Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.06.2006 – 27 W (pat) 194/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
6. Juni 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1
„Interactive Wear“
Bei geläufigen beschreibenden Begriffen gibt allein der Gebrauch der englischen Sprache im Bekleidungssektor keinen Anlass, von einer markenmäßigen Verwendung auszugehen (vgl. BPatG GRUR 1999, 333 - NEW LIFE; BPatG Beschluss vom 24. April 1999, Az.: 27 W (pat) 34/98 - RAG WEAR). Neben für Sicherheit und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungsangebote und Kommunikationsmöglichkeiten als integrierte Bekleidungsbestandteile auf dem Markt, so dass „Interactive Wear“ für Waren, die unter den Begriff „Bekleidung“ fallen, nicht unterscheidungskräftig ist. Wenn die Markenanmelderin viele mit einer Marke beschreibbare Produkte selbst entwickelt hat, und Branchenkenner ihr diese Waren zuordnen, ändert daran nichts.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
6. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 28 521.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch …
beschlossen:
I.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für
„Fingerlinge für medizinische Zwecke, Heizdecken für medizinische Zwecke, Heizkissen
für medizinische Zwecke, Heißluftvibrationsgeräte für medizinische Zwecke, Herzschrittmacher,
Kissen für medizinische Zwecke, Koffer für Ärzte und Chirurgen,
luftgefüllte Kissen
für medizinische Zwecke, Luftkissen
für
medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke;
Aktentaschen, Dokumentenmappen, Babytragetücher, Badetaschen, Campingtaschen, Chamoisleder (nicht für Reinigungszwecke), Chevreauleder (Ziegenleder), Dokumentenkoffer, Einkaufstaschen, Handkoffer (Suitcases), Handkoffer, Handtaschen,
Hüfttaschen (Wimmerl), Jagdtaschen, Kindertragetaschen, Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder (roh oder teilweise
bearbeitet), Reisekoffer (Handkoffer), Reisekoffer; Reisetaschen,
Rucksäcke für Bergsteiger, Rucksäcke, Schulranzen, Schultaschen, Sporttaschen“ versagt wurde.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
Interactive Wear
als Wortmarke für
„Klasse 9: Alarmgeräte (akustisch), Alarmgeräte, Alarmglocken (elektrisch);
Alarmpfeifen, Alkoholmesser, Analysegeräte (nicht für medizinische Zwecke),
Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, Anzeigegeräte (elektrisch),
Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer, Asbesthandschuhe zum
Schutz gegen Unfälle, Batterien (elektrisch), Begrenzer (Elektrizität), Beobachtungsinstrumente, Bildfunkgeräte, Bildschirme (Computer); Bildtelefone; Blinker
(Lichtsignale), CD-Player, Chips (integrierte Schaltkreise), codierte Identifikationskarten, codierte Servicekarten. Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Compact-Disks (Ton, Bild), Computer-Programme (gespeichert), Computer-Software
(gespeichert); Computer, Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Computerperipheriegeräte, Computerprogramme (herunterladbar), Computertastaturen,
Datenverarbeitungsgeräte. Diagnoseapparate (nicht für medizinische Zwecke),
DNA-Chips, DNS-Chips, DVD-Player, DVD-Spieler, elektrisch heizbare Socken,
elektrische Anschlussteile, Elektrodrähte, Elektrokabel, Elektrokondensatoren,
elektronische Sicherungsetiketten für Waren, elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte), elektronische Taschenübersetzer, elektronische Terminkalender, Empfangsgeräte (Ton-, Bild-), Entfernungsmessgeräte, Ergometer, Fernsprechapparate, Feuerschutzbekleidung, Feuerschutzbekleidungsstücke, Freisprecheinrichtung für Telefone, Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, Halbleiter, Hochfrequenzgeräte, Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser), Höhenmesser, Induktoren
(Elektrizität), Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer),
Kabelkanal (elektrisch), Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kathoden, Koaxialkabel. Kollektoren (elektrisch), Komparatoren, Kompasse; Kontakte (elektrisch aus Edelmetall), Kontakte
(elektrisch); Kontrollapparate (elektrisch), Laser (nicht für medizinische Zwecke),
Laserpointer (Licht-Zeiger), Leiter (elektrisch), Lesegeräte (Datenverarbeitung),
Lichtleitfäden (optische Fasern), Luftanalysegeräte, Material für elektrische
Leitungen
(Drähte, Kabel), Messgeräte
(elektrisch), Messgeräte, Messinstrumente, Mikrofone, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, MP3-Player,
Navigationsinstrumente, optische Faserkabel, optische Fasern (Lichtleitfäden),
Personenrufgeräte (Pager), physikalische Apparate und Instrumente, Präzisionsmessgeräte, Radios, Reflexscheiben für Kleidung (zum Schutz vor Verkehrsunfällen), Relais (elektrisch), Rettungswesten, Satellitennavigationsgeräte,
Schalter (Stromunterbrecher), Schalter, Schaltgeräte (elektrisch); Schrittzähler,
Schutzanzüge für Flieger, Schutzhelme für den Sport, Schutzhelme, Schutzmasken, Schwimmwesten, Sender (Fernmeldewesen), Sender (Telekommunikation),
Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch),
Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Spezialbekleidung für Labore, Spezialkleidung für die Arbeit in Laboratorien, Taschenrechner, Tastaturen,
Taucheranzüge, Taucherapparate, Taucherhandschuhe, Tauchermasken, Telefonapparate, Telefondrähte, Telefonhörer, telefonische Übertragungsapparate,
Thermostate, Tonaufzeichnungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, Tonübertragungsgeräte, tragbare Stereogeräte, tragbares Sprechfunkgerät, Transistoren (elektronische), Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke, Unfall-, Strahlen-,
Feuerschutzschuhe, Unfallschutzhandschuhe, Unfallschutzvorrichtungen für den
persönlichen Gebrauch, Wechselsprechapparate, Widerstände
(elektrisch),
Zeitaufzeichnungsgeräte, Zellenschalter (Elektrizität), Zentraleinheiten (für die
Datenverarbeitung), Zähler, Zählwerke, Überwachungsapparate (elektrisch);
Klasse 10: Analysegeräte für medizinische Zwecke, Blutanalysegeräte, Blutdruckmessgeräte, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, elektrische Gürtel
für medizinische Zwecke, Elektroden
für medizinische Zwecke, Elektrokardiografen, Fingerlinge für medizinische Zwecke, Gürtel für medizinische
Zwecke, Handschuhe für medizinische Zwecke, Heizdecken für medizinische
Zwecke, Heizkissen für medizinische Zwecke, Heißluftvibrationsgeräte für medizinische Zwecke, Herzschrittmacher, Kissen für medizinische Zwecke, Koffer für
Ärzte und Chirurgen, Leibbinden, Leibhalter, luftgefüllte Kissen für medizinische
Zwecke, Luftkissen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische
Zwecke, OP-Kleidung, Zwangsjacken;
Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Babytragetücher, Badetaschen.
Bekleidungsstücke für Tiere, Campingtaschen, Chamoisleder (nicht für Reinigungszwecke), Chevreauleder (Ziegenleder), Dokumentenkoffer, Einkaufstaschen, Halsbänder für Tiere, Handkoffer (Suitcases), Handkoffer, Handtaschen,
Hundehalsbänder, Hüfttaschen (Wimmerl), Jagdtaschen, Kindertragtaschen,
Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder (roh oder teilweise bearbeitet),
Reisekoffer (Handkoffer), Reisekoffer; Reisetaschen, Rucksäcke für Bergsteiger,
Rucksäcke, Schulranzen, Schultaschen, Sporttaschen;
Klasse 25: Anzüge, Babywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus textilem Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen,
Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus
Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Camisoles,
Chasubles, Damenkleider, Einlegesohlen, Fausthandschuhe, Fischerwesten (Anglerwesten), Fußballschuhe, Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardinebekleidung, Geldgürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gürtel (Bekleidung),
Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe,
Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Hemdblusen, Hemdeinsätze,
Hemden, Hemdkragen (lose), Hemdplastrons, Hosen, Hosenstege, Hosenträger,
Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Kapuzen,
Kleidereinlagen (konfektioniert), Kleidertaschen (vorgefertigt); Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Krawatten, Käppchen (Kopfbedeckungen), Lederbekleidung, Leibwäsche (schweißaufsaugend), Livreen, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten (Bekleidung),
Mantillen, Mieder; Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert),
Mäntel, Mützen, Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen; Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Saris, Schals, Schärpen. Schlafanzüge,
Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer, Schnürstiefel,
Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung),
Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sportschuhe
(Halbschuhe), Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen
(Pelzschals), Stolen, Strandanzüge, Strumpfhosen, Strümpfe (schweißsaugend),
Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots,
Turbane, Uniformen, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte; Überzieher (Bekleidung)“
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Markenanmeldung insgesamt zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Das angesprochene Publikum verstehe „Interactive Wear“ angesichts seiner ohne
weiteres übersetzbaren Bestandteile als „interaktive Bekleidung“. Diese Bedeutung dränge sich dem Verkehr sogar auf, weil die Verbindung von Kleidung und
elektronischen, interaktiven Funktionen einem vielfach beschriebenen und auf
Messen vorgestellten Trend entspreche. Ob die Bezeichnung auch einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG unterliege, könne dahinstehen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist
der Ansicht, bei der Bezeichnung „Interactive Wear“ handle es sich keineswegs
um eine verständliche beschreibende Sachangabe. Im Übrigen sei die Produktgruppe der „wearable electronics“, also Kleidung mit elektronischen Funktionen,
ihre eigene Innovation, was dazu führe, dass die Verbraucher die angemeldete
Bezeichnung allein mit ihr in Verbindung brächten.
II.
1)
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil einer Eintragung der
angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nur für Waren entgegensteht, die unter den Oberbegriff „wear“ fallen,
und im Übrigen auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliegt.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 33, 42
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen. Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers
der fraglichen Waren an (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 50 - HENKEL).
Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine
Marke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um eine sprachliche,
bildliche oder gestalterische Darstellung, welche die Verbraucher – etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
a)
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben, soweit die beanspruchten Waren
unter den Begriff „Bekleidung“ fallen, wofür in der angemeldeten Marke „wear“ beschreibend steht, und soweit die Waren einen Bezug zu „interaktiven“ Eigenschaften von Bekleidungsstücken haben können.
Die aus den geläufigen Begriffen der englischen Sprache „interactive“ (zur Interaktion bereit, Interaktion ermöglichend, auf etwas reagierend, im Verhalten beeinflussbar) und „wear“ (Kleidung, Bekleidung) bestehende Wortfolge ist sprachüblich
und wirkt wie eine beschreibende Angabe, zumal allein der Gebrauch der englischen Sprache bei Bekleidung keinen Anlass gibt, von einer markenmäßigen
Verwendung auszugehen (vgl. BPatG GRUR 1999, 333 - NEW LIFE; BPatG Beschluss vom 24. April 1999, Az: 27 W (pat 34/98 - RAG WEAR).
Bei dem vergleichbaren Begriff „aktive wear“ handelt es sich um einen bereits vor
neun Jahren lexikalisch nachweisbaren und in der Textilbranche gängigen Fachausdruck zur Bezeichnung einer funktionellen Sportkleidung (BPatG Beschluss
vom 21. März 1997, Az: 33 W (pat) 181/96 - ACTIVE WEAR). Auch „Interactive
Wear“ versteht die Mehrheit der angesprochenen Endverbraucher ohne weiteres
als eine entsprechende warenbeschreibende Angabe, die vergleichbaren Ausdrücken, wie „Sportswear“, „Homewear“ usw., entspricht. Heutzutage liegt Bekleidung mit als „interaktiv“ beschreibbaren Eigenschaften, selbst im Bereich dessen,
was allgemeine Kundenkreise erwerben, im Trend. So kann Kleidung auf äußere
Einflüsse (Wetter etc.) reagieren oder auf Eigenschaften des Trägers (Transpiration, Puls etc.). Ferner kann sie Möglichkeiten zur Kommunikation hierüber und
allgemein bieten. Der „Freemover“-Gürtel von FRIENDLY SENSORS etwa vibriert bei
falscher Rückenhaltung.
Bei Berufskleidung sind als „interaktiv“ beschreibbare Eigenschaften schon länger
bekannt; sie werden mit moderner Technik immer weiter verfeinert. Waren früher
nur Schutzanzüge, etwa im Bergbau, für Piloten oder für Rettungseinsätze (Feuerwehr), mit Alarmfunktionen ausgestattet, achtet heute der Hobbysportler auf
Puls, Herzfrequenz etc. und erwartet insoweit Informationen zur Trainingsgestaltung bis hin zu Warnsignalen, die auch bei Babybodies den plötzlichen Kindstod
verhindern sollen. Ebenso sind in der Alten- und Krankenpflege solche Funktionen
sowie dafür vorgesehene Anzeigevorrichtungen erwünscht. Im Ripcap ziehen sich
bei Stürzen Moleküle zu einem Aufprallschutz zusammen.
Zur Realisierung solcher Eigenschaften gehören als Vorbedingung alle Arten von
Analysegeräten und Energiespeicher (BOGNER bietet Solar-Jacketts mit textilen
Leitbahnen zum Aufladen des Handys oder von Wärmefasern im WARMX-Shirt).
Die Übermittlung der damit gewonnenen Daten an Auswertungseinheiten und die
erwünschten Reaktionen verlangen Leitungen, Antennen, Übermittlungseinheiten
sowie Rechner und Software, was alles durch moderne Chip-Technik so klein und
flexibel gehalten werden kann, dass es in Bekleidungsstücke integrierbar ist.
Damit die Träger, Menschen oder Tiere, auf deren Befindlichkeiten regiert werden
soll, individualisiert werden können bzw. (vor allem im Rettungseinsatz) auffindbar
werden, sind Eingabemöglichkeiten und Speichermedien aller Art von Nöten.
Neben für Sicherheit und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungsangebote für die Träger von Bekleidung denkbar (vgl. die LEVI’S Jeans RedWireDLX mit I-Pod-Tasche und integrierter Bedienungseinheit) und ebenso Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Laserpointer für Bergleute und Rettungsdienste oder
Blue-tooth-Vorrichtungen für jedermann).
Damit ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 9 und
die Analyseinstrumente der Klasse 10 nicht unterscheidungskräftig.
Das gleiche gilt für die in den Klassen 10, 18 und 25 enthaltenen Bekleidungsstücke für Menschen und Tiere - mit Ausnahme der Fingerlinge, bei denen keine
der oben beschriebenen Funktionen zu erwarten ist.
Der Umstand, dass viele Produkte aus dem Bereich „wearable electronics“ möglicherweise eine Entwicklung der Anmelderin darstellen und von Branchenkennern
dieser zugeordnet werden, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der
angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jetzt, also im Zeitpunkt der Entscheidung,
um eine Sachaussage handelt. Es ist für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht erforderlich, dass Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke
besteht, bereits tatsächlich zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten
Waren oder deren Merkmale verwendet werden. Vielmehr genügt es, wenn sie zu
diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist außerdem von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 682 – BIOMILD).
Es ändert daran auch nichts, dass „Interactive Wear“ im Hinblick auf die einzelnen
beanspruchten Waren nicht jeweils exakt aussagt, wie die „Interaktion“ realisiert
wird. Dies führt nicht zu schutzbegründender Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht es
nämlich nicht entgegen, wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem
Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte
vermittelt werden sollen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE
WELT). Es genügt, wenn der Konsument im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.
Selbst wenn einzelne Kenner der Branchenverhältnisse annehmen sollten, dass
die Anmelderin bei der Entwicklung der genannten Produkte eine Rolle gespielt
hat, ändert dies am Fehlen der Unterscheidungskraft nichts. Für eine Durchsetzung der angemeldeten Bezeichnung im Verkehr als Herkunftshinweis auf die
Anmelderin im Sinn des § 8 Abs. 3 MarkenG hat die Anmelderin keine konkreten
Anhaltspunkte vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der Sachangabe „interactive wear“
zugunsten der Mitbewerber ist insoweit nicht nachzugehen.
b)
Dass „Interactive“ eine beschreibende Sachaussage ist, gilt zwar auch für
medizinische Hilfsmittel der Klasse 10 und Behältnisse aller Art aus Klasse 18,
weil etwa Heizdecken Alarmsignale geben, Aktentaschen den Internetzugang ermöglichen oder Koffer und Rucksäcke Ortungsmöglichkeiten, etwa als Diebstahlschutz oder für die Lawinenrettung, bieten können. Derartige Waren fallen aber
nicht unter den Begriff „wear“ = „Bekleidung“. Dies gilt in besonderem Maße für
Waren im medizinischen Anwendungsbereich und erst recht für Rohmaterial, wie
Leder.
Damit ist, wie schon für Fingerlinge, auch für Heizdecken, Heizkissen, (luftgefüllte) Kissen, Luftkissen und -matratzen, Heißluftvibrationsgeräte - jeweils für
medizinische Zwecke, Herzschrittmacher, Koffer für Ärzte und Chirurgen, Aktentaschen, Dokumentenmappen und -koffer, Babytragetücher, Einkaufs-, Hand-,
Jagd-, Bade- und Campingtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Kindertragetaschen,
Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder, Reisekoffer und -taschen,
Rucksäcke aller Art, Schulranzen. sowie Schul- und Sporttaschen Unterscheidungskraft gegeben.
Insoweit liegt auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vor. Diese Vorschrift schließt Marken von der Eintragung aus, die nur
aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Das aber ist mit dem Begriff „wear“ (Bekleidung) für die genannten Waren nicht der Fall. „Wear“ ist kein Synonym für „Mode“
und damit nicht beschreibend für alle zur Bekleidung eventuell modisch abgestimmten Waren, wie es bei Koffern, Taschen, Rucksäcken etc. der Fall sein
könnte.
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
gez.
Unterschriften