Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.05.2006 – 30 W (pat) 190/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 43 532.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist
Parkettfliese
für die Waren
Baumaterialien nicht aus Metall, Waren aus Holz.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei warenbeschreibend, da
es sich um verlegefertige, fliesenartige Teile eines Massivholzbodenbelages im
Parkettstil handeln könne; sie werde bereits in diesem Sinn verwendet.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die von
der Markenstelle angegebenen Verwendungsbeispiele seien alle auf den Anmelder zurückzuführen. Der Begriff sei sprachunüblich gebildet, da er eine in sich
widersprüchlich Bezeichnung darstelle. „Fliese“ bezeichne nämlich einen Bodenbelag aus Keramik; ein Parkett demgegenüber weise keine Fliesen auf, da es
aus – gegebenenfalls unterschiedlichen - Holzelementen bestehe. Der Begriff sei
mehrdeutig, da er offen lasse, wie die Fliese ausgebildet sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2004 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die dem Anmelder übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine
konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse
unmittelbar erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Ein Wortzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl.
EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren
oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck „dienen können“.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Worten „Parkett“ und
„Fliese“ zusammen.
Das Wort „Parkett“ bezeichnet allgemein einen Holzfußboden bei dem die Einzelbretter meist durch Nut und Feder in einem bestimmten Muster verbunden sind
(vgl. Duden – Dt. Universalwörterbuch CD-ROM). Bestimmte Muster werden als
fertige Verlegenheit auch in „Parkett-Tafeln“ angeboten (vgl. http://www.parkett.de/vielfalt/p-arten.php).
Das Wort „Fliese“ wird im Allgemeinen für eine meist viereckige Platte aus
Steingut, Stein, Kunststoff oder Glas als Wand- und Fußbodenbelag verwendet
(vgl. Duden a. a. O.).
Wie aus den dem Anmelder übersandten Beispielen ersichtlich, ist das Wort
„Fliese“ in Zusammensetzungen im Gebrauch um Material und eine meist rechteckige Verlegeeinheit zu bezeichnen, wie Teppichfliese, Holzfliese, Kunststofffliese, Linoleumfliese, Korkfliese, Glasfliese.
Die angemeldete Wortzusammensetzung „Parkettfliese“ bezeichnet demnach eine
Verlegeeinheit eines Parketts.
In diesem Sinn ist die Anmeldung für die beanspruchten Waren eine Angabe zu
Art und Beschaffenheit.
Der Anmelder selbst bietet unter der angemeldeten Bezeichnung Massivholzbodenbeläge an, die wie ein Steinzeug-Fliesenboden in Fugen verlegt werden.
Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt es nicht darauf an, wer die angemeldete Bezeichnung „erfunden“ hat; entscheidend ist allein, ob sie beschreibend ist (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262). Das ist, wie ausgeführt, der
Fall.
Entgegen der Auffassung des Anmelders ist es auch ohne Bedeutung, dass aus
dem Begriff „Parkettfliese“ nicht entnommen werden kann, wie die Fliese konkret
ausgebildet ist. Es handelt sich bei dem gewählten Oberbegriff um eine ausreichend bestimmte Angabe zu Eigenschaften der beanspruchten Waren und damit
um eine bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewerbern zur Beschreibung
ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH Postkantoor a. a. O.;
BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 192).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden
Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es
sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
gez.
Unterschriften