Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.06.2006 – 28 W (pat) 55/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 55/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 300 47 371
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschlüsse
für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Juni 2004 und vom 16. Februar 2005 sind
wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke GM 473 223 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 47 371 wegen des Widerspruchs aus der Marke GM 473 223 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt
und das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt.
Die Widersprechende hat sodann den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der
zugrunde liegende Beschluss vom 1. Juni 2004 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl.,
§ 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften