Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.05.2006 – 25 W (pat) 145/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 145/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 28 175

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. Mai 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Das farbige Zeichen

ist am 5. Juni 2003 für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische und physikalische Apparate und Instrumente, Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Antennen, elektrische Akkumulatoren und Batterien, gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kopfhörer, Projektionsgeräte,

Radargeräte, Telekommunikationsgeräte und -anlagen,; Telekommunikation; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen,

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Mai 2004 durch eine Prüferin des höheren Dienstes gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in vollem Umfang zurückgewiesen.

In den Gründen führt sie aus, dass die Zurückweisung der für die Waren "Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" angemeldeten Marke

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG erfolge. Der Bestandteil "Sat" sei das auch in zahlreichen Verwendungen im

Englischen, aber auch eingedeutscht bekannte Kürzel für "Satellit". Dieses Wort

stehe für "Künstliches Objekt, welches sich in der Umlaufbahn der Erde oder eines

anderen Himmelskörpers befinde (oder dazu geeignet sei), Flugkörper, der - auf

eine Umlaufbahn gebracht - in elliptischer oder kreisförmiger Bahn die Erde (oder

den Mond) umkreist und dazu bestimmte wissenschaftliche oder technische Aufgaben erfüllt". Das dem angeschlossene englische, aber auch eingedeutschte

Wort "Vision" stehe in ohne weiteres verständlicher Weise für "das Sehen, Anblick,

Erscheinung" bzw. im übertragenen Sinne auch "die Vorstellung betreffend etwas

Zukünftiges". In ihrer sprachüblichen Kombination - man denke nur an andere

Kombinationen wie "Television" oder "Eurovision" - stehe die angemeldete Wortkombination daher in ohne weiteres verständlicher Weise für einen mittels Satellit

vermittelten Anblick (von etwas) und werde von den für die beanspruchten Waren

angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen auch ohne weiteres in diesem

Sinne verstanden. Daher würden diese Verkehrskreise sie betreffend die beanspruchten verschiedenen Geräte und Computer als beschreibende Angabe dahin

verstehen, dass es sich bei diesen um solche handele, die derartige Anblicke via

Satellit vermitteln könnten und daher ihrer Übermittlung dienten. Betreffend die

Magnetaufzeichnungsträger besage sie lediglich, dass diese der Aufzeichnung

oder Speicherung derartiger Anblicke dienten. Dass das Kürzel "Sat" daneben

auch noch andere Bedeutungsfacetten aufweise, rechtfertige keine andere Bewertung, da Marken stets in ihrem Kontext mit den beanspruchten Produkten betrachtet und verstanden würden. Auch die graphische Ausgestaltung dergestalt,

dass die beiden Buchstaben "TV" in Großbuchstaben dargestellt seien, vermittle

der Marke nicht die erforderliche phantasievolle Eigenprägung. Binnengroßschreibungen seien mittlerweile grundsätzlich völlig werbeübliche Gestaltungen. Dass

diese Buchstaben das Kürzel "TV" bildeten, das für Television stehe, begründe

letztlich keine andere Wertung. Zum einen analysierten die Verkehrskreise Marken

nicht. Für den Fall der Wahrnehmung aber unterstütze dieses Kürzel den beschreibenden Gehalt. Da der Anmeldung die Eintragung versagt bleiben müsse,

komme es auf die Frage des Freihaltebedürfnisses nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt

hat.

Die angemeldete Wort-/Bildmarke stelle keine beschreibende Angabe dar. Der

Begriff "sat" sei nicht nur eine Abkürzung für "Satellit" sondern auch für "stepped

atomic time" (Atomzeitskala mit Standsprüngen), ferner die Vergangenheitsform

von "sit" (sitzen). Andererseits habe das Wort "vision" die Bedeutung von "Sehvermögen", "Einsicht", "Seherblick", "Vision", "Erscheinung" und "Traum". Das ergebe insgesamt 18 verschiedene Bedeutungen für die angemeldete Marke, so

dass schon aus diesem Grund nicht von einer beschreibenden Angabe gesprochen werden könne. Die dem Bescheid zugrunde liegende Erwägung, die Marke

sei angesichts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis, dass diese zur Darstellung bzw. Übertragung visueller Inhalte mittels Satellit

eingesetzt würden, erscheine zu kompliziert, als dass man sie mit dem Sinngehalt

der hier in Alleinstellung angemeldeten Marke bei unbefangener Betrachtungsweise noch in Einklang bringen könnte. Außerdem wäre das nur eine von vielen

Beschreibungsmöglichkeiten. Daher sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht erkennbar. Die bei fehlendem Freihaltebedürfnis ohnehin nicht hoch anzusetzenden Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien erfüllt. Der Verkehr werde in der

angemeldeten Marke nicht lediglich einen Sachhinweis, sondern ein Betriebskennzeichen erblicken, zumal zwei der Buchstaben durch Großschreibung und

Farbgestaltung auffallend und in fantasievoller Weise hervorgehoben seien, so

dass weder eine beschreibende Angabe noch ein Freihaltungsbedürfnis zu erkennen sei. Insbesondere die farbig und in Großschreibung hervorgehobenen Buchstaben, die innerhalb des Wortes "satvision" ein anderes Wort bzw. eine Abkürzung mit anderer Bedeutung, nämlich "TV", sichtbar machten, verliehen dem angemeldeten Zeichen eine hinreichende Eigenprägung, die dessen Schutz begründe. Diese Auffassung vertrete auch das BPatG in seiner Entscheidung vom

22. April 2002 - 30 W (pat) 157/01 (FanTASTic).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die gesamte Anmeldung ist Beschwerdegegenstand. Auch wenn in den Gründen

des angefochtenen Beschlusses lediglich ein Teil der angemeldeten Waren (Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer) ausdrücklich erwähnt wurden, die Waren und Dienstleistungen "Elektrische und physikalische

Apparate und Instrumente, Antennen, elektrische Akkumulatoren und Batterien,

gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kopfhörer, Projektionsgeräte, Radargeräte,

Telekommunikationsgeräte und -anlagen; Telekommunikation; Wissenschaftliche

und technologische Dienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software"

dagegen nicht, ist von einer vollständigen Zurückweisung der Anmeldung auszugehen. Die Marke ist nach dem Tenor insgesamt zurückgewiesen worden. Eine

Aufzählung aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen in der Begründung ist

nicht notwendig, um von einer vollen Zurückweisung auszugehen. Nur wenn sich

aus den Gründen des Beschlusses eindeutig ergäbe, dass es sich um eine Teilzurückweisung handelt, und der Tenor einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine

ähnliche offenbare Unrichtigkeit enthielte, käme eine Berichtigung des Tenors in

Betracht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rd. 1).

In dem angefochtenen Beschluss ist jedoch ebenfalls ausgeführt, dass das Vorbringen der Anmelderin gegenüber dem Beanstandungsbescheid keine andere

Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke erlaube. Dieser hatte

Schutzhindernisse für das gesamte Waren/Dienstleistungsverzeichnis angeführt.

Am Schluss des angefochtenen Beschlusses wird nochmals darauf hingewiesen,

dass der Anmeldung die Eintragung versagt bleiben musste. In der Beschwerdebegründung geht im Übrigen selbst die Anmelderin davon aus, dass die gesamte

Anmeldung zurückgewiesen wurde, und erwähnt nicht einmal die lückenhafte Aufzählung des Waren/Dienstleistungsverzeichnisses im angegriffenen Beschluss.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht ein Schutzhindernis im Sinne

von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedoch nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(vgl. zur st. Rspr. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2003, 1050

– Cityservice). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig,

bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder

Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender

Unterscheidungskraft ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004,

680 – Biomild).

Eine fehlende Unterscheidungskraft kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern daraus, dass die

angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (vgl. BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou;

BPatG MarkenR 2004, 148, 150 – beauty24.de).

Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob der Verkehr das Wort "SATVISION"

im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich

als Sachangabe im Sinne von "SATELIT VISION" versteht. Die nur theoretisch

möglichen Kombinationen der verschiedenen Bedeutungsmöglichkeiten von "Sat"

und "Vision", wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung ausrechnet, reichen zwar nicht aus, die Schutzfähigkeit zu bejahen. Selbst wenn man

jedoch unterstellt, dass das Wort "SATVISION" für die in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, muss berücksichtigt werden, dass die

angemeldete Marke durch ihre graphische Gestaltung sich von einer reinen Sachangabe deutlich unterscheidet.

Die konkrete Gestaltung des Zeichens verhindert, dass das Zeichen lediglich als

die Angabe "SATVISION" verstanden wird. Vielmehr fallen die kursiv geschriebenen, roten Buchstaben "TV" auf, die von den gerade stehenden, blauen Buchstaben "sa" und "ision" umrahmt werden, wobei zwischen den Buchstaben "sa" und

den folgenden Buchstaben "TVision" ein größerer Abstand als im Übrigen besteht.

Eine Trennung in die Bestandteile "saT" und "Vision" ist durch die konkrete Gestaltung nicht nahe gelegt, insbesondere da der Verkehr auch das Kürzel "TV"

kennt. Zwar ist die Binnengroßschreibung ein werbeübliches Gestaltungsmittel,

das eine Schutzfähigkeit in der Regel nicht begründen kann, jedoch führt hier die

Schreibweise zu einer anderen Aufteilung der Bestandteile, so dass der Verkehr

die angemeldete Marke nicht mit der Angabe "Sat Vision" gleichsetzt. Auch wenn

die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Sat Vision" erkennen, insbesondere bei genauer Betrachtung und Überlegung, wird eine Reduzierung darauf dem

besonderen Charakter der angemeldeten Marke nicht gerecht. Sieht man nämlich

"TV" wegen seiner hervorgehobenen Darstellung als Kern der Gesamtgestaltung

an, dann sind die ergänzenden Bestandteile für sich gesehen ohne Sinngehalt.

Wenn man dagegen dem Bedürfnis nach einer sinnvollen Interpretation der angemeldeten Bezeichnung folgend diese als "Sat Vision" versteht, wird der Begriff

jedoch gleich wieder durch die größenmäßig, typenmäßig und farbmäßig hervorgehobenen Buchstaben "TV" zerrissen, welcher die bekannte Kurzform für Television bildet. Eine besondere graphische Gestaltung eines Wortes kann geeignet

sein, eine Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. auch BPatG GRUR 2002, 889

- fanTASTic). Erweist sich der klangliche und begriffliche Gehalt der angemeldeten

Marke nicht als schutzfähig, so hindert dies nicht die Eintragung, sofern das Zeichen aufgrund seiner Schreibweise als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet

und nicht als Sachangabe freizuhalten ist (BPatG GRUR 2004, 873 - FRISH). Gegenstand der Schutzgewährung ist dann die eingetragene Gestaltung des Zeichens.

Soweit die Markenstelle daran zweifelt, dass das Kürzel "TV" bei unbefangener

Betrachtung wahrgenommen werde, und meint, im Übrigen unterstütze es nur den

beschreibenden Gehalt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschießen. Durch

die farbliche Herausstellung des bekannten Kürzels "TV" für Television bzw. Fernsehen springt dieses dem unbefangenen Betrachter geradezu ins Auge. Die Abkürzung "TV" ist zwar für sich allein eine beschreibende bzw. nicht unterscheidungskräftige Angabe, jedoch bewirkt die konkrete Gestaltung nicht eine Verstärkung des beschreibenden Charakters, sondern verhindert, dass der Verkehr das

Zeichen lediglich als beschreibende Angabe im Sinne von "SAT-VISION" versteht.

Insgesamt ist die angemeldete Marke durch die besondere Gestaltung noch so

stark verfremdet, dass ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

Auch steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches die

Markenstelle im angefochtenen Beschluss dahingestellt bleiben ließ, der Eintragung nicht entgegen, denn das Zeichen besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben, da jedenfalls die besondere graphische Gestaltung von einer

reinen Sachangabe wegführt.

Die Beschwerde der Anmelderin hat somit Erfolg.

gez.

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