Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.06.2006 – 25 W (pat) 154/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 154/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 12 362
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Juni 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Nocosthosting
Die Bezeichnung
ist am 3. März 2003 für die Dienstleistungen
"- Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting)
- Aktualisieren von Computersoftware
- Aktualisieren von Internetseiten
- Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten
- Beratung für Telekommunikationstechnik
- Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen
- Betrieb von Suchmaschinen für das Internet
- Computersystem-Design
- Datensicherung
- Datenverwaltung auf Servern
- Design von Computersoftware
- Design von Home-Pages und Webseiten
- Dienstleistungen einer Datenbank
- EDV-Beratung
- Erstellen von Webseiten
- Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte
- Hard- und Softwareberatung
-
-
Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken
Installieren von Computerprogrammen
- Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software
- Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung)
- Konzeptionierung von Web-Seiten
- Kopieren von Computer-Programmen
- Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet
für Dritte redaktionelle Betreuung von Internetauftritten
- Serveradministration
- Styling (industrielles Design)
-
technische Beratung
- Vergabe und Registrierung von Domainnames
- Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung
als Websites für Dritte (Hosting)
- Vermietung von Computer-Software
- Vermietung von Speicherplatz im Internet
- Vermietung von Webservern
- Wartung von Internetzugängen
- Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing)
- Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet
- Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
- Bereitstellen von Internetzugängen
- Bereitstellen von Informationen im Internet
- Bereitstellung von Plattformen im Internet
- Bereitstellung von Portalen im Internet
- Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren
- E-Mail-Dienste
- Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen
(Web-Messaging)
- Dateiverwaltung mittels Computer
- Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im
Internet
- Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien
- Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer
- Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange)
- Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über
das Internet
- Werbung im Internet für Dritte"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2004 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Der verständige Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Dienstleistungen erkenne in der angemeldeten Marke ohne weiteres die zusammengeschriebene Wortfolge "no cost hosting" und verstehe diese im Sinne von "kostenloses
Hosting", also der Bereitstellung von Webspace, Servern oder Programmen im
Internet. Der zum englischen Grundwortschatz zählende Markenbestandteil "nocost" werde in der getrennt geschriebenen Form mit seiner Bedeutung "kostenlos"
bereits im Inland verwendet, so auch in der Kombination mit dem Begriff "Hosting".
Ob dieser rein beschreibende Gebrauch von "NoCost-Hosting" möglicherweise auf
die Anmeldrein selbst zurückgehe, spiele insoweit keine Rolle. Begegne die angemeldete Marke dem Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, entfalte die Wortkombination "Nocosthosting" keine betriebskennzeichnende Funktion, denn sie werde als ein bloßer Hinweis auf ein kostenloses
Hosting im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen verstanden. Soweit die
angemeldeten Dienstleistungen das Hosting selbst beträfen, bedürfe dies keiner
weiteren Ausführungen. Die übrigen Dienstleistungen könnten ebenfalls so eng
mit dem Hosting verknüpft sein und sich darauf beziehen, dass der Verkehr die
angemeldete Marke nur als (werberühmende) Sachangabe einstufe. Beispielsweise könne sich die "EDV-Bratung" auf kostenloses Hosting beziehen. Das "Installieren von Computerprogrammen" könne im Rahmen des so genannten Application Hosting erfolgen. Die beanspruchten E-Mail-Dienste könnten Teil eines
"nocosthosting" sein. Das "nocosthosting" könne gerade deswegen kostenlos sein,
weil der Hoster zugleich die "Werbung im Internet für Dritte" anbiete. Die Zusammenschreibung wirke nach ständiger Rechtsprechung nicht schutzbegründend.
Der Verkehr sei durch die Werbung daran gewöhnt. Auch wenn es sich insoweit
um eine Wortneubildung handele, trete dadurch der beschreibende Gehalt nicht in
den Hintergrund. Ob ein Schutzhindernis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht,
ließ der Prüfer dahingestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2004 aufzuheben.
Die Marke sei zu Unrecht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen
worden. Entgegen dem Grundsatz, dass der Gesamteindruck entscheidend sei,
habe die Markenstelle eine zergliedernde Betrachtungsweise der Wörter "nocost"
und "Hosting" angestellt. Die Bezeichnung "nocosthosting" könne nicht als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden. Der Begriff sei auch nicht rein beschreibend. Der künstlich gebildete Teilbegriff "Nocost" mag bestimmte Assoziationen in
Richtung kostenfrei wecken, beschreibend für den Begriff des "Hosting" sei dies
jedoch nicht. An einer Beschreibung fehle es schon deshalb, weil die Assoziationen von beispielsweise einem zeitlich befristeten unentgeltlichen Probeangebot
über ein Angebot, bei dem die Zahlungspflicht durch eine andere Form der Gegenleistung ersetzt ist, bis hin zu einem völlig kostenfreien Angebot reichen könnten. Selbst wenn der Begriff beschreibend wäre, sei "nocosthosting" nicht sprachregelgemäß gebildet. "Nocost" sei syntaktisch nicht korrekt und in der englischen
Sprache nicht existent. Im Englischen würden für "kostenfrei" andere Bezeichnungen verwendet. "Nocosthosting" sei ebenfalls grammatikalisch und syntaktisch
nicht korrekt. Die einzige Fundstelle, sei ein Ausschnitt aus der Homepage der
Beschwerdeführerin. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
liege nicht vor, da "nocosthosting" ausschließlich von der Beschwerdeführerin
verwendet werde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten
Dienstleistungen aus den von der Markenstelle bereits ausgeführten Gründen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es
muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere
Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch
hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende
Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft
ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Die aus den Bestandteilen "no", "cost" und "hosting" zusammengesetzte angemeldete Marke weist in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass die Dienstleistungen ein
kostenloses Hosting darstellen oder dafür bestimmt sind, ein solches anzubieten
bzw. die Dienstleistungen durch ein kostenloses Hosting erbracht werden.
Als "Hosting" bezeichnet man- wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat - das
Bereitstellen von Webspace, Servern oder Programmen im Internet. Diese Aufgaben übernehmen Internetdienstleistungsanbieter (Provider oder Webhoster), die
Webspeicher, Datenbanken, e-Mail-Adressen und weitere Produkte anbieten, die
dem
Austausch
von Daten
durch
das
Internet
dienen
(vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Hosting). Zu den Dienstleistungen können z. B. die Bereitstellung von Webspeicher und von Webdatenbanken, die Registrierung von
Domains, Emailhosting und die Bereitstellung kompletter Shopsysteme gehören
(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hosting).
Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen können ein Hosting darstellen oder
dazu bestimmt sein, ein Hosting zu ermöglichen. So kann das Hosting die angemeldeten Dienstleistungen "Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting);
Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Beratung
bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Computersystem-Design; Datensicherung; Datenverwaltung auf Servern; Design von Computersoftware; Design von
Home-Pages und Webseiten; Dienstleistungen einer Datenbank; EDV-Beratung;
Erstellen von Webseiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard-
und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken;
Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computer-Netzwerken
durch Software; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Konzeptionierung von Web-Seiten; Kopieren von
Computer-Programmen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im
Internet für Dritte, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Serveradministration; Styling (industrielles Design); technische Beratung; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computer-Software;
Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Wartung
von Internetzugängen; Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen
Nutzung (Web-Housing); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen
im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines,
Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an
Internet-Adressen (Web-Messaging); Dateiverwaltung mittels Computer; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Präsentation von
Firmen im Internet und anderen Medien" umfassen, da alle diese Dienstleistungen
im Rahmen eines Hosting-Vertrages angeboten werden können.
Auch die Dienstleistungen "Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Werbung im
Internet für Dritte" können im Rahmen eines Hostings angeboten werden. So kann
z. B. eine Webdatenbank die Standorte von Güterwaggons enthalten, welche
dann im Rahmen eines Webhostings zur Verfügung gestellt werden kann und dadurch die Standorte durch Computer ermittelt werden können. Ebenso kann ein
Hosting dazu benutzt werden, eine "Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange)" und die "Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet" sowie "Werbung im Internet für Dritte" anzubieten.
Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, liegt dies gerade bei einem kostenlosen Hosting- Angebot besonders nahe.
Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich zusammengesetzt, wobei die Angabe "no cost" darauf hinweist, dass etwas kostenlos ist, und der Wortbestandteil
"hosting" angibt, was kostenlos ist. Die Unterscheidungskraft wird nicht dadurch
begründet, dass die Angaben in einem Wort zusammengeschrieben sind. Die Zusammenschreibung von Wörtern ist werbeüblich, insbesondere auch im Internet,
und wird vom Verkehr nicht als betriebskennzeichnend aufgefasst.
Ob die Anmelderin die erste war, die ein kostenloses Hosting angeboten hat, und
ob sie den angemeldeten Begriff zuerst gebildet hat, kann dahingestellt bleiben,
da auch Wortneuschöpfungen, die sprachüblich gebildet sind und sich in einer
Sachaussage erschöpfen, vom Verkehr nicht als Marke verstanden werden. Soweit die Anmelderin hervorhebt, dass die Angabe "Nocosthosting" nur von ihr in
dieser Schreibweise verwendet werde, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit, da bei
unbefangener Betrachtung die Angabe auch in der Zusammenschreibweise nur
als Sachaussage verstanden wird.
Unerheblich ist dabei, dass im Englischen das Wort "kostenlos" mit Ausdrücken
wie "(to be) free of charge" übersetzt wird oder auch andere Ausdrücke verwendet
werden. Dass es noch andere Möglichkeiten gibt etwas auszudrücken, ändert
nichts am Verständnis des Verkehrs, dass es sich auch bei dem Ausdruck "no
cost" um einen bloßen Sachhinweis handelt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 -
Postkantoor - Nr. 101). Im Übrigen zeigen die von der Markenstelle dem Beschluss beigefügten Anlagen, dass der Ausdruck "no cost" tatsächlich im Verkehr
verwendet wird (z. B. No-Cost-Produktion).
Dass aus der Angabe nicht entnommen werden kann, in welcher Hinsicht und wie
lange das Hosting kostenlos ist, ändert nichts daran, dass der Verkehr die Angabe
lediglich als Sachhinweis versteht. Auch relativ allgemeine Angaben können von
Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). So würde z. B. der Verkehr das Wort "Sonderangebot" auch nicht als Marke verstehen, nur weil er aus diesem Wort noch
nicht erkennen kann, für welche Ware und wie lange das Sonderangebot besteht.
Im Übrigen reicht es zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen
nur für einen Teil der Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt.
Insgesamt wird der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die angemeldeten Dienstleistungen keine Marke sehen.
Da die Anmeldung bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen
ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie für die angemeldeten Dienstleistungen eine
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften