seien die Waren im Bereich der Klassen 18 und 25 teilweise identisch; die insoweit bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an den
Markenabstand zu stellenden strengen Anforderungen würden jedoch eingehalten. Der in beiden Marken übereinstimmend enthaltene Wortbestandteil
"Kaiser" sei nicht selbständig kollisionsbegründend. In der angegriffenen Marke
verschmölzen die Wörter "KAISER" und "KARL" zu einem einheitlichen Gesamtbegriff. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke
"Kaiser Design" scheide mithin aus. Die Vergleichsmarken würden auch nicht gedanklich in Verbindung gebracht. Zwar verfüge die Widersprechende über eine
Markenserie mit den Bestandteilen "Kaiser Design", jedoch füge sich die angegriffene Marke nicht nahtlos in diese ein. Zudem sei das Wort "Kaiser" wegen
seiner Kennzeichnungsschwäche und der Verwendung in zahlreichen eingetragenen Drittmarken nicht als Stamm einer Zeichenserie geeignet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 19. Mai 2004
aufzuheben und die Marke 302 23 673 zu löschen.
Ihrer Ansicht nach sind die Waren, für welche die sich gegenüberstehenden Marken registriert seien, teils identisch und teils einander ähnlich. Die Vergleichsmarken stimmten im jeweiligen Bestandteil "Kaiser" überein, was bereits für die
Annahme von Zeichenähnlichkeit ausreiche. Beide Marken würden durch dieses
Wort geprägt, weil in der Widerspruchsmarke der Begriff "Design" rein beschreibend sei und in der jüngeren Marke "KARL" teilweise als Vorname verstanden
werde. "KAISER KARL" weise keinen feststehenden Sinngehalt auf, insbesondere
werde kein bestimmter historischer Herrscher eindeutig identifiziert. Zumindest bestehe die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens, vor allem, weil die
Annahme des Publikums möglich erscheine, die abweichenden Bestandteile
"Design" und "KARL" wiesen auf unterschiedliche Produktlinien desselben Herstellers hin.
Die Markeninhaberin hat, gemäß vorheriger telefonischer Mitteilung, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004
eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig
(§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG). In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg, weil die
sich gegenüberstehenden Marken auch nach Auffassung des Senats keiner
Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG unterliegen.
Nach diesen Bestimmungen hat die Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH
GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Lloints; GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH
GRUR 2005, 326 - il Patrone/Il Portone; 419 - Räucherkate).
Der Widerspruchsmarke kommt in ihrer Gesamtheit ein durchschnittlicher Schutzumfang zu. Der kennzeichnungskräftige Bestandteil "Kaiser" weist für maßgebliche Publikumskreise keinen beschreibenden Anklang (im Sinne eines mittelbaren
Qualitätshinweises) auf. Für eine aufgrund umfangreicher Benutzung gesteigerte
Kennzeichnungskraft fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
Zwar sind - was auch die Markenstelle nicht verkannt hat - die jeweiligen Waren in
den Klassen 18 und 25 teilweise gleich und teilweise einander ähnlich (ob auch
eine Ähnlichkeit zu den Waren der jüngeren Marke in Klasse 28 vorhanden ist
- woran Zweifel bestehen - kann dahinstehen); weitgehend keine Ähnlichkeit besteht demgegenüber zwischen den für die jüngere Marke geschützten Dienstleistungen in Klasse 41 und den Waren der Widerspruchsmarke.
Aber auch im Bereich identischer und ähnlicher Waren scheitert die Annahme
einer Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken - in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Markenstelle - an fehlender Zeichenähnlichkeit. Anders als die
Widerspruchsmarke, deren zweiter Wortbestandteil "Design" glatt beschreibend
ist, wird die angegriffene Marke nicht ausschließlich durch das am Anfang
stehende Wort "KAISER" geprägt. Dieses ist nicht selbständig kollisionsbegründend, weil "KAISER KARL" zwanglos als Bezeichnung eines Herrschers und somit
als Gesamtbegriff verstanden wird, den bei der Benennung und Wiedergabe zu
verkürzen der Verkehr keinerlei Veranlassung hat. Dass es in der Geschichte
mehrere Herrscher dieses Namens - angefangen von Karl dem Großen, über
einige römisch-deutsche Kaiser bis hin zum letzten Kaiser von Österreich -
gegeben hat, mithin "KAISER KARL" keinen bestimmten Monarchen eindeutig
identifiziert, besagt nicht, dass mit einer Verkürzung der Gesamtbezeichnung oder
einem abweichenden Verständnis ernsthaft zu rechnen wäre. Insbesondere erscheint die Annahme der Widersprechenden fern liegend, die jüngere Marke könne als Eigenname einer Person namens Karl Kaiser, unter Voranstellung des Zunamens vor den Vornamen, verstanden und deshalb auf den - kennzeichnungskräftigen - Nachnamen verkürzt werden.
Die Vergleichsmarken unterliegen somit weder einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht, noch besteht
die Gefahr einer Verwechslung unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens. Angesichts der aufgezeigten begrifflichen Einheit der Wortfolge
"KAISER KARL" kommt dem Eingangsbestandteil der jüngeren Marke nicht die
Eignung zu, als Stamm einer Zeichenserie aufgefasst zu werden. Davon abgesehen entspricht diese Markenbildung - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt
hat - nicht der vorhandenen Zeichenserie der Widersprechenden, in der auf
"Kaiser" stets der Begriff "Design" folgt.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht
kein Anlass.
gez.
Unterschriften