Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 31.05.2006 – 14 W (pat) 10/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 10/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 40 794.0-41
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 31. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Nachdem die Patentanmeldung mit Schriftsatz vom 8. November 2005 zurückgenommen worden ist, war allein noch über den mit Schriftsatz vom 21. April 06 aufrechterhaltenen Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Billigkeitsgründe gem. § 80 Abs. 3 PatG, die eine Rückzahlung rechtfertigen, sind
nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus der Sachbehandlung durch
das Deutsche Patent- und Markenamt, wie von der Anmelderin unter Hinweis auf
den zweitletzten Absatz des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2003 geltend gemacht.
Dass die Prüfungsstelle bei ihrer Beurteilung diesen Vortrag völlig unbeachtet gelassen hat, kann den Gründen der Entscheidung nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann nicht festgestellt werden, dass die Prüfungsstelle bei ihrer Entscheidung die Bedeutung des Passus „in einem weiteren
(Schritt)“ unberücksichtigt gelassen hat, den die Anmelderin dem zuletzt geltenden, auf Patentanspruch 14 vom 26. August 1999 zurückgehenden Patentanspruch 1 hinzugefügt hat. Sie hat nämlich ausgeführt, dass aus der Druckschrift
(3) bekannt sei, „dass in einem weiteren Schritt der pH-Wert … eingestellt wird“
und eine Analogie zum Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 festgestellt.
Abgesehen davon ist ein Vorbringen bereits dann nicht übergangen, wenn es in
der Entscheidung nicht eigens erwähnt ist. Die Berücksichtigung dieses Vortrags
ergibt sich hier zudem aus dem Gesamtzusammenhang.
Im Übrigen wäre der Zurückweisungsbeschluss auch ohne eines Eingehens hierauf zustande gekommen, so dass die Erhebung der Beschwerde sowie Einzahlung der Beschwerdegebühr ohnehin nicht hätte vermieden werden können.
gez.
Unterschriften