Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 30 W (pat) 185/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 17 063.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
FIRESTOP
für die Waren
Baumaterialien aus Metall, insbesondere Fenster, Türen und
Fassadenbauteile.
Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen – einer
davon im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handele sich um eine bereits aktuell nachweisbare Sachangabe dahingehend, dass die Baumaterialien aus Metall ein Feuer
stoppen, aufhalten oder dem Feuer widerstehen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei dem Begriff „Firestop“ handele es
sich um eine neues Kunstwort, das in der englischen Sprache nicht verwendet
werde. Sie verweist hierzu auf US-Eintragungen des Begriffs. Die Bezeichnung sei
nicht beschreibend für die hier beanspruchten Baumaterialien, da diese ein Feuer
lediglich behindern, aber nicht auf Dauer stoppen könnten. Es sei kein Mitbewerber auf den Begriff „Firestop“ angewiesen.
Jedenfalls sei der Begriff für Baumaterialien aus Aluminium nicht beschreibend, da
Aluminium einen niedrigen Schmelzpunkt habe und daher ein Feuer nicht stoppen
könne.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Dezember 2003
und 9. Juni 2004 aufzuheben.
Hilfsweise hat sie das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
Baumaterialien, nämlich Fenster, Türen und Fassaden aus Aluminium.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt der patentamtlichen
Beschlüsse und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering
veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253,
260).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren
oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck „dienen können“.
Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450
- DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht
erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO-
MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den zum englischen Grundwortschatz
gehörenden Wörtern „fire“ (deutsch: „Feuer“) und „stop“, das als Substantiv im
Deutschen in der allgemein „Stopp, Stillstand, Pause“, im technischen Sinne auch
„Aufhalter“ bedeutet. Die Zusammensetzung „fire stop“ ist lexikalisch nachweisbar
in der Bedeutung von „feuerschützende Trennwand, Feuerschutzwand“ und vergleichbar gebildet wie die technischen Begriffe „water stop“ für „Wassersperre,
Wasserstopp“ oder „pressure stop“ für „Drucksperre“ (vgl. LEO-Online Lexikon der
TU München).
Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher – unabhängig von der bereits aufgeführten lexikalisch belegten Bedeutung - in wörtlicher Übersetzung „Feuersperre, Feuerstopp“.
Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination
„FIRESTOP“ eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden
auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Da der Begriff „Stopp“ ganz allgemein den Zustand des Haltens oder
Stillstands bezeichnet, ohne dabei den Umstand der Zeitdauer zu berücksichtigen,
ist die Zusammensetzung „Feuerstopp“ nicht nur im Sinne einer dauerhaften Feuerlöschmaßnahme zu verstehen, sondern umfasst jede feuerhemmende Maßnahme.
Der Gesamtbegriff „Firestop“ wird bereits – wie auch aus den der Anmelderin
übersandten und in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Rechercheergebnissen ersichtlich – in der obengenannten Bedeutung im Bereich des
passiven Feuerschutzes für den einschlägigen Warenbereich verwendet (vgl. u. a.
„firestop materials“ unter http://www.firestop.com; „firestop products“ unter
http://www.abesco.net;
„firestop
systems“
unter
http://solutions.3m.com/wps/portal/3M/en_US/FP/FireProtection). Dabei sind die
Produkte u. a. dafür bestimmt, ein Ausbreiten des Feuers, des Rauchs und giftiger
Dämpfe zu stoppen. Der Name einer internationalen Vereinigung für Feuerschutz
lautet: „International Firestop Concill“ (vgl. www.firestop.org.).
„FIRESTOP“ ergibt unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder
Bestimmung um Waren handeln kann, die eine „feuerhemmende“ Wirkung haben
und eine „Feuersperre“ bilden bzw. als deren Teile Einsatz finden können.
Auch wenn der Begriff „Firestop“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin
zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und
deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie Benutzung
durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262; vgl.
auch BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Einer beschreibenden Funktion der angemeldeten Bezeichnung steht auch nicht
entgegen, dass bei der Bezeichnung von Feuerschutzmaßnahmen andere Begriffe wie „fire resistant“ für „feuerfest“ und „fire retardant“ für „flammenhemmend“
(vgl. LEO a. a. O.) verwendet werden. Die Anmelderin kann sich daher nicht
darauf berufen, dass die Bezeichnung „Firestop“ zur Beschreibung nicht zwingend
benötigt werde. Für die Schutzfähigkeit einer Angabe kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere
Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern
die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen
- auch unabhängig von deren wirtschaftlicher Bedeutung - erhalten bleiben (vgl.
EuGH Postkantoor a. a. O.; BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8
Rdn. 192).
Soweit sich die Anmelderin auf ausländische Voreintragungen bezieht, vermag
dies keinerlei Bindungswirkung und auch keine relevante Indizwirkung zu entfalten
(vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 26, 30).
Einer Stattgabe auf der Grundlage des Warenverzeichnisses gemäß Hilfsantrag
steht ebenfalls die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, dass die nach Hilfsantrag beanspruchten Türen, Fenster und Fassadenbauteile aus Aluminium, das einen niedrigeren
Schmelzpunkt besitzt als andere Metalle, hergestellt sind. Auch diese Bauelemente können durch besondere Ausgestaltung etwa durch die Verwendung zusätzlicher feuerhemmender Materialien oder Elemente als Feuersperre ausgebildet sein oder Teile einer solchen Feuersperre bilden (vgl. „Brandschutztür aus
Aluminium“ aus „News des GDA-Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.
- Aluminium-Brandschutzprofile“
unter
http://www.aluinfo.de/de/news/283-
614.htm). Da der Begriff „stop“ - wie oben erläutert - allgemein den Zustand des
Stillstands bezeichnet, sind auch Bauelemente aus Aluminium für eine Feuersperre geeignet, da auch sie die Ausbreitung eines Feuers für eine gewisse Zeit
verhindern können. Auch die Anmelderin bietet unter der Bezeichnung „Firestop“
eine Aluminium–Brandschutzkonstruktion aus besonders ausgestalteten Türen
und
Paneelen
aus
Aluminium
an
(vgl.
http://www.ludwigmetall.de/ludwigmetall/Produkte/Alusystem/alusystem.html).
gez.
Unterschriften