Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 01.06.2006 – 34 W (pat) 318/05

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 09 839

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das am 6. März 1999 angemeldete und am 23. Dezember 2004 veröffentlichte

Patent betrifft eine Verpackungshülle. Es umfasst fünf Patentansprüche. Der Anspruch 1 lautet:

Verpackungshülle, insbesondere zur Verpackung von Damenbinden, mit einer Antihaftbeschichtung auf der Innenseite der Verpackungshülle, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenseite der

Verpackungshülle eine textilähnliche Aufmachung aufweist, und

dass die Antihaftbeschichtung auf der Innenseite der Verpackungshülle abschnittsweise vorgesehen ist.

Vier Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen der Verpackungshülle nach

Anspruch 1.

Gegen das Patent hatte die

A… GmbH in B…

Einspruch erhoben und beantragt, das Patent mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes in vollem Umfang zu widerrufen. Sie stützte sich auf die Schriften

(D1) DE 196 11 665 C1,

(D2) DE 296 00 208 U1,

(D3) DE 38 44 250 C2 und

(D4) EP 0 652 102 A1.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 hat sie ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit

zwei neugefassten Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2. Sie beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in

der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis

5 gemäß Hilfsantrag 1, einer anzupassenden Beschreibung und

der Zeichnung gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, einer anzupassenden Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift.

Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten

und ist der Ansicht, der Gegenstand der verteidigten Hauptansprüche sei patentfähig.

Der Senat hat die Patentinhaberin durch Bescheid vom 24. März 2006 darauf hingewiesen, dass es Papiere gibt, die im Handel als Vliesstoff oder Vlies bezeichnet

werden, der Hauptsortengruppe der Hygienepapiere zuzurechnen sind und die

unter anderem zur Verpackung verwendet werden. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin wurde in der mündlichen Verhandlung ein Muster eines

derartigen von der Papierfabrik C… hergestellten Vliesstoffes vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Der Einspruch war zulässig. Er hat auch Erfolg; denn der Gegenstand des Patents

ist weder in der erteilten noch in der hilfsweise verteidigten Fassung seiner Ansprüche patentfähig.

Das Verfahren ist auch nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne

die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

A)

Zum Hauptantrag:

1.

Das Patent betrifft eine Verpackungshülle, insbesondere zum Verpacken

von Damenbinden. Es geht aus von einer Verpackungshülle, wie sie aus der

DE 196 11 665 C1 (D1) bekannt

ist und bei der sämtliche Merkmale des

Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind (vgl. Absätze 0001 und 0002).

Hiervon ausgehend soll eine Verpackungshülle vorgeschlagen werden, die griffsympathisch und trotzdem einfach herstellbar ist (vgl. Absatz 0003). Als Lösung

wird eine Verpackungshülle mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vorgeschlagen.

2.

Der Anspruch 1 lässt sich hinsichtlich seiner obligatorischen Merkmale wie

folgt gliedern:

1. Verpackungshülle.

2.

Ihre Außenseite weist eine textilähnliche Aufmachung auf.

3. Auf

ihrer

Innenseite

ist abschnittsweise eine Antihaftbeschichtung vorgesehen.

Unter einer „textilähnlichen Aufmachung“ der Außenseite gemäß Merkmalsgruppe 2 versteht das Patent beispielsweise eine Kunststofffolie, deren Außenseite durch eine Prägung ein textilähnliches Aussehen aufweist (vgl. Absatz 0005

und Anspruch 2), oder eine Außenseite, die von einem Vliesstoff gebildet ist (vgl.

Absatz 0007 i. V. m. Ansprüchen 4 und 5 sowie Figuren 1 und 2).

Durch die abschnittsweise vorgesehene Antihaftbeschichtung auf der Innenseite

gemäß der Merkmalsgruppe 3 können klebende Gegenstände in die Verpackungshülle eingebracht werden und zugleich die nicht mit der Beschichtung versehenen Abschnitte zum Bilden der Verpackungshülle miteinander versiegelt oder

verkrümpert werden (vgl. Absatz 0010).

3.

Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats die

Schrift DE 296 00 208 U1 (D2). Sie zeigt und beschreibt eine heißsiegelfähige

Verpackung für adhäsive Materialen, bei der sich das zu verpackende adhäsive

Gut problemlos aus der Verpackung lösen soll (vgl. Absatz 2 der Beschreibung).

Dazu ist auf der Innenseite der Verpackung an Teilflächen, die mit dem zu verpackenden bzw. verpackten Gut in Berührung kommen, abschnittsweise eine Antihaftbeschichtung in der Form von Papier (2) angeordnet, das auf seiner dem Gut

zugewandten Seite mit Silikon beschichtet ist. Die nicht mit der Antihaftbeschichtung versehenen Teile der Innenseite bestehen aus heißsiegelfähigem Polyethylen, mit dem einseitig ein die Außenseite bildendes Papier (1) beschichtet ist. Mit

diesen Teilen (Randstreifen 4) wird die Verpackungshülle durch Heißsiegeln geschlossen. Damit sind unstreitig die Merkmalsgruppen 1 und 3 von Anspruch 1

des Patents in (D2) verwirklicht.

Durch welches Papier (1) die Außenseite der bekannten Verpackung gebildet ist,

lässt die Schrift (D2) offen. Bei seiner Suche nach einer geeigneten Papiersorte,

die die Außenseite dieser bekannten Verpackung griffsympathisch gestaltet,

konnte der Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) für Verpackungstechnik mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von Verpackungshüllen und mit umfassender Kenntnis aller handelsüblichen Verpackungsmaterialien - im Rahmen fachüblichen Handelns auf die vom Senat genannte, u. a. auch

für Verpackungszwecke verwendete Papiersorte „Vliesstoff für Feuchttücher“ auffinden. Diese Papiersorte besitzt auf ihrer Oberfläche eine textilähnliche Aufmachung im Sinne des Patents. Der Einsatz dieses Papiers für die Außenseite der

Verpackung gemäß der Schrift (D2) ergibt unmittelbar die Verpackungshülle nach

Anspruch 1 des Patents.

Besondere Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann

beim Einsatz dieser Papiersorte zu überwinden gehabt hätte, sind vom Senat nicht

erkennbar und von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen worden. Ihre Ansicht, Papier sei kein Vliesstoff im Sinne der patentgemäßen Verpackungshülle,

mag für eine Vielzahl von Papiersorten zutreffend sein. Bei der vorstehend genannten Papiersorte ist dies jedoch nicht der Fall.

Die Verpackungshülle nach Patentanspruch 1 ergibt sich somit für den Fachmann

in naheliegender Weise aus der Schrift DE 296 00 208 U1 (D2) in Verbindung mit

seinem vorauszusetzenden Fachwissen im Rahmen fachüblichen Handelns.

Das Patent mit dem erteilten Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.

B)

Zum Hilfsantrag 1:

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

dem des erteilten Anspruchs 1 durch die Einfügung des Wortes „griffsympathische“ nach dem Wort „textilähnliche“.

Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 aufgabengemäß griffsympathisch

sein muss, entspricht die Verpackungshülle nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1

der des erteilten Anspruchs 1. Mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wird daher identisch der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beansprucht. Von einer beschränkten Verteidigung des Patents kann keine Rede sein.

Die Frage, ob Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wegen der Identität seines

Gegenstandes mit dem des erteilten Anspruchs 1 zulässig ist, kann letztlich offen

bleiben; denn sein Gegenstand ergibt sich für den Fachmann entsprechend den

vorstehenden Ausführungen zum erteilten Anspruch 1 in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik.

Ein Patent mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat daher ebenfalls keinen Bestand.

C)

Zum Hilfsantrag 2:

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut:

Verpackungshülle, insbesondere zum Verpackung von Damenbinden, mit einer Antihaftbeschichtung auf der Innenseite der Verpackungshülle, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenseite der

Verpackungshülle eine textilähnliche, griffsympathische Aufmachung aufweist, und dass die Antihaftbeschichtung auf der Innenseite der Verpackungshülle abschnittsweise vorgesehen ist, wobei

die Verpackungshülle von einer Kunststofffolie gebildet ist, deren

Außenseite eine Prägung aufweist.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist zulässig. Er enthält die Wortfolge des erteilten Anspruchs 1, ergänzt um das Wort „griffsympathische“ nach dem Wort „textilähnliche“ (wie in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1) und die Wortfolge „wobei die Verpackungshülle von einer Kunststofffolie gebildet ist, deren Außenseite eine Prägung aufweist“. Dieses Merkmal entstammt dem erteilten Anspruch 2.

Diese zusätzliche Maßnahme aus dem erteilten Anspruch 2 kann jedoch die Patentfähigkeit des damit beanspruchten Gegenstandes nicht begründen. Ihre Anwendung bei Verpackungshüllen war dem Fachmann am Anmeldetag des Patents

bekannt, beispielsweise durch die Schrift DE 196 11 665 C1 (D1), von der das

Patent ausgeht. Sie lag somit im fachüblichen Griffbereich.

Ein gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beschränktes Patent hat aus diesen

Erwägungen keinen Bestand.

D) Mit den verteidigten Hauptansprüchen fallen auch die jeweils darauf rückbezogenen Unteransprüche, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

E)

Im Übrigen hat der Senat in der Beschreibung und in den kennzeichnenden

Merkmalen der Unteransprüche des Patents im Hinblick auf den aufgedeckten

Stand der Technik keinen erfinderischen Überschuss erkennen können und deshalb von einem Hinweis auf eine beschränkte Verteidigung des Patents in einer

anderen Fassung der Ansprüche abgesehen.

gez.

Unterschriften