Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.06.2006 – 28 W (pat) 61/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 61/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 66 774.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Die fahrbare Litfaßsäule
für die Waren
"Maschinen und maschinelle Geräte für die Gebäudereinigung
(soweit in Klasse 7 enthalten); selbstfahrende Wege- und Straßenkehrmaschinen, insbesondere staubaufnehmende Straßenkehrmaschinen, Kehrsaugmaschinen, Kehrmaschinen, Schneeräumer,
Bodenpoliermaschinen, Bodenwaschmaschinen, und Bodenreinigungsmaschinen mit Aufnahmeeinrichtungen für Verunreinigungen; elektrische Industriestaubsauger; elektrische landwirtschaftliche und Gartenmaschinen und -geräte, elektrische Rasen- und
Laubkehrmaschinen, elektrische Rasenmäher;
Handbetriebene Maschinen und maschinelle Geräte für die Gebäudereinigung; handbetriebene Wege- und Straßenkehrmaschinen, insbesondere staubaufnehmende Straßenkehrmaschinen,
Kehrsaugmaschinen, Kehrmaschinen, Schneeräumer, Bodenpoliermaschinen, Bodenwaschmaschinen, und Bodenreinigungsmaschinen mit Aufnahmeeinrichtungen für Verunreinigungen; handbetriebene Industriestaubsauger; handbetriebene landwirtschaftliche und Gartenmaschinen und -geräte, handbetriebene Rasen-
und Laubkehrmaschinen, handbetriebene Rasenmäher;
Fahrzeuge und Kleinkraftfahrzeuge, insbesondere Mehrzweckfahrzeuge
zur Verrichtung
von Straßenreinigungsarbeiten
und/oder Winterdienstaufgaben, beispielsweise Schneeräumung
und/oder landwirtschaftlichen und Gartenarbeiten, insbesondere
zum Rasenmähen; Motorschneepflüge, -schneeräumer, -schneeschleudern, -sand- und -salzstreuer, -rasenmäher; Elektrofahrzeuge; Vierradgartentraktoren".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat dies damit begründet, dass die Anmeldemarke als Synonym für einen fahrbaren bzw. beweglichen Werbeträger im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren über einen konkreten und unmittelbar beschreibenden Charakter verfüge und daher auf Art und Bestimmung der betreffenden Produkte hinweisen könne. Diese Eignung und die Gebräuchlichkeit der Verwendung des Begriffs "fahrbare Litfaßsäule" werde auch von verschiedenen Internetauszügen belegt, die der Anmelderin von der Markenstelle übermittelt wurden.
Ob die angemeldete Wortfolge zudem als freihaltungsbedürftige Angabe zu werten sei, wurde von Markenstelle offen gelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die eine rechtsirrige Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze durch die Markenstelle rügt, zumal auch
die überreichten Internetauszüge nicht geeignet seien, das von der Markenstelle
angenommene Verständnis des Verkehrs zu belegen. Von einem beschreibenden
Anklang der angemeldeten Wortfolge könne im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht die Rede sein. Bei der Bezeichnung "Die fahrbare Litfaßsäule" handle es sich vielmehr um eine ungewöhnliche und lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge. Der durchschnittliche Verbraucher stelle sich unter einer Litfasssäule eine regelmäßig mehrere Meter hohe, unbewegliche Säule vor. Vor diesem Hintergrund beinhalte die angemeldete Marke einen Widerspruch in sich, der
ein begriffliches Spannungsfeld erzeuge, was einen Überraschungs- und Merkeffekt zur Folge habe.
Ein Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht, da es sich bei der angemeldeten
Wortfolge weder um eine Gattungsbezeichnung handle und sie auch nicht üblicherweise zur Kennzeichnung der vorgesehenen Waren im Verkehr benutzt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats
steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge sowohl das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch das einer freihaltungsbedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Alle Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
zu beschreiben, sollen den Wettbewerbern zur freien Verfügung verbleiben und
nicht aufgrund einer Eintragung als Marke für ein Unternehmen monopolisiert werden können (vgl. hierzu EuGH GRUR 1999, 723 - "Chiemsee"). Unter den Begriff "sonstige Merkmale" fallen dabei alle beschreibenden Bezeichnungen, die für
den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit Bezug auf die maßgeblichen Produkte beschreiben
(vgl. BGH WRP 2000, 95 – "FÜNFER"). Weiter ist es für das Allgemeininteresse
an der freien Verwendung einer Bezeichnung nicht erforderlich, dass diese bereits
lexikalisch nachweisbar ist (vgl. EuG GRUR-Int. 2005, 219, Rz. 36 - "DigiFilm und
DigiFilmMaker") oder zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird. Vielmehr ergibt
sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, dass es ausreichend
ist, wenn die Bezeichnung zu diesem Zweck verwendet werden kann (EuGH
Mitt. 2004, 28 – "Doublemint").
Zwar lässt sich die angemeldete Wortfolge bislang nicht lexikalisch nachweisen.
Doch hat bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt, dass es mittlerweile völlig
sprachüblich ist, im Zusammenhang mit einer entsprechenden Verwendung von
Fahrzeugen von "fahrenden Litfaßsäulen" bzw. "fahrenden Litfasssäulen" zu sprechen. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Senats, wonach mit diesem
Sachhinweis regelmäßig die Eignung solcher Fahrzeuge beschrieben wird, als
Werbemedium genutzt zu werden
(vgl. http://www.hans-novak.de/Novak-
News/Mobil2.htm). Das ist inzwischen nicht nur für Lastkraftwagen oder deren Anhänger gebräuchlich, sondern findet darüber hinaus weitere Verwendung für andere
Fahrzeuge,
wie
beispielsweise
Pkws
(vgl.
http://www.interrent.com/cms/de/de/fileadmin/user_upload/de/pdf/press/finanztest_10_2003.pdf),
Straßenbahnen
(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mainzer_Stra%C3%9Fenbahn,
unter Punkt 7 "Die Straßenbahn macht Werbung"), Busse (vgl. http://www.upj-online.de/index/87485) oder Fahrräder (vgl. http://nihola.de/de/presse/presseberichte/Ein+stabiles+Fass+auf+drei+R%E4dern+-+Fairkehr/). Diese Sprachgewohnheiten dokumentieren, dass im Fall der angemeldeten Marke ausgeschlossen werden
kann, das inländische Publikum werde den Begriff "Litfaßsäule" ausschließlich als
Hinweis auf ein unbewegliches, säulenförmiges Werbemittel verstehen.
Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Wortfolge "Die fahrbare Litfaßsäule" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne jedes weitere Nachdenken den beschreibenden Hinweis darauf entnehmen werden, dass diese als mobile Werbeträger eingesetzt werden können. Selbst wenn letztlich ein anderer Bestimmungszweck der beanspruchten Arbeitsgeräte im Vordergrund steht, wie dies die Anmelderin zu Recht hervorhebt, beschreibt die angemeldete Marke ein sonstiges Merkmal im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG, das für die angesprochenen Kunden bei ihrer Kaufentscheidung von nicht unerheblichem Interesse
sein kann und für die angesprochenen Abnehmer als "wichtige Produkteigenschaft" im Sinne der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts "COOL BLUE" (BPatG, 24 W (pat) 315/03, auf PAVIS-CD-ROM) zu
werten ist.
Offensichtlich ist dieser Aspekt auch der Anmelderin nicht verborgen geblieben,
wie etwa ein Artikel des Hamburger Abendblatts ("Kehrmaschine kostet Oldesloe
keinen Cent"), vom 28. April 2004, veranschaulicht, in dem über das Verkaufskonzept "Die fahrbare Litfaßsäule" der Anmelderin berichtet wird, mit dem die Anmelderin ihre Kunden auf finanzielle Vorteile hinweist, da die von ihr vertriebenen
Kehrmaschinen die Eignung besitzen, als bewegliches Werbemedium eingesetzt
zu werden.
Die Wortfolge "Die fahrbare Litfaßsäule" ist somit geeignet, als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Verwendung zu finden (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 - "BIOMILD"), so dass die angemeldete Marke als freizuhaltende
Angabe von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Ihr fehlt im Bezug auf die beanspruchten Waren zudem jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung einer
Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von einer Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH WRP 2005, 99 – "Roximycin"). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist etwa dann nicht gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung für die beanspruchten Waren lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – "Postkantoor").
Bei der Beurteilung der markenrechtliche Unterscheidungskraft ist auf die zu erwartende Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der maßgeblichen Waren abzustellen
(vgl. nochmals EuGH "Postkantoor", a. a. O.).
Aufgrund der sprachüblichen Begriffsbildung und des ohne jede Mehrdeutigkeit
dominierend im Vordergrund stehenden, produktbeschreibenden Aussagegehalts
der angemeldeten Wortfolge, wird der maßgebliche Durchschnittsverbraucher ihr
lediglich einen beschreibenden Sachhinweis darauf entnehmen, dass die beanspruchten Waren (auch) zum Einsatz als "fahrbare Litfaßsäulen" geeignet sind. Einen betrieblichen Herkunftshinweis werden die angesprochenen Verbraucherkreise in der angemeldeten Marke dagegen nicht sehen. Durch die Voranstellung des
bestimmten Artikels "Die" wird ihr die hierfür erforderliche Unterscheidungskraft
ebenfalls nicht vermittelt, da der Verkehr an diese werbeübliche Praxis zur Hervorhebung beschreibender Aussagegehalte seit
langem gewöhnt
ist (BPatG
29 W (pat) 107/01 – "Der Neckarbote", auf PAVIS-CD-ROM).
Wenn die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß vorträgt, die
Wortfolge "Die fahrbare Litfaßsäule" könne möglicherweise für Werbeträger einen
gewissen beschreibenden Anklang aufweisen, lässt sie unberücksichtigt, dass
dem inländischen Publikum seit längerem auch unterschiedliche Nutzfahrzeuge
als mobile Werbeträger allgemein bekannt sind. Der Umstand, dass diese Praxis
nun möglicherweise erstmals auf die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Waren übertragen wird, wie beispielsweise auf Geräte für die Gebäude-
und Straßenreinigung oder landwirtschaftliche- und Gartenmaschinen, mag als
neue Geschäftsidee zu werten sein. Keinesfalls kann daraus jedoch der Schluss
gezogen werden, der angesprochene Verkehr werde aus diesem Gesichtspunkt
eine betriebskennzeichnende Wirkung ableiten und den klaren und erkennbar produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt der Anmeldermarke vernachlässigen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften