Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 01.06.2006 – 2 Ni 23/04 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 1. Juni 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 23/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 776 257
(DE 695 08 594)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 07 776 257 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt,
soweit es über
folgende Patentansprüche
hinausgeht:
„17. Verfahren zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit den folgenden Schritten:
Hindurchbewegen eines ersten Stroms des Materials durch eine
Detektionsstation (131),
Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der
Detektionsstation (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des
Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen Materials verändert wird,
Empfangen des veränderten Mediums im Wesentlichen über die
Breite des Stroms an einer sich physisch im Wesentlichen über
die
Breite
des
Stroms
erstreckenden
Empfangseinrichtung (7;107;139), und
Erzeugung von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, wobei
der querverlaufende Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen
aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt
sind,
die Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen dazu
verwendet werden, eine zweidimensionale Simulation des durch
die Detektionsstation hindurchbewegten Materials zu erzeugen,
und
die Detektionsdaten erste Detektionsdaten in Bezug auf einen Bestandteil des Stroms aufweisen,
mit den weiteren Verfahrensschritten:
Hindurchbewegen eines zweiten Stroms von Material durch die
Detektionsstation (131) gleichzeitig mit dem ersten Strom,
Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der
Detektionsstation (131) an dem querverlaufenden Abschnitt des
zweiten Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen
der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt
befindlichen Materials des zweiten Stroms verändert wird,
Erzeugen zweiter Detektionsdaten in Bezug auf einen Bestandteil
des zweiten Stroms mittels der Detektionsstation (131), und
Verwenden der ersten und zweiten Detektionsdaten, um von dem
erstgenannten und dem zweiten Strom jeweilige erste bzw. zweite
Anteile zu trennen, die den Bestandteil des ersten Stroms bzw.
den Bestandteil des zweiten Stroms umfassen, wobei der erste
Anteil des ersten Stromes den zweiten Strom bildet.
18. Verfahren nach Anspruch 16 oder 17, bei dem das veränderte Medium sowohl von dem ersten als auch dem zweiten Strom
mittels einer gemeinsam für beide Ströme vorgesehenen Empfangseinrichtung (7;107) empfangen wird.
19. Verfahren nach einem der Ansprüche 16 bis 18, bei dem der
erstgenannte und der zweite Strom über den Strom verteilte Gegenstände aufweisen.
20. Verfahren nach einem der Ansprüche 16 bis 19, bei dem die
ersten und die zweiten Ströme in einander jeweils entgegengesetzten Richtungen durch die Detektionsstation (131) hindurchbewegt werden.
31. Vorrichtung zum automatischen Prüfen von Material auf
unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit
einer Zuführeinrichtung (4;104;185) zum Zuführen eines Stroms
des Materials;
einer Detektionsstation (131), durch die hindurch die Zuführeinrichtung (4;104;185) den Strom bewegt,
einer Sendeeinrichtung (5;105;138) zum Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Station (131) an einem
querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist,
einer an der Station (131) angeordneten Empfangseinrichtung
(7;107;139) zum Empfangen des durch Veränderungen der Zusammensetzung des Materials an dem Abschnitt veränderten
Detektionsmediums,
einer Detektionseinrichtung (14;114;140) zum Erzeugen von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem
Medium,
einer Datenberechnungseinrichtung (15;135), die mit der Detektionseinrichtung (14;114;140) verbunden ist und von dieser die
Detektionsdaten erhält, wobei
die Empfangseinrichtung (7;107;139) derart ausgebildet ist, dass
sie sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckt, dessen querverlaufender Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des
Stroms verteilt sind, und
die Datenberechnungseinrichtung (15;135) derart ausgebildet ist,
dass sie die Detektionsdaten von den einzelnen Detektionszonen
zur Ausbildung einer zweidimensionalen Simulation des durch die
Detektionsstation (131) hindurchbewegten Materials verwendet,
einer zweiten Zuführeinrichtung (104) zum Hindurchbewegen eines weiteren Stroms von Material durch die Detektionsstation(en) (131), wobei
die Empfangseinrichtung (7;107) ferner dazu dient, das durch
Veränderungen der Zusammensetzung des Materials des weiteren Stroms an einem querverlaufenden Abschnitt des weiteren
Stroms veränderte Detektionsmedium zu empfangen,
die Detektionseinrichtung (14;114) ferner dazu dient, in Anhängigkeit von den genannten Veränderungen in dem Medium Detektionsdaten zu erzeugen, und
die Datenberechnungseinrichtung (15;135) ferner zum Berechnen
der Detektionsdaten für den anderen Strom dient,
mit einer stromabwärts von der Detektionsstation (131) angeordneten Trenneinrichtung (116), die dazu dient, einen Anteil, der
gemäß den errechneten Detektionsdaten gewählte gewünschte
Teile (125) des Stroms umfasst, von dem Strom zu trennen, und
mit einer Rückführeinrichtung (164), die dazu dient, den aussortierten Anteil des Stroms stromaufwärts der Detektionsstation(en)
(131) zu der zweiten Zuführeinrichtung (104B) zu bewegen, um
den anderen Strom zu bilden.
32. Vorrichtung nach Anspruch 31, bei der die zweite Zuführeinrichtung (104) derart angeordnet ist, dass sie den anderen Strom
im Wesentlichen in der gleichen Richtung durch die Detektionsstation(en) (131) hindurchbewegt, in der die erstgenannte Zuführeinrichtung (104) den erstgenannten Strom durch die Detektionsstation(en) (131) hindurchbewegt.
33. Vorrichtung nach Anspruch 32, bei der die erstgenannte Zuführeinrichtung (104) und die zweite Zuführeinrichtung (104) in
Form eines Einfach-Förderbandes (104) ausgebildet sind.
34. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 31 bis 33, ferner mit
einer stromabwärts von der Trenneinrichtung angeordneten weiteren Trenneinrichtung, die dazu dient, einen weiteren Anteil, der
gemäß den errechneten Detektionsdaten gewählte weitere gewünschte Teile des Stroms umfasst, von dem Strom zu trennen.
35. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 31 bis 34, bei der die
oder jede Trenneinrichtung (116) ein querverlaufendes Array von
Luftstrahldüsen aufweist.“
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼, die
Beklagte ¾.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 776 257 (Streitpatent), das
am 21. August 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus der GB-Patentanmeldung 94 16 787 vom 19. August 1994 und aus der GB-Patentanmeldung
95 03 472 vom 22. Februar 1995 als PCT Anmeldung mit der Bezeichnung „Determination of Characteristics of Material“ angemeldet und mit der
WO 96/06689 A2 am 7. März 1996 offengelegt worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 695 08 594 geführt wird,
betrifft die „Bestimmung der Eigenschaften von Materialien“.
Es umfasst 44 Patentansprüche, wovon die Ansprüche 2 bis 23 unmittelbar oder
mittelbar dem Verfahrensanspruch 1 und die Ansprüche 25 bis 44 unmittelbar
oder mittelbar dem Vorrichtungsanspruch 24 untergeordnet sind.
Die Ansprüche 1 und 24 in der mit der Patentschrift EP 0776257 B1 (K1) erteilten
Fassung haben
folgenden Wortlaut, der der deutschen Übersetzung
DE 695 08 594 T2 (K2) entspricht:
1. Verfahren zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit den folgenden Schritten: Hindurchbewegen eines Stroms des Materials durch eine Detektionsstation (131), Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Detektionsstation (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen Materials verändert wird, Empfangen des veränderten Mediums im Wesentlichen über die Breite des Stroms an einer sich physisch im Wesentlichen über die Breite erstreckenden Empfangseinrichtung (7;107;139), und Erzeugung von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, wobei der querverlaufende Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen dazu verwendet werden, eine zweidimensionale Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials zu erzeugen.
des Stroms
24. Vorrichtung zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit einer Zuführeinrichtung (4;104;185) zum Zuführen eines Stroms des Materials; einer Detektionsstation (131), durch die hindurch die Zuführeinrichtung
(4;104;185) den Strom bewegt, einer Sendeeinrichtung (5;105;138) zum Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Station (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, einer an der Station (131) angeordneten Empfangseinrichtung (7;107;139) zum Empfangen des durch Veränderungen der Zusammensetzung des Materials an dem Abschnitt veränderten Detektionsmediums, einer Detektionseinrichtung (14;114;140) zum Erzeugen von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, und einer Datenberechnungseinrichtung (15;135), die mit der Detektionseinrichtung (14;114;140) verbunden ist und von dieser die Detektionsdaten erhält, wobei die Empfangseinrichtung (7;107;139) derart ausgebildet ist, dass sie sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckt, dessen querverlaufender Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Datenberechnungseinrichtung (15;135) derart ausgebildet ist, dass sie die Detektionsdaten von den einzelnen Detektionszonen zur Ausbildung einer zweidimensionalen Simulation des durch die Detektionsstation (131) hindurchbewegten Materials verwendet.
Wegen der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 23 und 25 bis 44 wird auf die K1 bzw.
K2 verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents nach den Ansprüchen 1 und 24 gehe über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung (WO 96/06689 A2 (K3)) hinaus, da das in
den erteilten Ansprüchen enthaltene Merkmal „zweidimensionale Simulation“ des
durch die Detektionsstation bewegten Materialstromes aus den Detektionsdaten
der einzelnen Detektionszonen in der ursprünglich eingereichten Fassung unzureichend offenbart sei.
Weiterhin macht sie mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents geltend, und zwar fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit.
Zum Stand der Technik beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
P4a
EP 0 484 221 B1 (= Nachanmeldung zu P4,
nachveröffentlicht)
(K4)
DE 691 24 070 T2 deutsche Übersetzung von P4a
P6 (K5)
EP 0 325 558 A1
Außerdem nennt sie die im Prüfungsverfahren eingeführten Druckschriften:
P1
P2
P3
P4
P5
US 5 134 291
DE 43 12 915 A1 (im Prioritätsintervall veröffentlicht)
EP 0 557 738 A1
US 5 260 576
US 4 996 440
Im weiteren Verfahren verweist sie noch auf die folgenden Druckschriften:
P7
P8
P9
(K8) DE 41 02 767 A1
(K9) DE 43 40 795 A1 (im Prioritätsintervall veröffentlicht)
(K10) DE 44 19 943 A1 (älteres nachveröffentlichtes Recht)
P10
(K11) Howell, Davis: „Identification of Polymeric Materials using Near-
K12
K13
K14
K15
Infrared-Spectroscopy”, Polym. Sci. Eng., 64, 88-89, 1991
DE 43 05 006 A1
DE 43 43 058 A1 (im Prioritätsintervall veröffentlicht)
AT 384 563 B
Dr. Lucht, Hartmut: «Kunststoffsortentrennung – aber wie?»
In : Kunststoffberater Nr. 11, S. 36 - 38, 1993
K16
Prospekt «Colour Brain-L» der «MASSEN machine vision systems
GmbH», Konstanz, 1993
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 776 257 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent verteidigt wird.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent in seiner beschränkten Fassung nach Hauptantrag, zumindest jedoch
nach den Hilfsanträgen 1-3, 6-9a für bestandsfähig.
Sie verteidigt das Streitpatent mit dem Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom
31. August 2004, wonach drei Lösungen der patentgemäßen Aufgabe beansprucht werden. Die dementsprechend nebengeordneten Ansprüche 1 und 11, 17
und 23, 33 und 40 nach Hauptantrag haben folgende Fassung:
Verfahren zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zu-
1. sammensetzung hin, mit den folgenden Schritten: Hindurchbewegen eines Stroms des Materials durch eine Detektionsstation (131), Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Detektionsstation (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen Materials verändert wird, Empfangen des veränderten Mediums im Wesentlichen über die Breite des Stroms an einer sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckenden Empfangseinrichtung (7;107;139), und Erzeugung von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, wobei der querverlaufende Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, und das Detektionsmedium elektromagnetische Strahlung aufweist, die auf den Abschnitt gestrahlt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Datenerzeugung das Bestimmen der Intensität der elektromagnetischen Strahlung ausgewählter Wellenlängen umfasst, die von über den Strom verteilten Teilen (125) des Stroms reflektiert wird, dass der Bestimmungsvorgang für jede Detektionszone gleichzeitig in Bezug auf mehrere Wellenlängen durchgeführt wird, und dass die Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen dazu verwendet werden, eine zweidimensionale Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials zu erzeugen.
11. Verfahren zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit den folgenden Schritten: Hindurchbewegen eines Stroms des Materials durch eine Detektionsstation (131), Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Detektionsstation (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen Materials verändert wird, Empfangen des veränderten Mediums im Wesentlichen über die Breite des Stroms an einer sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckenden Empfangseinrichtung (7;107;139), und Erzeugung von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, wobei der querverlaufende Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, die Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen dazu verwendet werden, eine zweidimensionale Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials zu erzeugen, und das Detektionsmedium ein elektromagnetisches Feld aufweist, das an der Detektionsstation Wirbelströme in Metallteilen des Stroms induziert.
17. Verfahren zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit den folgenden Schritten: Hindurchbewegen eines ersten Stroms des Materials durch eine Detektionsstation (131), Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Detektionsstation (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen Materials verändert wird, Empfangen des veränderten Mediums im Wesentlichen über die Breite des Stroms an einer sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckenden Empfangseinrichtung (7;107;139), und Erzeugung von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, wobei der querverlaufende Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind,
die Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen dazu verwendet werden, eine zweidimensionale Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials zu erzeugen, und die Detektionsdaten erste Detektionsdaten in Bezug auf einen Bestandteil des Stroms aufweisen, mit den weiteren Verfahrensschritten: Hindurchbewegen eines zweiten Stroms von Material durch die Detektionsstation (131) gleichzeitig mit dem ersten Strom, Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Detektionsstation (131) an dem querverlaufenden Abschnitt des zweiten Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen Materials des zweiten Stroms verändert wird, und Erzeugen zweiter Detektionsdaten in Bezug auf einen Bestandteil des zweiten Stroms mittels der Detektionsstation (131).
die
hindurch
die Zuführeinrich-
23. Vorrichtung zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit einer Zuführeinrichtung (4;104;185) zum Zuführen eines Stroms des Materials; einer Detektionsstation (131), durch tung (4;104;185) den Strom bewegt, einer Sendeeinrichtung (5;105;138) zum Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Station (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, einer an der Station (131) angeordneten Empfangseinrichtung (7;107;139) zum Empfangen des durch Veränderungen der Zusammensetzung des Materials an dem Abschnitt veränderten Detektionsmediums, einer Detektionseinrichtung (14;114;140) zum Erzeugen von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, und einer Datenberechnungseinrichtung (15;135), die mit der Detektionseinrichtung (14;114;140) verbunden ist und von dieser die Detektionsdaten erhält, wobei die Empfangseinrichtung (7;107;139) derart ausgebildet ist, dass sie sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckt, dessen querverlaufender Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, und die Sendeeinrichtung (5;105) zum Aussenden elektromagnetischer Strahlung als Detektionsmedium dient,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Detektionseinrichtung (14;114;140) zum Bestimmen der Intensität der elektromagnetischen Strahlung ausgewählter Wellenlängen dient, die von über den Strom verteilten Teilen (125) des Stroms reflektiert wird, wobei die Bestimmung für jede Detektionszone gleichzeitig in Bezug auf mehrere Wellenlängen durchgeführt wird, und dass die Datenberechnungseinrichtung (15;135) derart ausgebildet ist, dass sie die Detektionsdaten von den einzelnen Detektionszonen zur Ausbildung einer zweidimensionalen Simulation des durch die Detektionsstation (131) hindurchbewegten Materials verwendet.
(131), durch die hindurch die Zuführeinrichtung
33. Vorrichtung zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit einer Zuführeinrichtung (4;104;185) zum Zuführen eines Stroms des Materials; einer Detektionsstation (4;104;185) den Strom bewegt, einer Sendeeinrichtung (5;105;138) zum Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Station (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, einer an der Station (131) angeordneten Empfangseinrichtung (7;107;139) zum Empfangen des durch Veränderungen der Zusammensetzung des Materials an dem Abschnitt veränderten Detektionsmediums, einer Detektionseinrichtung (14;114;140) zum Erzeugen von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, und einer Datenberechnungseinrichtung (15;135), die mit der Detektionseinrichtung (14;114;140) verbunden ist und von dieser die Detektionsdaten erhält, wobei die Empfangseinrichtung (7;107;139) derart ausgebildet ist, dass sie sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckt, dessen querverlaufender Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, und die Datenberechnungseinrichtung (15;135) derart ausgebildet ist, dass sie die Detektionsdaten von den einzelnen Detektionszonen zur Ausbildung einer zweidimensionalen Simulation des durch die Detektionsstation (131) hindurchbewegten Materials verwendet, und einer zweiten Zuführeinrichtung (104) zum Hindurchbewegen eines weiteren Stroms von Material durch die Detektionsstation(en) (131), wobei die Empfangseinrichtung (7;107) ferner dazu dient, das durch Veränderungen der Zusammensetzung des Materials des weiteren Stroms an einen querverlaufenden Abschnitt des weiteren Stroms veränderte Detektionsmedium zu empfangen, die Detektionseinrichtung (14;114) ferner dazu dient, in Anhängigkeit von den genannten Veränderungen in dem Medium Detektionsdaten zu erzeugen, und die Datenberechnungseinrichtung (15;135) ferner zum Berechnen der Detektionsdaten für den anderen Strom dient.
40. Vorrichtung zum automatischen Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, mit einer Zuführeinrichtung (4;104;185) zum Zuführen eines Stroms des Materials; einer Detektionsstation (131), durch tung (4;104;185) den Strom bewegt, einer Sendeeinrichtung (5;105;138) zum Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass dieses an der Station (131) an einem querverlaufenden Abschnitt des Stroms aktiv ist, einer an der Station (131) angeordneten Empfangseinrichtung (7;107;139) zum Empfangen des durch Veränderungen der Zusammensetzung des Materials an dem Abschnitt veränderten Detektionsmediums,
die Zuführeinrichhindurch
die
einer Detektionseinrichtung (14;114;140) zum Erzeugen von Detektionsdaten in Abhängigkeit von den Veränderungen in dem Medium, und einer Datenberechnungseinrichtung (15;135), die mit der Detektionseinrichtung (14;114;140) verbunden ist und von dieser die Detektionsdaten erhält, wobei die Empfangseinrichtung (7;107;139) derart ausgebildet ist, dass sie sich physisch im Wesentlichen über die Breite des Stroms erstreckt, dessen querverlaufender Abschnitt mehrere einzelne Detektionszonen aufweist, die im Wesentlichen über die Breite des Stroms verteilt sind, dass die Datenberechnungseinrichtung (15;135) derart ausgebildet ist, dass sie die Detektionsdaten von den einzelnen Detektionszonen zur Ausbildung einer zweidimensionalen Simulation des durch die Detektionsstation (131) hindurchbewegten Materials verwendet, und die Empfangseinrichtung (139) mehrere Metalldetektoreinrichtungen (139) aufweist, die diskret über den Strom bzw. die Ströme verteilt angeordnet sind und zum Detektieren von Metallteilen dienen, die einen oder mehrere Bestandteile des Stroms bzw. der Ströme bilden.
Die rückbezogenen Ansprüche 2-10, 12-16, 18-22 betreffen Weiterbildungen der
Verfahren und die Ansprüche 24-32, 34-39, 41-43 der Vorrichtungen.
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1, 2 und
3 (gemäß Schriftsatz vom 24. Mai 2006), den Hilfsanträgen 6, 7 und 8 (gemäß
Schriftsatz vom 30. Mai 2006) sowie den Hilfsanträgen 8a und 9a (überreicht in
der mündlichen Verhandlung), wobei aufgrund ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung der Anspruch 10 in allen Antragsfassungen derart geändert ist,
dass sein Rückbezug lautet: „nach Anspruch 8 in Abhängigkeit von Anspruch 6“,
die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 6, 7 und 9a die Einfügung „über den
Strom verteilten“ aufweisen und im Hilfsantrag 3 ein Anspruch 17 mit entsprechender Verschiebung der Nummerierung der nachfolgenden Ansprüche eingefügt ist.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den Hilfsanträgen und der Unteransprüche, die nicht als selbständig erfinderisch verfolgt werden, im Einzelnen wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Klägerin hält ihren Antrag auf Nichtigerklärung auch im Hinblick auf die beschränkten Anspruchsfassungen nach den Haupt- und Hilfsanträgen aufrecht.
Auch die neu vorgelegten Ansprüche seien unzulässig erweitert und wiesen keine
Merkmale mit erfinderischer Bedeutung auf. Außerdem bestreitet sie die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Prioritäten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a und c EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ
vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen (oben lit. c) und der mangelnden Patentfähigkeit (oben lit. a) geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist auch teilweise begründet. Zum Einen ist das Streitpatent ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur
noch in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Busse,
PatG 6. Aufl., § 84 Rdn. 45, 46 mit Rechtssprechungsnachweisen).
Außerdem hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Klage auch insoweit
begründet ist, als die Patentfähigkeit nur im Rahmen der hilfsweise verteidigten
Fassung der Ansprüche 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 mit den darauf rückbezogenen Ansprüchen 18 bis 20 und 32 bis 35 gegeben ist.
Die Gegenstände der auf die nebengeordneten Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche sowie nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen verfolgt die
Beklagte nicht als eigenständig erfinderisch. Da auch der Senat in ihnen nichts
eigenständig Erfinderisches erkennt, haben die Unteransprüche keinen Bestand,
abgesehen von den Unteransprüchen 18-20 und 32-35 nach Hilfsantrag 2, die auf
die bestandsfähigen Ansprüche 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 rückbezogen sind.
I.
Das Streitpatent (im Folgenden ist auf die deutsche Übersetzung K2 der Streitpatentschrift K1 Bezug genommen) betrifft Verfahren und entsprechende Vorrichtungen zum automatischen Prüfen von Materialströmen auf unterschiedliche Zusammensetzung hin, zur automatischen Sortierung von Abfall, insbesondere von
Kunststoffen oder Metallen, um diese einer Wiederverwertung zuzuführen, oder
zur Qualitätskontrolle in einem Produktionsprozess.
Aus dem Stand der Technik sind Vorrichtungen bekannt, die Detektionsstationen
zum Prüfen und Aussortieren verschiedener Materialien aufweisen, in denen das
zu prüfende Material mit einem Detektionsmedium, üblicherweise elektromagnetische Strahlung verschiedener Wellenlängen, bestrahlt wird, während es durch die
Detektionsstation gefördert wird. Das vom zu prüfenden Material veränderte
durchgelassene oder zurückgestrahlte Detektionsmedium wird in einer Empfangseinrichtung empfangen. Anhand der Detektionsdaten können anschließend die
Materialarten bestimmt werden.
Bei der Sortierung von verschiedenen Materialien kommt es darauf an, eine möglichst hohe Sortiergenauigkeit zu erzielen. Insbesondere bei der Abfallsortierung
ist es wichtig, dass Kunststoffe möglichst sortenrein aussortiert werden, damit sie
einer spezifischen Wiederverwertung zugeführt werden können. Nach K2, S. 1
unten - S. 2 Mitte, ist das Identifizieren von Verbundkörpern aus Karton mit Polymerbeschichtungen wie bsw. Getränkekartons mittels automatischer optischer
Prüfeinrichtungen schwierig, da die äußere Form eines solchen Getränkkartons oft
verzerrt ist und dadurch jede auf Kamerabasis durchgeführte Erkennung kompliziert wird. Mit den bisherigen Prüf- und Sortierverfahren kann nur eine Sortiergenauigkeit von ca. 95 % erreicht werden (Beklagten-Hinweis in der mündlichen
Verhandlung). Höhere Sortiergenauigkeiten können nur mit einem höheren Kosten- und Zeit-Aufwand erzielt werden, in dem entweder mehrere Detektionsstationen hintereinander geschaltet werden oder in dem das aussortierte Material
nochmals zur Prüfung durch die Detektionsstation gefahren wird.
Der Erfindung liegt daher sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Sortierqualität zu
verbessern, indem Verfahren und Vorrichtungen zur automatischen Materialprüfung bereit gestellt werden, die eine zuverlässigere und effektivere Sortierung von
Materialien unterschiedlicher Zusammensetzung an einer einzigen Detektionsstation gewährleisten.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent drei verschiedene Verfahren
und entsprechende Vorrichtungen vor.
Für die erste Lösung (erteilte Ansprüche 1 und 24) liegt das Wesentliche darin,
dass durch die Intensitätsbestimmung der reflektierten elektromagnetischen
Strahlung ausgewählter Wellenlängen gleichzeitig für jede Detektionszone Detektionsdaten in Bezug auf mehrere Wellenlängen gewonnen werden, um eine zweidimensionale Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials zu erzeugen.
Die zweite Lösung (erteilte Ansprüche 13 und 32) betrifft die Identifizierung von
Metallbestandteilen mittels Metalldetektoren.
Die dritte Lösung (erteilte Ansprüche 18 und 34) bezieht sich auf die Führung eines weiteren, zweiten Materialstroms durch die Detektionsstation.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Hochschul-Abschluss der
Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und
Konstruktion von Prüfanlagen, insbesondere optischen Material-Prüfverfahren, der
bei Bedarf einen Physiker hinzuzieht und für die Entwicklung sowie Schaffung
dazu notwendiger rechnergesteuerter Prozessanlagen im Team mit EDV-Fachleuten oder Informatikern arbeitet.
II.
Hauptantrag:
1.
Erste Lösung gemäß den Ansprüchen 1 und 23
1.1
Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hauptantrag beziehen sich auf die erste im Streitpatent angegebene Lösung, die die Erzeugung einer zweidimensionalen Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials betrifft. Die Ansprüche 1 und 23 sind gegenüber den entsprechenden Ansprüchen 1 und 24 der
erteilten Fassung (vgl. K1 bzw. K2) dadurch beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 1 aus dem erteilten Unteranspruch 3 die Merkmale:
„… das Detektionsmedium elektromagnetische Strahlung aufweist, die auf
den Abschnitt abgestrahlt wird …, (im Oberbegriff)
dass die Datenerzeugung das Bestimmen der Intensität der elektromagnetischen Strahlung ausgewählter Wellenlängen umfasst, die von über den
Strom verteilten Teilen (125) des Materialstroms reflektiert wird,“
sowie aus dem erteilten Unteranspruch 6 das Merkmal:
„dass der Bestimmungsvorgang für jede Detektionszone gleichzeitig in Bezug auf mehrere Wellenlängen durchgeführt wird,“
und im Vorrichtungsanspruch 23 aus dem erteilten Unteranspruch 25 die Merkmale:
„… die Sendeeinrichtung (5;105) zum Aussenden elektromagnetischer
Strahlung als Detektionsmedium dient …, (im Oberbegriff)
dass die Detektionseinrichtung (14;114) zum Bestimmen der Intensität der
elektromagnetischen Strahlung ausgewählter Wellenlängen dient, die von
über den Strom verteilten Teilen (125) des Stroms reflektiert wird,“
sowie aus dem erteilten Unteranspruch 6 das Merkmal:
„wobei die Bestimmung für jede Detektionszone gleichzeitig in Bezug auf
mehrere Wellenlängen durchgeführt wird, ….“
hinzugefügt sind.
Diese Merkmale sowie die übrigen Merkmale der Oberbegriffe der Ansprüche 1
und 23 nach Hauptantrag sind der ursprünglichen Offenbarung ohne Weiteres zu
entnehmen (vgl. K1 bzw. K2).
Strittig hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung ist jedoch das in den Ansprüchen 1 und 24 erteilte Merkmal, das die „zweidimensionale Simulation“ des durch
die Detektionsstation (131) hindurchbewegten Materials betrifft. Dieses Merkmal
ist aber in den ursprünglich eingereichten und mit der WO 96/06689 A2 (K3) veröffentlichten Anmeldeunterlagen - im Gegensatz zum Einwand der Klägerin -
bereits ausreichend offenbart. Die „zweidimensionale Simulation“ ist nämlich
wortwörtlich in K3, S. 9, Z. 1-3, angegeben (vgl. „The transverse scanning of the
moving stream makes it possible to construct a two-dimensional simulation which
can be analyzed using
image processing.”). Diese Beschreibung
„der
zweidimensionalen Simulation“ bezieht sich
im Wesentlichen auf den
vorhergehenden Absatz auf S. 8 der K3, in dem eine querverlaufenden Reihe von
„detection points“ beschrieben ist, woraus der Fachmann auf die Detektion in
einzelnen Detektionszonen schließt. Auf S. 10, Z. 1-8 der K3 ist die Erzeugung
von Detektionsdaten aus den Signalen von jedem Wellenlängenband beschrieben,
mit denen eine zweidimensionale Simulation des durch die Detektionsstation
hindurchbewegten Materials aufgebaut wird, wozu ein „minimum cluster“ von
positiven Detektionen erforderlich ist. Aufgrund dieser Textstellen in K3 wird vom
Senat das die zweidimensionale Simulation betreffende Merkmal als ausreichend
ursprünglich offenbart angesehen.
Die auf die Ansprüche 1 und 23 rückbezogenen Unteransprüche sind - abgesehen
von ihrer Nummerierung - gegenüber den entsprechenden Unteransprüchen in der
erteilten Fassung im Wesentlichen unverändert. Ihre ursprüngliche Offenbarung ist
unstrittig.
Die Ansprüche 1 und 23 sowie die darauf rückbezogenen Unteransprüche nach
Hauptantrag sind daher zulässig.
1.2
Fehlende Patentfähigkeit
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 23 nach Hauptantrag mögen zwar neu
sein, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der nächstkommenden EP 0 325 558 A1 (P6) ist sowohl ein gattungsgemäßes Verfahren als auch eine gattungsgemäße Vorrichtung zum automatischen
Prüfen von Material auf unterschiedliche Zusammensetzung hin mit allen Merkmalen gemäß der erteilten Fassung der Ansprüche 1 und 23 bekannt. Im
Einzelnen zeigt P6 folgende mit den Ansprüchen 1 und 23 übereinstimmenden
Merkmale (vgl. Fig. 1 und 2 i. V. m. zugehörigen Textstellen):
Eine Zuführung (Rutschplatte 4) des Materialstroms durch eine Detektionsstation
(Sp. 2, Z. 62), eine Sendeeinrichtung (Lichtquelle 11) zum Aussenden eines
Detektionsmediums derart, dass dieses an der Detektionsstation, die von über die
Breite
des Raumes 5
in
Zonen
angeordneten
Fototransistoren 7
(Empfangseinrichtung) an einem querverlaufenden Abschnitt des Materialstroms
aktiv ist (Sp. 3, Z. 8-13 und 31-37), eine Detektionseinrichtung (Verarbeitungseinrichtung 13) zur Erzeugung von Detektionsdaten abhängig von den
Veränderungen im Medium, das durch die Zusammensetzung des Materials
verändert wird, da nach P6 die auf die Fototransistoren 7 fallende Lichtmenge
durch die Lichtdurchlässigkeit des Materials verändert wird (Sp. 4, Z. 2-8), und
eine Datenberechnungseinheit (Prozessor 12, Sp. 3, Z. 46-49).
Insbesondere ist aus P6 auch das eine der kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 1 und 23 für den Fachmann ohne Weiteres zu entnehmen, wonach die
Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen zur Erzeugung einer zweidimensionalen Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Materials verwendet werden. Gemäß Sp. 4, Z. 6-14, wird nämlich „die Lichtmenge, die
durch einen Körper hindurchtritt und auf Fototransistoren fällt, verschieden stark
reduziert. Die digitalisierten Ausgangssignale der Fototransistoren 7, die in den
Speicher des Prozessors 12 eingelesen werden, bilden
in diesem ein
„Datenraster“, wobei jeder gespeicherte Wert die Lichtdurchlässigkeit des Körpers
an einer bestimmten Stelle seiner senkrecht zu den Strahlungswegen gedachten
Querschnittsfläche angibt.“ Zur Auswertung werden „die Informationen der
einzelnen Rasterpunkte innerhalb jeder Zeile quer zur Bewegungsrichtung des
Körpers sowie auch zwischen den Zeilen parallel zur Bewegungsrichtung des
Körpers miteinander verknüpft“ (Sp. 4, Z. 24-32). Diese Verknüpfung von Detektionsdaten quer und parallel zur Bewegungsrichtung des Körpers stellt ein Lichtdurchlässigkeitsprofil über seinen Querschnitt dar, das einer zweidimensionalen
Simulation des durch die Detektionsstation hindurchbewegten Körpers bzw. Materials gleichkommt.
Von der Prüfeinrichtung nach P6 unterscheiden sich die Gegenstände der im Wesentlichen übereinstimmenden Ansprüche 1 und 23 durch die beiden weiteren
kennzeichnenden Merkmale, wonach die Datenerzeugung durch die Detektionseinrichtung die Bestimmung der Intensität der elektromagnetischen Strahlung
ausgewählter Wellenlängen umfasst, die von den über den Materialstrom verteilten Teilen reflektiert werden und wonach die Bestimmung für jede Detektionszone
gleichzeitig auf mehreren Wellenlängen erfolgt.
Diese Merkmale entnimmt der Fachmann der EP 0 557 738 A1 (P3), die ein Detektionsverfahren und eine Vorrichtung zum Aussondern von Kunststoffteilen betrifft. Nach P3 werden die zu selektierenden Kunststoffteile 2 auf einem Förderband 3 durch eine Detektionsstation gefördert, worin sie von einer oberhalb angeordneten Lichtquelle beleuchtet werden und worin das zurückgestrahlte Licht von
einer oberhalb angeordneten Empfangs- oder Detektionseinrichtung empfangen
wird (Fig. 1 i. V. m. Sp. 2, Z. 12-51). Zur besseren und zuverlässigeren Unterscheidung der Kunststoffteile werden unterschiedliche Wellenlängen eingesetzt.
Nach Sp. 2, Z. 33-39, ist dazu ausgeführt, dass die Intensität des von den
Plastikteilen 2 emittierten bzw. reflektierten Lichts 12 von der chemischen
Zusammensetzung des Kunststoffs und von der Wellenlänge abhängt, weshalb es
notwendig ist, dass die Kamera das Licht wellenlängenselektiv empfängt, um aus
den
Intensitätsunterschieden auf das Kunststoffmaterial zu schließen. Da
Messungen bei mindestens zwei Wellenlängen erforderlich sind, folgt daraus,
dass die Bestimmung der Lichtintensität der verschiedenen Wellenlängen λ 1 und
λ 2 in einer Detektionszone erfolgen muss, um in dieser Zone das detektierte Material sicher zu identifizieren. Da diese Maßnahme bei Materialbestimmungen mit
ausgewählten Wellenlängen sogar erforderlich ist, um Materialunterschiede in jeder Detektionszone zu erfassen, ergibt es sich für den Fachmann zwangsläufig, in
jeder Zone im Wesentlichen gleichzeitig in Bezug auf mehrere Wellenlängen zu
messen.
Somit erhält der Fachmann aus P3 die Anregung, zur Verbesserung der Sortierqualität, insbesondere zum sortenreinen Aussortieren von Kunststoffen, mehrere
ausgewählte Wellenlängen gleichzeitig in jeder Detektionszone gemäß den Ansprüchen 1 und 23 einzusetzen. Zur sicheren Identifizierung aller Materialteile ist
es daher für den Fachmann naheliegend, diese aus P3 bekannten Merkmale auch
auf das Verfahren bzw. die Vorrichtung nach P6 zu übertragen und dort ebenfalls
über den Förderstrom hinweg in den einzelnen Detektionszonen gleichzeitig in
Bezug auf mehrere Wellenlängen zu messen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von P6 unter Einbeziehung der Anregungen aus P3 ohne Weiteres zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 23
nach Hauptantrag. Diese Ansprüche haben daher keinen Bestand, da ihnen keine
erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.
2.
Zweite Lösung gemäß den Ansprüchen 11 und 40
2.1
Zulässigkeit
Die nebengeordneten Ansprüche 11 und 40 nach Hauptantrag beziehen sich auf
die zweite im Streitpatent angegebene Lösung gemäß der - im Unterschied zu den
vorhergehenden Ansprüchen 1 und 23 - auch Metallteile mittels Metalldetektoren
identifizierbar sind. Die Ansprüche 11 und 40 sind gegenüber den entsprechenden
Ansprüchen 1 und 24 der erteilten Fassung (vgl. K1 bzw. K2) dadurch beschränkt,
dass im Verfahrensanspruch 11 aus dem erteilten Unteranspruch 13 das Merkmal:
„und das Detektionsmedium ein elektromagnetisches Feld aufweist, das an
der Detektionsstation Wirbelströme in Metallteilen des Stroms induziert.“
und im Vorrichtungsanspruch 40 aus dem erteilten Unteranspruch 41 das Merkmal:
„die Empfangseinrichtung (139) mehrere Metalldetektoreinrichtungen (139)
aufweist, die diskret über den Strom bzw. die Ströme verteilt angeordnet
sind und zum Detektieren von Metallteilen dienen, die einen oder mehrere
Bestandteile des Stroms bzw. der Ströme bilden.“
hinzugefügt sind.
Die ursprüngliche Offenbarung dieser Merkmale ist unstrittig ebenso wie die der
auf die Ansprüche 11 und 40 rückbezogenen Unteransprüche, die - abgesehen
von ihrer Nummerierung- gegenüber den entsprechenden Unteransprüchen in der
erteilten Fassung im Wesentlichen unverändert sind.
Die nebengeordneten Ansprüche 11 und 40 sowie die darauf rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag sind daher zulässig.
2.2
Fehlende Patentfähigkeit
Die Gegenstände der Ansprüche 11 und 40 nach Hauptantrag mögen zwar neu
sein, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus P6, Sp. 5, Z. 24-33, ist auch bereits ein Metalldetektor bekannt, der eine
Sendespule und eine oder mehrere Empfangsspulen aufweist. Die Induzierung
von Wirbelströmen in Metallteilen mittels dieser Sendespule ist eine im Rahmen
fachlichen Wissens liegende Maßnahme. Bei Durchtritt eines Metallkörpers durch
die Detektionsstation werden - wie bei der in Kap. II.1 beschriebenen „ersten
Lösung“ nach den Ansprüchen 1 und 23 - Detektionsdaten erzeugt und weiterverarbeitet entsprechend den Merkmalen der Ansprüche 11 und 40. Die
Empfangseinrichtung nach P6 weist auch gemäß Anspruch 40 mehrere Metalldetektoreinrichtungen auf, da mehrere Empfangsspulen in der Detektionsstation angeordnet sind
(Sp. 5, Z. 27-30). Die diskrete Verteilung der
Metalldetektoreinrichtungen über den Materialstrom gemäß Anspruch 40 ergibt
sich für den Fachmann ohne Weiteres bei der Prüfung auf Metallteile des einen
oder mehrere Bestandteile des Stroms bzw. der Ströme über ihre Breite.
Somit erhält der Fachmann aus P6 die Anregung, zum Aussortieren von Metallteilen Metalldetektoren gemäß den Ansprüchen 11 und 40 einzusetzen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von P6 ohne Weiteres zu den Gegenständen der Ansprüche 11 und 40 nach Hauptantrag. Diese Ansprüche haben
daher auch keinen Bestand, da ihnen keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.
3.
Dritte Lösung gemäß den Ansprüchen 17 und 33
3.1
Zulässigkeit
Die nebengeordneten Ansprüche 17 und 33 nach Hauptantrag beziehen sich auf
die dritte im Streitpatent angegebene Lösung, die das Hindurchleiten eines weiteren, zweiten Materialstroms durch die Detektionsstation betrifft. Die Ansprüche 17
und 33 sind gegenüber den entsprechenden Ansprüchen 1 und 24 der erteilten
Fassung (vgl. K1 bzw. K2) dadurch beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 17
aus dem erteilten Unteranspruch 18 die Merkmale:
„die Detektionsdaten weisen erste Detektionsdaten in Bezug auf einen
Bestandteil des Stroms auf, Hindurchbewegen eines zweiten Stroms von
Material durch die Detektionsstation (131) gleichzeitig mit dem erst
genannten Strom, Aussenden eines Detektionsmediums derart, dass
dieses an der Detektionsstation (131) an dem querverlaufenden Abschnitt
des zweiten Stroms aktiv ist, wobei das Medium durch Veränderungen der
Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt befindlichen
Materials des zweiten Stroms verändert wird, und Erzeugen zweiter
Detektionsdaten in Bezug auf einen Bestandteil des zweiten Stroms mittels
der Detektionsstation (131).“
und im Vorrichtungsanspruch 33 aus dem erteilten Unteranspruch 34 die Merkmale:
„einer zweiten Zuführeinrichtung (104) zum Hindurchbewegen eines weiteren Stroms von Material durch die Detektionsstation(en) (131), wobei die
Empfangseinrichtung (7;107) ferner dazu dient, das durch Veränderungen
der Zusammensetzung des Materials des weiteren Stroms an einen
querverlaufenden Abschnitt des weiteren Stroms veränderte Detektionsmedium zu empfangen, die Detektionseinrichtung (14;114) ferner dazu dient,
in Abhängigkeit von den genannten Veränderungen in dem Medium
Detektionsdaten zu erzeugen, und die Datenberechnungseinrichtung
(15;135) ferner zum Berechnen der Detektionsdaten für den anderen Strom
dient.“
hinzugefügt sind.
Die ursprüngliche Offenbarung dieser Merkmale ist unstrittig ebenso wie die der
auf die Ansprüche 17 und 33 rückbezogenen Unteransprüche, die - abgesehen
von ihrer Nummerierung - gegenüber den entsprechenden Unteransprüchen in der
erteilten Fassung im Wesentlichen unverändert sind.
Die nebengeordneten Ansprüche 17 und 33 sowie die darauf rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag sind daher zulässig.
3.2
Fehlende Patentfähigkeit
Die Gegenstände der Ansprüche 17 und 33 nach Hauptantrag mögen zwar neu
sein, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie bei der „ersten Lösung“ gemäß den Ansprüchen 1 und 23 in Kap. II.1.2 angegeben, sind aus der P6 die Merkmale der Ansprüche 17 und 33 außer den den
weiteren Materialstrom betreffenden Merkmalen, die der Leistungssteigerung der
Materialprüfung dienen, bekannt.
Aus der DE 41 02 767 A1 (P7), Sp. 2, Z. 26-33 ist ein Verfahren zur qualitativen
Analyse von Teilchen verschiedener Kunststoffsorten bekannt, bei dem die Kunststoffteilchen in einer oder mehreren parallel zueinander verlaufenden „Linien“ vereinzelt und mit Abstand hintereinander liegend von einer Aufgabestelle über einen
Messort zu einer sortenbezogenen Abwurfstelle transportiert werden. Diese
einzelnen Linien bilden jeweils einen Materialstrom aus Kunststoffteilchen, der
sich - wie nach den Ansprüchen 17 und 33 - gleichzeitig mit dem oder den
anderen Materialströmen (Linien) durch die Detektionsstation (Messort 7) bewegt,
wobei nach P7
- entsprechend den weiteren Verfahrensschritten nach
Anspruch 17 - das Aussenden des Detektionsmediums (Lichtimpulse) ebenfalls
derart erfolgt, dass dieses mittels einer kombinierten Beleuchtungsoptik
(Lichtquelle 9) an der Detektionsstation (Messort 3) auch an den weiteren
Materialströmen (Linien) aktiv ist (Sp. 3, Z. 23-32), wobei das Medium durch
Veränderungen der Zusammensetzung des an dem querverlaufenden Abschnitt
befindlichen Materials (Kunststoffteilchen) des zweiten Stroms (zweite Linie)
verändert wird, die Detektionsdaten erste Detektionsdaten in Bezug auf einen
Bestandteil des ersten Stroms aufweisen und zweite Detektionsdaten in Bezug auf
einen Bestandteil des zweiten Stroms mittels der Detektionsstation erzeugen
(Sp. 3, Z. 1-3; Sp. 3, Z. 62- Sp. 4, Z. 2).
Die P7 gibt auch Hinweise auf die den weiteren Materialstrom betreffenden
Merkmale gemäß Anspruch 33, wie die Empfangseinrichtung (Spektraleinrichtung 13) mit nachgeschaltetem Detektor 14 für das durch Veränderungen der Materialzusammensetzung des weiteren Stroms veränderte Detektionsmedium
(Sp. 3, Z. 37-40), die Detektionseinrichtung (Detektor 14) zur Erzeugung der
Detektionsdaten und die Datenberechnungseinrichtung (Computer 15) zum
Berechnen der Detektionsdaten für den anderen Strom (Sp. 3, Z. 62-68).
Demnach erhält der Fachmann aus P7 die Anregung, einen zweiten Materialstrom
entsprechend den Merkmalen der Ansprüche 17 und 33 einzusetzen. Diesen
bekannten zweiten Materialstrom zur Lösung der Aufgabe auch beim aus P6
bekannten Verfahren vorzusehen, stellt für den Fachmann nur eine einfache
naheliegende Maßnahme dar.
Auch die Anordnung einer zweiten Zuführeinrichtung gemäß Merkmal 33, wozu in
der P7 keine Angabe entnehmbar ist, stellt nur eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme dar, wenn ein zweiter vom ersten Materialstrom unabhängiger
Materialstrom durch die Detektionsstation geführt wird.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von P6 unter Einbeziehung der Anregungen aus P7 ohne Weiteres zum Gegenstand der Ansprüche 17 und 33 nach
Hauptantrag.
Diese Ansprüche haben daher auch keinen Bestand, da ihnen keine erfinderische
Tätigkeit zugrunde liegt.
III.
Hilfsanträge
1.
Hilfsantrag 1
Fehlende Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 1 sind gegenüber dem Hauptantrag dadurch weiter beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 1 und im Vorrichtungsanspruch 23 das Merkmal der „Materialerkennung“ an das Merkmal der Verwendung
der Detektionsdaten aus den einzelnen Detektionszonen angefügt ist.
Die Ansprüche 1 und 23 sind durch die Einfügung des Merkmals der „Materialerkennung“ über den Umfang der ursprünglichen, mit K3 veröffentlichten Unterlagen
hinaus in unzulässiger Weise erweitert.
Denn in K3, S. 9, 1. Absatz, ist sinngemäß offenbart, dass die Erkennung des
Materials erst durch die Verarbeitung der Detektionsdaten zu einer der zweidimensionalen Simulation ermöglicht wird und nicht vorher oder parallel dazu (vgl.
„the transverse scanning of the mowing stream makes it possible to construct a
two-dimensional simulation which can be analyzed using image processing. In this
way it is possible to detect: matter composition“).
Auch aus S. 10, 1. Abs der K3 entnimmt der Fachmann keine andere Lösung, als
dass zuerst die detektierten Signale der einzelnen Wellenlängenbänder mittels
Datenverarbeitung miteinander kombiniert werden und dann eine zweidimensionale Simulation aufgebaut wird, anhand der das Material, z. B. ein Getränkekarton, erkannt wird. Eine „Materialerkennung“, z. B. daraufhin, ob die durch die
Detektionsstation geförderten Teile aus einem Kunststoff wie PE, PP oder PVC
bestehen, zusätzlich vor oder neben der Durchführung einer zweidimensionalen
Simulation ist demnach in den ursprünglichen Unterlagen weder wortwörtlich noch
sinngemäß offenbart.
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 1 sind daher nicht zulässig.
2.
Hilfsantrag 2
2.1
Zulässigkeit
Die Ansprüche 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem Hauptantrag
dadurch weiter beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 17 aus den erteilten Ansprüchen 22 und 23 die Merkmale:
„Verwenden der ersten und zweiten Detektionsdaten, um von dem erstgenannten und dem zweiten Strom jeweilige erste bzw. zweite Anteile zu
trennen, die den Bestandteil des ersten Stroms bzw. den Bestandteil des
zweiten Stroms umfassen,
wobei der erste Anteil des ersten Stromes den zweiten Strom bildet.“
und im Vorrichtungsanspruch 31 aus den erteilten Ansprüchen 37 und 40 die
Merkmale:
…„mit einer stromabwärts von der Detektionsstation (131) angeordneten
Trenneinrichtung (116), die dazu dient, einen Anteil, der gemäß den errechneten Detektionsdaten gewählte gewünschte Teile (125) des Stroms
umfasst, von dem Strom zu trennen, und
mit einer Rückführeinrichtung (164), die dazu dient, den aussortierten Anteil
des Stroms stromaufwärts der Detektionsstation(en) (131) zu der zweiten
Zuführeinrichtung (104B) zu bewegen, um den anderen Strom zu bilden.“
hinzugefügt sind.
Die nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale des Anspruchs 17 sind in K3 in
den Ansprüchen 68, 71 und 72 und diejenigen des Anspruchs 31 sind in K3 in den
Ansprüchen 41 und 62 ursprungsoffenbart.
Der Patentschrift K1 bzw. K2 sind diese hinzugefügten Merkmale den erteilten
Ansprüchen 22 und 23 sowie 37 und 40 zu entnehmen.
Die übrigen Ansprüche nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber den entsprechenden
Ansprüchen nach Hauptantrag unverändert.
Die Ansprüche nach Hilfsantrag 2 sind daher zulässig.
2.2 Patentfähigkeit
Die Klägerin konnte den Senat nicht vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der
mangelnden Patentfähigkeit hinsichtlich der Ansprüche 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 überzeugen.
Die gegenüber dem Hauptantrag zusätzlichen Merkmale der Ansprüche 17 und 31
betreffen die Rückführung eines Teils des Materialstromes gemäß den erzeugten
Detektionsdaten, um diesen Teil zur Erhöhung der Sortierreinheit einer weiteren
Prüfung und Sortierung zu unterziehen. Da diese weitere Prüfung ebenfalls in nur
einer Detektionsstation erfolgt, wird ein Teil des Materialstroms abgeteilt und wieder durch die einzige Detektionsstation geführt. Um die Sortieranlage kontinuierlich zu betreiben, bildet nach den Ansprüchen 17 und 31 der erste abgeteilte Teil
des ersten Materialstroms rückgeführt einen zweiten Materialstrom, der gemeinsam mit dem ersten Materialstrom wieder durch die Detektionsstation geführt wird.
Zur Neuheit:
Von den Verfahren bzw. Vorrichtungen nach der DE 41 02 767 A1 (P7), der
EP 0 484 221 B1 (P4a), der EP 0 325 558 A1 (P6), der EP 0 557 738 A1 (P3), der
DE 44 19 943 A1 (P9) und der US 5 134 291 (P1) unterscheiden sich das Verfahren des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag 2 durch die Verwendung der ersten und
zweiten Detektionsdaten zur Trennung von ersten bzw. zweiten, die Bestandteile
des ersten bzw. zweiten Stroms umfassenden Anteilen, wobei der erste Anteil des
ersten Stroms den zweiten Strom bildet (entsprechend dem - gegenüber dem Anspruch 17 nach Hauptantrag - im Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmal) und die
Vorrichtung des Anspruchs 31 nach Hilfsantrag 2 durch eine Trenneinrichtung zur
Trennung eines Anteils vom Materialstrom und einer Rückführeinrichtung für diesen abgetrennten Anteil zur Bildung des weiteren Stroms (entsprechend den - gegenüber dem Anspruch 33 nach Hauptantrag - im Hilfsantrag 2 hinzugefügten
Merkmalen.
Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen weiter ab und sind im
Zusammenhang mit den Ansprüchen 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 auch nicht
weiter aufgegriffen worden.
Zur erfinderischen Tätigkeit:
Weder nach P6 und P7 noch nach P1, P3 und P4 sind die Maßnahmen gemäß
Anspruch 17 nach Hilfsantrag 2 angeregt. Bei diesen bekannten Prüf- und
Sortierverfahren wird nämlich die Sortiergenauigkeit vielmehr dadurch verbessert,
dass entweder an der Detektionseinrichtung selbst apparative Verbesserungen
vorgenommen werden, nach P1 (Sp. 3, Z. 10-15) und P3 (Anspruch 1) durch
Messung der reflektierten Strahlung bei mehreren Wellenlängen sowie nach P4
und P6 durch Modifikation der Erfassung und Auswertung der Detektionsdaten
(vgl. jeweils Anspruch 1). Aus der hinsichtlich der Bildung eines weiteren
Materialstroms nächstkommenden P7, Sp. 2, Z. 26-33, ist lediglich die Anordnung
mehrerer parallel zueinander verlaufender Kunststoffteilchenströme (Linien) als
Materialströme bekannt (vgl. Kap. II.3.2).
Es bedurfte somit erfinderischer Tätigkeit, um ausgehend von diesem Stand der
Technik zum Gegenstand des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag 2 zu gelangen, da
seine Verfahrensschritte, wonach erste und zweite Detektionsdaten zur Trennung
der jeweiligen ersten bzw. zweiten Anteile von dem erstgenannten und dem
zweiten Strom verwendet werden, und wonach der erste Anteil des ersten
Stromes den zweiten Strom bildet, über das routinemäßige Handeln und das
fachliche Wissen hinausgehen.
Die dem Verfahren nach Anspruch 17 entsprechende Ausgestaltung einer Vorrichtung zur automatischen Materialprüfung gemäß Anspruch 31 nach
Hilfsantrag 2 ist aus den vorstehend genannten Druckschriften ebenfalls nicht zu
entnehmen. Denn die Schaffung einer automatischen Prüfvorrichtung mit einer
stromabwärts von der Detektionsstation angeordneten Trenneinrichtung, zur
Trennung des Anteils vom ersten Strom, der gemäß den errechneten
Detektionsdaten gewählte gewünschte Teile des Stroms umfasst, und diesen
aussortierten Anteil des Stroms stromaufwärts der Detektionsstation(en) mit einer
Rückführeinrichtung zu der zweiten Zuführeinrichtung zu bewegen, um den
weiteren Strom zu bilden, ist durch die aus den genannten Druckschriften
bekannten Prüf- und Sortieranlagen nicht nahe gelegt. Insbesondere ergeben sich
die Merkmalskombinationen gemäß den Ansprüchen 17 und 31 nach Hilfsantrag 2
für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der Zusammenschau
der genannten Druckschriften, auch der nächst kommenden P6 mit P7.
Somit bedarf es erfinderischen Zutuns, um zu der geschickten Lösung der Aufgabe gemäß dem Verfahren nach Anspruch 17 und der Vorrichtung nach
Anspruch 31 nach Hilfsantrag 2 durch Bildung des zweiten Stroms aus dem Anteil
des ersten Stroms gelangen.
Die Ansprüche 17 und 33 gemäß Hilfsantrag 2 haben daher Bestand.
Mit den bestandsfähigen nebengeordneten Ansprüchen 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 haben auch die rückbezogenen Unteransprüche 18-20 und 32-35 Bestand,
die vorteilhafte Ausgestaltungen der Gegenstände Ansprüche 17 und 31 nach
Hilfsantrag 2 betreffen.
Da die übrigen nebengeordneten Ansprüche 1, 11, 21 und 36 nach Hilfsantrag 2
mit den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen gegenüber dem Hauptantrag
(bis auf eine geänderte Nummerierung ab Anspruch 23) unverändert sind, sind
diese, entsprechend der Begründung zum Hauptantrag, nicht bestandsfähig (vgl.
Kap. II.1.2 und 2.2).
Das Streitpatent hat daher im Umfang der Ansprüche 17-20 und 31-35 nach Hilfsantrag 2 gemäß Ziff. 1a des Urteilstenors Bestand.
3.
Hilfsantrag 3
Der Anspruch 18 nach Hilfsantrag 3 betrifft eine weitere Beschränkung des Anspruchs 17 nach Hilfsantrag 2 (durch die hinzugefügten Merkmale des Unteranspruchs 18 nach Hauptantrag), weswegen sich Hilfsantrag 3 erübrigt, da das
Streitpatent bereits mit den Ansprüchen 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 im beschränkten Umfang Bestand hat.
4.
Hilfsantrag 6
4.1
Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 6 sind gegenüber dem Hauptantrag dadurch weiter beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 1 das Merkmal:
„dass das Detektionsmedium von mehreren über den Strom verteilten Quellen ausgesandt wird“ ..
und im Vorrichtungsanspruch 23 das Merkmal:
… „wobei die Sendeeinrichtung (5;105) mehrere Quellen (5;105) der
elektromagnetischen Strahlung aufweist, die über den Strom verteilt angeordnet sind.“
aus dem erteilten Anspruch 27 hinzugefügt sind.
Die den Ansprüchen 1 und 23 hinzugefügten Merkmale entsprechen dem Anspruch 38 der mit der K3 veröffentlichen ursprünglichen Anmeldeunterlagen.
Die übrigen Ansprüche nach Hilfsantrag 6 sind gegenüber den entsprechenden
Ansprüchen nach Hauptantrag unverändert.
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 6 sind daher zulässig.
4.2
Fehlende Patentfähigkeit
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 6 mögen zwar neu
sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus P6 sind - außer den zum Hauptantrag abgehandelten Merkmalen - auch
Maßnahmen zur gleichmäßigen Beleuchtung des Materialstroms bekannt. In
Sp. 2, Z. 13 und 30 sind „einige solcher Strahlungsquellen als Strahlungsaussendeeinrichtung“ zum Aussenden eines Detektionsmediums angegeben. Die bei der
Vorrichtung nach P6 angeordnete Lichtquelle 11 erstreckt sich über die ganze
Breite des Raums 5, wie aus Sp. 3, Z. 33-34 hervorgeht. Daraus folgt, dass die
dort angegebenen Strahlungsquellen, wie nach Anspruch 1 und 23 nach Hilfsantrag 6, über den Strom verteilt diesen gleichmäßig beleuchten.
Die übrigen Merkmale der Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 6 stimmen mit
denjenigen der Ansprüche 1 und 23 nach Hauptantrag überein und weisen auch
keine erfinderische Bedeutung auf, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt ist
(vgl. Kap. II.1.2).
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 6 haben daher keinen Bestand.
5.
Hilfsantrag 7
5.1
Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber dem Haupt- und dem
Hilfsantrag 6 dadurch weiter beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 1 die
Merkmale:
„dass das Detektionsmedium von mehreren über den Strom verteilten Quellen ausgesandt wird, wobei jede Detektionszone durch mehr als eine Quelle
beleuchtet wird, derart, dass Schattenbildung minimiert wird“,
und im Vorrichtungsanspruch 23 die Merkmale:
„wobei die Sendeeinrichtung
(5;105) mehrere Quellen
(5;105) der
elektromagnetischen Strahlung aufweist, die über den Strom verteilt angeordnet sind, wobei mehrere Quellen (5;105) jeweils eine Detektionszone
beleuchten, derart, dass Schattenbildung minimiert wird.“
jeweils zusammen mit den im Hilfsantrag 6 eingefügten Merkmalen hinzugefügt
sind.
Die im Hilfsantrag 7 hinzugefügten Merkmale sind in K3, Anspruch 38, S. 16,
Z. 32-37, und Fig. 2, Bezugszeichen 105, ursprungsoffenbart, wonach es
vorteilhaft ist, die Lichtquellen (light sources 105) so zu montieren, dass jede
Detektionszone (detection point) durch mehr als eine Lichtquelle (by more than
one of the sources 105) beleuchtet wird, um Schatten zu minimieren.
Der Patentschrift ist die Beschränkung nach Hilfsantrag 7 durch die Beleuchtung
der Detektionszonen durch mehr als eine Lichtquelle (105) zur Minimierung von
Schatten auf S. 8, Abs. [0060], letzte vier Zeilen der K1, bzw. S. 25, Z. 6-10, der
K2 zu entnehmen.
Die übrigen Ansprüche nach Hilfsantrag 7 sind gegenüber den entsprechenden
Ansprüchen nach Hauptantrag unverändert.
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 7 sind daher zulässig.
5.2
Fehlende Patentfähigkeit
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 7 mögen zwar neu
sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus P6 sind nicht nur die zum Hauptantrag abgehandelten Merkmale der Ansprüche 1 und 23 bekannt, sondern auch die nach Hilfsantrag 7 hinzugefügten,
wonach das Detektionsmedium von einigen Strahlungsquellen ausgesendet
werden kann (Sp. 2, Z. 13), die sich über die ganze Breite des Raumes erstrecken
(Sp. 3, Z. 33, 34). Aus einer derartigen Anordnung ist es für den Fachmann ohne
Weiteres ersichtlich, dass sich die Lichtkegel der einzelnen Strahlungsquellen auf
der Materialbahn überlappen, was die Beleuchtung
jedes Bereichs der
Materialbahn und somit jede Detektionszone von mehreren Strahlenquellen aus
verschiedenen Richtungen bewirkt, wodurch die Schattenbildung - im Vergleich
zur Bestrahlung mit nur einer Strahlenquelle - minimiert wird.
Die übrigen Merkmale der Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 7 stimmen mit
denjenigen der Ansprüche 1 und 23 nach Hauptantrag überein und weisen auch
keine erfinderische Bedeutung auf, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt ist
(vgl. Kap. II.1.2).
Die Ansprüche 1 und 23 gemäß Hilfsantrag 7 haben daher auch keinen Bestand.
6.
Hilfsantrag 8
Fehlende Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 8 sind gegenüber dem Hauptantrag dadurch weiter beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 1 das Merkmal:
„dass die elektromagnetische Strahlung, die von über den Strom verteilten
Teilen (125) des Stroms reflektiert wird, durch einen Strahlteiler aufgeteilt
wird,“..
und im Vorrichtungsanspruch 23 das Merkmal:
„dass die Detektionseinrichtung (14;114) einen Strahlteiler zum Aufteilen
der elektromagnetischen Strahlung, die von über den Strom verteilten Teilen (125) des Stroms reflektiert wird, aufweist,“…
hinzugefügt sind.
Ein Strahlteiler zum Aufteilen der elektromagnetischen Strahlung ist in den mit K3
veröffentlichen ursprünglichen Anmeldeunterlagen nur in Kombination zusammen
mit einem optischen Filter für jede Wellenlänge (a beam splitter and optical filter
combination for each wavelength) beschrieben (S. 18, Z. 6-12).
Daher ist das nach Hilfsantrag 8 in den Ansprüchen 1 und 23 angegebene Merkmal der Strahlaufteilung ohne Einsatz eines optischen Filters in K3 nicht ursprünglich offenbart. Das Fehlen des optischen Filters im Zusammenhang mit der Strahlaufteilung erweitert den Gegenstand der Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag
gegenüber den Ursprungsunterlagen nach K3 in unzulässiger Weise, weil damit
ein Gegenstand geschaffen würde, den der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung nicht entnommen hätte (s. Schulte PatG 7. Aufl., § 38 Rdn. 26).
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 8 sind daher nicht zulässig.
7.
Hilfsantrag 8a
Fehlende Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 8a sind gegenüber dem Hauptantrag
und dem Hilfsantrag 8 dadurch weiter beschränkt, dass statt des Merkmals
„Strahlteiler“ gemäß Hilfsantrag 8 nun im Verfahrensanspruch 1 und im Vorrichtungsanspruch 23 jeweils das Merkmal:
„Strahlteiler-Filter-Kombination in ausgewählte Wellenlängen“
zusammen mit den im Hilfsantrag 8 eingefügten Merkmalen hinzugefügt ist.
Dieses hinzugefügte Merkmal ist zwar ursprünglich offenbart, da eine Strahlteiler-
Filter-Kombination
in K3, S. 18, Z. 6-12,
für die Detektion von Strahlen
beschrieben ist (vgl. Kap. III.6).
In der Patentschrift K1 (bzw. K2) ist jedoch eine Strahlteiler-Filter-Kombination in
keinem der Ansprüche, auch nicht sinngemäß, beansprucht. In K2, S. 26,
le. Absatz bis S. 27, Z. 6, ist die Strahlteiler-Filter-Kombination zwar genannt, aber
nur als alternative Lösung neben zwei anderen Lösungen der Wellenlängenselektion ohne die Kombination mit einem Strahlteiler. Es ist in K1 (bzw. K2) nirgends
herausgestellt, dass die Strahlteiler-Filter-Kombination für die Erfindung wesentlich
ist im Unterschied zu den anderen dort angegebenen Arten der Wellenselektion.
Aus diesem Grund liegt durch die Aufnahme dieses Merkmals in die Ansprüche 1
und 23 nach Hilfsantrag 8a eine unzulässige Schutzbereichserweiterung gegenüber dem erteilten Patent vor (s. Schulte PatG 7. Aufl., § 22 Rdn. 18).
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 8a sind daher ebenfalls nicht zulässig.
8.
Hilfsantrag 9a
Fehlende Zulässigkeit
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 9a sind gegenüber dem Hauptantrag
dadurch weiter beschränkt, dass im Verfahrensanspruch 1 die Merkmale:
„dass das Detektionsmedium von mehreren über den Strom verteilten Quellen ausgesandt wird, wobei jede Detektionszone durch mehr als eine Quelle
beleuchtet wird, derart, dass Schattenbildung minimiert wird,
dass die elektromagnetische Strahlung, die von über den Strom verteilten
Teilen (125) des Stroms reflektiert wird, durch einen Strahlteiler aufgeteilt
wird,“..
und im Vorrichtungsanspruch 23 die Merkmale:
„dass die Detektionseinrichtung (14;114) einen Strahlteiler zum Aufteilen
der elektromagnetischen Strahlung, die von über den Strom verteilten Teilen (125) des Stroms reflektiert wird, aufweist,“…
und
„wobei die Sendeeinrichtung
(5;105) mehrere Quellen
(5;105) der
elektromagnetischen Strahlung aufweist, die über den Strom verteilt angeordnet sind, wobei mehrere Quellen (5;105) jeweils eine Detektionszone
beleuchten, derart, dass Schattenbildung minimiert wird.“
hinzugefügt sind, die aus der Kombination der die Ansprüche 1 und 23 nach den
Hilfsanträgen 7 und 8 beschränkenden Merkmale bestehen.
Wie zur Zulässigkeit bei Hilfsantrag 8 angegeben ist (vgl. Kap. III.6), ist ein Strahlteiler zum Aufteilen der elektromagnetischen Strahlung in den mit K3 veröffentlichen ursprünglichen Anmeldeunterlagen (S. 18, Z. 6-12) nur in Kombination
zusammen mit einem optischen Filter für jede Wellenlänge beschrieben, so dass
- wie beim Hilfsantrag 8 - eine unzulässige Erweiterung auch beim Hilfsantrag 9a
vorliegt.
Die Ansprüche 1 und 23 nach Hilfsantrag 9a sind daher ebenfalls nicht zulässig.
IV.
Die Gegenstände der auf die nebengeordneten Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen verfolgt die
Beklagte nicht als eigenständig erfinderisch. Da auch der Senat darin nichts eigenständig Erfinderisches sieht, haben sie keinen Bestand - abgesehen von den
Unteransprüchen 18-20 und 32-35 nach Hilfsantrag 2, die auf die bestandsfähigen
Ansprüche 17 und 31 nach Hilfsantrag 2 rückbezogen sind (vgl. Kap. III.2.2).
V.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Inanspruchnahme der Prioritäten, da die zur Beurteilung der Patentfähigkeit der nicht bestandsfähigen Ansprüche herangezogenen Druckschriften mit ihrem Veröffentlichungstag nicht in den
Prioritätsintervallen liegen.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO tragen die Beklagte und die Klägerin anteilig zu ¾ und ¼.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1
PatG, 709 ZPO.
gez.
Unterschriften