Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 17 W (pat) 30/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 51 540.9-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Computer mit Kühlvorrichtung"

ist am 5. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht

worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts durch in der Anhörung vom 15. Januar 2004 verkündeten Beschluss

mit der Begründung zurückgewiesen, dass der mit Patentanspruch 1 nach Hauptwie nach Hilfsantrag beanspruchte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt

den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen

mit 1 Figur vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, lautet:

„Computer mit

a)

einem Gehäuse, das eine Bodenplatte, eine Deckplatte, je

eine Vorder- und Rückwand sowie zwei, einen geringen Abstand zueinander aufweisende Seitenwände (2, 3) umfasst,

in dem mindestens

b)

eine Kühlvorrichtung (5), die einen Lüfter (7) und einen Kühlkörper (6) umfasst, und

c)

ein zu kühlendes elektrisches Bauteil (1) angeordnet sind,

wobei weiterhin vorgesehen ist, dass

d)

eine der Seitenwände (2, 3) des Gehäuses mindestens eine

Lüftungsöffnung (4) aufweist, die

e)

auf der dem elektrischen Bauteil (1) gegenüberliegenden

Seitenwand des Gehäuses angeordnet und

f)

der Bereich der Seitenwand (3), der die Lüftungsöffnung (4)

aufweist,

in Richtung der gegenüberliegenden Seitenwand (2) des Gehäuses versetzt ist, wobei

g)

zwischen der Lüftungsöffnung (4) und dem Bauteil (1) die

Kühlvorrichtung (5) so angeordnet ist, dass eine im Wesentlichen geradlinige Luftströmung (Achse X – X) innerhalb des

Gehäuses auf das Bauteil (1) entsteht, wobei die Luftströmung durch den Lüfter (7) erzeugt wird, und

h)

die Achsen der Kühlvorrichtung (5), des Bauteils (1) und der

Lüftungsöffnung (4) miteinander auf der Achse (X – X)

fluchten.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen Computer weiterzubilden, mit dem die beim Stand der Technik vorhandenen Probleme vermieden werden können (siehe Beschreibung eingeg. 13. Februar 2004, Seite 2 vorletzter Absatz). Als wesentliches Problem wird erläutert, dass bei üblichen Kühlvorrichtungen Luft ungerichtet durch das Computergehäuse ströme, wobei es zu Luftverwirbelungen komme und sich die kühlere Umgebungsluft mit der wärmeren Luft innerhalb des Gehäuses vermische; dadurch sei die Temperatur des zur Kühlung

vorgesehenen Luftstromes erheblich höher als die Temperatur der Umgebungsluft. Bekannte effizientere Kühlungen für den Prozessor mittels eines Luft-Tunnels

oder Schlauches benötigten hingegen viel Platz und Montageaufwand.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Weg für

die kühlere Außenluft sich noch zusätzlich verkürzen lasse, indem der Bereich der

Seitenwand, der die Lüftungsöffnung aufweist, in Richtung der gegenüberliegenden Seitenwand des Gehäuses versetzt werde (Merkmal f) des Anspruchs 1).

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Auch die

neu formulierten Ansprüche sind zulässig, da sich die zusätzlichen Merkmale f)

und h) sowie der „Kühlkörper (6)“ und der „Lüfter (7)“ aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 6 ableiten und ferner ohne Weiteres der einzigen Figur entnehmbar sind; darüber hinaus wurden gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen lediglich Klarstellungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung

vorgenommen.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Lehre des geltenden

Anspruchs 1 dem Durchschnittsfachmann, einem mit der Montage von PC-Baugruppen in Gehäusen und insbesondere mit der Kühlungsproblematik befassten

Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung, durch den vorveröffentlichten Stand

der Technik nahegelegt war und damit nicht patentfähig ist, § 1 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 4 PatG.

2.1 Von besonderer Bedeutung ist hierfür die über das US-Prüfungsverfahren

einer Nachanmeldung bekannt gewordene D5: EP 1 213 641 A2 (Nummerierung

in der Abfolge des bisherigen Verfahrens). Sie beschreibt ein Computergehäuse

im Desktop-Format, d. h. mit ungefähr quadratischer Grundfläche aber geringer

Höhe, mit einer Bodenplatte (21) und einer Deckplatte (22) sowie Vorder- und

Rückwand (17, 18) und zwei Seitenwänden (19, 20). Dabei sind es (im Unterschied zur Streitanmeldung) die Boden- und die Deckplatte, die einen geringen

Abstand zueinander aufweisen [ähnlich Merkmal a) des Patentanspruchs 1]. Die

Kühlung eines elektrischen Bauteils (CPU 15) erfolgt gemäß Figur 4 über eine

Kühlvorrichtung mit Kühlkörper (14) und Lüfter (cooling fan 12) [Merkmale b), c)

des Patentanspruchs 1], der kühle Außenluft über eine Lüftungsöffnung (82) in der

dem Bauteil (15) gegenüberliegenden Gehäusewand, nämlich der Deckplatte (22)

ansaugt [Merkmale d), e) des Patentanspruchs 1]. Die Kühlvorrichtung (12, 14) ist

zwischen der Lüftungsöffnung (82) und dem Bauteil (15) so angeordnet, dass

durch den Lüfter (12) eine geradlinige Luftströmung (siehe Figur 4) innerhalb des

Gehäuses auf das Bauteil (15) erzeugt wird [Merkmal g) des Patentanspruchs 1].

Die Achsen der Kühlvorrichtung (12, 14), des Bauteils (15) und der Lüftungsöffnung (82) fluchten miteinander auf der Achse der Luftströmung [Merkmal h) des

Patentanspruchs 1].

Damit sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 weitgehend vorweggenommen.

2.2 Die Anmelderin hat hierzu vorgetragen, gegenüber D5 weise der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 drei wesentliche Unterschiede auf:

i)

D5 betreffe ein Desktop-Gehäuse (geringster Abstand zwischen Boden- und Deckplatte), während anmeldungsgemäß

eine Kühlvorrichtung in einem senkrecht stehenden Gehäuse

(geringster Abstand zwischen den zwei Seitenwänden) beansprucht werde;

ii)

in D5 sei der Bereich der CPU (9) durch wärmeisolierende

Wände (10) von den übrigen Baugruppen getrennt, um eine

Durchmischung mit der durch die übrigen Baugruppen erwärmten Luft innerhalb des Gehäuses zu vermeiden, wohingegen anmeldungsgemäß solche zusätzlichen Wände nicht

notwendig seien;

iii) D5 liefere keine Anregung hin zu Merkmal f) des Anspruchs 1, den Bereich der Seitenwand, der die Lüftungsöffnung aufweist, in Richtung der gegenüberliegenden Seitenwand des Gehäuses zu versetzen.

Der beanspruchte Gegenstand sei daher neu gegenüber D5 und ergebe sich auch

nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, da es weder in D5 noch

sonst irgendeinen Hinweis in Richtung auf Merkmal f) gebe.

2.3 Diese Argumente vermochten den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Zwar

ist zuzustimmen, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 neu ist. Zu ihm zu gelangen war aber ausgehend von D5 für den Fachmann naheliegend.

Zu i): Es macht für den Fachmann hinsichtlich der beschriebenen Funktion der

Kühlvorrichtung keinen Unterschied, ob der Computer im Sinne von D5 liegend

(„Desktop-Gehäuse“) oder anmeldungsgemäß stehend betrieben wird. In der

Streitanmeldung wird es sehr deutlich als „wichtig für die Erfindung“ beschrieben,

dass zwischen den Gehäusewänden, die einen geringen Abstand zueinander

aufweisen, die Kühlvorrichtung angeordnet ist (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0016], Hervorhebung durch den Senat). Wesentlich ist also nicht die Lage

der Wände im Raum, sondern der kürzestmögliche Luftweg. Genau dies zeigt

aber auch D5 in Figur 4 (in Verbindung mit Figur 1).

Zu ii): Die wärmeisolierenden Wände (10) gemäß D5 haben keinen Einfluss auf

den beanspruchten geradlinigen, kurzen Weg für die Kühlungsluft von der Außenwand bis hin zum zu kühlenden Bauteil. Sie können als zusätzliche Maßnahmen

verstanden werden, die dem Fachmann aber nicht den Blick auf die bezüglich der

Kühlluft-Zuführung identische technische Lehre der D5 verstellen.

Zu iii): Aus D5 insbesondere Absatz [0045], [0048] entnimmt der Fachmann die

Lehre, einen Luftkanal (11) zwischen der Lüftungsöffnung (82) und dem zu kühlenden Bauteil (15) vorzusehen, damit die kühle Außenluft direkt – ohne Vermischung mit der Innenluft des Gehäuses – zum Bauteil (15) geführt werden kann.

Ferner kann gemäß Absatz [0064] der Luftkanal entfallen, wenn die entsprechende Wand (22) nur nahe genug am Lüfter (12) angeordnet ist.

Hier versteht der Fachmann bei aufmerksamer Lektüre (vgl. BGH GRUR 1995,

330 „Elektrische Steckverbindung“), dass es auf einen kurzen oder zumindest getrennten Luftweg für die kühle Außenluft besonders ankommt. Der dafür vorgesehene Luftkanal (11) ist zwar als separates, an der Innenwand montiertes Bauteil

beschrieben (siehe D5 Spalte 7 Zeile 14 – 16); der Fachmann wird aber ohne Weiteres erkennen, dass eine einstückige Auslegung als Teil des Gehäuses, also ein

Kanal als Vertiefung in der Gehäusewand in Richtung auf das zu kühlende Bauteil,

die gleiche Wirkung hat. Gerade der mit der Montage von Baugruppen in Gehäusen befasste Fachmann wird sich schon aufgrund seiner Tätigkeit die Frage stellen, ob ein separates Bauteil (Luftkanal) oder eine vorgeformte (in einem bestimmten Bereich in Richtung der gegenüberliegenden Seitenwand versetzte) Gehäusewand für seine Arbeit günstiger ist.

Der Austausch des aus D5 bekannten Luftkanals (11) gegen eine gleichwirkende

Versetzung eines Bereichs der Gehäusewand nach innen kann daher nicht als

erfinderische Tätigkeit angesehen werden, sondern lag im Rahmen des Wissens

und Könnens des Durchschnittsfachmanns.

III.

Der Computer nach Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen – aufgrund der Antragsbindung (BGH GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“) – notwendigerweise auch die darauf zurückbezogenen

geltenden Unteransprüche 2 bis 14.

Daher war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss

der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften