Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 23.05.2006 – 1 Ni 2/05 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. Mai 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 2/05 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 631 967
(DE 694 07 100)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2006 durch …
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 631 967 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist für die Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 631 967 (Streitpatent), das am 27. Juni 1994
unter Inanspruchnahme der finnischen Prioritäten 941719 vom 14. April 1994 und
932977 vom 28. Juni 1993 angemeldet worden ist.
Das in englischer Sprache veröffentlichte Patent trägt die Bezeichnung „Traction
sheave elevator“ (Antriebsscheibenaufzug). Das Patent ist in Kraft und wird beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 694 07 100 geführt. Es
umfasst 13 Ansprüche, welche sämtlich mit der Klage angegriffen sind und wovon
die Ansprüche 2 bis 13 unmittelbar oder mittelbar dem Anspruch 1 untergeordnet
sind.
Das Streitpatent ist in einem vorausgegangenen Einspruchsverfahren mit anschließendem Beschwerdeverfahren mit Beschluss T 0545/01 der Technischen
Beschwerdekammer 3.2.1 des Europäischen Patentamts vom 16. September 2003 (Anlage K2) in der Fassung der neuen europäischen Patentschrift
EP 0 631 967 B2 (Streitpatentschrift) beschränkt aufrechterhalten worden.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner maßgeblichen englischsprachigen Fassung
folgenden Wortlaut:
1. Traction sheave elevator comprising an elevator car (1)
moving along elevator guide rails (10), a counterweight (2)
moving along counterweight guide rails (11), a set of hoisting
ropes (3) on which the elevator car and the counterweight are
suspended, and a drive machine unit (6) comprising a traction
sheave (7) driven by the drive machine and engaging the
hoisting ropes (3) which are passed under the elevator car by
means of diverting pulleys; wherein said drive machine unit (6)
which is of a flat construction type is placed in the top part of
an elevator shaft (15) in the space between the shaft space
needed by the elevator car on its path and/or the overhead
extension of the shaft needed by the elevator car and a wall of
the elevator shaft (15) so that the space requirement for the
elevator in the building is substantially limited to the space required by the elevator car and counterweight on their paths including the safety distances and the space needed for the
hoisting ropes.
Die in der Streitpatentschrift enthaltene deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet:
1. Antriebsscheibenaufzug, umfassend eine Aufzugskabine (1),
die sich entlang von Aufzugführungsschienen (10) bewegt,
ein Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einen Satz Aufzugseile (3), an welchen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und eine Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Treibscheibe 7 umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Aufzugseilen (3) zusammenwirkt, die mittels Umlenkrollen unter der
Aufzugskabine geführt sind; wobei die flach gebaute Antriebsmaschineneinheit (6)
im oberen Teil des Aufzugschachtes (15) in dem Raum zwischen dem Bewegungspfad
des Aufzuges und/oder der oberen Verlängerung des
Schachtes, die von der Aufzugskabine benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes (15) angeordnet ist, so dass
die Platzanforderung im Gebäude im wesentlichen begrenzt
ist auf den Platz, der für die Aufzugskabine und das Gegengewicht auf ihren Wagen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes für die Hubseile benötigt wird.
Bezüglich des Wortlauts der angegriffenen Ansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents durch den Stand
der Technik nahe gelegt war.
Sie verweist hierzu u. a. auf folgende Druckschriften:
-
-
-
Deutsche Patentanmeldung T 7395 (Anlage K6),
DIN EN 81 Teil 1 (Anlage K7),
Commission of the European Communities: Proposal for a Council
Directive on the approximation of the laws of the Member States relating to lifts, vom 14. Februar 1992 (Anlage K8),
-
-
Streng, H.: Heilbronner Aufzugstage 1993.
In: Lift-Report 3/93,
Mai/Juni 1993, Seiten 40, 45, 46 und 48 (Anlage K9),
Kurz, W.: Homelifts - eine Chance für Behinderte und Senioren. In:
Lift-Report 1/93, Januar/Februar 1993, Seiten 14 bis 16 und 18
(Anlage K10),
-
Japanische Gebrauchsmusterschrift 4-50297 Y2 (Anlage K12), mit
englischsprachiger Übersetzung (Anlage K12a).
Ausgehend von der deutschen Patentanmeldung T 7395 (Anlage K6) sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung der vor dem frühesten
Prioritätstag des Streitpatents geplanten und in den Fachgremien bereits diskutierten Änderungen der DIN EN 81-1 (Anlage K7) nahe gelegt. In dem am
14. Februar 1992 vorgelegten Entwurf der Kommission der Europäischen Gemeinschaft für eine neue Aufzugsrichtlinie (Anlage K8) sei die Forderung nach einem gesonderten Maschinenraum bereits entfallen. Das rege Interesse der Fachwelt an maschinenraumlosen Aufzügen und damit auch an den diese Aufzüge ermöglichenden Änderungen der Richtlinien und Normen sei durch die Veröffentlichungen Anlage K9 und Anlage K10 dokumentiert. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich in nahe liegender Weise auch durch eine Zusammenschau der japanischen Gebrauchsmusterschrift JP 4-50297 (Anlage K12) mit der
deutschen Patentanmeldung T 7395 (Anlage K6).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 631 967 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis der Hilfsanträge I
bis III, eingereicht mit Eingabe vom 9. Mai 2006.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
1. Antriebsscheibenaufzug, umfassend eine Aufzugskabine (1),
die sich entlang von Aufzugführungsschienen (10) bewegt, ein
Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einen Satz Aufzugseile (3), an welchen die
Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und eine
Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Treibscheibe (7) umfasst,
die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Aufzugseilen (3) zusammenwirkt, die mittels Umlenkrollen unter der
Aufzugskabine geführt sind; wobei die flach gebaute Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im oberen Teil des Aufzugschachtes (15) in dem Raum zwischen dem Bewegungspfad des
Aufzuges und/oder der oberen Verlängerung des Schachtes, die
von der Aufzugskabine benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes (15) angeordnet ist, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) in der Richtung der Dicke des Gegengewichts im wesentlichen innerhalb der oberen Schachtraumerstreckung für das Gegengewicht (2) einschließlich der Sicherheitsdistanz angeordnet
ist, so dass die Platzanforderung im Gebäude im wesentlichen
begrenzt ist auf den Platz, der für die Aufzugskabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes für die Hubseile benötigt wird.
An diesen Anspruch schließen sich Ansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag I der
Eingabe vom 9. Mai 2006 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
1. Antriebsscheibenaufzug, umfassend eine Aufzugskabine (1),
die sich entlang von Aufzugführungsschienen (10) bewegt, ein
Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einen Satz Aufzugseile (3), an welchen die
Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und eine
Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Treibscheibe (7) umfasst,
die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Aufzugseilen (3) zusammenwirkt, die mittels Umlenkrollen unter der
Aufzugskabine geführt sind; wobei die flach gebaute Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im oberen Teil des Aufzugschachtes (15) in dem Raum zwischen dem Bewegungspfad des
Aufzuges und/oder der oberen Verlängerung des Schachtes, die
von der Aufzugskabine benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes (15) angeordnet ist, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) eine Dicke aufweist, die die des Gegengewichts (2) nicht
übersteigt, so dass die Platzanforderung im Gebäude im wesentlichen begrenzt ist auf den Platz, der für die Aufzugskabine und das
Gegengewicht auf ihren Wegen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes für die Hubseile benötigt wird.
An diesen Anspruch schließen sich Ansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag II der
Eingabe vom 9. Mai 2006 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:
1. Antriebsscheibenaufzug, umfassend eine Aufzugskabine (1),
die sich entlang von Aufzugführungsschienen (10) bewegt, ein
Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt, einen Satz Aufzugseile (3), an welchen die
Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und eine
Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Treibscheibe (7) umfasst,
die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Aufzugseilen (3) zusammenwirkt, die mittels Umlenkrollen unter der
Aufzugskabine geführt sind; wobei die flach gebaute Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im oberen Teil des Aufzugschachtes (15) in dem Raum zwischen dem Bewegungspfad des
Aufzuges und/oder der oberen Verlängerung des Schachtes, die
von der Aufzugskabine benötigt wird und einer Wand des Aufzugschachtes (15) angeordnet ist, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) in der Richtung der Dicke des Gegengewichts im wesentlichen innerhalb der oberen Schachtraumerstreckung für das Gegengewicht (2) einschließlich der Sicherheitsdistanz angeordnet
ist und die Antriebsmaschineneinheit (6) eine Dicke aufweist, die
die des Gegengewichts (2) nicht übersteigt, so dass die Platzanforderung im Gebäude im wesentlichen begrenzt ist auf den Platz,
der für die Aufzugskabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes für
die Hubseile benötigt wird.
An diesen Anspruch schließen sich Ansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag III der
Eingabe vom 9. Mai 2006 an.
Die Klägerin hält ihren Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit auch gegen die
hilfsweise verteidigten Fassungen aufrecht.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56
EPÜ) geltend gemacht wird, ist begründet.
I.
Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche sind nicht patentfähig. Dies
gilt gleichermaßen bei Zugrundelegung der Fassung der Patentansprüche der
Streitpatentschrift (Hauptantrag) als auch bei Zugrundelegung der hilfsweise vorgelegten Fassungen der Patentansprüche.
1. Zum Hauptantrag:
1.1 Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist
unbestritten neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Streitpatent betrifft einen Treibscheibenaufzug (siehe Spalte 1 Abs. 0001). In
der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird als eines der Ziele der
Entwicklungsarbeit für Aufzüge eine zweckdienliche und wirtschaftliche Raumausnutzung des Gebäudes genannt. Bei konventionellen Treibscheibenaufzügen
habe deren Maschinenraum erheblichen Einfluss auf den Raumbedarf für die Aufzugsanlage im Gebäude. Probleme bereite nicht nur der für den Maschinenraum
benötigte Raumbedarf, sondern auch seine räumliche Anordnung im Gebäude.
Der Maschinenraum verursache stets höhere Gebäudekosten (siehe Spalte 1
Abs. 0002). Hydraulische Aufzugsanlagen, bei denen der Antrieb im Aufzugsschacht untergebracht ist, seien für eine Hubhöhe von mehreren Stockwerken
nicht geeignet (siehe Spalte 1 Abs. 0003). Aus der japanischen Gebrauchsmusterschrift JP 4-50297 Y2 (Anlage K12) sei ein maschinenraumloser Aufzug (small
type elevator = Heimaufzug) in Rucksack-Bauweise bekannt, dessen Antriebsmaschineneinheit auf den oberen Enden der Führungsschienen für Kabine und Gegengewicht montiert sei. Nachteilig dabei sei die große Grundfläche der Antriebsmaschineneinheit, wodurch ein großer Abstand zwischen der Kabine und der
Wand des Aufzugsschachtes vorgesehen werden müsse und eine größere
Grundfläche des Aufzugsschachtes und damit höhere Investitionen in Bezug auf
die Gebäudekosten erforderlich seien (siehe Spalte 1 Abs. 0004).
Die Aufgabe der Erfindung besteht gem. Streitpatentschrift darin, eine neue Art
von Antriebsscheibenaufzug zu schaffen, der die geschilderten Nachteile beseitigt,
der zuverlässig ist, vorteilhaft in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Raumnutzung ist
und für den der Raumbedarf im Gebäude, unabhängig von der Hubhöhe, im Wesentlichen begrenzt ist auf den Raum, den die Aufzugskabine und das Gegengewicht auf ihren Bewegungspfaden benötigen, einschließlich der Sicherheitsabstände und des Raumes für die Hubseile (siehe Spalte 1 Abs. 0005).
Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung erfolgt mit einer Vorrichtung nach
Anspruch 1.
Dieser Anspruch 1 kann in Anlehnung an die von der Beklagten mit Anlage B4
vorgeschlagene Gliederung wie folgt gegliedert werden.
1.1
Antriebsscheibenaufzug, umfassend eine Aufzugskabine (1),
1.2
die sich entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt,
1.3
ein Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen (11) bewegt,
1.4
einen Satz Aufzugsseile (3), an welchen die Aufzugska-
1.5
1.6
bine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und
eine Antriebsmaschineneinheit (6),
die eine Treibscheibe (7) umfasst, die durch die
Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Aufzugsseilen (3) zusammenwirkt,
1.7
die mittels Umlenkrollen unter der Aufzugskabine geführt
sind;
1.8
1.9
wobei die flach gebaute Antriebsmaschineneinheit (6)
im oberen Teil des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist
1.9.1 und zwar in dem Raum zwischen dem Schachtraum, der
von der Aufzugskabine auf ihrem Bewegungspfad benötigt
wird und einer Wand des Aufzugsschachtes (15),
1.9.2 und/oder in dem Raum zwischen der oberen Verlängerung
des Schachtraumes, der von der Aufzugskabine benötigt
wird und einer Wand des Aufzugsschachtes (15),
1.10
so dass die Platzanforderung im Gebäude im Wesentlichen begrenzt ist auf den Raum, der für die Aufzugskabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschließlich der Sicherheitsdistanzen und des Raumes für die
Hubseile benötigt wird.
Die in den Merkmalen 1.9.1, 1.9.2 und 1.10 kursiv wiedergegebenen Änderungen
gegenüber der in der Streitpatentschrift enthaltenen deutschen Übersetzung des
Anspruchs 1 basieren auf der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung
übereinstimmend als korrekt anerkannten Übersetzung der maßgeblichen englischsprachigen Fassung.
Die Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 sind durch eine „und/oder“ -Verknüpfung miteinander verbunden. Nach Merkmal 1.9.1 ragt die Antriebsmaschineneinheit nicht über
die Ebene der Decke der Aufzugskabine in ihrer obersten Stellung hinaus, während nach dem fakultativen Merkmal 1.9.2 in die Antriebsmaschineneinheit zur
Gänze oberhalb der Deckenebene der Aufzugskabine in ihrer obersten Stellung
angeordnet ist. In ihrer summarischen Bedeutung der Merkmale 1.9.1 und 1.9.2
soll die Antriebsmaschineneinheit demnach sowohl unterhalb als auch oberhalb
der Deckenebene der Kabine in ihrer obersten Stellung angeordnet sein. Das
Merkmal 1.10 gibt einen Teil der Aufgabenstellung wieder und stellt damit die
Angabe einer Wirkung dar, die mit der Erfindung erzielt werden soll. Als über die
Merkmale 1.9,1.9.1 und 1.9.2 hinausgehende gegenständliche Merkmale sind
darin für den Fachmann erkennbar mittelbar umschrieben, dass die Antriebsmaschineneinheit und das Gegengewicht auf derselben Seite der Aufzugskabine im
Schacht untergebracht sind und deshalb der durch die Merkmale 1.9 bis 1.9.2
definierte Raum für die Antriebsmaschineneinheit im Wesentlichen über dem
Bewegungspfad des Gegengewichts angeordnet ist. Darüber hinaus sind im
Schacht Sicherheitsabstände und Raum für die Hubseile vorgesehen.
Als Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fördertechnik anzusehen, der über Erfahrung in Entwicklung und Konstruktion von Aufzugsanlagen, insbesondere Treibscheibenaufzügen, verfügt.
Als nächstliegender Stand der Technik wird vom Senat die deutsche Patentanmeldung T 7395 (Anlage K6) angesehen. Diese Veröffentlichung zeigt und beschreibt eine Aufzugsanlage mit einem Treibscheibenantrieb (Treibscheibe 7) und
einer Aufzugskabine (Fahrkorb 1) entsprechend Merkmal 1.1 der Gliederung. Der
Fahrkorb 1 wird entlang von Führungsschienen 2 bewegt (Merkmal 1.2). Es ist ein
Gegengewicht 3 vorhanden, das sich entlang von Führungsschienen 5 bewegt
(Merkmal 1.3). Fahrkorb und Gegengewicht sind an einem Aufzugsseil (Tragseil 8)
aufgehängt. Der in Merkmal 1.4 vorgesehene Satz Aufzugsseile ist zwar in der
Anlage K6 als solche nicht ausdrücklich erwähnt. Eine solche von der Belastung
und der Tragfähigkeit abhängige Maßnahme ist dem Fachmann jedoch derart
geläufig, dass er sie beim Studium der Anlage K6 ohne weiteres mitliest.
Die bekannte Aufzugsanlage verfügt über eine Antriebsmaschineneinheit (Aufzugswinde 6, Treibscheibe 7), deren Treibscheibe 7 von der Winde 6 angetrieben
wird und mit dem Tragseil 8 zusammenwirkt. Die Merkmale 1.5 und 1.6 sind damit
verwirklicht. Das Tragseil 8 wird mittels Umlenkrollen 10 unter dem Fahrkorb 1
geführt (Merkmal 1.7). Auch das Merkmal 1.8 ist verwirklicht, denn die Antriebsmaschineneinheit 6, 7 der bekannten Vorrichtung ist, wie aus den Fig. 1 und 2 bei
Betrachtung des Verhältnisses von Länge zur Breite erkennbar, flach gebaut.
Die Merkmale 1.9 bis 1.9.2 sind zumindest teilweise verwirklicht: Die Laufbahn des
Gegengewichts befindet sich wie üblich innerhalb des Aufzugsschachtes. Wie aus
Fig. 1 und 2 ersichtlich, ist die Aufzugswinde 6 mit der Treibscheibe 7 über der
Laufbahn des Gegengewichts und zum größten Teil in dem Raum angeordnet, der
zwischen dem von dem Fahrkorb auf seinem Weg benötigten Schachtraum und
der Verlängerung der (in Fig. 1 dargestellten rechten) Wand des Aufzugsschachtes nach oben hin liegt. Dabei überragt die Antriebseinheit 6, 7 geringfügig die
Ebene der Decke des Fahrkorbs in der dargestellten obersten Stellung. Wie aus
Fig. 1 ersichtlich, ist der Schacht 4 in seinem oberen Teil auf einer Seite zur Bildung eines Maschinenraums erweitert. Die in den Fig. 1 und 2 dargestellten
Trennwände 15 zwischen Schacht und Maschinenraum sind lediglich fakultative
Maßnahmen (siehe Seite 3, Zeilen 6 bis 8 in K6), so dass sich der Maschinenraum
als eine nischenartige Erweiterung des Schachtes darstellt. In diese Schachterweiterung ragt die Antriebsmaschineneinheit 6, 7 mit einem Teil der Antriebswinde 6 hinein. Die Antriebsmaschineneinheit 6, 7 ist auf derselben Seite des
Fahrkorbs 1 wie das Gegengewicht 3 und über der Laufbahn des Gegengewichts 3 angeordnet (siehe Fig. 1 und Seite 2, Zeilen 5 bis 7 in K6). Im Schacht
sind Sicherheitsabstände (z. B. die vorgeschriebene Überfahrthöhe 14) und Raum
für das Hubseil vorgesehen (siehe Fig. 1 und Seite 3, Zeilen 2 bis 4 in K6). Damit
sind auch die durch das Merkmal 1.10 mittelbar umschriebenen gegenständlichen
Merkmale beim Stand der Technik nach K6 verwirklicht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich von der in
Anlage K6 dargestellten Aufzugsanlage lediglich dadurch, dass die Antriebsmaschineneinheit beim Streitpatent zur Gänze im Aufzugsschacht untergebracht ist,
während die Antriebsmaschineneinheit 6, 7 beim Stand der Technik nach der K6
teilweise in den durch die Schachterweiterung gebildeten Maschinenraum hineinragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann den Entwurf der Richtlinie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Anlage K8) vor dem Prioritätstag
überhaupt wahrgenommen hat und ob durch die Tatsache, dass in der geplanten
Richtlinie, die künftig für alle Arten von Aufzügen gelten sollte, ein Triebwerksraum
nicht als obligatorisch festgeschrieben werden sollte, dem Fachmann eine Anregung gegeben war, bei einem herkömmlichen Treibscheibenaufzug den Maschinenraum wegzulassen, der für einen solchen Aufzug nach der EN 81-1 (Anlage K7) noch vorgeschrieben war.
Zumindest für den Bereich der Heimaufzüge (vereinfachte Personenaufzüge) wurden in der Fachwelt vor dem ersten Prioritätstag des Streitpatents die bevorstehenden Änderungen der Technischen Regel für Aufzüge (TRA), insbesondere der
baulichen Anforderungen, intensiv diskutiert. In dem als Anlage K10 von der Klägerin vorgelegten, unbestritten vorveröffentlichten Aufsatz von Kurz, W.: „Homelifts - eine Chance für Behinderte und Senioren“, veröffentlicht in LIFT-REPORT,
19. Jahrg. (1993) Heft 1 (Januar/Februar 93), wird das dringende Bedürfnis nach
Konzepten für Aufzüge deutlich, die ohne sicherheitstechnische Einbußen bei geringer Förderhöhe und geringerer Geschwindigkeit gefahrlos betrieben werden
können, aber wesentlich preiswerter sind als die, die zum damaligen Zeitpunkt für
den gleichen Zweck angeboten wurden. Nach dem dort vorgestellten Entwurf der
„Technischen Regel für Aufzüge TRA 1300 Vereinfachte Personenaufzüge“ ist
auch für den mit einem Treibscheibenantrieb versehenen Heimaufzug unter bestimmten Voraussetzungen die Triebswerksanordnung u. a. im Schacht ermöglicht
(siehe Seite 16, Tabellen Anl. 4 und 5 in Anlage K10). Dadurch war der Fachmann
direkt angeregt, zukünftige Aufzugskonstruktionen für Häuser mit nur wenigen
Wohngeschossen (in die bisher aus Kostengründen ein herkömmlicher Aufzug
eher nicht eingebaut wurde) ohne einen gesonderten Maschinenraum auszulegen
und den Antrieb im Schacht unterzubringen.
Wird bei einer Triebwerksanordnung entsprechend der Anlage K6 der Maschinenraum nicht benötigt, so wird der Fachmann, der stets auf optimale Raumausnutzung bedacht ist, die den Maschinenraum vom übrigen Stockwerk trennende
Wand (in Fig. 1 rechts mit Türöffnung dargestellt) nach links bis an den Träger 12
versetzen. Durch diese Maßnahme, die für den Fachmann rein handwerklicher Art
ist und die er daher ergreift, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, wird in der
Schachtwand nur noch eine flache Mauernische gebildet. Derartige Mauernischen
sind aber, auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 umfasst, der ja keine ebenen,
durchgehenden Schachtwände des Schachtes vorschreibt. Nach dem Vortrag der
Beklagten wird ein Aufzugsschacht vom Fachmann deshalb als im Wesentlichen
kubusförmig definiert.
Die Beklagte argumentiert zwar, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betreffe
ausschließlich „herkömmliche, d. h. öffentlich zugängliche Treibscheibenaufzüge“
und nicht private Heimaufzüge. An diese beiden Aufzugstypen seien unterschiedlich hohe bauliche und technische Anforderungen gestellt. Der Fachmann, der einen herkömmlichen Aufzug plane, werde Lösungen aus dem Bereich der Heimaufzüge hierfür nicht berücksichtigen.
Hierzu ist jedoch festzustellen: Der Anspruch 1 des Streitpatents ist durch kein
Merkmal auf öffentlich zugängliche Treibscheibenaufzüge beschränkt. Der Anspruch betrifft ganz allgemein einen Antriebsscheibenaufzug, d.h. einen Aufzug
mit Treibscheibenantrieb. Damit sind sowohl öffentlich zugängliche Treibscheibenaufzüge (Personenaufzüge nach EN 81-1 mit Treibscheibenantrieb) als auch
private Heimaufzüge, die über eine Treibscheibe angetrieben werden, vom Anspruchswortlaut umfasst. Der Anspruch unterscheidet auch nicht zwischen kleinen
und großen Aufzügen. Die Erfindung betrifft vielmehr Lösungen, die für kleine und
große Aufzüge gelten sollen (siehe Spalte 7 Zeilen 10 bis 13 der Streitpatentschrift).
1.2 Die Patentansprüche 2 bis 13 in der hauptsächlich verteidigten Fassung
bedürfen hier keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass für den Fall, dass der hauptsächlich verteidigte Anspruchssatz keinen Bestand hat, Patentschutz in Form ihres hilfsweise
verteidigten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag I beantragt wird.
2. Zum Hilfsantrag I:
2.1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich vom Anspruch 1 des
Hauptantrags dadurch, dass folgendes Merkmal hinzugefügt wurde:
wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) in der Richtung der Dicke des Gegengewichts im Wesentlichen innerhalb der oberen Schachtraumerstreckung für das Gegengewicht (2) einschließlich der Sicherheitsdistanz angeordnet ist.
2.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I in zulässiger Weise geändert ist, denn der beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das hinzugefügte Merkmal stammt aus dem Anspruch 5 der Streitpatentschrift.
Eine korrekte Übersetzung des maßgeblichen englischsprachigen Wortlauts dieses Anspruch 5 ergibt, dass unter der Formulierung „obere Schachtraumerstreckung für das Gegengewicht einschließlich der Sicherheitsdistanz“ der Teil des
Schachtraums zu verstehen ist, der sich über dem Raum befindet, der für das Gegengewicht einschließlich der Sicherheitsabstände benötigt wird. Erforderliche Sicherheitsabstände bestehen in Richtung der Dicke des Gegengewichts zwischen
Gegengewicht und Aufzugskabine sowie zwischen Gegengewicht und Schachtwand. Das hinzugefügte Merkmal ist daher so auszulegen, dass die Antriebsmaschineneinheit in Richtung der Dicke des Gegengewichts in dem Raum zwischen
Aufzugskabine (und/oder Verlängerung nach oben) und Schachtwand und oberhalb des Gegengewichts in seiner obersten Position angeordnet ist.
Das hinzugefügte Merkmal enthält daher keine über die Merkmale 1.9 bis 1.10 der
Gliederung des Anspruchs 1 des Hauptantrags hinausgehende Maßnahme. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I beruht somit aus den im Abschnitt 1.1 ausgeführten Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.3 Die Patentansprüche 2 bis 12 in der hilfsweise verteidigten Fassung des
Hilfsantrags I bedürfen hier keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte für den Fall,
dass dieser hilfsweise verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann, Patentschutz in Form ihres hilfsweise verteidigten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag II beantragt.
3. Zum Hilfsantrag II:
3.1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II unterscheidet sich vom Anspruch 1 des
Hauptantrags dadurch, dass folgendes Merkmal des Anspruchs 7 der Streitpatentschrift hinzugefügt wurde:
wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) eine Dicke aufweist, die die des
Gegengewichts (2) nicht übersteigt.
3.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II in zulässiger Weise geändert ist, denn der beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zur Begründung wird zunächst auf Abschnitt 1.1 verwiesen. Der dort behandelte
Gegenstand ist nunmehr beschränkt durch die angegebene Bemessung der Dicke
der Antriebsmaschineneinheit. Die Bemessung der Dicke der Antriebsmaschineneinheit in der beanspruchten Größenordnung ergibt sich für den Fachmann nahezu zwangsläufig. Um den Schacht so Raum sparend wie möglich zu dimensionieren, werden die Abstände zwischen Kabinenwand und Gegengewicht und zwischen Gegengewicht und Schachtwand üblicherweise so klein wie möglich bemessen. Vorgeschriebene Sicherheitsabstände sind dabei grundsätzlich einzuhalten. Dies trifft auch für die Abstände zwischen Kabinenwand und Antriebsmaschineneinheit sowie zwischen Antriebsscheibe und Schachtwand zu. Werden
also zwischen den bewegten Bauteilen der Anlage und für den Fachmann selbstverständlich die Sicherheitsabstände eingehalten, dann steht als Maß für die Dicke der Antriebsmaschineneinheit mehr als die Dicke des Gegengewichts gar
nicht zur Verfügung. Die Bemessung der Dicke der Antriebsmaschineneinheit in
der beanspruchten Größenordnung ist aus diesem Grund für den Fachmann nahe
liegend.
3.3 Die Patentansprüche 2 bis 12 in der hilfsweise verteidigten Fassung des
Hilfsantrags II bedürfen hier keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte für den
Fall, dass dieser hilfsweise verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann,
Patentschutz in Form ihres hilfsweise verteidigten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag III beantragt.
4. Zum Hilfsantrag III:
4.1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags III unterscheidet sich vom Anspruch 1 des
Hauptantrags dadurch, dass die folgenden Merkmale der Ansprüche 5 und 7 der
Streitpatentschrift hinzugefügt wurden:
wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) in der Richtung der Dicke des Gegengewichts im Wesentlichen innerhalb der oberen Schachtraumerstreckung für das Gegengewicht (2) einschließlich der Sicherheitsdistanz angeordnet ist und die Antriebsmaschineneinheit (6) eine Dicke aufweist, die
die des Gegengewichts (2) nicht übersteigt.
4.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags III in zulässiger Weise geändert ist, denn der beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Ergänzung des Anspruchs 1 durch das Merkmal des Anspruchs 5 führt, wie
unter Abschnitt 2.2 ausgeführt, zu keinem anderen Gegenstand als dem Aufzug
nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags. Die Ergänzung durch das Merkmal des
Anspruchs 7 führt wieder zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags II, der aus den im Abschnitt 3.2 ausgeführten Gründen nicht patentfähig
ist.
4.3 Auch die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 11 des Hilfsantrags III sind nicht
patentfähig. Die Ansprüche 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 11 sind echte Unteransprüche
ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Die Beklagte hat zu diesen Ansprüchen in
der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
Die Beklagte hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nur noch die Unteransprüche 5 und 8 des Hilfsantrags III selbständig verteidigt. Diese lauten:
5. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Antriebsmaschineneinheit (6) vollständig innerhalb der Schachtraumerstreckung befindet, die vom Gegengewicht (2) auf seinem Weg benötigt wird, einschließlich der Sicherheitsdistanz, und daß mit der
Antriebsmaschineneinheit (6) eine Steuertafel (8) verbunden ist,
die die Ausrüstung für die Stromversorgung des die Antriebsscheibe (7) antreibenden Motors (126, 326) enthält, wobei die
Steuertafel vorzugsweise in die Antriebsmaschineneinheit (6) integriert ist.
8. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufhängung der
Aufzugskabine (1) so vorgenommen ist, daß der Weg des Gegengewichts kürzer ist als der der Aufzugskabine.
Ein Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 5 ist nicht funktionsfähig, damit nicht gewerblich anwendbar und nicht patentfähig.
Nach der Lehre des Anspruchs 5 befindet sich die Antriebsmaschineneinheit vollständig innerhalb der Schachtraumerstreckung, die vom Gegengewicht auf seinem Weg benötigt wird. Damit würde aber das Gegengewicht auf seinem Weg mit
der Antriebsmaschineneinheit zwangsweise kollidieren. Die mit dem Anspruch 5
gegebene Lehre ist somit gänzlich ungeeignet, die zugrunde liegende Aufgabe zu
lösen. Es mangelt dieser Lehre an technischer Brauchbarkeit.
Der Anspruch 8 lehrt die Ausbildung des Hubseiles als Rollenzug mit einer Seilübersetzung. Aus der Fig. 1 der Anlage K6 ist für den Fachmann ohne weiteres
erkennbar, dass bei der dargestellten Anordnung der Antriebseinheit neben dem
Fahrkorb in seiner obersten Stellung und dem dargestellten Rollenzug dieselbe
Hubhöhe für das Gegengewicht wie für den Fahrkorb nur zur Verfügung steht,
wenn die Gegengewichtsbahn im Schacht tiefer hinunterreicht als die Bewegungsbahn des Fahrkorbs. Ein „versackter“ Schacht wird vom Fachmann jedoch
als nachteilig angesehen (siehe Seite 3 Abs. 2 in K6). Soll die Bewegungsbahn
des Gegengewichts gegenüber der des Fahrkorbs verkürzt werden, so ist die
Auswahl eines Rollenzuges mit geeigneter Seilübersetzung eine dem Fachmann
aus seinem Grundlagenwissen bekannte Maßnahme und gehört zu seinen fachmännischen Routinearbeiten. Das Merkmal des Anspruchs 8 vermag daher eine
erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften