Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.05.2006 – 6 W (pat) 3/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 3/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 07 857 9-12

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 25. Februar 1998 angemeldete und am 26. August 1999 veröffentlichte Patent 198 07 857 mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Walze, umfassend ein Walzenrohr (1), das eine Stützwelle (2) mit

radialem Abstand umschließt, wobei das Walzenrohr (1) und die

Stützwelle (2) durch zumindest einen Stützkörper (3) aus elastomerem Werkstoff aufeinander abgestützt sind und wobei der

Stützkörper (3) symmetrisch zu einer das Walzenrohr (1) axial

mittig durchschneidenden, gedachten Radialebene (4) angeordnet

ist, wobei axial beiderseits des Stützkörpers (3) jeweils ein Dichtring (5, 6) angeordnet ist, wobei die Dichtringe (5, 6) den Innenumfang (7) des Walzenrohrs (1) und den Außenumfang (8) der

Stützwelle (2) unter radialer Vorspannung dichtend berühren und

wobei das Walzenrohr (1) axial zwischen den Dichtringen (5, 6)

eine bündig verschließbare Durchbrechung (9) zum Einspritzen

von Elastomerwerkstoff in den Hohlraum (10) aufweist, der durch

das Walzenrohr (1), die beiden Dichtringe (5, 6) und die Stützwelle (2) begrenzt ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, sowie weiterer

Einzelheiten wird auf die Patentschrift verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurden insgesamt folgende Druckschriften berücksichtigt:

1) DE 195 42 850 A1

2) DE 296 13 795 U1

3) GB 2 186 661 A

4) Verbindliche Erklärung von Herrn Kari Holopainen, vom

8. Februar 2001

5.

6.

Firmenzeichnung RAU2K01444, VALMET vom 10. Mai 1995

Firmenzeichnung RAU3K01116, VALMET vom 17. Februar 1995

7) Gebrauchsanweisung für die an Kaukas-Papierwerke gelieferte Walze vom 11. Oktober 1995

8)

Lieferbestätigung „Confirmation of order“ vom 24. Februar 1995

9) DE 298 06 028 U1 (Priorität vom 3. April 1997)

10) FI 854 272

11) DE 612 499 C

12) DE 446 513 C

13) GB 2 186 662 A.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung vom 7. Januar 2004. Sie stützt sich auf die DE 298 06 028 U1 (Priorität vom 3. April 1997) und argumentiert hierzu, der Anspruchsgegenstand weise

gegenüber dieser Schrift keine Erfindungshöhe mehr auf, außerdem sei die Offenkundigkeit der Benutzungshandlung (Entgegenhaltungen 4 bis 8) im Beschluss

der Patentabteilung ihrer Ansicht nach nicht adäquat berücksichtigt worden. Mit

Eingabe vom 24. April 2006 hatte die Einsprechende bereits mitgeteilt, dass sie an

der für 11. Mai 2006 angesetzten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen

würde.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie begründet ihren Antrag mit einem Geheimhaltungshinweis auf den Zeichnungen, aufgrund dessen die Öffentlichkeit davon keine Kenntnis erlangt haben könne

und verweist darauf, dass die genannte Druckschrift ihrer Meinung nach weniger

offenbare als von der Einsprechenden unterstellt und damit der Anspruchsgegenstand als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 setzt sich aus den Merkmalen der

ursprünglichen Ansprüche 1, 6 und 8 zusammen.

Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 8 sind identisch mit denjenigen der

ursprünglichen Ansprüche 7, 2, 3, 4, 5, 9 und 10.

2. Der Patentgegenstand ist patentfähig nach §§ 1 bis 5 PatG.

a. Zur offenkundigen Vorbenutzung

Die Einsprechende hatte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 vorgetragen,

sie habe im Oktober 1995 (Inbetriebnahme am 17. Oktober 1995) an die

Kaukas-Papierwerke eine Doppelwandwalze geliefert. Darin beinhaltet gewesen seien auch die als E5 und E6 benannten Zeichnungen, sowie eine

Gebrauchsanweisung (E7). Eine Lieferbestätigung hierfür wurde ebenfalls

nachgereicht (E8).

Seitens der Patentabteilung wurde daher auch der Sachverhalt der erfolgten

Lieferung einer Walze, wie angegeben, nicht in Zweifel gezogen. Sie hat allerdings begründet ausgeführt, durch die Lieferung der Walze selbst könnten

die Merkmale einer Walze nach Anspruch 1 des Streitpatents keiner Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

Wie bereits den Figuren des Streitpatents einerseits, aber auch den Zeichnungen gemäß der E5 und E6 andererseits entnommen werden kann, liegen

die wesentlichen Merkmale der anspruchsgemäßen Walze in deren Innerem.

Diese Merkmale können bei evtl. stattfindenden Betriebsbesichtigungen den

Besuchern, selbst wenn zugunsten der Einsprechenden unterstellt wird, es

handelte sich um Fachkundige, nicht offenbart worden sein. Weder können

durch die Walze an sich die Stützkörper selbst, deren Anordnung, deren Begrenzung, die Dichtringe oder die Vorspannung noch die Bedeutung der bündig verschließbaren Durchbrechung öffentlich geworden sein, zumal laut

Konstruktionszeichnung die Walze nach dem Einspritzen auch noch einen

Überzug erhält.

In ihrer Beschwerdeschrift hat die Einsprechende diese Behauptung auch

nicht weiter vertieft sondern auf die Bedeutung der Zeichnungen, sowie auf

die Erklärung (E4) abgestellt. Indes beinhaltet die E4 (bezogen auf die

schriftlichen Unterlagen) lediglich, dass nach Aussagen des Herrn Holopainen

die gelieferte Walze einer Ausbildung, wie in den Zeichnungen

(E5, E6) entsprochen hat,

die Zeichnungen (E5, E6) und die Gebrauchsanweisung mitgeliefert wurden

die Walze zusammengebaut war, so dass Urethan eingespritzt

wurde,

wobei die Walzenoberfläche nach dem Einspritzen überzogen

werden soll (vgl. E5, „joint points urethanized, before shell is coated“). Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob der

Vortrag der Einsprechenden so zutrifft oder nicht, da diese Aussage des Herrn Holopainen jedenfalls keinen Beleg für die Offenkundigkeit einer Walze nach Anspruch 1 darstellt. Die Konstruktionszeichnungen nach der E5 und E6 beinhalten beide jeweils einen Geheimhaltungshinweis („The information contained herein is

proprietrary to Valmet Corporation and is not to be reproduced,

communicated to a third person …“) Eine solche Geheimhaltungsverpflichtung, die, da nichts anderes nachgewiesen wurde, seitens

der Einsprechenden wohl auch befolgt worden ist, schließt die öffentliche Zugänglichkeit aus.

Anderweitige Angaben wurden durch die Einsprechende nicht gemacht und

auch nicht angekündigt. Durch ihre Ankündigung, an der für 11. Mai 2006

angesetzten Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, hat sie im Gegenteil

erkennen lassen, dass weitere Erläuterungen zur Offenkundigkeit der technischen Merkmale der bezogenen Walze nicht zu erwarten oder nicht möglich

sind. Insbesondere hat die Einsprechende es unterlassen, im Einzelnen die

Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Zugehörigkeit des Inhalts der von

ihr genannten und für ihre Argumentation unerlässlichen Zeichnungen und

Schriftstücke zum Stand der Technik gehören. Das bloße Mitschicken von

Zeichnungen, zusammen mit einem produzierten Gegenstand, an einen bestimmten Empfänger kann noch keine öffentliche Zugänglichkeit einer Lehre

herstellen. Im Übrigen spricht die Lebenserfahrung für das Vorbringen der

Patentinhaberin, wonach es nicht in deren Interesse gelegen haben kann,

konstruktionsgemäße Einzelheiten der Walze von sich aus öffentlich zugänglich zu machen.

Die von der Einsprechenden vorgebrachten Angaben zum angeblich benutzten Gegenstand müssen daher an dieser Stelle nicht überprüft werden,

da sie mangels öffentlicher Zugänglichkeit nicht zum Stand der Technik gezählt werden können.

b. Die DE 298 06 028 U1 (E9) bzw. die FI 106 254 B sind nicht dem Stand der

Technik zuzurechnen.

Das Vorbringen der Einsprechenden zur DE 298 06 028 U1 (E9) ist ohne

Relevanz. Diese Schrift (Anmeldetag 2. April 1998) ist jünger als das Streitpatent (Anmeldetag 25. Februar 1998). Die Prioritätsschrift (Anmeldetag

3. April 1997)

ist eine nationale

finnische Anmeldung, die am

4. Oktober 1998, d. h. nach dem für die Anmeldung relevanten Anmeldetag,

veröffentlicht wurde und damit nicht in die Regelung zum älteren Zeitrang

nach § 3, Abs. 2, PatG fällt. Damit ist weder die DE 298 06 028 U1 selbst,

noch deren Prioritätsschrift, die FI 106 254 B, als zum Stand der Technik

i. S. d. § 3, Abs. 2 PatG gehörend anzusehen und damit auch nicht als solcher in Bezug auf die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit einer Walze mit

den Merkmalen nach Anspruch 1 zu berücksichtigen.

c. Die Walze nach Anspruch 1 ist neu.

Die Walze nach Anspruch 1 ist neu gegenüber dem vorveröffentlichten Stand

der Technik in Form der Entgegenhaltungen 1 bis 3 und 9 bis 13. Gegenteiliges hat die Einsprechende auch nicht behauptet. Insbesondere das Merkmal

der angegebenen, „bündig verschließbare(n) Durchbrechung (9) zum Einspritzen von Elastomerwerkstoff in den Hohlraum“ im Walzenrohr 1 konnte

bei keiner anderen Druckschrift nachgewiesen werden.

d. Die gewerblich anwendbare Walze nach Patentanspruch 1 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Walze nach Anspruch 1 geht aus von einem Stand der Technik, wie er

durch die DE 195 42 850 A1 (E1) dokumentiert wird. Diese Schrift zeigt und

beschreibt eine Walze, umfassend ein Walzenrohr 3, das eine Stützwelle 11

mit radialem Abstand umschließt, wobei das Walzenrohr 3 und die Stützwelle 11 durch zumindest einen Stützkörper 10 aus elastomerem Werkstoff

aufeinander abgestützt sind. Der Stützkörper 10 ist symmetrisch zu einer das

Walzenrohr 3 axial mittig durchschneidenden, gedachten Radialebene angeordnet, wobei axial beiderseits des Stützkörpers 10 jeweils ein Dichtring 12,

13 angeordnet ist, wobei die Dichtringe 12, 13 den Innenumfang des Walzenrohrs 3 unter radialer Vorspannung dichtend berühren.

In der Beschreibung der DE 195 42 850 A1 wird darauf verwiesen, dass der

Schaum 10 aushärten soll, gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass die

Auswahl des zu verwendenden Schaums in Abhängigkeit des Einsatzzweckes erfolgt, so dass auch ein Schaum 10 verwendet werden kann, der eine

bestimmte Restelastizität aufweist (Sp. 4, Z. 52 bis 57). Zur Herstellung der

Walze erläutert die E1, dass das Walzenrohr 3, das Lagerelement 6 und die

Dichtkörper 12, 13 zusammengesetzt werden und solange konzentrisch

gehalten werden, bis der Schaum ausgehärtet ist. Es wird dabei nicht erläutert, wann und wie der Schaum in den durch den Zusammenbau entstehenden Hohlraum eingebracht wird.

Die Walze nach Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, dass sich

das Walzenrohr 1 unmittelbar über den Stützkörper 3 an der Stützwelle 2 abstützt, es ist kein weiteres Lagerelement, in das die Stützwelle eingeführt

wird, nötig. Außerdem weist das Walzenrohr 3 axial zwischen den Dichtringen 5, 6 eine bündig verschließbare Durchbrechung 9 zum Einspritzen von

Elastomerwerkstoff in den Hohlraum 10 auf, der durch das Walzenrohr 1, die

beiden Dichtringe 5, 6 und die Stützwelle 2 begrenzt ist.

Der Grundgedanke der beanspruchten Erfindung, die Doppelfunktion der

Stützwelle, die zusammen mit den Dichtelementen und dem Walzenrohr bereits eine dichtende Verbindung eingeht und gleichzeitig auch die Funktion

einer Stützwelle als solches übernimmt, ist der E1 genauso wenig entnehmbar wie die konstruktive Ausgestaltung des einfachen Einbringens des Stützkörpers über die bündig verschließbare Durchbrechung des Walzenrohres.

So erfolgt auch bei der Walze nach der FI 854 272 (E10) das Einfüllen des

Stützkörpers 15 axial in den Ringspalt zwischen Stützwelle und Walzenrohr

(vgl. insb. Fig. 2), wie die Einsprechende selbst unter Hinweis auf die dort

eingesetzte Lippendichtung 20 zutreffend ausführt. Insofern kann eine solche

Ausbildung hinsichtlich des Merkmals „Einspritzen“ allenfalls Anregungen geben, die vom Anmeldegegenstand wegführen.

Die DE 296 13 795 U1 (E2), die GB 21 86 661 A (E3) und die GB

21 86 662 A (E13) lehren Walzen, bei denen der Stützkörper einstückig mit

der inneren Stützwelle, bzw. einstückig mit dem äußeren Walzenrohr ausgebildet sind. Diese Ausbildung bedingen andersartige Herstellungsverfahren,

bei denen sich eine Frage, wie der Stützkörper in den Zwischenraum eingebracht worden ist, nicht stellt. Sie können für sich, bzw. in Zusammenschau

mit der DE 195 42 850 A1 (E1) eine anspruchsgemäße Walze nicht nahe legen.

Die Walzen gemäß der DE PS 612 499 (E11) und der DE PS 446 513 (E12)

beschreiben ältere Ausführungsformen von Walzen, bei denen elastische

Ringe zum Abstützen auf die Stützwelle geschoben werden. Eine solche

Ausbildung kann ebenfalls weder für sich noch in Zusammenschau mit den

anderen Schriften zu einer Walze nach Anspruch 1 führen.

Wie gezeigt, kennt der entgegengehaltene Stand der Technik das Merkmal,

„bündig verschließbare Durchbrechung (9) zum Einspritzen von Elastomerwerkstoff in den Hohlraum“ nicht. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob

ein solches Merkmal einzeln oder in Zusammenschau als nahe liegend angesehen werden kann. Ausweislich des dokumentierten Standes der Technik

hat die komplette Fachwelt vor dem Anmeldetag des Streitpatents einen anderen Weg gewählt, um die als notwendig betrachteten Stützkörper - soweit

flüssig - in den Hohlraum einer Walze einzubringen.

Patentanspruch 1 hat damit Bestand.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Walze nach Anspruch 1 und haben damit ebenfalls Bestand.

gez.

Unterschriften