Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.05.2006 – 30 W (pat) 177/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 06 733.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
STOP-CONTROL
für die Waren
Führungsschienen aus Metall oder Kunststoff für Schubkästen.
Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Begriff werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne einer auf das Abstoppen gerichteten Kontrolle verstanden und sei eine unmittelbar beschreibende Angabe zur Beschaffenheit der beanspruchten Waren.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Gesamtbegriff nicht sprachüblich gebildet und lexikalisch nicht nachweisbar
sei. Führungsschienen seien mechanische Bauteile, deren wesentliches Merkmal
auf Bewegung ausgerichtet sei und für die keine „Kontrolle“ oder „Steuerung“
stattfinden könne. Die Nachweise zeigten eine markenmäßige Verwendung durch
die Anmelderin bzw. deren Kunden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2004 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering
veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253,
260).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an.
Ein Wortzeichen ist nämlich von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450
- DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht
erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412
- BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt,
dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden durch einen Bindestrich
verbundenen Bestandteilen „STOP“ und „CONTROL“ zusammen.
Das englische Wort „stop“ bedeutet im Deutschen, im technischen Sinne „Anschlag, Anschlagstück, Aufhalter“. Mit dieser Bedeutung finden sich im Englischen
zahlreiche Zusammensetzungen wie „stop mechanism“ (Anschlageinrichtung),
„stop pin“ (Anschlagbolzen) und „stop position“ (Anschlag, Endlage) (vgl. LEO-
Online Lexikon der TU München).
Das englische Wort „control“ - bedeutet im Deutschen im allgemeinen Sinne
„Kontrolle“ und in technischen Zusammenhängen auch „Ansteuerung, Bedienungselement“ sowie „Armatur, Griff“ (vgl. LEO a. a. O.). „control“ kann entgegen
der Ansicht der Anmelderin eine Kontrolleinrichtung als solche bezeichnen ohne
Aussage zur konkreten Art des Kontrollmechanismus
(elektrisch/elektronisch/mechanisch), wobei „Anschlagskontrolle, Endlagensteuerung“ im Zusammenhang mit dem Betätigen von Schubläden entweder „Auszugssperre, Auszugsdämpfung“ oder „Anschlagdämpfung“ beim Einschub bedeuten kann.
Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „Anschlagkontrolle, Anschlagarmatur“. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen
neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff „STOP-CONTROL“ wird bereits – wie aus den der Anmelderin
übersandten Rechercheergebnissen ersichtlich – in der obengenannten Bedeutung im Zusammenhang mit Schubläden verwendet (vgl. „Die Gleitschienen werden mit
Stopcontrol
und
Anschlagdämpfung
ausgeführt“
unter
http://goseb.com/index.php?url=leit&index=3;
„...automatic closure and stop
control“
für
„automatischer Einzugsmechanismus mit Endpufferung“ unter
http://www.baisch.de/download/consent_prospekt.pdf S. 22).
In diesem Sinne einer „Anschlagskontrolle“ wird die Bezeichnung auch von der
Anmelderin verwendet für ein von ihr angebotenes besonders ausgestattetes
Schubladensystem mit automatischem Selbsteinzug und Auszugssperre (vgl. Verriegelungssystem STOP-CONTROL unter http://hettich.com).
Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Führungsschienen ergibt „STOP-CON-
TROL“ die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die als Teile einer „Anschlagskontrolle, Anschlagsarmatur“ im Sinne einer „Endlagensteuerung“ eingesetzt werden bzw. selbst diese „Anschlagskontrolle, Anschlagsarmatur“ darstellen.
Auch wenn der Begriff „STOP-CONTROL“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie
Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8
Rdn. 262).
Einer beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung steht auch nicht
entgegen, dass nach Auffassung der Anmelderin als Bezeichnung für eine Anschlagsregelung der Fachbegriff „Anschlagsdämpfung“ verwendet wird und die
vorrangige Funktion einer Führungsschiene auf Bewegung ausgerichtet ist. Für
die Schutzfähigkeit einer Angabe kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an,
ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen
zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen
allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen – auch unabhängig von
deren wirtschaftlicher Bedeutung - erhalten bleiben (vgl. EuGH Postkantoor
a. a. O.; BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 192). Bei der Angabe
„STOP-CONTROL“ handelt es sich zudem um eine bedeutsame Sachinformation
zu einem Ausstattungsmerkmal bzw. einer Verwendungsangabe. Die Anschlags-
/Auszugssteuerung/-dämpfung bei Schubläden ist kein unwesentliches Merkmal,
sondern ein zusätzliches Komfortelement, das bei hochwertigen Möbeln oder im
Bereich erhöhter Beanspruchung wie in Apotheken oder Arztpraxen benötigt wird.
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden
Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es
sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
gez.
Unterschriften