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BPatG Beschluss vom 22.05.2006 – 14 W (pat) 43/00

14. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 43/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 16 628.0-45 (wegen Wiedereinsetzung)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als

unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt ( DPMA ) hat die Patentanmeldung

195 16 628.0-45 ( Stammanmeldung ) vom 5. Mai 1995 durch Beschluss vom

21. Dezember 1999 zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss

vom 23. November 2001 auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom selben

Tag zurückgewiesen.

Am 22. November 2001 hat die Anmelderin beim DPMA eine weitere Patentanmeldung eingereicht. Laut Anmeldungsformular handelt es sich dabei um eine

Teilung aus der vorliegenden Stammanmeldung.

Das DPMA hat die Unterlagen mit Verfügung vom Mai 2002 an das BPatG weitergeleitet.

Weil zu diesem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren in der Stammanmeldung

bereits abgeschlossen war, hat das Bundespatentgericht ( BPatG ) die Unterlagen

für die Teilanmeldung wieder an das DPMA zurückgeschickt.

Daraufhin hat das DPMA durch Beschluss vom 14. August 2002 festgestellt, dass

die Teilungserklärung unwirksam sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 10. Senat des BPatG mit Beschluss

vom 17. November 2005 zurückgewiesen (10 W (pat) 1/03).

Mit Schriftsatz vom 5. August 2002 hat die Anmelderin

Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG in die Frist zur Abgabe einer

Teilungserklärung sowie in die Frist zur Entrichtung der Gebühren und Einreichung der Anmeldeunterlagen gemäß § 39 PatG

beantragt.

Ferner beantragt sie hilfsweise,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Sie macht geltend, die an das DPMA gelangte Teilungserklärung sei von der

geschulten, stichprobenweise überwachten, verlässlichen wie sorgfältigen

Patentanwaltsfachangestellten, Frau A…, wohl auf Grund zu dieser Zeit

ausgesetzter persönlichen Belastungen

irrtümlich dort und entgegen der

Anweisung durch Patentanwalt B… nicht beim BPatG eingereicht worden.

Dies wird von Frau A… eidesstattlich versichert. Die verzögerte Weiterleitung an das BPatG dürfe sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken.

Auf der Grundlage des BGH-Beschlusses GRUR 2000, 688 - Graustufenbild

sowie der BPatG-Entscheidung GRUR 2005,496 - Entwicklungsvorrichtung werde

der Begriff „Frist“ als „Rechtsmittelfrist“ konkretisiert, so dass die Voraussetzungen

für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.

Mit ausführlichem Zwischenbescheid des juristischen Mitglieds des erkennenden

Senats vom 21. Februar 2006 ist die Anmelderin auf die vorläufige rechtliche

Beurteilung des Senats hingewiesen worden.

Die Anmelderin hat sich hierzu in der gesetzten 2-Monatsfrist nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, die DPMA - Akten

sowie auf die beigezogene Akte 10 W (pat) 1/03 verwiesen und Bezug genommen.

II

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Teilung der Stammanmeldung ist nicht

statthaft.

Nach § 39 Abs 1 PatG kann die Anmelderin die Anmeldung jederzeit teilen.

Diese Vorschrift sieht keine bestimmte Frist vor, deren Versäumnis den

Rechtsnachteil fehlender Teilungsmöglichkeit (Abgabe von Teilungserklärungen)

mit sich bringt.

Es handelt sich vielmehr lediglich um eine an den Rahmen eines bestimmten

Verfahrensabschnitts gebundene verfahrensrechtliche Möglichkeit.

Der Zeitraum, der zur Erklärung der Teilung zur Verfügung steht, stellt daher keine

Frist i. S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG dar (so auch 10 W (pat) 59/05 vom

6. April 2006).

Wenn eine Verfahrenshandlung, wie sie die Teilung darstellt, nur in einem

bestimmten Verfahrensstadium erfolgen kann und die rechtzeitige Vornahme

versäumt wird, handelt es sich nicht um die Versäumung einer Frist (Busse/Keukenschrijver , 6. Aufl., § 123 Rn. 22).

Abgesehen davon liegt der behauptete Rechtsnachteil, den die Anmelderin in der

verzögerten Weiterleitung ihrer Teilungserklärung durch das DPMA an das BPatG

sieht, allenfalls darin, dass die Anmelderin selbst bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2001 die am

Vortage, dem 22. November, eingereichte Teilungserklärung unerwähnt ließ.

Unabhängig davon, ob diese beim DPMA oder BPatG eingegangen ist, wäre es

Aufgabe des Bevollmächtigten gewesen, in der Verhandlung auf eine Teilung

hinzuweisen, wozu unter Hinweis auf die entsprechende Kommentierung bei

Busse, PatG zu § 124 PatG im Zwischenbescheid bereits hingewiesen wurde.

Im Übrigen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und Schreibwerks

zudem auf diesen umfassenden und ausführlichen Zwischenbescheid vom

21. Februar 2006 verwiesen und Bezug genommen werden, da die Anmelderin

sich hierzu nicht mehr geäußert hat.

Nachdem seit dessen Zustellung mehr als zwei Monate vergangen sind, ist ein

weiteres Zuwarten angesichts der ausreichend bemessenen Fristgewährung wie

insbesondere auch im Hinblick auf die gesamte überlange Verfahrensdauer nicht

angezeigt.

Über den Wiedereinsetzungsantrag braucht trotz des entsprechenden Antrags der

Anmelderin nicht mündlich verhandelt zu werden (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 123

Rn. 153).

gez.

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