Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.05.2006 – 30 W (pat) 215/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 21 724.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 5. August 2004 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
soft-close
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses für folgende Waren
"Möbelbeschläge überwiegend aus Metall, nämlich Eckverbinder,
Zierbeschläge, Verbindungsbeschläge und Aufhängebeschläge
zur starren Halterung und Verbindung von Möbelbauteilen miteinander bzw. an Raumwänden, Sockelversteller (für Schranksockel)
und Fachbodenhalter.
Zierbeschläge aus Metall, Kunststoff, Holz oder Kombinationen
dieser Werkstoffe, soweit in Kl. 20 enthalten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses - wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich in Bezug auf die ursprünglich beanspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende Angabe zu Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren. Hierfür fänden sich zahlreiche Verwendungsnachweise auch in den hier einschlägigen Warenbereichen. Die Anmelderin
selbst verwende die Bezeichnung beschreibend für ihr leise und sanft schließendes Schubladensystem, das auf einer neuartigen hydraulischen Technologie basiere.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin beantragt – auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Warenverzeichnisses,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses im oben genannten Umfang ist die
Bezeichnung "soft-close" in Bezug auf die noch beanspruchten Waren nicht geeignet, eine zur Beschreibung geeignete Sachaussage zu geben, so dass insoweit
ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG nicht angenommen
werden kann.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen
können.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich zusammen aus dem englischen Wort
"soft" mit der Bedeutung "sanft, weich, leise", sowie "close" mit der Bedeutung
"schließen, verschließen". Der Bestandteil "soft" wird in Zusammensetzungen wie
"soft sound, soft voice, soft-spoken" auch in der Bedeutung "gedämpft" verwendet
(vgl. PONS Großwörterbuch Englisch).
Die angemeldete Bezeichnung "soft-close" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "gedämpftes Schließen, leises Schließen" und ist eine sprachübliche und
naheliegende Wortverbindung, deren Bedeutungsgehalt ohne weiteres erkennbar
ist.
Wie mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung anhand von Verwendungsnachweisen aus dem Internet erörtert, findet der Begriff der "Soft Close
Technik" auch im Bereich der Möbeltür- und Schubladenbeschläge Verwendung
für ein Selbsteinzugssystem mit Dämpfungstechnik. Diese Dämpfungstechnik wird
durch besondere Beschläge erreicht, die die zufallende Tür oder die schließende
Schublade abbremsen und sanft und leise an ihren Platz gleiten lassen.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses werden indessen keine Waren
mehr beansprucht, für die "soft-close" einen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt im Sinne von "sanftes, gedämpftes Schließen" im Möbelbereich haben kann.
Die noch beanspruchten Möbelbeschläge sind nach ihrem Verwendungszweck
und damit nach ihren Eigenschaften bestimmt für die Montage bzw. die Aufhängung und Verbindung von Möbelteilen oder dienen lediglich zu deren Zierde und
haben keinen Bezug zu Funktionsbeschlägen an Möbeltüren oder Schubläden.
Die oben genannte "Soft Close" Technik im Zusammenhang mit Dämpfungssystemen bei Möbelbeschlägen spielt daher bei Angaben zur Ausstattung bzw. Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten Waren keine Rolle, so dass für
die Angabe "soft-close" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein
konkreter beschreibender Hinweis mehr festgestellt werden kann.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die genannten beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
mehr zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird, fehlt "soft-close" insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Zeichen in jedem denkbaren Fall
seiner anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen müsse und deshalb ersichtlich täuschend im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 4 MarkenG
sei. Ob die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um
für "Soft Close Technik" bestimmte Waren durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, kann im Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer
rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker MarkenG
8. Aufl. § 8 Rdn. 373).
gez.
Unterschriften