Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 22.05.2006 – 30 W (pat) 265/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 265/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 50 147.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Mai 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet für die Dienstleistungen

Anbieten von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten in parkartiger

Umgebung sowie Übernahme von Rasenschnittarbeiten für die

Dauer von 30 Jahren

ist die Bezeichnung

Friedparkbestattungen-Kassel.

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Gesamtbegriff weise auf die Möglichkeit der Bestattung in einem als Friedhof genutzten Park in der hessischen Stadt Kassel bzw.

in einem parkähnlichen Bereich des Friedhofs hin, auf dem Urnenbeisetzungen

oder Erdbestattungen möglich seien.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der Bezeichnung um eine Wortneuschöpfung; das Angebot der letzten Ruhestätte (unter Bäumen in einem Park) sei bislang einzigartig und stelle

eine neue Form der Beerdigung auf einem Friedhof dar. Der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung sei insbesondere in Verbindung mit der Stadt Kassel daher

für den allgemeinen Verkehr nicht erkennbar.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. September 2004 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Absatz 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall,

wenn sich eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,

§ 8 Rdn. 260).

Es genügt dabei, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“. Ein

Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest

in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450

- DOUBLEMINT).

Die angemeldete Marke ist eine Zusammensetzung aus der Kombination „Friedparkbestattungen“ sowie der Ortsangabe „Kassel“.

Bei dem Zeichenbestandteil „Friedparkbestattungen“ handelt es sich um eine Zusammensetzung unter Verwendung des Begriffs „Bestattung“ als allgemeine Bezeichnung für „die nach dem Tod eines Menschen vorgenommenen Maßnahmen

zur Vorbereitung und Durchführung der dauerhaften Lagerung des toten Körpers“.

In Zusammensetzungen wie „Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung“

wird durch die Voranstellung eines Substantivs die Art der jeweiligen Bestattung

bezeichnet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattung). Neben der am weitesten

verbreiteten Erdbestattung auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen ist

als weitere alternative (nicht-kirchliche) Bestattungsform eine „naturnahe Art der

Bestattung“ als Beisetzung in einem sog. „Friedwald“ möglich. Dabei wird die

Asche des Verstorbenen außerhalb normaler Friedhöfe an der Wurzel eines Baumes eingebracht (vgl. www.ekkw.de/ratgeber/bestattungen).

Der Bestandteil „Friedpark“ ist in Anlehnung an den Begriff „Friedhof“ ähnlich gebildet wie der obengenannte Begriff „Friedwald“. Der Bestandteil „Park“ steht für

ein von Menschen gestaltetes Stück Natur und bezeichnet Parkanlagen als nach

den Regeln der Gartenkunst gestaltete größere Grünflächen, die der Verschönerung und der Erholung dienen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/park). In Zusammensetzungen wie „Freizeitpark, Themenpark, Naturpark, Tierpark“ bezeichnet

der vorangestellte Begriff die Zweckbestimmung oder konkrete Ausgestaltung der

jeweiligen Parkanlage.

Der Bestandteil „Fried“ leitet sich beim Begriff „Friedhof“ von dem Begriff „eingefriedet“ ab. Von der ursprünglichen Bezeichnung für den „eingefriedeten Vorhof

einer Kirche“ hat sich ein Bedeutungswandel hin zu einem „Hof des Friedens“ vollzogen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Friedhof). „Friedpark“ bezeichnet damit in

Anlehnung des Begriffs „Friedhof“ ebenso wie der ähnlich gebildete Begriff „Friedwald“ eine besondere Art des Begräbnisplatzes, der sich auf einem als Park ausgestalteten Gelände befindet.

Der Begriff „Friedpark“ wird – wie aus den dem Anmelder übersandten Internetrecherchebeispielen ersichtlich – im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen

bereits beschreibend im obengenannten Sinn verwendet (vgl. u. a. „Friedpark,

Friedhain oder Friedwald: die verschiedenen Formen des Begräbniswaldes finden

in Deutschland immer mehr Zuspruch“, aus „Evangelische Kirche bekehrt sich

zum Friedwald“ unter www.fr-aktuell/ressorts/nachrichten sowie „Kommunale

Friedhöfe beginnen bereits auf die Existenz von Friedwäldern zu reagieren, indem

auf Friedhofsflächen ähnliche Angebote (Beispiel Friedpark) eingerichtet werden“,

aus „Beitrag zu einer Diskussion über das Friedhofs- und Bestattungswesen“ unter

http://www.sepukralmuseum.de/nachrich/nach.htm). Die Anmelderin bietet eine

Bestattung im Friedpark an mit dem Hinweis „…Durch die vorhandenen Bäume

und Sträucher wird der Eindruck einer parkartig gestalteten Landschaft vermittelt,

der sich durch Einfügen der Grabstätten nicht wesentlich verändern soll.“ (vgl.

www.ekkw.de/friedhoefe_kassel).

Die Angabe „Kassel“ bezeichnet den Namen der drittgrößten Stadt Hessens. Im

Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung ist es insbesondere nicht

erforderlich festzustellen, ob die konkrete Absicht von Mitbewerbern besteht, in

der Stadt Kassel ein weiteres Bestattungsunternehmen mit den beanspruchten

Dienstleistungen zu eröffnen. Insoweit ist es ausreichend, dass es bei der Größe

nur des Stadtgebietes Kassel mit knapp 200.000 Einwohnern (vgl. BGH GRUR

2003, 882 – Lichtenstein) als möglich erscheint, dass sich ein weiteres Bestattungsunternehmen mit den genannten Dienstleistungen ansiedeln kann. Bei

„Kassel“ handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe, für die ein Freihaltebedürfnis besteht, da hier ebenfalls die Ansiedlung eines weiteren Unternehmens mit den beanspruchten Dienstleistungen als möglich erscheint.

Die angemeldete Wortfolge bedeutet damit „Bestattungen an einem als Park ausgestalteten Begräbnisplatz in Kassel“. Die Einzelbestandteile der angemeldeten

Wortfolge werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden

auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Sie beschreibt damit lediglich die Art und den Erbringungsort der beanspruchten

Dienstleistungen und ist somit freihaltebedürftig.

gez.

Unterschriften