Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.05.2006 – 27 W (pat) 385/03

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

19. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 57 889

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Bildmarke

für „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;

Reise- und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren, international u. a. für

„classe 03: Préparations pour blanchir et autres substances pour

lessiver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser;

savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour

les cheveux; dentifrices.

Bleaching preparations and other substances for laundry use;

cleaning, polishing, scouring and abrasive preparations; soaps;

perfumery, essential oils, cosmetics, hair lotions; dentifrices.

classe 18: Cuir et imitations du cuir, articles en ces matières non

compris dans d'autres classes; peaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets, harnais et sellerie.

Leather and imitation leather, articles made thereof, not included

in other classes; hides; trunks and suitcases; umbrellas, parasols

and walking sticks; whips, harness and saddlery.

classe 25: Vêtements, y compris les bottes, les souliers et les

pantoufles.

Clothing, including boots, shoes and slippers“

registrierten Bildmarke Nr. IR 437 001

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 14. Oktober 2003 den Widerspruch zurückgewiesen, da beide

Marken vom Gesamteindruck hinreichend unterschiedlich seien. Die Darstellungen des Motivs – gleich ob als Abbildung eines Alligators, Krokodils oder einer

anderen Tierart gedeutet – wichen prägnant voneinander ab, da bei der älteren

Marke die Schwarzweiß-Grafik des Tiers erscheine, während in der angegriffenen

Marke das Motiv als Foto zweier Exemplare der Tierart erkennbar sei. Bewegungsrichtung, Haltung und Proportionen der Tiere seien zudem unterschiedlich.

Die Verbraucher könnten die Motive daher hinlänglich auseinander halten. Zudem

würden sie in der Regel dem Wortteil in der angegriffenen Marke eine prägende

Bedeutung beimessen. Auch bei Gegenüberstellung des Wortbestandteils zur älteren Kennzeichnung ergebe sich keine begriffliche Verwechslungsgefahr, da

„PAAR ALLIGATOR“ keine nahe liegende Benennung des Bildmotivs der Widerspruchsmarke sei. Eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide aus, weil es

keinen Elementenschutz gebe, die Gefahr gleicher Benennung der Vergleichszeichen nicht bestehe und das jüngere Zeichen weder als modernisierte Form noch

wie eine Serienfortsetzung der Widerspruchsmarke erscheine.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Auf

die im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin hat die Widersprechende zunächst Benutzungsunterlagen eingereicht. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, wegen der bestehenden Warenidentität,

der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie sie

bereits im Verfahren 27 W (pat) 57/02 festgestellt worden sei, und der hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bildzeichen sei eine Verwechslungsgefahr gegeben. Bei der Markenähnlichkeit sei zu berücksichtigen, dass das

Bildelement in der angegriffenen Marke wegen der Kennzeichnungsgewohnheit

und Bekanntheit der älteren Marke funktionell selbständig und deshalb bereits kollisionsbegründend sei; hierfür spreche im Übrigen, dass das Bildelement in der

angegriffenen Marke größer als der Wortteil sei, der zudem nur als Ergänzung in

Form einer Beschriftung des Bildes wirke. Zumindest sei aber eine mittelbare

Verwechslungsgefahr gegeben, da die Verbraucher annehmen könnten, die angegriffene Marke sei eine Serien- oder Zweitmarke des bekannten „Krokodils“ in

der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach ist eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht belegt, weil sich die vorgelegten Unterlagen teilweise nicht auf

Deutschland bezögen, die Umfragen nicht erkennen ließen, ob sie sich auf die

Widerspruchsmarke oder die Firma der Widersprechenden bezögen, zum Teil zudem veraltet seien oder nur eine geringe Bekanntheit dokumentierten. Da die beanspruchten Waren zudem aus Krokodilleder hergestellt sein könnten, besitze die

Widerspruchsmarke bereits von Haus aus nur geringe Kennzeichnungskraft. Die

sich gegenüberstehenden Zeichen seien schließlich auch nicht ähnlich, da die angegriffene Marke nicht allein vom Bildteil geprägt werde und dieser zudem prägnante Unterschiede zum Widerspruchszeichen aufweise.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft. Eine vom Senat angeregte vergleichsweise Regelung ist zwischen den Beteiligten in der Folgezeit nicht zustande gekommen.

II

1.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen

Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur

Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle den

Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen bietet für eine abweichende Entscheidung keinen Anlass.

a)

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), kann eine Verwechslungsgefahr

i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ungeachtet der von der Markeninhaberin bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - die allerdings

aufgrund der von der Widersprechenden vorgelegten umfangreichen Benutzungsunterlagen nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann - nicht festgestellt werden.

b)

Zwar sind die jeweils von beiden Marken beanspruchten Waren, wie die

Widersprechende zutreffend geltend macht und auch die Markeninhaberin nicht in

Abrede stellt, teilweise identisch. Auch ist zugunsten der Widersprechenden

- jedenfalls für Kleidung - von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, wie der Senat bereits in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatGE 48, 24, 27 f. - Coccodrillo, der sich der BGH in

der Rechtsmittelinstanz angeschlossen hat

(BGH GRUR 2006, 60, 61 f.

- Coccodrillo), aufgrund der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der

Widersprechenden vorgelegten Unterlagen entschieden hat. Auch wenn damit in

Wechselbeziehung zu der Warenidentität und der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon bei einer geringeren Markenähnlichkeit bestehen kann (stRspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923

Rz. 17 – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; 2001, 158, 160

- Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 171, 173 – Marlboro-Dach; 2002, 1067,

1069 – DKV/OKV),

ist vorliegend der Grad der Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Marken zu gering, um bei den angesprochenen breiten

Publikumskreisen die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nach Sinn-, Bild- oder

Klangwirkung oder die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher

Verbindung der Marken hervorzurufen.

aa)

In ihrem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen

Gesamteindruck

(stRspr., vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/

TISSERAND; 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung; 2002, 167, 169

- Bit/Bud) weicht die angegriffene Marke schon wegen der zusätzlichen

Wortbestandteile stark von der älteren Bildmarke ab, so dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht besteht.

bb) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht allein aufgrund des Bildbestandteils der angegriffenen Marke, weil er im Rahmen der Gesamtkombination nicht selbständig kennzeichnend hervortritt. Zwar kann hierfür

ausreichen, dass ein Bestandteil den Verbraucher an ein bekanntes oder sogar

berühmtes Zeichen erinnert, das dieser deshalb in der anderen Kennzeichnung

wieder zu erkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd;

GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2006, 60, 62 - Coccodrillo).

Dem steht im vorliegenden Fall aber bereits entgegen, dass die fotografische

Wiedergabe der Tiere in der Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl

größenmäßig als auch in ihrer Funktion als bildliche Erläuterung der über ihnen

angeordneten Wortbestandteile allenfalls eine mitbestimmende, aber nicht

selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt

(BGH GRUR 2000, 233

- Rausch/Elfi Rauch; GRUR 2003, 880 - City Plus). Hinzu kommt, dass die

vorliegende naturgetreue fotografische Abbildung zweier Tiere, welche der

Betrachter schon wegen der in den Wortbestandteilen zum Ausdruck kommenden

konkreten Bezeichnung als Alligatorenpaar, also als weibliches und männliches

Exemplar dieser Tierart,

identifiziert, nur sehr entfernt an das

in der

Widerspruchsmarke zeichnerisch in seinen wesentlichen Merkmalen stilisierte

echsen- bzw. krokodilartige Tier erinnert. Für den Betrachter besteht daher selbst

dann, wenn er sein Augenmerk allein auf das in der angegriffenen Marke

fotografisch wiedergegebene Tier lenkt, keine Veranlassung, diese in bildlicher

Hinsicht in irgendeiner Form mit der Widerspruchsmarke in Verbindung zu

bringen, weil die einzige Verbindung in dem die Besonderheiten beider Zeichen

zur Gänze außer Betracht lassenden abstrakten Gedankenbrücke darin besteht,

dass beide - in sehr verschiedener Weise - echsenartige Tiere wiedergeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Widersprechenden zitierten

THOMSON LIFE-Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042). Diese Entscheidung betrifft nämlich nur die identische Übernahme des älteren Zeichens unter

Hinzufügung des Firmennamens des Inhabers der jüngeren Marke als Fall des

gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz

MarkenG; inwieweit die Rechtsgrundsätze in dieser Entscheidung, die einen in ihr

ausdrücklich als Einzelfall jenseits des Normalfalls (a. a. O. [Rz. 30]) und damit als

Ausnahmekonstellation bezeichneten Sachverhalt betreffen, auch auf die Fälle

einer jüngeren Kombinationsmarke übertragbar sind, welche lediglich einen mit

dem älteren Zeichen ähnlichen Bestandteil enthält und diesen statt mit der Firma

mit einem anderen Bestandteil verbindet (vgl. hierzu Rohnke, GRUR 2006, 21;

Keller/Glinke, WRP 2006, 21), bedarf vorliegend keiner Klärung, da das in der angegriffenen Marke fotografisch abgebildete Alligatorenpaar nur sehr entfernt an

das gezeichnete Bild eines Krokodils in der Widerspruchsmarke erinnert, nämlich

allein über die oben beschriebene sehr abstrakte Gedankenbrücke.

cc)

Auch für unmittelbare begriffliche Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke bietet das angegriffene Zeichen keinen Anlass. Wird der Gesamteindruck

der Wort-/Bildmarke wie hier bei der angegriffenen Marke durch deren Wortbestandteil (mit-)geprägt, ist nämlich Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr

nach dem Sinngehalt der Zeichen, dass ein übereinstimmender Begriff aus der

Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die nahe liegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der gegenüberstehenden Bilder darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 990, 992 - Schlüssel; GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. - Coccodrillo). Vorliegend wird der Betrachter wegen der

Wortbestandteile in dem Bildelement der angegriffenen Marke zwanglos ein Alligatorenpaar erkennen und damit nicht „Krokodil“ als Bezeichnung wählen. Andererseits wird er das in der Widerspruchsmarke abgebildete Tier mit dem Gattungsbegriff „Krokodil“ bezeichnen, unter den - neben Gavialen - die Familien Echte

Krokodile

(Crocodylidae)

und Alligatoren

(Alligatoridae)

fallen

(vgl.

http://de.wikipedia.org/wiki/Krokodile#Systematik_der_Krokodile). Für eine Benennung mit „Alligator“ spricht dagegen nichts. Berührungspunkte zwischen dem Bildbestandteil der jüngeren Marke und dem Widerspruchszeichen, die sich allein auf

der abstrakten Ebene eines allgemeinen Tiergattungsbegriffs ergeben, reichen

nicht aus, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen.

dd) Eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht scheidet schon deshalb

aus, weil es sich bei dem Widerspruchszeichen um eine Bildmarke handelt, bei

der eine Verwechslungsgefahr nur in begrifflicher, nicht aber in klanglicher Hinsicht möglich ist (vgl. BGH, a. a. O. - Coccodrillo).

ee) Nach Ansicht des Senats bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr der Marken aufgrund gedanklicher Verbindung im Sinne des

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 MarkenG. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

scheidet eine solche Verwechslungsgefahr nämlich aus, wenn die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative gedankliche Verbindung bewirken (vgl. EuGH GRUR 1998,

387, 390 Tz. 26 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BGH

GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. - Coccodrillo). Dies ist vorliegend aber wegen der - wie oben bereits näher ausgeführt wurde - nur auf einer

abstrakten Ebene sich ergebenden Berührungen des Bildbestandteils im angegriffenen Zeichen mit der Widerspruchsmarke der Fall. Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer „Krokodil“-Marke verbinde der Verkehr

jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der

Senat bereits in seiner „Coccodrillo“-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck

gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst – über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen

anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 – Personifizierte

Kaffeekanne; 1974, 467 – Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 – Wurstmühle;

1995, 198, 200 – Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in

einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob beim angesprochenen Publikum die Vorstellung aufkommen kann, die jüngere Marke sei

gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden. Dies ist aber wegen der vorstehend

dargelegten erheblichen Unterschiede in den gegenüberliegenden Zeichen nicht

der Fall.

ff)

Aus demselben Grunde kann auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren

Sinn nicht angenommen werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen

sind nämlich so groß, dass sich für den Verkehr nicht der Eindruck aufdrängen

kann, sie seien zur Kennzeichnung einer bestehenden Unternehmensverbindung

aufeinander bezogen.

2. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe

für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

gez.

Unterschriften