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BPatG Beschluss vom 17.05.2006 – 29 W (pat) 230/03
29. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 230/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 57 291.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Mai 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2003 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
XtraLetter
ist für verschiedene Waren der Klasse 16 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 9. Juli 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft
teilweise zurückgewiesen für die Waren
Geschenkanhänger; Geschenkschecks; Gutscheinkarten; Kartenkalender; Kundenkarten; Gewinngutscheine; Infoschecks; Loskarten; Lotteriekarten; Präsentcoupons.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen in Verbindung
mit den beanspruchten Waren vom angesprochene Publikum ohne weiteres im
Sinne von „Extrabrief“ als Sachhinweis auf Waren verstanden werde, die als Brief
verwendet oder verschickt werden könnten. Sowohl die Schreibweise „Xtra“ als
auch die Wortverbindung durch Binnengroßschreibung seien werbeübliche Gestaltungsmittel und veränderten den beschreibenden Aussagegehalt des Gesamtzeichens nicht.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich dem Zeichen aufgrund der verschiedenen möglichen Bedeutungen der beiden Bestandteile „Xtra“ und „Letter“ kein im Vordergrund stehender
beschreibender Aussagegehalt zuordnen lasse und es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache handele.
Selbst wenn man mit der Markenstelle davon ausgehe, dass das angesprochene
Publikum den Bestandteil „Letter“ im Sinne von „Brief“ erfasse, beschreibe das
Zeichen nicht unmittelbar die beanspruchten Waren.
II.
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und auch in der
Sache begründet. Die angemeldete Marke ist weder als beschreibende Angabe
noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2005,
417, 418 - BerlinCard m. w. N.). Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 ff. - BioID). Die Beurteilung der
Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es
sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089
- YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies
ist hier nicht der Fall.
1.1. Die angemeldete Marke ist aus den beiden Begriffen „Xtra“ und „Letter“ zusammengesetzt. Bei dem Bestandteil „Xtra“ handelt es sich um eine werbeübliche
Schreibweise des Wortbildungselements „Extra“, das in Zusammensetzungen mit
Substantiven eine Sache als etwas Zusätzliches oder Besonderes kennzeichnet
und als allgemeines Werbeschlagwort weit verbreitet ist (vgl. 29 W (pat) 220/02
- XtraNews). Der weitere Zeichenbestandteil „Letter“ ist für die deutsche Sprache
mit der Bedeutung „Druckbuchstabe, Drucktype“ und für die englische Sprache als
„Brief, Schreiben, Buchstabe“ lexikalisch belegt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
5. Aufl. 2003
[CD-ROM]; Pons, Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Aufl. 2002). Mit diesen Bedeutungen hat der englische Begriff
„letter“ in Ausdrücken wie „Newsletter“ und „Four-Letter-Word“ auch Eingang in die
deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, a.a.O.).
Nach der Internet-Recherche des Senats wird der Begriff „Extra Letter“ im
Zusammenhang mit dem Versand von Newslettern zur Bezeichnung einer
zusätzlichen Newsletter-Ausgabe verwendet (vgl. „Buchtipps - demnächst im Extra
Letter” - www.gitarrenlinks.de; „DECUS-Letter” Extra Ausgabe September 2005 -
http://www.decus.de). In seiner Gesamtheit ist das angemeldete Zeichen als
sprachübliche Wortzusammensetzung zweier beschreibender Begriffe daher ohne
weiteres i. S. von „Extrabuchstabe“ bzw. „Extrabrief“ verständlich.
1.2. Unter Berücksichtigung dieser beiden möglichen Bedeutungen lässt sich
der angemeldeten Marke für die Waren „Geschenkanhänger; Geschenkschecks;
Gutscheinkarten; Kartenkalender; Kundenkarten; Gewinngutscheine; Infoschecks;
Loskarten; Lotteriekarten; Präsentcoupons“ aber kein eindeutiger Aussagegehalt
zuordnen. Die Bezeichnung „XtraLetter“ stellt für die genannten Waren keine
unmittelbar produktbeschreibende Sachangabe dar, weil diese üblicherweise nicht
als Buchstaben oder
in Briefform angeboten werden. Dass sie als
Druckereierzeugnisse mit einem Extra-Buchstaben i. S. eines zusätzlichen oder
besonders gestalteten Buchstaben bedruckt oder als besonderer Brief i. S. eines
Extra-Briefs verschickt werden können, ist eine Selbstverständlichkeit, die bei der
Beschreibung bzw. Bewerbung dieser Waren üblicherweise keine Erwähnung
findet. Auch die Tatsache, dass die Bezeichnung „Extraletter“ im Zusammenhang
mit dem Versand von Newslettern verwendet wird, rechtfertig keine andere
Beurteilung, weil es sich bei den beanspruchten Waren nicht um solche handelt,
die üblicherweise in Form von Rundschreiben zu Informationszwecken verschickt
werden.
2. An dem Zeichen besteht auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu
beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann.
Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende
Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR
2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Da die
angemeldete Marke für die beanspruchten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „XtraLetter“ konkret beschrieben werden
könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung
für den Geschäftsverkehr als
Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften