Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.06.2006 – 27 W (pat) 214/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 214/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 15 492.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juni 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 9 vom
19. September 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung
für die Waren und Dienstleistungen „Schifffahrts-, und
Rettungsapparate und
-instrumente; Apparate und
Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern,
Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Entwurf und Entwicklung
von Computerhardware; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege
für Tiere,
Dienstleistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“
zurückgewiesen wurde.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für:
„09 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,
Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen, Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;
35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;
42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware;
44 medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und
Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder
Forstwirtschaft“
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung
IQ-fitness-concepts
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 14. Juli 2005 ausgeführt, die schutzsuchende Wortfolge erweise sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als
beschreibende sachliche Angabe hinsichtlich des Gegenstands und der Bestimmung. Die Einzelbestandteile würden als „Intelligenzquotient“, „Fitness,
Leistungsfähigkeit“ und „Konzept“ ohne Weiteres vom inländischen Verkehr
verstanden. Die angemeldete Bezeichnung deute folglich auf ein Konzept
hin, das auf Leistungsfähigkeit des Intelligenzquotienten hindeute und damit
in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen besage, dass es
darum gehe, ein solches Konzept zu erstellen, aufrecht zu erhalten oder darüber zu informieren. Da der Verkehr dies ohne besondere Überlegungen
oder gedankliche Zwischenschritte erkenne, sei die angemeldete Marke nicht
geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens
aufgefasst zu werden.
Bei dieser Sachlage könne die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses - für
welches vieles spreche - dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Ihrer Ansicht nach könne die angemeldete Wortfolge mögliche Merkmale der zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht konkret und unmittelbar beschreiben. Sie
möge zwar Assoziationen hervorrufen, sei aber mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Sie sei daher weder freihaltungsbedürftig, noch könne ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Hierfür spreche
schließlich auch die Eintragung vergleichbarer Wortfolgen im nationalen Register.
II
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, denn während der
angemeldeten Bezeichnung für die im Tenor genannten Waren und
Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann, hat die Markenstelle
zu Recht die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Wissenschaftliche, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle
Analyse- und Forschungsdienstleistungen; medizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft“ zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH
MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rdn. 35] - Philips/ Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH
GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – unter uns) die
Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605
- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich
gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408
[409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer
Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was etwa der Fall ist bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-
Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art, wobei allerdings
auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein
die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl. BGH
MarkenR 2000, 262, 263 – unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier;
WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048
- LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“;
GRUR 2002, 1070, 1071 – bar jeder Vernunft). Nach diesen Grundsätzen ist
der angemeldeten Bezeichnung lediglich für einen Teil der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
Hinsichtlich der Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung „IQ-fitnessconcepts“ verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und geht darüber hinaus davon aus, dass auch ein
Bezug zur körperlichen Fitness, die in intelligenter Weise gefördert werden
soll, ebenso denkbar ist, denn der Hinweis „IQ“ wird, wie dem Senat aus
zahlreichen Verfahren bekannt ist, im Bereich der Werbung häufig als Hinweis auf „intelligente“ Produkte verwendet. Der angesprochene Verkehr, auf
dessen Verständnis es im vorliegenden Fall ankommt, ist - mit Ausnahme
der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung
von Computerhardware“ und der wissenschaftlichen und Vermessungsapparate und Instrumente, die sich weitgehend an ein Fachpublikum richten - vorliegend die Allgemeinheit. Das allgemeine Publikum wird, letztlich nicht anders als das Fachpublikum, „IQ-fitness-concept“ im Zusammenhang einer
Reihe damit gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen daher nur in dem
Sinn verstehen, dass diese mit solchen Konzepten befasst sind, in irgendeiner Weise der Intelligenz bzw. dem Intelligenzquotienten und der geistigen
Fitness dienen oder sich in intelligenter Weise der körperlichen Fitness widmen.
Ein solches Verständnis kann sich dem Verkehr allerdings nur bei solchen
Waren und Dienstleistungen als beschreibend aufdrängen, die üblicherweise
mit geistiger oder körperlicher Fitness zu tun haben können. Hierbei handelt
es sich im Wesentlichen um Geräte, Einrichtungen und Zubehör, die dem
physischen oder auch intellektuellen Training einschließlich der Trainingskontrolle dienen, um auf Aufzeichnungsträgern oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsgeräten und Computern verkörperte oder abspielbare Anleitungen
oder Trainings- und Auswertungsprogramme für diese Geräte sowie um die
entsprechenden wissenschaftlichen, Forschungs-, Unterrichts- und Trainings- und Pflegedienstleistungen einschließlich der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung eines für das Fitnesstraining geeigneten
Geländes. Daher liegt das vorgenannte Verständnis für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen „Wissenschaftliche, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft“
geradezu auf der Hand; hier werden die angesprochenen Verkehrskreise der
Wortfolge mithin nur den - werbeanpreisenden - beschreibenden Hinweis
entnehmen, dass diese Dienstleistungen sich in der dargelegten Weise auf
geistige oder körperliche Fitness beziehen.
Anderes gilt indessen für die ebenfalls zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen „Schifffahrts- und Rettungsapparate und -instrumente; Apparate
und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und
Kontrollieren von Elektrizität; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen;
Feuerlöschgeräte; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; veterinärmedizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Tiere, Dienstleistungen im Bereich
der Land- und Forstwirtschaft“. Die genannten Waren haben keinen in irgend
einer Weise nahe liegenden Bezug zu dem festgestellten Bedeutungsgehalt
der angemeldeten Marke. Diese Dienstleistungen können ganz verschiedene
Gegenstände betreffen, wobei sie - wie z. B. Werbung, Geschäftsführung
oder Büroarbeiten -, üblicherweise im Verkehr nicht nur für einen der möglichen Gegenstände angeboten werden, weil bei ihnen die Tätigkeit als solche
ohne Spezifizierung auf einen bestimmten Zweck im Vordergrund steht (vgl.
Senat, 27 W (pat) 144/03 - IRISH COB, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-
ROM). Den angesprochenen Verkehrskreisen liegt es daher fern, die Bezeichnung „IQ-fitness-concept“ in Verbindung mit den genannten Waren und
Dienstleistungen als thematische Eingrenzung oder Zweckbestimmung im
Hinblick auf geistige oder körperliche Fitness anzusehen, so dass die angemeldete Wortfolge in Bezug auf diese eher verfremdet und fantasievoll wirkt.
Damit hat der Verkehr keine Veranlassung, die Anmeldemarke als eine im
Vordergrund stehende, den möglichen Inhalt oder die mögliche Bestimmung
beschreibende Angabe anzusehen. Mangels anderer Anhaltspunkte wird er
vielmehr dazu tendieren, sie als „originellen“ Hinweis auf die Herkunft der so
gekennzeichneten Produkte von einem bestimmten Anbieter anzusehen.
Damit kann der angemeldeten Wortfolge aber das erforderliche geringe Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die im Tenor genannten Waren und
Dienstleistungen letztlich nicht abgesprochen werden.
Für ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sieht
der Senat mangels inhaltsbeschreibenden Gehalts der Marke in dem im Tenor genannten Umfang keine Anhaltspunkte.
gez.
Unterschriften