Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 24 W (pat) 271/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 271/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 43 850.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Juli 2003 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
MFM
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 1, 9, 16, 35, 36,
38, 39, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 hat die mit einer Angestellten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild
und Ton; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente; Geräte und Apparate zur analogen und digitalen Bild-, Audio- und Videoverarbeitung; magnetische und optische Aufzeichnungsträger, elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller
Arbeitsvorgänge; Lochkartenbürosysteme, insbesondere Lochkartenscanner; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
deren Teile; Fehlersuchgeräte, Wechselplattensysteme, SCSI-
Adapterschränke; Computer-Hardware; mit Programmen und
Daten versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate; Druckereierzeugnisse; Aufstellen von Statistiken; Nachrichten und Bildübermittlung; Durchführen von Telefondiensten, Teletext-Services, Dienstleistungen
eine Telefon- und/oder Internetproviders; Kommunikation durch
Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild,
computerunterstützte Übertragung von Nachrichten und Bildern;
Sammeln, Zusammenstellen, Bereitstellen, Übermitteln und Liefern von Nachrichten und Informationen; Ausbildung, Erziehung,
Unterricht; Schulung, Weiterbildung für Unternehmer und von
kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen; Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Erstellen von technischen Gutachten; Aufnahme,
Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder
Wiedergabe von Nachrichten, Bildern, Texten, Sprache, Signalen
und Daten“
wegen des insoweit bestehenden absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus der Abkürzung „MFM“ für „Modified Frequency Modulation“ und bezeichne damit ein heute
noch eingesetztes und bekanntes Aufzeichnungsverfahren bei Festplatten und
Disketten. In Bezug auf die von der Zurückweisung betroffenen Waren und
Dienstleistungen stelle die Buchstabenfolge „MFM“ eine Angabe dar, welche deren
Beschaffenheit oder Inhalt bezeichne. Sie weise nächstliegend darauf hin, dass die
betreffenden Geräte, Instrumente und Apparate mit dem „MFM“-Verfahren aufzeichneten bzw. mit dem „MFM“-Verfahren aufgezeichnete Festplatten oder Disketten enthielten sowie die betreffenden Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen sich thematisch bzw. inhaltlich mit dem „MFM“-Verfahren beschäftigten oder
auseinandersetzten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
handle es sich bei der „Modified Frequency Modulation (MFM)“ um ein veraltetes
Aufzeichnungsverfahren für magnetische Datenträger, welches heute nur noch in
Diskettenlaufwerken eingesetzt werde, während es bei Festplatten zunächst durch
das „RLL“- und heute durch das „PRML“- und das „EPRML“-Verfahren ersetzt
worden sei. Ein beschreibender Bezug ergebe sich daher nur zu Disketten bzw.
Diskettenlaufwerken, nicht hingegen zu nichtmagnetischen Datenträgern sowie
Geräten, die keine magnetischen Speicher enthielten. Eine beschreibende Bedeutung liege auch für übergeordnete Geräte fern, in die lediglich derartige Komponenten, insbesondere Diskettenlaufwerke, eingebaut sein könnten. Nicht geeignet zur Aufzeichnung mit dem „MFM“-Verfahren seien außerdem optische Geräte
sowie Geräte zur analogen Bild-, Audio- und Videoverarbeitung. Ganz fern liege
schließlich eine beschreibende Aussage der Buchstaben „MFM“ für die von der
Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38,
41 und 42, da man zu einer solchen erst nach mehreren Gedankenschritten gelange. Zur Ausräumung eines etwaigen beschreibenden Bezuges hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung hinsichtlich der von
der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren wie folgt beschränkt:
-
optische Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild und Ton;
-
fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente
mit optischen Datenträgern;
- Geräte und Apparate zur analogen Bild-, Audio- und
-
-
Videoverarbeitung;
optische Aufzeichnungsträger;
ausschließlich mit analogen und optischen Aufzeichnungsträgern sowie mit magnetischen Festplatten arbeitende elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge;
-
Lochkartenbüromaschinen,
insbesondere Lochkartenscanner;
-
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und deren
Teile, nämlich ausschließlich mit analogen und optischen
Aufzeichnungsträgern sowie mit magnetischen Festplatten
arbeitende Computer, optische Scanner, Druckgeräte für
Computer, Dateneingabegeräte, Grafikschirme, Tastaturen,
elektronische Zeichengeräte, Steuergeräte, optische Speicherplatten, Programmiergeräte, Fehlersuchgeräte, SCSI-
Adapterschränke;
- mit Programmen und Daten versehene, optische maschinenlesbare Datenträger aller Art, insbesondere CD-ROMs;
-
-
optische Bildprojektoren, optische Vergrößerungsapparate,
Druckereierzeugnisse, nämlich Poster, Kalender, Bücher,
Zeitschriften, und Reproduktionen, die sich inhaltlich mit Geschäftsdaten von Unternehmen beschäftigen sowie Druckschriften für Betreiber und Nutzer zur Bedienung von ausschließlich mit analogen und optischen Aufzeichnungsträgern sowie mit magnetischen Festplatten arbeitenden Computern, Netzwerken und Datenbanken;
Aufstellen von Statistiken;
Nachrichten und Bildübermittlung, mittels Online-Diensten,
die inhaltlich Geschäftsdaten von Unternehmen betreffen;
-
-
-
Durchführen von Telefondiensten, Teletext-Services, Dienstleistungen eine Telefon- und/oder Internetproviders wie Vermitteln von Zugriffszeiten zu Telephon-, Computer- und/oder
Datennetzen wie dem Internet, Betreiben, Bereithalten, Vermitteln
und Zurverfügungstellen
von Speicherraum
(Webspace) in Computer- und/oder Datennetzen wie dem
Internet; Betreiben, Bereithalten und Zurverfügungstellen von
Computer- und/oder Datennetzen für Zugriffe von Dritten;
- Online-Kommunikation durch Computer-Terminals, Online-
Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild sowie computerunterstützte Online-Übertragung von Nachrichten und Bildern
betreffend Geschäftsdaten von Unternehmen;
-
Sammeln, Zusammenstellen, Bereitstellen, Übermitteln und
Liefern von Nachrichten und Informationen betreffend Geschäftsdaten von Unternehmen, mit Online-Verfahren oder
mit optischen Datenträgern, insbesondere in öffentlich zugänglichen Datenbanken, in Datennetzen wie dem Internet
oder zum Abruf per Faxpolling;
-
Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der optischen Datenerfassung sowie dem der Online-Weiterleitung von Geschäftsdaten von Unternehmen;
-
Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen auf dem Gebiet der optischen
Datenerfassung sowie dem der Online-Weiterleitung von
Geschäftsdaten von Unternehmen;
-
Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen
auf dem Gebiet der optischen Datenerfassung sowie dem
der Online-Weiterleitung von Geschäftsdaten von Unternehmen;
-
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle
Zwecke;
-
Aufnahme, Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Nachrichten, Bildern, Texten,
Sprache, Signalen und Daten, auch Auswertung von Fragebögen und Wahlscheine, auf analogen und optischen Datenträgern sowie auf magnetischen Festplatten auf dem Gebiet
der Geschäftsdatenerfassung von Unternehmen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der
erfolgten Beschränkung verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, insbesondere ist
die angemeldete, aus der Buchstabenfolge „MFM“ bestehende Wortmarke insoweit nicht als eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beurteilen.
Nach der genannten Vorschrift sind Marken dem Registerschutz nicht zugänglich,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3
Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,
von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725
(Nr. 25)
„Chiemsee“;
GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54,
56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) „BIOMILD“). Für die konkret
noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
läßt sich jedoch nicht feststellen, dass die Buchstabenkombination „MFM“ im Verkehr zu ihrer Merkmalsbeschreibung dienen kann.
Zwar hat die Markenstelle zutreffend ermittelt, dass die Buchstabenzusammenstellung „MFM“ die Abkürzung für den Computer-Fachbegriff „Modified Frequency
Modulation“ bzw. (dt.) „Modifizierte Frequenzmodulation“ darstellt, womit ein zur
Kodierung bzw. Speicherung von Daten auf magnetischen Datenträgern und zwar
speziell auf Festplatten und Disketten verwendetes Aufzeichnungsverfahren bezeichnet wird (vgl. Peter Winkler, M+T Computerlexikon, 2001, S. 433; Brochhaus
Fachlexikon Computer, 2003, S. 575; Peter Winkler, Computer Lexikon 2005,
S. 515 f.). Worauf die Anmelderin allerdings zu Recht hinweist und was auch den
zitierten Fundstellen entnommen werden kann, ist dieses Aufzeichnungsverfahren
bei Festplatten veraltet und wurde dort zunächst durch mehrere sog. „Run Length
Limited (RLL)“-Verfahren abgelöst, die gegenüber der „MFM“-Codierung eine wesentliche Steigerung der Aufzeichnungsdichte ermöglichten (vgl. insb. Peter
Winkler, Computer Lexikon 2005, S. 690 f.). Bei modernen Festplatten wird heute
das „Partial Response/Maximum Likelyhood (PRML)“-Verfahren eingesetzt, das
wiederum bereits mehr und mehr von dem „Extended Partial Response/Maximum
Likelyhood (EPRML)“-Verfahren verdrängt wird (vgl. Online-Lexikon Wikipedia
http://de.wikipedia.org zu „MFM“, „PRML“ und „EPRML“). Tatsächlich benutzt wird
die „MFM“-Aufzeichnung derzeit nur noch bei Disketten (vgl. Brockhaus, a. a. O.,
S. 358; Peter Winkler M+T Computerlexikon, a. a. O.; Peter Winkler, Computerlexikon 2005, a. a. O-; Online-Lexikon Wikipedia http://de.wikipedia.org zu „MFM“).
Dabei wird aufgrund der heute anfallenden riesigen Datenmengen, insbesondere
bei den Bild- und Videodaten und den immer größer werdenden Programmen,
inzwischen auch die Diskette wegen ihrer verhältnismäßig geringen Speicherkapazität und der langen Schreib- und Lesevorgänge zunehmend von anderen Datenträgern, wie z. B. CD-ROM, DVD und USB-Stick, verdrängt (vgl. Brockhaus,
a. a. O., S. 254 f.).
Zur Bezeichnung von Produktmerkmalen kann die Abkürzung „MFM“ dementsprechend im Verkehr in einem nennenswerten Umfang nur mehr für Disketten als
Datenträger bzw. für Diskettenlaufwerke oder damit ausgestattete elektronische
Geräte dienen. Hingegen kann aktuell ein Einsatz der Angabe „MFM“ zur Merkmalsbeschreibung von handelsüblichen Festplatten oder elektronischen Geräten,
die mit Festplatten ausgestattet sind, ausgeschlossen werden, nachdem heute
Festplatten nicht mehr nach dem MFM-Standard codiert werden, es sich insoweit
quasi um ein historisches Aufzeichnungsverfahren in der Entwicklungsgeschichte
dieses Speichermediums handelt. Im Hinblick auf die mit dem MFM-Verfahren zu
erreichende nur sehr geringe Aufzeichnungsdichte ist auch nicht zu erwarten,
dass die MFM-Codierung in Zukunft erneut zur Datenaufzeichnung bei Festplatten
oder anderen magnetischen Datenträgern Verwendung finden wird.
Aufgrund der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkungen des beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist ausgeschlossen, dass
sich bei den hier in Rede stehenden, von der Zurückweisung betroffenen Waren
und Dienstleistungen um Disketten, Diskettenlaufwerke oder um Geräte, Apparate
und Maschinen handelt, die mit Disketten bzw. Diskettenlaufwerken ausgestattet
sind. Ausgeschlossen ist außerdem, dass sich die betroffenen Produkte oder Leistungen inhaltlich mit MFM-codierten Datenträgern oder dem MFM-Aufzeichnungsverfahren als solchen, eventuell auch unter historischen Gesichtspunkten, befassen oder dass dabei eine Datenübertragung - offline - mittels MFM-codierter Datenträger (Disketten) stattfindet. Damit scheidet die angemeldete Marke als eine
konkret merkmalsbeschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus.
Mangels eines für die verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden Begriffsinhalts kann der angemeldeten Marke unter diesem Gesichtspunkt ferner nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151,
1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“). Auch stellt die Buchstabenfolge
„MFM“ in der dargelegten Bedeutung als Kurzbezeichnung eines - weitgehend
veralteten - Aufzeichnungscodes im Bereich der magnetischen Speichermedien,
welche vorwiegend nur den beteiligten Fachverkehrskreisen oder dem besonders
interessierten und informierten Laienpublikum bekannt sein dürfte, keinen auf dem
betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich allgemein geläufigen Fachbegriff
dar. Es
ist daher auszuschließen, dass sie von den angesprochenen
Verbrauchern bzw. Kunden der fraglichen Waren und Dienstleistungen nur als ein
solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden wird (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050 1051 „Cityservice“).
gez.
Unterschriften