Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 30.05.2006 – 27 W (pat) 153/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 32 733
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Bridge Waters
Die Wortmarke 304 32 733
ist u. a. für die Waren
„Lederwaren, insbesondere Riemen, Taschen, Behältnisse (soweit
in Klasse 18 enthalten) sowie Kleinlederwaren, insbesondere
Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Schirme; Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter, gestrickter und gewebter
und Lederbekleidungsstücke) für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-, Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke;
Schuhwaren einschließlich Stiefel und Hausschuhe, Gürtel“
im Markenregister eingetragen.
Gegen die Eintragung im Umfang der oben aufgeführten Waren hat die Inhaberin
der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 108 274
THE BRIDGE
gestützt auf die Waren
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und
Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke
(ausgenommen Strümpfe, Socken, Strumpfhosen und Unterwäsche); Kopfbedeckungen“
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch Beschluss einer Mitarbeiterin im höheren Dienst zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Marken könnten zur
Kennzeichnung von identischen oder im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden
Waren eingesetzt werden. Jedoch sei selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe
die jüngere Marke „Bridge Waters“ nicht mit der Widerspruchsmarke „THE
BRIDGE“ verwechselbar. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil die Marken sich in den Wortlängen und der Verschiedenheit in Anzahl,
Art und Abfolge der Einzelbuchstaben in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht
deutlich unterschieden. Der gemeinsame Wortbestandteil „Bridge“ präge den Gesamteindruck der Marken nicht. Es handele sich vielmehr um unterschiedliche
sprachlich-begriffliche Einheiten. Eine Verwechslungsgefahr unter anderen Gesichtspunkten sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung ist
im Wesentlichen ausgeführt: Die Waren, auf die sich der Widerspruch stütze, und
die angegriffenen Waren der jüngeren Marke lägen nicht nur im engsten Ähnlichkeitsbereich, sondern seien weitestgehend identisch. Der Zeichenbestandteil
„Bridge“ nehme in der angegriffenen Marke eine beherrschende Stellung ein. Da
das Substantiv „Waters“ vom Verkehr ohne Weiteres als das Element verstanden
werde, über das eine Brücke (Bridge) hinwegführe, sei dieses Element der jüngeren Marke als bloße Konkretisierung und mithin die jüngere Marke nicht prägend
anzusehen. Somit stünde ein bloßes „Bridge“ der Widerspruchsmarke gegenüber,
bei der wiederum der englischsprachige Artikel „THE“ hinsichtlich der kennzeichnenden Wirkung zu vernachlässigen sei. Daher sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen. Die Widersprechende stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der
Gemeinschaftsmarke 108 274 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht keine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. In keinem Fall könnten die unterschiedlichen Worbestandteile „THE“ bzw. „Waters“ weggelassen werden. Der bestimmte Artikel unterstreiche das Substantiv „Bridge“ und weise auf
eine bestimmte Brücke hin. Ebenso sei „Waters“ in der jüngeren Marke nicht zu
vernachlässigen, weil dieses Wort nicht als beschreibender Zusatz zu „Bridge“
anzusehen sei, sondern vielmehr zu einer nicht zu trennenden Gesamtbezeichnung führe.
In der mündlichen Verhandlung haben beide Beteiligte ihre Ansichten aufrechterhalten und weiter vertieft dargelegt, wobei die Widersprechende die Auffassung
vertreten hat, den Begriff „Waters“ in der jüngeren Marke könne der Verkehr als
beschreibenden Zusatz für eine Outdoor-Bekleidungsserie verstehen. Das führe
zumindest dazu, dass die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Waren als
eine weitere Produktlinie der Widersprechenden zugerechnet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die
eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Sie hat aber in der Sache
keinen Erfolg. Der Senat folgt der Auffassung der Markenstelle, dass zwischen der
prioritätsjüngeren Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr
i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs. 1 Buchst b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen wirkt
(vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f.
„Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734, 736 „Lloyd“; BGH GRUR 2004, 783, 784
„NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX“; GRUR 2004, 235, 234 „Davidoff II“). Die
Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So
kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. „Canon“; GRUR Int. 2000, 899, 901
„Marca/Adidas“; BGH GRUR 2003, 332, 334 „Abschlußstück“).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke nicht gegeben.
Die Marken können sich nach der Registerlage auf gleichen oder sehr ähnlichen
Waren begegnen, die sich an breite Verkehrskreise richten und meist ohne erhöhte Aufmerksamkeit ausgewählt und erworben werden.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich; für eine relevante Steigerung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insgesamt ist aus diesen Gründen ein großer Abstand der angegriffenen von der
Widerspruchsmarke erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen
Anforderungen wird die jüngere Marke gerecht.
Den Gesamteindruck der jüngeren Marke bestimmt die Gesamtwortfolge „Bridge
Waters“, wobei unmittelbare Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke „THE
BRIDGE“ in ihrer Gesamtheit wegen der deutlichen und unübersehbaren Unterschiede ausgeschlossen sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr käme nur
in Betracht, wenn der Gesamteindruck von „Bridge Waters“ und „THE BRIDGE“
jeweils durch das Wort „BRIDGE“ dergestalt geprägt würde, dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurückträten, dass
sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rn. 235 ff. m. w. N., Rdn. 262 ff.). Hiergegen sprechen jedoch verschiedene Gesichtspunkte. Der Bestandteil „BRIDGE“ ist in beiden Marken nicht in einer Weise gegenüber dem vorangestellten Bestandteil hervorgehoben, dass der andere Bestandteil zum Gesamteindruck nichts mehr beitragen
würde. Auch ein Bedürfnis, die relativ kurzen und prägnanten Wortfolgen zu verkürzen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Begriffe als bestimmter Artikel und
Substantiv bei der Widerspruchsmarke und als Substantiv mit erläuterndem weiteren Substantiv bei der angegriffenen Marke aufeinander bezogen und bilden jeweils einen Gesamtbegriff, den der Verkehr im Allgemeinen als solchen wahrnimmt und nicht in seine Bestandteile zerlegt. Damit scheidet eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken aus.
Auch eine Gefahr, dass die Marken in dem Sinne verwechselt werden, dass auf
eine gemeinsame betriebliche Herkunft der in Einzelteilen als voneinander abweichend erkannten Zeichen geschlossen wird, besteht nicht.
Die Gefahr, dass die angegriffene Marke - im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-
Bringens der Zeichen - infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der älteren Marke zugeordnet wird, setzt voraus,
dass maßgebliche Teile des Verkehrs die Zeichen etwa wegen ihres Sinngehalts
oder ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen erachten (vgl. dazu BGH
GRUR 1999, 735, 737 „MONOFLAM/POLYFLAM“; BGH GRUR 2004, 779 „Zwilling/Zweibrüder“; BPatG GRUR 2005, 773, 776 „Blue Bull/RED BULL“). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Widersprechende verwendet keine
Zeichenserie, deren Stammbestandteil der Begriff „BRIDGE“ ist. Beide Marken
weisen deutliche Unterschiede in Aufbau und Sinngehalt auf, beruhen mithin auf
einem unterschiedlichen Zeichenbildungsprinzip. Dem Senat, der aufgrund seiner
langjährigen Zuständigkeit für Marken, die die Warenklasse 25 betreffen, mit den
Branchengepflogenheiten der Bekleidungs- und Lederwarenanbieter vertraut ist,
ist auch nicht bekannt, dass - wie von der Widersprechenden dargelegt - Produktlinien, die sich auf wasserfeste oder Outdoor-Produkte oder auf Wassersportausrüstung beziehen, mit dem substantivischen Zusatz „Waters“ bezeichnet würden.
Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, maßgebliche Teile des Verkehrs
würden ohne Weiteres eine solche Zuordnung vornehmen. Folglich kommt auch
eine Verwechslungsgefahr in diesem mittelbaren Sinne nicht in Betracht.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht
kein Anlass.
gez.
Unterschriften