Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 33 W (pat) 102/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
26. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 29 176.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. Mai 2001 die Wortmarke
Kö-Blick
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 9: Software; Hardware.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 37: Bauwesen.
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom
27. Juni 2003, teilweise, nämlich für die Dienstleistungen
”Werbung; Immobilienwesen; Bauwesen; Verpflegung, Beherbergung von Gästen”
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung
im Erinnerungsbeschluss vom 22. Juni 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass
die Wortkombination ”Kö-Blick” eine sprachüblich verkürzte Fassung der Formulierung ”Blick auf die Düsseldorfer Königsallee” darstelle und die zurückgewiesenen
Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Im Zusammenhang mit ”Werbung” könne
das Zeichen deren Art (Werbung mit dem Kö-Blick) oder Gegenstand bezeichnen,
im Zusammenhang mit den übrigen Dienstleistungen ebenfalls deren Gegenstand
(Dienstleistungen betreffend Immobilien mit Kö-Blick, das Bauen von Gebäuden
mit Kö-Blick, die Verpflegung bzw. die Beherbergung von Gästen in Gaststätten
bzw. Hotels mit Kö-Blick). Ein markenrechtlich erheblicher Teil des inländischen
Verkehrs werde den Begriff ”Kö” im vorliegenden Kontext als Kurzbezeichnung der
”Düsseldorfer Königsallee”, einer bundesweit bekannten Pracht- und Einkaufsstraße verstehen. Zwar existierten auch in anderen deutschen Städten Straßen
oder Plätze mit dem Namen ”Königsstraße”, ”Königsallee” oder ”Königsplatz”, jedoch sei keine dieser Örtlichkeiten, soweit man sie überhaupt unter der Kurzbezeichnung ”Kö” kenne, in vergleichbarer Weise so allgemein bekannt wie die berühmte Düsseldorfer ”Kö”.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie trägt vor, dass ”Kö” nicht allein als Abkürzung für die ”Düsseldorfer Königsallee” gebraucht werde. Vielmehr bildeten die beiden Buchstaben auch eine Abkürzung für die aus Köln stammende Biersorte ”Kölsch”. Darüber hinaus gebe es
in Deutschland auch weitere Straßen und Plätze, die mit ”Kö” abgekürzt würden,
dazu zähle z. B. der Königsplatz in Augsburg. Der Begriff ”Kö” werde darüber hinaus als Abkürzung für das Wort ”König” in verschiedensten Variationen gebraucht.
Hinzu komme, dass die Wortfolge lexikalisch nicht belegt sei. Der der Wortfolge
entnehmbare Bedeutungsinhalt sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter
Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung
Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der
Eintragung ausgeschlossen, weil jedenfalls ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger
Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können
(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004,
146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse
allen Unternehmen zur
freien Verfügung belassen werden
(vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Die hier begehrte Marke setzt sich aus der Abkürzung ”Kö” und dem deutschen
Ausdruck ”Blick” verbunden durch einen Bindestrich zusammen. ”Kö” ist dabei die
gängige Abkürzung für die ”Königsallee in Düsseldorf”. Diese Abkürzung findet
sich in den gängigen Abkürzungslexika (z. B. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 291) und konnte vom Senat auch im Rahmen einer Internetrecherche vielfach nachgewiesen werden:
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www.meinestadt.de: ”Düsseldorf: Königsallee ”Kö””
www.duesseldorf.de: ”Infos der Interessengemeinschaft Königsallee e. V. zu
Geschäften, Restaurants und Parkhäusern auf der ”Kö””
www.koe-galerie.com: ”Willkommen in der Kö Galerie”
www-parkcenter-koe.de: ”ParkCenter Kö”
www.koe-36.de: ”Kö - 36 Düsseldorf”.
Die Anmelderin trägt zwar zutreffend vor, dass ”Kö” auch die Abkürzung für andere Straßen und Plätze in Deutschland ist (so beispielsweise für den ”Königsplatz
in München” vgl. z. B. www.ostamkoe.de). Die ”Königsallee in Düsseldorf” ist jedoch die bekannteste, durch ”Kö” abgekürzte Straße in Deutschland. Auch die
anderen Abkürzungen, wie beispielsweise für ”Kölsch” oder ”König”, liegen im Zusammenhang mit den hier begehrten Waren und Dienstleistungen eher fern.
Der Gesamtbegriff ”Kö-Blick” ist daher eine sprachüblich verkürzte Fassung der
Formulierung ”Blick auf die Düsseldorfer Königsallee”. Im Zusammenhang mit den
Werbedienstleistungen kann der Gesamtbegriff darauf hinweisen, dass der Anbieter der Dienstleistungen an der ”Königsallee” situiert ist oder dass Objekte beworben werden sollen, die ihrerseits entsprechend geografisch gelegen sind. Im
Zusammenhang mit den Immobilien und Baudienstleistungen weist der Ausdruck
auf die geografische Herkunft der Dienstleistungen hin. Bezüglich Verpflegung und
Beherbergung von Gästen wird zum Ausdruck gebracht, dass die entsprechenden
Restaurants und Hotels ebenfalls an der ”Düsseldorfer Königsallee” gelegen sind.
Der Senat neigt darüber hinaus zur Annahme fehlender Unterscheidungskraft
hinsichtlich des begehrten Zeichens, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
gez.
Unterschriften