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BPatG Urteil vom 17.05.2006 – 4 Ni 14/04 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 17. Mai 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 455 798

(DE 590 09 987)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 17. Mai 2006 durch …

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 455 798 wird mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 455 798

(Streitpatent), das am 29. November 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität

des deutschen Patents 39 39 484 vom 29. November 1989 angemeldet worden

ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 590 09 987 geführt. Es betrifft ein Verfahren zum Erzeugen eines von Werbetonsignalen unterbrochenen

Unterhaltungstonsignales und eine Vorrichtung zur Durchführung eines solchen

Verfahrens und umfasst 26 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 11 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Verfahren zum Verbreiten eines von Werbetonsignalen unterbrochenen Unterhaltungstonsignales, bei dem ein Steuersignal mit

Werbetonsignalen und den Werbetonsignalen voreilenden Pilotsignalen erzeugt wird, dass das Steuersignal einem hochfrequenten Trägersignal aufmoduliert wird, das modulierte Trägersignal

übertragen wird, das übertragene Trägersignal demoduliert wird,

die Pilotsignale des übertragenen Steuersignales auf das Vorliegen von Überblendbedingungen geprüft werden, beim Vorliegen

von Überblendbedingungen ein dem Pilotsignal nacheilendes

Werbetonsignal des Steuersignals über das zugeführte Unterhaltungstonsignal geblendet und das resultierende Signal wiedergegeben wird, und beim Vorliegen einer Rückblendbedingung das

Unterhaltungstonsignal eingeblendet und das resultierende Signal

wiedergegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückblendbedingungen in einem dem Werbetonsignal voreilenden oder

nacheilenden Pilotsignal des Steuersignals enthalten sind.

Wegen der weiter angegriffenen und auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift

EP 0 455 798 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und gehe zudem über den Inhalt der Anmeldung

in der eingereichten Fassung hinaus. Sie ist der Ansicht, die Rückblendbedingungen in einem dem Werbetonsignal voreilenden Pilotsignal des Steuersignals seien

in den ursprünglichen Unterlagen des Streitpatents nicht offenbart und dem Fachmann sei zum Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen, die Rückblendung entweder

durch das Ende des Werbetonsignals oder durch ein spezielles Rückblendesignal

zu bewirken. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

NK4 DE-GM 1 988 049

NK5 US 3 714 575

NK7 Auszug aus Limann, O./Pelka, H.: „Funktechnik ohne Ballast“, 16. Aufl.

Franzisverlag München, 1984, Titelblatt, S. 2, S. 458-466

NK8 Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patentamtes vom 30. Januar 1996, Az.: P 39 39 484.0-35

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 455 798 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Patentanspruch 1

folgende Fassung erhält (Hauptantrag):

Verfahren zum Verbreiten eines von Werbetonsignalen unterbrochenen Unterhaltungstonsignals, bei dem ein Steuersignal mit

Werbetonsignalen und den Werbetonsignalen voreilenden Pilotsignalen erzeugt wird, dass das Steuersignal einem hochfrequenten Trägersignal aufmoduliert wird, das modulierte Trägersignal

übertragen wird, das übertragene Trägersignal demoduliert wird,

die Pilotsignale des übertragenen Steuersignales auf das Vorliegen von Überblendbedingungen geprüft werden, beim Vorliegen

von Überblendbedingungen ein dem Pilotsignal nacheilendes

Werbetonsignal des Steuersignals über das zugeführte Unterhaltungstonsignal geblendet und das resultierende Signal wiedergegeben wird, und beim Vorliegen einer Rückblendbedingung das

Unterhaltungstonsignal eingeblendet und das resultierende Signal

wiedergegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückblendbedingungen in einem dem Werbetonsignal nacheilenden Pilotsignal des Steuersignals oder in einem dem Werbetonsignal

voreilenden Pilotsignal in Form einer Längeninformation enthalten sind,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1):

Verfahren zum Verbreiten eines von Werbetonsignalen unterbrochenen Unterhaltungstonsignals, bei dem ein Steuersignal mit

Werbetonsignalen und den Werbetonsignalen voreilenden Pilotsignalen erzeugt wird, dass das Steuersignal einem hochfrequenten Trägersignal aufmoduliert wird, das modulierte Trägersignal

übertragen wird, das übertragene Trägersignal demoduliert wird,

die Pilotsignale des übertragenen Steuersignales auf das Vorliegen von Überblendbedingungen geprüft werden, beim Vorliegen

von Überblendbedingungen ein dem Pilotsignal nacheilendes

Werbetonsignal des Steuersignals über das zugeführte Unterhaltungstonsignal geblendet und das resultierende Signal wiedergegeben wird, und beim Vorliegen einer Rückblendbedingung das

Unterhaltungstonsignal eingeblendet und das resultierende Signal

wiedergegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückblendbedingungen in einem dem Werbetonsignal nacheilenden Pilotsignal des Steuersignals enthalten sind,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2):

Verfahren zum Verbreiten eines von Werbetonsignalen unterbrochenen Unterhaltungstonsignals, bei dem ein Steuersignal mit

Werbetonsignalen und den Werbetonsignalen voreilenden Pilotsignalen erzeugt wird, dass das Steuersignal einem hochfrequenten Trägersignal aufmoduliert wird, das modulierte Trägersignal zu

mehreren Adressaten übertragen wird, das übertragene Trägersignal demoduliert wird, die Pilotsignale des übertragenen Steuersignales auf das Vorliegen von Überblendbedingungen geprüft

werden, beim Vorliegen von Überblendbedingungen ein dem Pilotsignal nacheilendes Werbetonsignal des Steuersignals über das

zugeführte Unterhaltungstonsignal geblendet und das resultierende Signal wiedergegeben wird, und beim Vorliegen einer Rückblendbedingung das Unterhaltungstonsignal eingeblendet und das

resultierende Signal wiedergegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Pilotsignale Informationen enthalten, die eine

Wiedergabe nacheilender Werbesendungen nur bei ausgewählten Adressaten ermöglicht und die Rückblendbedingungen

in einem dem Werbetonsignal nacheilenden Pilotsignal des Steuersignals enthalten sind,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3):

Verfahren zum Verbreiten eines von Werbetonsignalen unterbrochenen Unterhaltungstonsignals, bei dem ein Steuersignal mit

Werbetonsignalen und den Werbetonsignalen voreilenden Pilotsignalen erzeugt wird, dass das Steuersignal einem hochfrequenten Trägersignal aufmoduliert wird, das modulierte Trägersignal zu

mehreren Adressaten übertragen wird, das übertragene Trägersignal demoduliert wird, die Pilotsignale des übertragenen Steuersignales auf das Vorliegen von Überblendbedingungen geprüft

werden, beim Vorliegen von Überblendbedingungen ein dem Pilotsignal nacheilendes Werbetonsignal des Steuersignals über das

zugeführte Unterhaltungstonsignal geblendet und das resultierende Signal wiedergegeben wird, und beim Vorliegen einer Rückblendbedingung das Unterhaltungstonsignal eingeblendet und das

resultierende Signal wiedergegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Pilotsignale Informationen enthalten, die eine

Wiedergabe nacheilender Werbesendungen nur bei ausgewählten Adressaten ermöglicht, sowie über die Nicht-Abschaltbarkeit oder Abschaltbarkeit und/oder die Nicht-Regelbarkeit oder Regelbarkeit der Lautstärke der nachfolgenden

Werbesendung, und die Rückblendbedingungen in einem dem

Werbetonsignal nacheilenden Pilotsignal des Steuersignals enthalten sind.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei

nicht unzulässig erweitert, wie sich aus dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ergebe. Im Übrigen beruhe das Streitpatent auf erfinderischer Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ), ist begründet.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verbreiten eines von Werbetonsignalen

unterbrochenen Unterhaltungstonsignales, bei dem ein Steuersignal mit Werbetonsignalen und den Werbetonsignalen voreilenden sowie nacheilenden Pilotsignalen erzeugt wird. Der Gegenstand des Streitpatents soll ein sicheres Einblenden

eines Unterhaltungstonsignales und eine höhere Anzahl von Werbetoneinblendungen ermöglichen. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur FH für Nachrichtentechnik

anzusehen.

Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2:

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß der ersten ODER-Alternative

des Hauptantrags und der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind identisch. Diese Gegenstände umfassen jeweils den Gegenstand des

enger gefassten Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 und dieser umfasst den

Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer

- wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.

Zum Hilfsantrag 3:

Aus der Druckschrift NK5 ist dem Fachmann ein Verfahren zum Verbreiten eines

von Werbetonsignalen (speech messages) unterbrochenen Unterhaltungstonsignals (background music) bekannt (Sp. 1 Z. 12-21), bei dem ein Steuersignal mit

Werbetonsignalen (message signals) und mit den Werbetonsignalen voreilenden

(occur in time) Pilotsignalen (coded tone signals) erzeugt wird (Sp. 2 Z. 58-61 u.

Sp. 3 Z. 6-15 i. V. m. Fig. 1). Das Steuersignal wird einem hochfrequenten Trägersignal (carrier) aufmoduliert und das modulierte Trägersignal wird zu mehreren

Adressaten (Receiver 20, 20´, 20´´, 20´´, 20´´´´) übertragen (Sp. 3 Z. 16-18 u.

Z. 45-55 i. V. m. Fig. 1), in denen das übertragene Trägersignal demoduliert wird

(Fig. 2: Discriminator 24). In jedem der Adressaten bzw. Empfänger werden die Pilotsignale des übertragenen Steuersignals auf eine Übereinstimmung der Frequenz der Pilotsignale (coded tone signals) mit einer jedem Empfänger (20´, 20´´,

20´´, 20´´´´) zugeordneten Resonanzfrequenz eines LC-Kreises 53, d. h. auf das

Vorliegen von Überblendbedingungen, geprüft (Sp. 5 Z. 40-47 i. V. m. Fig. 3). Eine

Übereinstimmung der Frequenz des Pilotsignals (coded tone signal) mit der Resonanzfrequenz des LC-Kreises 53 wird dabei als Überblendbedingung gewertet:

Nur bei Vorliegen dieser Überblendbedingung im Empfänger wird mittels eines

Schaltkreises 36 und eines Relais 77 ein Filter 31 zugeschaltet, das eine Überblendung eines dem Pilotsignal (coded tone signal) nacheilenden Werbetonsignals

(speech message bzw message signal) des Steuersignals über das ebenfalls im

Steuersignal vorhandene Unterhaltungstonsignal (programm signal, background

signal) sowie eine Wiedergabe des resultierenden Signals bewirkt (Sp. 7 Z. 58 bis

Sp. 8 Z. 22, Sp. 9 Z. 20-61 i. V. m. Fig. 2, 3).

Als Rückblendbedingung dient beim Gegenstand der NK5 das Ende des Werbetonsignals. Liegt beispielsweise an der Leitung 39 länger als 3 Sekunden kein

Werbetonsignal mehr an, so fällt das Relais 77 wieder in seinen Ruhezustand zurück. Dadurch wird das Unterhaltungstonsignal wieder eingeblendet und das resultierende Signal wiedergegeben (Sp. 9 Z. 57 bis Sp. 10 Z. 2 i. V. m. Fig. 3).

Der Fachmann kennt aufgrund seines Fachwissens, belegt beispielsweise durch

die Druckschrift NK7, auch Rückblendbedingungen, die in einem Pilotsignal enthalten sind. So beschreibt die Druckschrift NK7 ein Verfahren zum Verbreiten eines von Verkehrsfunkdurchsagen unterbrochenen Unterhaltungstonsignal, bei

dem ein Pilotsignal mit einer Durchsagekennung DK erzeugt wird, die während der

Dauer der Durchsage zusätzlich ausgesandt wird (S. 460 le. Abs. bis S. 461 erster Abs.). Die Durchsagekennung DK wird der als Hilfsträger vorliegenden Senderkennung SK aufmoduliert und ist deshalb offensichtlich ein Pilotsignal (S. 463: Tabelle). Solange die Durchsagekennung DK vorliegt, wird die Verkehrsfunknachricht eingeblendet. Bei Wegfall der Durchsagekennung DK wird wieder das Unterhaltungstonsignal eingeblendet und das resultierende Signal wiedergegeben. Die

Rückblendbedingung liegt somit als Wegfall der Durchsagekennung DK vor und ist

damit in dem der Verkehrsfunkdurchsage nacheilenden Pilotsignal enthalten.

Mit einer in dem Pilotsignal enthaltenen Rückblendbedingung kann offensichtlich

das Unterhaltungstonsignal unmittelbar nach dem Ende des Werbetonsignals wieder auf das Unterhaltungstonsignal zurückgeblendet werden, ohne die beim Gegenstand der NK5 erforderliche Entladezeit bzw Zeitkonstante des Kondensators 76 von beispielsweise 3 Sekunden abwarten zu müssen. Der stets nach Verbesserungen strebende Fachmann ist daher veranlasst, auch beim Gegenstand

der NK5 die Rückblendbedingung in einem dem Werbetonsignal nacheilenden Pilotsignal des Steuersignals vorzusehen.

Beim Gegenstand der NK5 enthalten die Pilotsignale (coded tone signals) codierte

Signale unterschiedlicher Frequenz (Informationen), die eine Wiedergabe nacheilender Werbesendungen nur bei ausgewählten Adressaten ermöglicht (Sp. 3 le. Z.

bis Sp. 4 Z. 5). Bei Vorliegen eines Pilotsignales mit einer Frequenz, die mit der

Resonanzfrequenz des Resonanzkreises 53 übereinstimmt, wird zwangsläufig die

nachfolgende Werbesendung (Werbetonsignal) eingeblendet (Sp. 7 Z. 58 bis

Sp. 8 Z. 22, Sp. 9 Z. 20-38 u. Sp. 9 Z. 40-61 i. V. m. Fig. 2, 3). Durch die dem Resonanzkreis eines bestimmten Empfängers (20, 20´, 20´´, 20´´, 20´´´´) zugeordnete Frequenz des Pilotsignals (coded tone signal) enthält das Pilotsignal eine Information über die Nicht-Abschaltbarkeit des nachfolgenden Werbetonsignals.

Damit ist der Fachmann bereits beim Gegenstand der ersten ODER-Alternative

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 angelangt.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die zweite ODER-Alternative

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

gez.

Unterschriften