Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.06.2006 – 27 W (pat) 39/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 48 710
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Widersprechende hat gegen die am 21. Februar 2003 veröffentlichte Eintragung der am 8. Oktober 2002 angemeldeten und für „Elektronische Steuerungs-
und Diagnosegeräte; Computer und Computerprogramme; Geräte für die Mess-
und Regeltechnik; Heizungsanlagen“ geschützten Marke Nr. 302 48 710
ROSSY
Widerspruch eingelegt aus seiner am 13. August 1996 angemeldeten und seit
7. Januar 1999 u. a. für „Steuergeräte und -ventile für Kessel und Klimaanlagen;
Thermostate, Durchflussregler; Druckregler; Wasserstandsanzeiger; Heizungsanlagen; Klimaanlagen und -geräte, Wasserverteilungsanlagen und -geräte sowie
sanitäre Anlagen und Geräte; Heizkessel; Brenner; Dampferzeuger; Regelungs-
und Sicherheitszubehör für Wassergeräte; Wasserzapfgeräte; Warmwasserbereiter (Apparate); Hähne; Mischhähne für Wasserleitungen“ eingetragenen Marke
Nr. EU 359 075
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 16. Januar 2006 den Widerspruch zurückgewiesen, weil das angegriffene Zeichen mit der Widerspruchsmarke - ungeachtet ihrer von der
Inhaberin der angegriffenen Marke bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung -
weder schriftbildlich noch klanglich derart ähnlich sei, dass trotz identischer, jedenfalls aber hochgradig ähnlicher Waren eine Verwechslungsgefahr bestünde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er
hält eine Verwechslungsgefahr für gegeben, da die Übereinstimmungen in beiden
Zeichen deren Unterschiede überwögen, weil die angegriffene Marke in der Widerspruchsmarke vollständig enthalten sei; zudem werde der Verkehr die angegriffene Marke für die Kurzform der Widerspruchsmarke erachten.
Der Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Widerspruch aus
der Gemeinschaftsmarke Nr. 359 075 gegen die Eintragung der
Marke Nr. 302 48 710 stattzugeben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
II
A.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
z. B. ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die sich gegenüberstehenden
Marken ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich, dass angesichts weitgehend identischer, jedenfalls
aber hochgradig ähnlicher Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr bestünde.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden überwiegen die Unterschiede beider
Marken die Übereinstimmungen so stark, dass die Marken wenn überhaupt nur als
äußerst entfernt ähnlich angesehen werden können. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, führt die in der jüngeren Marke nicht enthaltene Endung
„-gnoli“ in der Widerspruchsmarke zu einer völlig verschiedenen Buchstaben- und
Silbenzahl sowie einer erkennbar abweichenden Vokalfolge, was wiederum ein für
jedermann ohne Weiteres wahrnehmbares abweichendes Klangbild und einen
unterschiedlichen Klangrhythmus bewirkt. Dass die jüngere Marke dabei in der
Widerspruchsmarke klanglich enthalten ist, spielt keine Rolle, weil Kurzworte häufig in längeren Wörtern enthalten sind, ohne dass der Verkehr auf den Gedanken
käme, sie miteinander zu verwechseln oder ihnen gar einen gemeinsamen Sinngehalt zuzuweisen; so ist der Verkehr etwa ohne Weiteres imstande, die Unterschiede zwischen „Patent“ und „Patentanwalt“ zu erfassen, obwohl ersteres in
letzterem vollständig enthalten ist.
Auch die Annahme, die jüngere Marke als Kurzform der Widerspruchsmarke anzusehen, liegt für den Verkehr fern. Bei beiden Marken handelt es sich für die angesprochenen Verkehrskreise um eigenständige italienische Nachnamen, die üblicherweise nicht verkürzt werden; dann fehlt es aber an jeglicher Grundlage dafür,
die jüngere Marke als Kurzform der älteren Marke anzusehen und beide Kennzeichnungen gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen.
Da somit eine - wenn überhaupt - erhebliche Zeichenferne vorliegt, scheidet eine
Verwechslungsgefahr trotz teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Die gegen die Zurückweisung ihres
Widerspruchs eingelegte Beschwerde der Widersprechenden konnte daher keinen
Erfolg haben.
B.
Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat
es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften