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BPatG Beschluss vom 12.06.2006 – 29 W (pat) 134/04

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 134/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 23 173.0 08.05

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 38 des

Deutschen

Patent-

und

Markenamts

vom

10. Dezember 2003 und vom 18. März 2004 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

„Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Ausbildung; rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Rundfunk über das Internet“

zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke 302 23 173.0

ROCKLAND SACHSEN-ANHALT

soll für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, Minidiscs und andere Tonträger;

Klasse 35: Werbung,

insbesondere Rundfunkwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Klasse 38: Telekommunikation, Sendung und Weitersendung von

Rundfunkprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und

Satellitenfunk und über das Internet sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;

Klasse 41: Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten, insbesondere Produktion von Rundfunksendungen, auch

von Rundfunksendungen bildender, unterrichtender

und unterhaltender Art, Veranstaltung von Musik- und

Unterhaltungsdarbietungen, Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-

und Sportbereich, Tonproduktion;

Klasse 42: rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Rundfunk

über das Internet;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit

Beschluss vom 10. Dezember 2003 und - die dagegen gerichtete Erinnerung - mit

Erinnerungsbeschluss vom 18. März 2004 zurückgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, das angemeldete Zeichen beschreibe - zumindest mittelbar - als inhaltlichthematische Sachangabe verbunden mit einer geographischen Herkunftsangabe

alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Verkehr verstehe in dem

Wortzeichen lediglich einen Hinweis auf Rockmusik (-veranstaltungen), die im

Bundesland Sachsen-Anhalt stattfinden. Soweit die Waren und Dienstleistungen

nur mittelbar beschrieben würden, stehe insgesamt die sachbezogene, und nicht

eine betriebsbezogene Information im Vordergrund.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 21. Mai 2004 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt

die Anmelderin vor, dass die Bezeichnung „Rockland“ in Alleinstellung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht üblich sei. Insbesondere würden weder Rundfunkwerbung, rundfunktechnische Beratungsleistungen noch ein Rundfunkprogramm,

selbst wenn es um Rockmusik gehe, damit beschrieben. Auf jeden Fall verfüge

das Zeichen unter Berücksichtigung des großzügigen Maßstabs, der anzulegen

sei, über eine gewisse Unterscheidungskraft, die eine Eintragung erlaube. Hinzuweisen sei dabei insbesondere auf die bisherige Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, das bereits die Zeichen „Rockland Radio“ und

„Rockland“ eingetragen habe.

Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),

die Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 und vom 18. März 2004

aufzuheben und das angemeldete Zeichen einzutragen.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden

Verwendung der Wortfolge „ROCKLAND SACHSEN-ANHALT“ sowie deren beider

Bestandteile wurde der Anmelderin übersandt.

II.

1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der

Sache nur teilweise Erfolg, da dem Zeichenwort „ROCKLAND SACHSEN-

ANHALT“ lediglich für die beanspruchten Dienstleistungen

„Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Ausbildung; rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Rundfunk über das Internet“

kein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten

(st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; Mitt. 2005, 511

- Rn. 23 – THOMSON LIFE/ LIFE; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude;

BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154

- antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche

Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (st. Rspr.; BGH GRUR 2005, 417,

418 – BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1153,

1154 – antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; GRUR 2001, 1043

- Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH UND

SCHOEN). Diese ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten

Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung

eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen

ist (EuGH GRUR 2005, 763, 764 – HAVE A BREAK; MarkenR 2004, 116,

120 Rn. 50 – Waschmittelflasche, MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 – Linde

u. a.). Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen

Maßstabs ist das angemeldete Zeichen daher nur schutzfähig, soweit die

Abnehmer für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

darin einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen

sehen und nicht ohne weiteres den beschreibenden Begriffsinhalt erfassen.

2.1. Die angemeldete Kombinationsmarke „ROCKLAND SACHSEN-ANHALT“ ist

dem Verkehr ohne weiteres verständlich als Synonym für „Rockmusik in/ aus

dem Bundesland Sachsen-Anhalt“. Sie setzt sich aus dem Begriff „Rockland“

und der geographischen Herkunftsangabe für das Bundesland „Sachsen-

Anhalt“ zusammen. „Rockland“ ist lexikalisch zwar nicht nachweisbar,

allerdings ist es dem Verkehr ohne weiteres verständlich als „Rock(-musik-)land“ für die Bezeichnung einer bestimmten Musikrichtung, die „Rock“

genannt wird. Da das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist, kommt es auf einen

lexikalischen Nachweis nicht an (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 – BIOMILD;

BGH WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Maßgeblich ist allein,

ob sie das Publikum als sachbeschreibenden Hinweis versteht. Bereits die

ersten 20 Treffer der Suchmaschine „Google“ beim Stichwort „Rock“ beziehen sich auf die Musikrichtung, und nicht auf das deutsche Wort für ein

Kleidungsstück der Damenoberbekleidung (vgl. German Rock; Rock am See;

Hard Rock; Musik, Rock; Deutsches Rock-n-Popmuseum; digital ROCK). Die

Interpretation des Begriffs „Rockland“ als „Land der Rockmusik“ liegt für den

Verkehr dagegen schon deshalb nahe, da er in musikalischer Hinsicht eine

Reihe weiterer „Länder“ kennt: Gerade Sachsen-Anhalt wirbt mit Höhepunkten „im 1. Quartal 2006

im Musikland Sachsen-Anhalt“ (www.anhaltweb.de/contentid-19-3x96x0x0x2x111x96x92x.html). TangoDanza verzeichnet hunderte von Milongas (Tanzveranstaltungen), wobei „Deutschland

zweifelsohne das Tangoland Europas …“ ist (www.google.de; Stichwort:

Tangoland). Dagegen soll „Finnland … nach Argentinien, Spanien und

Frankreich das viertgrößte Tangoland“ sein (a. a. O.). Im Archiv der Berliner

Zeitung ist unter dem Titel „Der letzte Tango“ ein Bericht verzeichnet, in dem

die Frau „zu Hause in Argentinien, dem Tangoland“ sitzt. Beklagt wird in

einer Online-Tageszeitung für Karlsruhe die Qualität der Popmusik in

Deutschland mit den Worten „Keiner will es haben, keiner will mit ihm und

sowieso

ist alles doof. Armes Popland Deutschland.“

(www.kanews.de/cdtipps/news.php4?show=rge200513-649E). Auch Österreich wird

trotz Aufzählung einiger Stars als „eher ärmliches Popland“ (www.trioexklusiv.at/sitex/index.php/page.70/…) bezeichnet. Der NDR ist dagegen Medienpartner des „Musikland Mecklenburg-Vorpommern“. „Unter diesem Titel

entwickelt sich daher

in

jedem Jahr ein

reiches Konzertleben…“

(www.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID242002,00.html).

2.2. Im Zusammenhang mit den Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, Minidiscs und andere Tonträger“ bzw. den Dienstleistungen

„Telekommunikation, Sendung und Weitersendung von Rundfunkprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk und über das Internet

sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Unterhaltung; kulturelle

Aktivitäten, insbesondere Produktion von Rundfunksendungen, auch von

Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, Veranstaltung von

Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich,

Tonproduktion“ wird der Verkehr daher nur einen sachbeschreibenden

Hinweis auf Musikveranstaltungen oder Rundfunkprogramme sehen, die sich

mit Rockmusik beschäftigen, die in Sachsen-Anhalt gespielt, produziert oder

ausgestrahlt wird. Da die Bezeichnung „Rockland“ ausweislich der Recherche des Senats besonders für Radiosender beliebt ist - neben der

Anmelderin mit Radio Rockland Sachsen-Anhalt gibt es außerdem „Rockland

Radio - Classic Rock“, „ROCKLAND DIGITAL“, „ROCKLAND-MUSIC“ und

„ROCKLAND VIENNA“ - scheidet in Bezug auf die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit der Produktion oder

Vermarktung von Musik stehen, eine andere Bedeutung für „ROCKLAND

SACHSEN-ANHALT“ im Sinn von „Land der Röcke, Hosen bzw. Felsen“ aus.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Zeichen

allerdings bereits dann nicht schutzfähig, wenn es in einer seiner möglichen

Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450 ff. – DOUBLEMINT).

3. Weder ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis noch ein Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist allerdings in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Ausbildung; rundfunktechnische Beratung; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Rundfunk über das Internet“ ersichtlich.

Die angemeldete Wortfolge „ROCKLAND SACHSEN-ANHALT“ stellt insoweit

keinen hinreichend konkreten beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen dar. Zwar ist der Begriff - wie oben gezeigt -

sprachüblich gebildet, im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen

kann jedoch mangels einer eindeutigen und klaren Sachangabe kein hinreichend enger beschreibender Bezug festgestellt werden. Auch bei der

Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ steht

die technische Dienstleistung der Realisierung und Fertigung von Programmen, nicht das Einsatzgebiet im Vordergrund. Mit dieser Aufgabe beschäftigte Unternehmen fertigen Datenverarbeitungsprogramme allgemein und

vielseitig für unterschiedliche Marktsegmente.

3.1. Die Dienstleistungen „Werbung,

insbesondere Rundfunkwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“, und zwar jeweils als Dienstleistungsangebot für Dritte, werden in der Regel nicht nach dem speziellen

Segment benannt, für das sie erbracht werden (BPatG 29 W (pat) 146/01

- family matters). Werbeagenturen und -unternehmen legen sich nicht auf

thematische Zielgruppen fest, sondern allenfalls auf ein bestimmtes Medium,

wie Fernsehen,

Internet, Rundfunk oder Printmedien. Unternehmensverwaltungen segmentieren u. a. nach Unternehmensgröße, nicht aber nach

inhaltlicher Ausrichtung der zu verwaltenden Unternehmen.

3.2. Auch für die Dienstleistung „Ausbildung“ ist das angemeldete Zeichen weder

beschreibend, noch eine im Vordergrund stehende Sachangabe oder ein

Wort als solches, da die Vorstellung, in dem Bundesland Sachsen-Anhalt

würden im Wesentlichen Rockmusiker ausgebildet werden, oder es gebe

dort eine spezielle Ausbildung für Rockmusiker eher fern liegend ist.

3.3. Die Dienstleistungen „rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Zusammenhang mit der

Ausstrahlung von Rundfunk über das Internet“ können sich zwar unter

Anderem auf die technische Produktion eines Tonträgers oder einer Rundfunksendung beziehen, die sich mit Rockmusik im „ROCKLAND SACHSEN-

ANHALT“ beschäftigt. Der Bezug zwischen diesen Dienstleistungen und der

„rundfunktechnischen Beratung“ oder dem „Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung“ ist aber nicht so hinreichend eng, dass der Verkehr ohne

weiteres und ohne Unklarheiten diesen beschreibenden Begriffsinhalt

erfassen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Eine rundfunktechnische Beratung lässt sich einerseits nicht nur auf ein Bundesland

begrenzen, da es zwar Landessender gibt, die technischen Probleme aber

überregional auftreten. Andrerseits bezieht sich die Beratung nicht ausschließlich auf das Thema „Rockmusik“, sondern wird vielmehr technische,

nicht aber inhaltlich-thematische Probleme der Programmgestaltung betreffen. Unternehmen, die Programme für die Datenverarbeitung erstellen, sind

ebenfalls weder auf ein bestimmtes Bundesland festgelegt, noch erstellen sie

ausschließlich Programme für Rockmusik.

4. Aus den oben genannten Gründen waren die Beschlüsse der Markenstelle

teilweise aufzuheben, soweit sich das angemeldete Zeichen für die näher

bezeichneten Dienstleistungen nicht in einer produkt- bzw. dienstleistungsbeschreibenden Sachangabe erschöpfte.

gez.

Unterschriften