Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 06.06.2006 – 27 W (pat) 194/05

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

6. Juni 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

„Interactive Wear“

Bei geläufigen beschreibenden Begriffen gibt allein der Gebrauch der englischen Sprache im Bekleidungssektor keinen Anlass, von einer markenmäßigen Verwendung auszugehen (vgl. BPatG GRUR 1999, 333 - NEW LIFE; BPatG Beschluss vom 24. April 1999, Az.: 27 W (pat) 34/98 - RAG WEAR). Neben für Sicherheit und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungsangebote und Kommunikationsmöglichkeiten als integrierte Bekleidungsbestandteile auf dem Markt, so dass „Interactive Wear“ für Waren, die unter den Begriff „Bekleidung“ fallen, nicht unterscheidungskräftig ist. Wenn die Markenanmelderin viele mit einer Marke beschreibbare Produkte selbst entwickelt hat, und Branchenkenner ihr diese Waren zuordnen, ändert daran nichts.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

6. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 28 521.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch …

beschlossen:

I.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für

„Fingerlinge für medizinische Zwecke, Heizdecken für medizinische Zwecke, Heizkissen

für medizinische Zwecke, Heißluftvibrationsgeräte für medizinische Zwecke, Herzschrittmacher,

Kissen für medizinische Zwecke, Koffer für Ärzte und Chirurgen,

luftgefüllte Kissen

für medizinische Zwecke, Luftkissen

für

medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke;

Aktentaschen, Dokumentenmappen, Babytragetücher, Badetaschen, Campingtaschen, Chamoisleder (nicht für Reinigungszwecke), Chevreauleder (Ziegenleder), Dokumentenkoffer, Einkaufstaschen, Handkoffer (Suitcases), Handkoffer, Handtaschen,

Hüfttaschen (Wimmerl), Jagdtaschen, Kindertragetaschen, Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder (roh oder teilweise

bearbeitet), Reisekoffer (Handkoffer), Reisekoffer; Reisetaschen,

Rucksäcke für Bergsteiger, Rucksäcke, Schulranzen, Schultaschen, Sporttaschen“ versagt wurde.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

Interactive Wear

als Wortmarke für

„Klasse 9: Alarmgeräte (akustisch), Alarmgeräte, Alarmglocken (elektrisch);

Alarmpfeifen, Alkoholmesser, Analysegeräte (nicht für medizinische Zwecke),

Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, Anzeigegeräte (elektrisch),

Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer, Asbesthandschuhe zum

Schutz gegen Unfälle, Batterien (elektrisch), Begrenzer (Elektrizität), Beobachtungsinstrumente, Bildfunkgeräte, Bildschirme (Computer); Bildtelefone; Blinker

(Lichtsignale), CD-Player, Chips (integrierte Schaltkreise), codierte Identifikationskarten, codierte Servicekarten. Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Compact-Disks (Ton, Bild), Computer-Programme (gespeichert), Computer-Software

(gespeichert); Computer, Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Computerperipheriegeräte, Computerprogramme (herunterladbar), Computertastaturen,

Datenverarbeitungsgeräte. Diagnoseapparate (nicht für medizinische Zwecke),

DNA-Chips, DNS-Chips, DVD-Player, DVD-Spieler, elektrisch heizbare Socken,

elektrische Anschlussteile, Elektrodrähte, Elektrokabel, Elektrokondensatoren,

elektronische Sicherungsetiketten für Waren, elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte), elektronische Taschenübersetzer, elektronische Terminkalender, Empfangsgeräte (Ton-, Bild-), Entfernungsmessgeräte, Ergometer, Fernsprechapparate, Feuerschutzbekleidung, Feuerschutzbekleidungsstücke, Freisprecheinrichtung für Telefone, Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, Halbleiter, Hochfrequenzgeräte, Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser), Höhenmesser, Induktoren

(Elektrizität), Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer),

Kabelkanal (elektrisch), Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kathoden, Koaxialkabel. Kollektoren (elektrisch), Komparatoren, Kompasse; Kontakte (elektrisch aus Edelmetall), Kontakte

(elektrisch); Kontrollapparate (elektrisch), Laser (nicht für medizinische Zwecke),

Laserpointer (Licht-Zeiger), Leiter (elektrisch), Lesegeräte (Datenverarbeitung),

Lichtleitfäden (optische Fasern), Luftanalysegeräte, Material für elektrische

Leitungen

(Drähte, Kabel), Messgeräte

(elektrisch), Messgeräte, Messinstrumente, Mikrofone, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, MP3-Player,

Navigationsinstrumente, optische Faserkabel, optische Fasern (Lichtleitfäden),

Personenrufgeräte (Pager), physikalische Apparate und Instrumente, Präzisionsmessgeräte, Radios, Reflexscheiben für Kleidung (zum Schutz vor Verkehrsunfällen), Relais (elektrisch), Rettungswesten, Satellitennavigationsgeräte,

Schalter (Stromunterbrecher), Schalter, Schaltgeräte (elektrisch); Schrittzähler,

Schutzanzüge für Flieger, Schutzhelme für den Sport, Schutzhelme, Schutzmasken, Schwimmwesten, Sender (Fernmeldewesen), Sender (Telekommunikation),

Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch),

Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Spezialbekleidung für Labore, Spezialkleidung für die Arbeit in Laboratorien, Taschenrechner, Tastaturen,

Taucheranzüge, Taucherapparate, Taucherhandschuhe, Tauchermasken, Telefonapparate, Telefondrähte, Telefonhörer, telefonische Übertragungsapparate,

Thermostate, Tonaufzeichnungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, Tonübertragungsgeräte, tragbare Stereogeräte, tragbares Sprechfunkgerät, Transistoren (elektronische), Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke, Unfall-, Strahlen-,

Feuerschutzschuhe, Unfallschutzhandschuhe, Unfallschutzvorrichtungen für den

persönlichen Gebrauch, Wechselsprechapparate, Widerstände

(elektrisch),

Zeitaufzeichnungsgeräte, Zellenschalter (Elektrizität), Zentraleinheiten (für die

Datenverarbeitung), Zähler, Zählwerke, Überwachungsapparate (elektrisch);

Klasse 10: Analysegeräte für medizinische Zwecke, Blutanalysegeräte, Blutdruckmessgeräte, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, elektrische Gürtel

für medizinische Zwecke, Elektroden

für medizinische Zwecke, Elektrokardiografen, Fingerlinge für medizinische Zwecke, Gürtel für medizinische

Zwecke, Handschuhe für medizinische Zwecke, Heizdecken für medizinische

Zwecke, Heizkissen für medizinische Zwecke, Heißluftvibrationsgeräte für medizinische Zwecke, Herzschrittmacher, Kissen für medizinische Zwecke, Koffer für

Ärzte und Chirurgen, Leibbinden, Leibhalter, luftgefüllte Kissen für medizinische

Zwecke, Luftkissen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische

Zwecke, OP-Kleidung, Zwangsjacken;

Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Babytragetücher, Badetaschen.

Bekleidungsstücke für Tiere, Campingtaschen, Chamoisleder (nicht für Reinigungszwecke), Chevreauleder (Ziegenleder), Dokumentenkoffer, Einkaufstaschen, Halsbänder für Tiere, Handkoffer (Suitcases), Handkoffer, Handtaschen,

Hundehalsbänder, Hüfttaschen (Wimmerl), Jagdtaschen, Kindertragtaschen,

Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder (roh oder teilweise bearbeitet),

Reisekoffer (Handkoffer), Reisekoffer; Reisetaschen, Rucksäcke für Bergsteiger,

Rucksäcke, Schulranzen, Schultaschen, Sporttaschen;

Klasse 25: Anzüge, Babywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus textilem Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen,

Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus

Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Camisoles,

Chasubles, Damenkleider, Einlegesohlen, Fausthandschuhe, Fischerwesten (Anglerwesten), Fußballschuhe, Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardinebekleidung, Geldgürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gürtel (Bekleidung),

Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe,

Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Hemdblusen, Hemdeinsätze,

Hemden, Hemdkragen (lose), Hemdplastrons, Hosen, Hosenstege, Hosenträger,

Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Kapuzen,

Kleidereinlagen (konfektioniert), Kleidertaschen (vorgefertigt); Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Krawatten, Käppchen (Kopfbedeckungen), Lederbekleidung, Leibwäsche (schweißaufsaugend), Livreen, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten (Bekleidung),

Mantillen, Mieder; Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert),

Mäntel, Mützen, Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen; Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Saris, Schals, Schärpen. Schlafanzüge,

Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer, Schnürstiefel,

Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung),

Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sportschuhe

(Halbschuhe), Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen

(Pelzschals), Stolen, Strandanzüge, Strumpfhosen, Strümpfe (schweißsaugend),

Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots,

Turbane, Uniformen, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte; Überzieher (Bekleidung)“

angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Markenanmeldung insgesamt zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Das angesprochene Publikum verstehe „Interactive Wear“ angesichts seiner ohne

weiteres übersetzbaren Bestandteile als „interaktive Bekleidung“. Diese Bedeutung dränge sich dem Verkehr sogar auf, weil die Verbindung von Kleidung und

elektronischen, interaktiven Funktionen einem vielfach beschriebenen und auf

Messen vorgestellten Trend entspreche. Ob die Bezeichnung auch einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG unterliege, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist

der Ansicht, bei der Bezeichnung „Interactive Wear“ handle es sich keineswegs

um eine verständliche beschreibende Sachangabe. Im Übrigen sei die Produktgruppe der „wearable electronics“, also Kleidung mit elektronischen Funktionen,

ihre eigene Innovation, was dazu führe, dass die Verbraucher die angemeldete

Bezeichnung allein mit ihr in Verbindung brächten.

II.

1)

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil einer Eintragung der

angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nur für Waren entgegensteht, die unter den Oberbegriff „wear“ fallen,

und im Übrigen auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliegt.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 33, 42

- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im

Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen. Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung

eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers

der fraglichen Waren an (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 50 - HENKEL).

Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine

Marke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um eine sprachliche,

bildliche oder gestalterische Darstellung, welche die Verbraucher – etwa wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).

a)

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben, soweit die beanspruchten Waren

unter den Begriff „Bekleidung“ fallen, wofür in der angemeldeten Marke „wear“ beschreibend steht, und soweit die Waren einen Bezug zu „interaktiven“ Eigenschaften von Bekleidungsstücken haben können.

Die aus den geläufigen Begriffen der englischen Sprache „interactive“ (zur Interaktion bereit, Interaktion ermöglichend, auf etwas reagierend, im Verhalten beeinflussbar) und „wear“ (Kleidung, Bekleidung) bestehende Wortfolge ist sprachüblich

und wirkt wie eine beschreibende Angabe, zumal allein der Gebrauch der englischen Sprache bei Bekleidung keinen Anlass gibt, von einer markenmäßigen

Verwendung auszugehen (vgl. BPatG GRUR 1999, 333 - NEW LIFE; BPatG Beschluss vom 24. April 1999, Az: 27 W (pat 34/98 - RAG WEAR).

Bei dem vergleichbaren Begriff „aktive wear“ handelt es sich um einen bereits vor

neun Jahren lexikalisch nachweisbaren und in der Textilbranche gängigen Fachausdruck zur Bezeichnung einer funktionellen Sportkleidung (BPatG Beschluss

vom 21. März 1997, Az: 33 W (pat) 181/96 - ACTIVE WEAR). Auch „Interactive

Wear“ versteht die Mehrheit der angesprochenen Endverbraucher ohne weiteres

als eine entsprechende warenbeschreibende Angabe, die vergleichbaren Ausdrücken, wie „Sportswear“, „Homewear“ usw., entspricht. Heutzutage liegt Bekleidung mit als „interaktiv“ beschreibbaren Eigenschaften, selbst im Bereich dessen,

was allgemeine Kundenkreise erwerben, im Trend. So kann Kleidung auf äußere

Einflüsse (Wetter etc.) reagieren oder auf Eigenschaften des Trägers (Transpiration, Puls etc.). Ferner kann sie Möglichkeiten zur Kommunikation hierüber und

allgemein bieten. Der „Freemover“-Gürtel von FRIENDLY SENSORS etwa vibriert bei

falscher Rückenhaltung.

Bei Berufskleidung sind als „interaktiv“ beschreibbare Eigenschaften schon länger

bekannt; sie werden mit moderner Technik immer weiter verfeinert. Waren früher

nur Schutzanzüge, etwa im Bergbau, für Piloten oder für Rettungseinsätze (Feuerwehr), mit Alarmfunktionen ausgestattet, achtet heute der Hobbysportler auf

Puls, Herzfrequenz etc. und erwartet insoweit Informationen zur Trainingsgestaltung bis hin zu Warnsignalen, die auch bei Babybodies den plötzlichen Kindstod

verhindern sollen. Ebenso sind in der Alten- und Krankenpflege solche Funktionen

sowie dafür vorgesehene Anzeigevorrichtungen erwünscht. Im Ripcap ziehen sich

bei Stürzen Moleküle zu einem Aufprallschutz zusammen.

Zur Realisierung solcher Eigenschaften gehören als Vorbedingung alle Arten von

Analysegeräten und Energiespeicher (BOGNER bietet Solar-Jacketts mit textilen

Leitbahnen zum Aufladen des Handys oder von Wärmefasern im WARMX-Shirt).

Die Übermittlung der damit gewonnenen Daten an Auswertungseinheiten und die

erwünschten Reaktionen verlangen Leitungen, Antennen, Übermittlungseinheiten

sowie Rechner und Software, was alles durch moderne Chip-Technik so klein und

flexibel gehalten werden kann, dass es in Bekleidungsstücke integrierbar ist.

Damit die Träger, Menschen oder Tiere, auf deren Befindlichkeiten regiert werden

soll, individualisiert werden können bzw. (vor allem im Rettungseinsatz) auffindbar

werden, sind Eingabemöglichkeiten und Speichermedien aller Art von Nöten.

Neben für Sicherheit und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungsangebote für die Träger von Bekleidung denkbar (vgl. die LEVI’S Jeans RedWireDLX mit I-Pod-Tasche und integrierter Bedienungseinheit) und ebenso Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Laserpointer für Bergleute und Rettungsdienste oder

Blue-tooth-Vorrichtungen für jedermann).

Damit ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 9 und

die Analyseinstrumente der Klasse 10 nicht unterscheidungskräftig.

Das gleiche gilt für die in den Klassen 10, 18 und 25 enthaltenen Bekleidungsstücke für Menschen und Tiere - mit Ausnahme der Fingerlinge, bei denen keine

der oben beschriebenen Funktionen zu erwarten ist.

Der Umstand, dass viele Produkte aus dem Bereich „wearable electronics“ möglicherweise eine Entwicklung der Anmelderin darstellen und von Branchenkennern

dieser zugeordnet werden, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der

angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jetzt, also im Zeitpunkt der Entscheidung,

um eine Sachaussage handelt. Es ist für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht erforderlich, dass Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke

besteht, bereits tatsächlich zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten

Waren oder deren Merkmale verwendet werden. Vielmehr genügt es, wenn sie zu

diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist außerdem von der

Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680, 682 – BIOMILD).

Es ändert daran auch nichts, dass „Interactive Wear“ im Hinblick auf die einzelnen

beanspruchten Waren nicht jeweils exakt aussagt, wie die „Interaktion“ realisiert

wird. Dies führt nicht zu schutzbegründender Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht es

nämlich nicht entgegen, wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem

Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte

vermittelt werden sollen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE

WELT). Es genügt, wenn der Konsument im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.

Selbst wenn einzelne Kenner der Branchenverhältnisse annehmen sollten, dass

die Anmelderin bei der Entwicklung der genannten Produkte eine Rolle gespielt

hat, ändert dies am Fehlen der Unterscheidungskraft nichts. Für eine Durchsetzung der angemeldeten Bezeichnung im Verkehr als Herkunftshinweis auf die

Anmelderin im Sinn des § 8 Abs. 3 MarkenG hat die Anmelderin keine konkreten

Anhaltspunkte vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der Sachangabe „interactive wear“

zugunsten der Mitbewerber ist insoweit nicht nachzugehen.

b)

Dass „Interactive“ eine beschreibende Sachaussage ist, gilt zwar auch für

medizinische Hilfsmittel der Klasse 10 und Behältnisse aller Art aus Klasse 18,

weil etwa Heizdecken Alarmsignale geben, Aktentaschen den Internetzugang ermöglichen oder Koffer und Rucksäcke Ortungsmöglichkeiten, etwa als Diebstahlschutz oder für die Lawinenrettung, bieten können. Derartige Waren fallen aber

nicht unter den Begriff „wear“ = „Bekleidung“. Dies gilt in besonderem Maße für

Waren im medizinischen Anwendungsbereich und erst recht für Rohmaterial, wie

Leder.

Damit ist, wie schon für Fingerlinge, auch für Heizdecken, Heizkissen, (luftgefüllte) Kissen, Luftkissen und -matratzen, Heißluftvibrationsgeräte - jeweils für

medizinische Zwecke, Herzschrittmacher, Koffer für Ärzte und Chirurgen, Aktentaschen, Dokumentenmappen und -koffer, Babytragetücher, Einkaufs-, Hand-,

Jagd-, Bade- und Campingtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Kindertragetaschen,

Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder, Reisekoffer und -taschen,

Rucksäcke aller Art, Schulranzen. sowie Schul- und Sporttaschen Unterscheidungskraft gegeben.

Insoweit liegt auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vor. Diese Vorschrift schließt Marken von der Eintragung aus, die nur

aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren dienen können. Das aber ist mit dem Begriff „wear“ (Bekleidung) für die genannten Waren nicht der Fall. „Wear“ ist kein Synonym für „Mode“

und damit nicht beschreibend für alle zur Bekleidung eventuell modisch abgestimmten Waren, wie es bei Koffern, Taschen, Rucksäcken etc. der Fall sein

könnte.

2)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

gez.

Unterschriften