Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.06.2006 – 28 W (pat) 95/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 95/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 55 524

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Juni 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2005 ist wirkungslos, soweit

die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 55 524 wegen der

Widersprüche aus den Marken IR 642 515 und GM 499 343 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 55 524 wegen der

Widersprüche aus den Marken IR 642 515 und GM 499 343 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den o.g. Marken zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang

der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

gez.

Unterschriften