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BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 30 W (pat) 185/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 17 063.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

FIRESTOP

für die Waren

Baumaterialien aus Metall, insbesondere Fenster, Türen und

Fassadenbauteile.

Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen – einer

davon im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handele sich um eine bereits aktuell nachweisbare Sachangabe dahingehend, dass die Baumaterialien aus Metall ein Feuer

stoppen, aufhalten oder dem Feuer widerstehen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei dem Begriff „Firestop“ handele es

sich um eine neues Kunstwort, das in der englischen Sprache nicht verwendet

werde. Sie verweist hierzu auf US-Eintragungen des Begriffs. Die Bezeichnung sei

nicht beschreibend für die hier beanspruchten Baumaterialien, da diese ein Feuer

lediglich behindern, aber nicht auf Dauer stoppen könnten. Es sei kein Mitbewerber auf den Begriff „Firestop“ angewiesen.

Jedenfalls sei der Begriff für Baumaterialien aus Aluminium nicht beschreibend, da

Aluminium einen niedrigen Schmelzpunkt habe und daher ein Feuer nicht stoppen

könne.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Dezember 2003

und 9. Juni 2004 aufzuheben.

Hilfsweise hat sie das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Baumaterialien, nämlich Fenster, Türen und Fassaden aus Aluminium.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt der patentamtlichen

Beschlüsse und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften

des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der

Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen

Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering

veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253,

260).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere

syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus

beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren

oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck „dienen können“.

Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450

- DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht

erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO-

MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den zum englischen Grundwortschatz

gehörenden Wörtern „fire“ (deutsch: „Feuer“) und „stop“, das als Substantiv im

Deutschen in der allgemein „Stopp, Stillstand, Pause“, im technischen Sinne auch

„Aufhalter“ bedeutet. Die Zusammensetzung „fire stop“ ist lexikalisch nachweisbar

in der Bedeutung von „feuerschützende Trennwand, Feuerschutzwand“ und vergleichbar gebildet wie die technischen Begriffe „water stop“ für „Wassersperre,

Wasserstopp“ oder „pressure stop“ für „Drucksperre“ (vgl. LEO-Online Lexikon der

TU München).

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher – unabhängig von der bereits aufgeführten lexikalisch belegten Bedeutung - in wörtlicher Übersetzung „Feuersperre, Feuerstopp“.

Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination

„FIRESTOP“ eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden

auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Da der Begriff „Stopp“ ganz allgemein den Zustand des Haltens oder

Stillstands bezeichnet, ohne dabei den Umstand der Zeitdauer zu berücksichtigen,

ist die Zusammensetzung „Feuerstopp“ nicht nur im Sinne einer dauerhaften Feuerlöschmaßnahme zu verstehen, sondern umfasst jede feuerhemmende Maßnahme.

Der Gesamtbegriff „Firestop“ wird bereits – wie auch aus den der Anmelderin

übersandten und in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Rechercheergebnissen ersichtlich – in der obengenannten Bedeutung im Bereich des

passiven Feuerschutzes für den einschlägigen Warenbereich verwendet (vgl. u. a.

„firestop materials“ unter http://www.firestop.com; „firestop products“ unter

http://www.abesco.net;

„firestop

systems“

unter

http://solutions.3m.com/wps/portal/3M/en_US/FP/FireProtection). Dabei sind die

Produkte u. a. dafür bestimmt, ein Ausbreiten des Feuers, des Rauchs und giftiger

Dämpfe zu stoppen. Der Name einer internationalen Vereinigung für Feuerschutz

lautet: „International Firestop Concill“ (vgl. www.firestop.org.).

„FIRESTOP“ ergibt unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder

Bestimmung um Waren handeln kann, die eine „feuerhemmende“ Wirkung haben

und eine „Feuersperre“ bilden bzw. als deren Teile Einsatz finden können.

Auch wenn der Begriff „Firestop“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin

zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und

deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie Benutzung

durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262; vgl.

auch BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).

Einer beschreibenden Funktion der angemeldeten Bezeichnung steht auch nicht

entgegen, dass bei der Bezeichnung von Feuerschutzmaßnahmen andere Begriffe wie „fire resistant“ für „feuerfest“ und „fire retardant“ für „flammenhemmend“

(vgl. LEO a. a. O.) verwendet werden. Die Anmelderin kann sich daher nicht

darauf berufen, dass die Bezeichnung „Firestop“ zur Beschreibung nicht zwingend

benötigt werde. Für die Schutzfähigkeit einer Angabe kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere

Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern

die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen

- auch unabhängig von deren wirtschaftlicher Bedeutung - erhalten bleiben (vgl.

EuGH Postkantoor a. a. O.; BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8

Rdn. 192).

Soweit sich die Anmelderin auf ausländische Voreintragungen bezieht, vermag

dies keinerlei Bindungswirkung und auch keine relevante Indizwirkung zu entfalten

(vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 26, 30).

Einer Stattgabe auf der Grundlage des Warenverzeichnisses gemäß Hilfsantrag

steht ebenfalls die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, dass die nach Hilfsantrag beanspruchten Türen, Fenster und Fassadenbauteile aus Aluminium, das einen niedrigeren

Schmelzpunkt besitzt als andere Metalle, hergestellt sind. Auch diese Bauelemente können durch besondere Ausgestaltung etwa durch die Verwendung zusätzlicher feuerhemmender Materialien oder Elemente als Feuersperre ausgebildet sein oder Teile einer solchen Feuersperre bilden (vgl. „Brandschutztür aus

Aluminium“ aus „News des GDA-Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.

- Aluminium-Brandschutzprofile“

unter

http://www.aluinfo.de/de/news/283-

614.htm). Da der Begriff „stop“ - wie oben erläutert - allgemein den Zustand des

Stillstands bezeichnet, sind auch Bauelemente aus Aluminium für eine Feuersperre geeignet, da auch sie die Ausbreitung eines Feuers für eine gewisse Zeit

verhindern können. Auch die Anmelderin bietet unter der Bezeichnung „Firestop“

eine Aluminium–Brandschutzkonstruktion aus besonders ausgestalteten Türen

und

Paneelen

aus

Aluminium

an

(vgl.

http://www.ludwigmetall.de/ludwigmetall/Produkte/Alusystem/alusystem.html).

gez.

Unterschriften