Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.05.2006 – 29 W (pat) 56/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 17 271.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 17 271
PENTASIX
für die Waren
Klasse 9: Photographische, optische Geräte;
Klasse 10: ärztliche Instrumente;
Klasse 16: Papier, Druckereierzeugnisse
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 160 947
PENTAX
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 10
Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für Laborgeräte;
Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische und
Wägeapparate und -instrumente; Blitzlichtgeräte für photographische Zwecke; Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente,
auch elektronische; Anzeige-, Mess-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; Geräte zur Aufnahme, Verarbeitung, Übertragung, Vermittlung, Speicherung und
Ausgabe von Nachrichten und/oder Daten sowie aus einer Kombination solcher Geräte bestehende Anlagen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnet-
und Halbleiteraufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten), Schall- und Bildplatten; Teile
aller vorgenannter Apparate, Instrumente und Geräte (soweit in
Klasse 9 enthalten); chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche
Instrumente und Apparate.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 16. Juni 2003 teilweise, nämlich hinsichtlich der
Waren „Papier, Druckereierzeugnisse“ zurückgewiesen, im Übrigen die angegriffene Marke aber für die Waren „Photographische, optische Geräte; ärztliche Instrumente“ gelöscht. Im Umfang der Löschung bestehe Verwechslungsgefahr, da
der - aufgrund der sehr ähnlichen Waren erforderliche - weite Abstand nicht eingehalten werde. Vor dem Hintergrund eines verblassenden Erinnerungsbildes
oder unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen könnten die Vergleichsmarken
klanglich nicht auseinander gehalten werden. Anders sei dies nur bei den nicht
ähnlichen Waren zu beurteilen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom
11. September 2003. Er trägt vor, die Produktion eines 6 x 6 Kamerasystems fortzusetzen, das auf eine alte Marke namens Pentacon Six hindeuten solle, jedoch
mit dem Markennamen „PENTAX“ nicht in Verbindung zu bringen sei. Im Übrigen
gebe es ein anderes Kamerasystem, das trotz seiner klanglichen Nähe zu
„PENTAX“ eingetragen sei, nämlich „Penta MAX“. Zur Anschlussbeschwerde der
Widersprechenden hat er sich nicht geäußert.
Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 16. Juni 2003
aufzuheben und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt (Bl. 17 d. A.),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Widersprechende darauf, dass ein Markenname
„PENTAMAX“ nicht geschützt und deshalb mit der vorliegenden jüngeren Marke
nicht zu vergleichen sei. Vereinbarungen zwischen dem Markeninhaber und der
Firma A… hinsichtlich einer Gestattung der Namensführung seien für das
vorliegende Verfahren unbeachtlich. Es komme hier nur auf die Verwechslungsgefahr der beiden eingetragenen Zeichen an. Bei identischen und ähnlichen Waren sei daher aufgrund der Zeichenähnlichkeit der erforderliche Abstand zwischen
den Vergleichsmarken nicht eingehalten. Mit der Anschlussbeschwerde werde die
Löschung der jüngeren Marke auch im Hinblick auf die Waren „Papier, Druckereierzeugnisse“ begehrt, da auch diese in einem engen funktionellen Zusammenhang zu fotografischen und optischen Geräten, und zwar im Sinn von „Aufnahmegerät und Ausgabemedium“ stünden. Damit sei bei allen - nicht nur den bereits
zurückgewiesenen - Vergleichswaren Verwechslungsgefahr gegeben.
II.
Weder die gemäß § 165 Abs. 4 i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers noch die zulässige Anschlussbeschwerde der Widersprechenden haben in der Sache Erfolg. Die bestehende Zeichenähnlichkeit
der Vergleichsmarken kann für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen begründen (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG), allerdings nur soweit, als die Vergleichswaren
im Ähnlichkeitsbereich liegen.
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr; vgl. BGH
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).
1.1.
Im vorliegenden Fall besteht nur teilweise Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren, die nach der Registerlage zu beurteilen ist, da der Einwand der
Nichtbenutzung nicht geltend gemacht wurde. Waren und Dienstleistungen sind
grundsätzlich dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte bestehen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, die Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus denselben oder ggf.
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; BGH
WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999,
586, 587 - White Lion).
„Photographische, optische Geräte“ und „ärztliche Instrumente“ sind in beiden
Verzeichnissen identisch enthalten, deshalb muss der Abstand zwischen den Vergleichszeichen insoweit groß sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin besteht jedoch Unähnlichkeit der eingetragenen Waren der Widerspruchsmarke zu den Waren der angegriffenen Marke
„Papier, Druckereierzeugnisse“. Die für die Klassen 9 und 10 für die Widersprechende eingetragenen Geräte wie z. B. „photographische Geräte; Geräte zur Ausgabe von Nachrichten“ benötigen zwar Papier als Trägermedium, z. B. Fotopapier
oder Schreibpapier, dennoch wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass das
jeweilige Unternehmen, das z. B. Fotoapparate oder Drucker produziert, ebenfalls
das Papier selbst herstellt, auf dem jeweils der durch das Gerät gefertigte Ausdruck befindlich ist. Selbst wenn man bei einer Sofortbildkamera unmittelbar „Papier“ (im Sinne von „Foto“) ausdrucken kann, handelt es sich bei dem Fotopapier
lediglich um eine unselbständige Ware, die regelmäßig nicht im Ähnlichkeitsbereich der Hauptware liegt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 116;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 483 ff.). Hinzu kommt außerdem,
dass die Widersprechende „Fotopapier“ als Hauptware nicht selbständig geschützt
hat, und damit im Ähnlichkeitsvergleich nicht gegen „Papier“ vorgehen kann, da
sie mit ihrer Marke lediglich Schutz für „photographische Geräte“ in Klasse 9 genießt, allerdings nicht über eigenständigen Schutz für - nach der Klassifikation von
Nizza in Klasse 1 eingruppierte - „fotografische Papiere“ verfügt.
Papier ist in den vorgenannten Fällen regelmäßig das Produkt, das zum verwendungsgemäßen Einsatz des Geräts erforderlich ist. Eine ähnliche Beurteilung gilt
für die Waren „Druckereierzeugnisse“, da ein Großteil der - für die Widerspruchsmarke eingetragenen - Geräte zwar für die Nutzeranwendung mit Gebrauchsanleitungen, Systeminformationen, Hinweisbroschüren, Katalogen etc. versehen sein
wird, das Publikum deshalb jedoch nicht annimmt, der Gerätehersteller sei mit
dem Verlag, der das entsprechende Informationsmaterial gedruckt hat, identisch
oder wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden.
Der von der Widersprechenden genannte Zusammenhang im Sinne einer funktionellen Ergänzung von „Aufnahmegerät und Ausgabemedium“ macht „Papier“ und
„Druckereierzeugnisse“ nicht zur eigenständig geschützten Ware, da sie vom Verkehr nicht als selbständige Waren desselben Herstellers im Rahmen der Sachgesamtheit verstanden werden, sondern der Verkehr sie lediglich als unselbständiges Trägermaterial zur funktionsgemäßen Nutzung der Geräte sieht.
1.2. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das
Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237
- Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Für die in Klasse 9 eingetragenen Datenverarbeitungsprogramme der Widerspruchsmarke ist die originäre Kennzeichnungskraft der Marke „PENTAX“ damit lediglich durchschnittlich,
da in dieser Hinsicht keine Angaben zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft
durch intensive Benutzung vorliegen. Damit verbleibt es bei dem Erfordernis eines
weiten Abstandes für die im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren. Es kann
insoweit dahin gestellt bleiben, ob der Widerspruchsmarke für „photographische
Geräte“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, da bereits bei Annahme einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht.
1.3. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild,
Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die die jeweiligen Marken
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf
die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29
- MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).
Die Vergleichsmarken sind demnach klanglich unmittelbar verwechselbar, da zu
berücksichtigen ist, dass dem Verkehr die Zeichen „PENTAX“ und „PENTASIX“
regelmäßig nicht gleichzeitig begegnen, sondern er auf einen undeutlichen Erinnerungseindruck zurück greift. Die Übereinstimmung in denselben fünf Anfangsbuchstaben „penta-” und dem Plosiv „x“ bestimmen maßgeblich die klangliche
Kongruenz der Vergleichszeichen. Die jüngere Marke enthält dazwischen zwar mit
„-si-” eine Silbe mehr, so dass das Wort insgesamt länger ist. Unbetonte Zwischensilben fallen bei der Prägnanz eines Wortes aber weniger ins Gewicht als
Wortanfang bzw. Wortende. Die klangliche Verwechslungsgefahr wird auch nicht
durch eine einprägsame Begrifflichkeit der Zeichen ausgeschlossen. Der Begriff
„penta“ bedeutet in Zusammensetzungen „fünf“ und wird abgeleitet vom griechischen Wort „pénte“ = fünf (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003
[CD-ROM]). Diese Bedeutung dürfte einerseits dem allgemeinen Verkehr kaum
bekannt sein, da es sich nicht um ein gängiges Fremdwort handelt, das häufig allein oder in Zusammensetzungen auftaucht. Dem Publikum ist allenfalls noch das
Pentagon, in der Regel allerdings als Hinweis auf das auf einer fünfeckigen
Grundfläche gebaute Verteidigungsministerium der USA, und das Pentagramm
geläufig. Andererseits verliert „penta-” durch das bloße Anfügen des Buchstaben
„-x“ diesen prima facie bestehenden Bedeutungsgehalt und wird lediglich für ein
Phantasiewort gehalten werden. Auch in der angegriffenen Marke ist die begriffliche Kombination von „penta“ = „fünf“ und „six“ = „sechs“ nicht so offensichtlich,
dass eine klangliche Verwechslung dadurch von vorneherein ausgeschlossen
werden könnte.
Insgesamt sind daher im Bereich der eng ähnlichen Waren und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die
Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen zu gering, so dass die Gefahr von
Verwechslungen besteht.
2. Soweit eine Ähnlichkeit zu den Waren „Papier; Druckereierzeugnisse“ der
angegriffenen Marke nicht festgestellt werden konnte, besteht dagegen keine
Verwechslungsgefahr.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften