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BPatG Urteil vom 28.06.2006 – 4 Ni 30/04 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 28. Juni 2006 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 486 988

(DE 691 25 345)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch …

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 486 988

(Streitpatent), das am 18. November 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität

der italienischen Patentanmeldung IT 679 11 90 vom 22. November 1990 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr.

691 25 345 geführt. Es betrifft einen Fernsehsignalempfänger mit Steuerungsmitteln, die ein Verfahren zur Auswahl bestimmter Fernsehsender beziehungsweise Fernsehstationen und die Speicherung der für den Empfang der jeweiligen

Fernsehstation erforderlichen Abstimminformationen ausführen und umfasst nach

einem abgeschlossenen Einspruchsverfahren noch 6 Ansprüche, die insgesamt

angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung:

„Fernsehsignalempfänger, gekennzeichnet durch Steuerungsmittel, die ein Verfahren zum Auswählen und Speichern von Einstellinformationen ausführen, die sich auf Fernsehsendekanäle in

dem Fernsehsignalempfänger bezieht, welches folgende Schritte

aufweist:

- Suchen nach einem Fernsehsendekanal mit den Empfänger- und Einstellmitteln des Empfängers,

-

Identifizieren der Sendestation auf der Basis eines in

dem Kanalsignal vorhandenen Kodes, wenn ein Kanal

gefunden ist,

- Suchen nach der entsprechenden Programmnummer

der Sendestation in einer Tabelle, die in einem Permanentspeicher des Empfängers gespeichert ist, wobei die

Tabelle eine nummerierte Liste der Sendekanäle in

einer vorher eingerichteten Reihenfolge enthält, wobei

die Listennummern den Programmnummern entsprechen,

- Speichern des Einstellinformationsinhalts des identifizierten Sendekanalsignals in den Permanentspeicher

unter der entsprechenden Programmnummer in einer

eingerichteten Reihenfolge entsprechend der bereits

eingerichteten Reihenfolge,

- wobei die bereits eingerichtete Reihenfolge eine logische Reihenfolge ist und auf Seiten des Herstellers des

Empfängers bestimmt und in den Permanentspeicher

gespeichert worden ist und die logische Reihenfolge die

Auswahl der gespeicherten Abstimminformationen für

den Benutzer erleichtert,

- wobei die Schritte automatisch ausgeführt werden mit

einem logischen Programmiersystem, welches einen

Mikroprozessor verwendet, und

- wobei die eingerichtete Reihenfolge von dem Benutzer

neu bestimmt werden kann.“

Wegen der weiter angegriffenen und auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 486 988 B2 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent gehe in seinem Gegenstand über den

Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei im Übrigen mangels Neuheit

und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Hierzu trägt sie vor, im Stand der

Technik seien zum Prioritätszeitpunkt bereits Fernsehempfänger mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bekannt gewesen. Sie beruft sich auf folgende

Druckschriften und Dokumente:

D1

D2

EP 0 125 453 A2

EP 0 437 731 A1

D3 DE 3 034 155 A1

D4 DE 3 039 640 A1

D5 DE 3 145 407 C2

D6 DE 3 208 760 A1

D7

IT 1 107 168 A

D8 DE 3 208 360 A1

D9

Kopie aus „Funkschau“, Jahrgang 1978, S. 886-888: „Mikroprozessor steuert UKW-Empfänger“

D10 EP 0 438 694 A1

D11 EP 0 337 609 A2

D12 EP 0 389 012 A1

D13 Kopie aus der Zeitschrift „hifi & tv“, Nr. 13, 1. Juli 1985, S. 7-8: „Das Video-

Programm-System VPS, Ein neuer Service der Rundfunkanstalten“

D14 Kopie aus der Zeitschrift „SMPTE Journal“, Vol. 86, November 1977,

S. 815-818, B. Marti: „New Ancillary Services Using a Television Channel“

D15 Kopie aus „Digital Video“, hrsg. von SMPTE, Vol. 2, März 1979, S. 7-11,

Y. Guinet: „The ANTIOPE Broadcast Teletext System“

D16 Kopie aus „Digital Video“, hrsg. von SMPTE, Vol. 3, Juni 1980, S. 135-144,

Y. Noirel und A Poignet: “Architecture of the French LSI Set for Antiope Teletext Decoders“

D17 DE 2 740 329 C2

D18 DE 3 038 088 C2

D19 DE 2 559 860 B1

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 486 988 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig

zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Entscheidungsgründe§

Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a und c EPÜ), ist

nicht begründet.

Das Streitpatent betrifft einen Fernsehsignalempfänger mit Steuerungsmitteln, die

ein Verfahren zum Auswählen und Speichern von Einstellinformationen ausführen.

Der Gegenstand des Streitpatents soll dem Nutzer insbesondere bei der Erst-Inbetriebnahme des Fernsehempfängers die Auswahl der beim Sendersuchlauf gespeicherten Sendestationen erleichtern und es im Bedarfsfalle ermöglichen, die

herstellerseitig eingerichtete Reihenfolge nach eigenen Vorstellungen neu zu bestimmen.

Zur Erreichung dieses Ziels schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1

den folgenden Gegenstand vor (Gliederungszeichen hinzugefügt, wie von der Klägerin vorgeschlagen):

a) 1. Fernsehsignalempfänger, gekennzeichnet durch:

b) Steuerungsmittel, die ein Verfahren zum Auswählen und Speichern von Einstellinformationen ausführen, die sich auf Fernsehsendekanäle in dem Fernsehsignalempfänger bezieht,

welches folgende Schritte aufweist:

c) - Suchen nach einem Fernsehsendekanal mit den Empfänger- und Einstellmitteln des Empfängers,

d) -

Identifizieren der Sendestation auf der Basis eines in dem

Kanalsignal vorhandenen Kodes, wenn ein Kanal gefunden

ist,

e) - Suchen nach der entsprechenden Programmnummer der

Sendestation in einer Tabelle, die in einem Permanentspeicher des Empfängers gespeichert ist, wobei die Tabelle eine nummerierte Liste der Sendekanäle in einer vorher eingerichteten Reihenfolge enthält, wobei die Listennummern

den Programmnummern entsprechen,

f)

- Speichern des Einstellinformationsinhalts des identifizierten

Sendekanalsignals in den Permanentspeicher unter der

entsprechenden Programmnummer in einer eingerichteten

Reihenfolge entsprechend der bereits eingerichteten Reihenfolge,

g) - wobei die bereits eingerichtete Reihenfolge eine logische

Reihenfolge ist und auf Seiten des Herstellers des Empfängers bestimmt und in den Permanentspeicher gespeichert

worden ist und die logische Reihenfolge die Auswahl der

gespeicherten Abstimminformationen für den Benutzer erleichtert,

h) - wobei die besagten Schritte automatisch ausgeführt werden

mit einem logischen Programmiersystem, welches einen

Mikroprozessor verwendet, und

i)

- wobei die eingerichtete Reihenfolge von dem Benutzer neu

bestimmt werden kann.

1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der beanspruchte Fernsehsignalempfänger nach Art. 52, 54, 56 und 57 EPÜ nicht patentfähig ist.

2. Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass der Gegenstand

des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung

Nachrichtentechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von

Fernsehsignalempfängern und deren Abstimmmittel verfügt.

Gemäß Merkmal e) des Patentanspruches 1 wird ein Permanentspeicher (nichtflüchtiger Speicher) beansprucht, in dem eine Tabelle gespeichert ist. Merkmal f)

fordert zudem, dass in denselben Permanentspeicher Einstellinformationsinhalte

gespeichert werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die mit Patentanspruch 1 beanspruchte

Speicherung der Tabelle und der Einstell- bzw. Abstimminformationsinhalte in ein-

und demselben nichtflüchtigen Speicher den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen sei. Die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen würden lediglich eine Speicherung der Tabelle in einem internen nichtflüchtigen Speicher R sowie eine Speicherung des Einstellinformationsinhaltes in einem externen nichtflüchtigen Speicher 19 offenbaren. Der Speicher R

sei außerdem ein Nurlesespeicher (ROM), der Speicher 19 vorzugsweise ein

Schreib-/Lesespeicher. Es handele sich daher um zwei unterschiedliche Speichertypen, die über einen bidirektionalen Bus miteinander verbunden sind. Zwei Speicher unterschiedlichen Typs könnten jedoch nicht als ein und derselbe Speicher

betrachtet werden.

Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass die Druckschrift D10 den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme, weil der Gegenstand der

Druckschrift D10 nicht nur die Merkmale a) bis h) aufweise, sondern die eingerichtete Reihenfolge auch gemäß Merkmal i) von dem Benutzer neu bestimmt werden

könne.

Darüber hinaus weise der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Gegenständen der Druckschriften D1, D5, D11 bzw. D12 keine erfinderische Tätigkeit

auf.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Gegenstand des Patents über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der

Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass als Ausführungsbeispiel in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen explizit zwei getrennte Speicher beschrieben

sind. Der Fachmann erkennt jedoch aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, dass ein wesentlicher Aspekt der Erfindung bereits in der Speicherung der

beiden Informationen an sich liegt, unabhängig von der konkreten Ausbildung der

entsprechenden Speichermedien. Er versteht außerdem den beanspruchten nichtflüchtigen Speicher als Speicherraum, der die für die Speicherung der Einstellinformationen erforderliche Anzahl von Speicherzellen aufweist. Dem widerspricht

auch nicht, dass im Ausführungsbeispiel der eine Speicher R als Nurlesespeicher

und der andere Speicher 19 vorzugsweise als Schreib-/Lesespeicher ausgebildet

ist, weil Lese- bzw. Schreibeigenschaften eines Speichers über eine logische

Speichersteuerung beliebig zuteilbar sind. Da ein als Speicherraum verstandener

Speicher selbstverständlich auch in mehrere körperlich getrennte einzelne Speicher aufteilbar ist, können einzelne Speicher, wie in dem Ausführungsbeispiel der

Patents mit dem Speicher (memory) 19 gezeigt, mit einer logischen Steuerschaltung (control circuit) 17 auch über einen bidirektionalen Bus B verbunden sein

(Abs. 0020 u. 0021 i. V. m. Fig. 1 der Streitpatentschrift).

Die restlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 und die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 6 sind unbestritten zulässig.

3. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 in der erteilten Fassung ist neu, da in

keiner der vorgenannten Druckschriften D1 - D19 ein Fernsehsignalempfänger mit

allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben ist, wie es sich aus der

nachstehenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

In der nach dem Prioritätsdatum der Streitpatentschrift veröffentlichten Druckschrift D10 ist ein Fernsehsignalempfänger mit Steuermitteln beschrieben, die ein

Verfahren zum Auswählen und Speichern von Einstellinformationen bzw. Abstimminformationen ausführen, wobei sich Einstellinformationen auf Fernsehsendekanäle in dem Fernsehsignalempfänger beziehen (vgl. Zusammenfassung).

Die eingerichtete Reihenfolge der Abstimminformationsinhalte fx von identifizierten

Kanalsendesignalen Kx in dem nichtflüchtigen Speicher ist jedoch entgegen der

Auffassung des Klägers von dem Benutzer nicht neu bestimmbar. Die eine Änderung der gespeicherten Reihenfolge betreffenden Angaben in der Beschreibung

(Sp. 9 Z. 42-52 und Anspruch 8) beziehen sich ausschließlich auf nichtkennungssignalindividuelle Speicher My in die Abstimminformationen von Fernsehsendersignalen eingespeichert werden können, die speicherplatzindividuelle Fernsehsendekanäle ohne Kennungssignal oder Fernsehsendekanäle mit einem Kennungssignal (Kode, Identifikation), deren Kennungssignal im Empfänger nicht gespeichert ist, betreffen (Sp. 7 le. Abs. u. Sp. 8 Z. 4-38). Der Gegenstand der Druckschrift D10 unterscheidet sich damit vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 zumindest durch das Merkmal i).

4. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Beim Gegenstand der D1 ist jeder Taste des Fernsehempfängers ein bestimmtes

Programm fest zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt dadurch, dass die Empfangsfrequenz des jeweiligen Programms in einem der jeweiligen (Programm) Taste zugeordneten Speicher (bspw. 16 oder 116 oder 216) abgelegt ist (Anspruch 1 i. V. m.

Fig. 3). In der geforderten Zuordnung von genau einer Taste zu genau einem

Speicher erkennt der Fachmann zwar eine Tabelle, in der D1 wird aber nicht explizit beschrieben, auf welche Art und Weise die Zuordnung der Tasten zu den jeweiligen einzelnen Speichern realisiert ist. Der Fachmann geht jedoch davon aus,

dass die Tasten mit der jeweiligen Programmkennung und nicht mit Nummern gekennzeichnet sind, da jede Taste einem bestimmten Programm fest zugeordnet

sein soll. Damit ist der Tabelle weder eine nummerierte Liste noch eine zu einer

Fernsehstation korrespondierende Programmnummer zu entnehmen.

Da die D1 außerdem keinen frei programmierbaren Rechner (z. B. Mikroprozessor) offenbart, entnimmt der Fachmann der D1 lediglich eine festverdrahtete digitale Schaltung gemäß Fig. 2. Die Zuordnung der einzelnen Tasten zu dem jeweiligen Speicher ist daher beim Gegenstand der D1 zwangsläufig festverdrahtet und

nicht als Tabelle in einem nichtflüchtigen Speicher des Empfängers gespeichert.

Damit sind der Druckschrift D1 offensichtlich die Merkmale e) bis i) ebenfalls nicht

zu entnehmen.

Druckschrift D5 offenbart in Anspruch 2 einen Fernsehsignalempfänger („Fernsehempfangs-Tuner“) mit Steuermitteln („Mikrocomputer“), die ein Verfahren zur Auswahl und Speicherung von Abstimminformationen ausführen. Die Informationen

beziehen sich auf Fernsehsendekanäle in dem Fernsehsignalempfänger, wobei

mit den Empfangs- und Abstimmmitteln des Empfängers nach einem Fernsehsendekanal gesucht wird. Wenn ein Kanal gefunden ist, wird die Sendestation auf der

Basis eines in dem Kanalsignal vorhandenen Kodes („Zusatzinformation“) identifiziert.

Beim Gegenstand der Druckschrift D5 werden die empfangenen Senderfrequenzen bzw. Kanäle zusammen mit ihrem Kode (Programmquellenkatalog) und der

Empfangsfeldstärke in einer Tabelle I zwischengespeichert (Sp. 6 le. Abs.). Aus

der zwischengespeicherten Tabelle I generiert der Mikrocomputer eine Tabelle II,

die für jede einzelne Programmquelle den Empfangskanal mit der besten Empfangsfeldstärke enthält. Anschließend weist der Mikrocomputer 40 jeder Empfangsfrequenz in der Tabelle II oder alternativ jeder Programmquelle eine Nummer

des Stationstastenspeichers gemäß Tabelle III zu (Sp. 7 Z. 15-38). Die Tabellen II

und III werden in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert (Sp. 7 Z. 47-49). Bei

Tabelle II erfolgt die Zuordnung der Stationstasten zu der jeweiligen Programmquelle (Kode) offensichtlich nach der Empfangsfeldstärke, bei Tabelle III ist für den

Fachmann nicht erkennbar, nach welchen Kriterien der Mikrocomputer die Zuordnung der Stationstasten 1-9 zu den Programmquellen (Kode) vornimmt. Da die

Tabellen I bis III jedoch erst während eines Suchlaufs vom Mikrocomputer erstellt

werden (Sp. 7) und nicht bereits auf Seiten des Herstellers, kann die Druckschrift

D5 kein Vorbild geben für die folgenden weiteren streitpatentgemäßen Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen e), f) und i) und teilweise g):

g) - wobei die bereits eingerichtete Reihenfolge eine logische Reihenfolge ist und auf Seiten des Herstellers des Empfängers bestimmt und

in den Permanentspeicher gespeichert worden ist,

Bei der Prüfung des Patentgegenstandes auf erfinderische Tätigkeit ist die Druckschrift D10 nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach dem Prioritätsdatum des

Streitpatentes veröffentlicht wurde.

Aus der Druckschrift D11 ist dem Fachmann ein RDS-Rundfunkempfänger mit

Steuermitteln bekannt, die ein Verfahren zur Auswahl von Abstimminformationen

ausführen. Die Informationen beziehen sich auf Rundfunkkanäle in dem RDS-

Rundfunkempfänger, wobei mit den Empfangs- und Abstimmmitteln des Empfängers nach einem mit einer Drucktaste gewählten Rundfunksendekanal gesucht

wird. Wenn ein Kanal gefunden ist, wird die Sendestation auf der Basis eines in

dem Kanalsignal vorhanden Kodes identifiziert (Zusammenfassung i. V. m. Fig. 1).

Der Rundfunkempfänger weist bspw. 8 Drucktasten auf, denen jeweils ein senderspezifischer PI-Kode zugeordnet ist, wobei die Drucktasten mit Nummern bezeichnet sind, die offensichtlich Programmnummern sind. Die Taste Nr. 1 entspricht der

Programmnummer 1 und ist der Rundfunksendestation „Radio 1“ zugeordnet

u. s. w. (Sp. 1 le. Z. - Sp. 2 erste Z.). Die Korrespondenz von je einer Drucktaste

zu je einem gespeicherten PI-Kode (Sp. 2 Abs. 2) repräsentiert eine Tabelle. Damit erfolgt beim Gegenstand der D11 nach dem Betätigen einer Drucktaste auch

ein Suchen nach der zum jeweiligen PI-Kode korrespondierenden Programmnummer der Sendestation in einer Tabelle, die in einem Permanentspeicher des Empfängers gespeichert ist, wobei die Tabelle eine nummerierte Liste der Sendekanäle in einer vorher eingerichteten Reihenfolge enthält und wobei die Listennummern

den Programmnummern entsprechen.

Die Druckschrift D11 offenbart jedoch lediglich eine Speicherung von PI-Kodes

und keine Speicherung von Abstimminformationsinhalten bzw. Einstellinformationsinhalten, d. h. die Frequenzen bzw. Kanäle der den PI-Kodes entsprechenden

Rundfunksender. Damit sind aus der Druckschrift D11 die Merkmale f), g), h)

und i) des Gegenstandes des angegriffenen Patentanspruchs 1 nicht bekannt.

Die Druckschrift D12 (vgl. Zusammenfassung) offenbart dem Fachmann einen

Fernsehsignalempfänger mit Steuermitteln, die ein Verfahren zur Auswahl und

Speicherung von Abstimminformationen ausführen. Die Informationen beziehen

sich dabei auf Fernsehsendekanäle in dem Fernsehsignalempfänger, wobei mit

den Empfangs- und Abstimmmitteln des Empfängers nach einem Fernsehsendekanal gesucht wird, dessen Empfangspegel einen vorgegebenen Schwellwert

übersteigt (Sp. 6 Abs. 3 i. V. m. Fig. 3). Trifft dies bei empfangenen Fernsehsendekanälen zu, so werden die Abstimminformationsinhalte der jeweiligen Senderkanäle in einer frequenzabhängigen Reihenfolge gespeichert (Sp. 6 Abs. 3 i. V. m.

Fig. 3).

Die Schritte zum Speichern werden mit einem Mikroprozessor automatisch ausgeführt (Sp. 5 Z. 1-3), wobei insbesondere die vom Mikroprozessor vorgenommene,

frequenzabhängige Reihenfolge von dem Benutzer neu bestimmt werden kann

(Anspruch 2).

Die streitpatentgemäßen Merkmale d), e), f) und g) sind in der Druckschrift D12

nicht beschrieben.

Die restlichen Druckschriften liegen weiter ab und sind von der Klägerin auch nicht

mehr aufgegriffen worden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann somit nicht

in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik, weil für den Fachmann dem

bekannten Stand der Technik insbesondere kein Vorbild für die folgenden Merkmale des Streitpatents entnehmbar ist:

f)

- Speichern des Einstellinformationsinhalts des identifizierten Sendekanalsignals in den Permanentspeicher unter der entsprechenden

Programmnummer in einer eingerichteten Reihenfolge entsprechend der bereits eingerichteten Reihenfolge,

g)teilweise- wobei die bereits eingerichtete Reihenfolge eine logische Reihenfolge ist und auf Seiten des Herstellers des Empfängers bestimmt und in den Permanentspeicher gespeichert worden ist.

Auch aus dem Fachwissen heraus ist keine Veranlassung ersichtlich, die vorgenannten Merkmale beim Gegenstand des Streitpatents in Erwägung zu ziehen.

5. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 bestandsfähig, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes

des Patentanspruchs 1 betreffen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

gez.

Unterschriften