Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 30 W (pat) 66/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 66/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 51 558.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juni 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist
Soccerdome
für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43
Klasse 35: „Werbung; Nutzung von Räumlichkeiten insbesondere
für Messen, Ausstellungen und/oder Produktpräsentationen; Nutzung von Räumen als Pressezentrum;
Geschäftsführung; Vertrieb von Sportartikeln und/oder
Fanartikeln, insbesondere im Bereich Fußball; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermietung von
Fußball-Plätzen und/oder Fußballhallen, insbesondere
von Fußball-Kunstrasenplätzen vzw.
für Kinder,
Schüler, Studenten, Freizeitfußballer, Betriebssportmannschaften, Fußballschulen, Vereine und/oder Proficlubs.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Mottoveranstaltungen, insbesondere Sommerfeste, Karnevalsfeiern;
sportliche und/oder kulturelle Aktivitäten, insbesondere Ausrichtung, Organisation und/oder Veranstaltung/Durchführung von Fußballturnieren, insbesondere für Schulen, Universitäten und/oder öffentliche
Einrichtungen; Veranstaltung von Konzerten und/oder
Showevents; Veranstaltung und/oder Durchführung
von Messen und/oder Ausstellungen sowie Durchführung von Seminaren;
Klasse 43: Verpflegung und/oder Beherbergung von Gästen;
Ausrichtung, Organisation und/oder Durchführung von
Feiern, insbesondere von Betriebsfeiern und/oder von
Kindergeburtstagen; Einbindung von Platzvermietungen, insbesondere von Fußball-Vermietungen im Rahmen der zuvor genannten Dienstleistungen; Nutzung
von Räumlichkeiten für öffentliche Partyveranstaltungen und/oder Feste; Verkauf von Speisen und/oder
Getränken im Rahmen einer Sportsbar, insbesondere
einer Sportsbar mit Monitor- und/oder Großbildleinwand.“
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige
beschreibende Angabe zurückgewiesen mit der Begründung, sie werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrer deutschen Übersetzung
„Fußballhalle“ als Sachhinweis auf ein modernes, mit einer speziellen Überdachung ausgerüstetes Fußballstadion verstanden, das als Angebotsstätte der
beanspruchten Dienstleistungen diene. In einer solchen Sachangabe erblicke der
Verkehr auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sich auf bereits früher
eingetragene, ähnlich gebildete Marken beruft und weiter zur Begründung ausführt, dass dem fremdsprachlichen, lexikalisch nicht nachweisbaren Markenwort
lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen
Sinngehalt zukomme; jedenfalls ergebe sich hieraus keine für die beanspruchten
Dienstleistungen beschreibende Bedeutung, so dass weder ein aktuelles noch ein
zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu erkennen sei, nachdem auch die spärlichen
Internet-Fundstellen keinen Rückschluss auf einen allgemein verständlichen beschreibenden Begriff zuließen. Dementsprechend könne der Marke auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der weiteren Unterlagen mit Internet-Fundstellen, die der Senat dem Anmelder vor der abschließenden Beratung
zugesandt hat, hat der Anmelder nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sachhinweis dar, da sie eine im Kontext der konkreten Dienstleistungen ohne weiteres
verständliche Aussage vermittelt, nämlich dass es sich um einen für Fußball geeigneten bzw. bestimmten Veranstaltungsraum handelt, in welchem bzw. für welchen die beanspruchten Dienstleistungen angeboten werden. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind die englischsprachigen Einzelbegriffe
„soccer“ (= Fußball) und „dome“ (= Kuppel, Halle), aus denen die Wortfolge zusammengesetzt ist, auch den hiesigen Verkehrskreisen aus diversen Veranstaltungen in Deutschland hinlänglich bekannt. Ohnehin sind die angesprochenen
Verkehrskreise an vergleichbare Begriffsbildungen und Sachaussagen für Veranstaltungsorte und -hallen bereits gewöhnt, angefangen vom Tivoli (Aachen) über
Arena (München, Köln, Dortmund, Hamburg), Camp (Barcelona), Madison Square
Garden, Royal Albert Hall, etc.. Wie die dem Anmelder vom Senat übersendeten
Internet-Fundstellen zeigen, wird mittlerweile auch für Veranstaltungsräume in
Deutschland der Begriff „DOME“ eingesetzt, etwa in Köln, Bremen oder für das
Vulkanmuseum in Mendig (der „Lava-Dome“) (vgl. www.lava-dome.de/magazin).
Sogar die beanspruchte Wortkombination wird auf anmelderfremden Internetseiten beschreibend verwendet, etwa wenn für eine Fußballveranstaltung mit den
Worten geworben wird: „… SOCCER wird auf einem tennisplatzgroßen Feld gespielt - im SPORTLAND DORNBERG, im KROMBACHER SOCCER DOME. Die
1.300 qm große Traglufthalle bietet optimale Voraussetzungen zum Fußballspielen. …“ (vgl. www.sportland-dornberg.de/soccerdome.html); auf den beigefügten Bildern ist die Traglufthalle mit der Außenaufschrift „SOCCER DOME
BIELEFELD“ bzw. „SOCCER DOME“ zu sehen. Mithin werden die beteiligten
Verkehrskreise auch den „soccerdome“ lediglich als weitere Bezeichnung für
einen Veranstaltungsraum identifizieren, zumal es sich nicht um ein Wortneuschöpfung handelt. Ob die Angabe - wie der Anmelder behauptet - lexikalisch
nicht nachweisbar ist oder in verschiedener Richtung verstanden werden kann,
spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn die Angabe
sprachüblich gebildet ist und lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als
Sachhinweis benötigt wird (vgl. EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht - anders als offenbar der Anmelder
meint - in einer Synonymfunktion des Dienstleistungsbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe
von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Dienstleistungen reichen, die bei deren Inanspruchnahme eine Rolle
spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch der die Angebotsstätte. Angesichts
des zunehmenden Interesses an Sport- und Großveranstaltungen, wie sich z. B
auch anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland gezeigt hat, ist ein
Freihaltungsinteresse an der Angabe erst recht für die Zukunft zu bejahen. Dies
gilt auch für alle im beanspruchten Verzeichnis aufgeführten Dienstleistungen, weil
diese nämlich sämtlich im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, wo offensichtlich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Anmelders liegt, angeboten werden
können und damit gewissermaßen ein Paket bilden (vgl. dazu Ströbele/Hacker,
a. a. O. Rdn. 205). Dies hat die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt.
Auch die vom Anmelder in der Beschwerde konkret angesprochenen Dienstleistungen „Werbung, Erziehung, Ausbildung“ können ohne weiteres in einem
„Soccerdome“, etwa im Zusammenhang von Fußballturnieren, die gerade auf
Jugendliche eine große Anziehungskraft ausüben, erbracht werden.
Im Übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
aber auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese
liegt vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen verschiedener Hersteller genügt. Unterscheidungskraft fehlt nach
ständiger Rechtsprechung Bezeichnungen, die entweder einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder z. B. in der Umgangssprache oder Werbung derart „verbraucht“ sind, dass sie vom Verkehr nicht als
Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wie bereits oben festgestellt, steht der
beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge so deutlich im
Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden wird. Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte
Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so hin, wie er es bei anderen ähnlichen Dienstleistungsbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke weder
durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab.
Aus den vom Anmelder geltend gemachten Voreintragungen mit dem Bestandteil
„soccer“ lässt sich ebenfalls kein Eintragungsanspruch herleiten, da - abgesehen
von deren grundsätzlichen Unbeachtlichkeit - durchgehend grafisch gestaltete
Marken betroffen und auch die Begriffsbildungen mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbar sind.
Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften