Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.06.2006 – 8 W (pat) 352/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 52 378
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 101 52 378 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patent 101 52 378 mit der Bezeichnung „Extrusionsanlage“ wurde am
27. Oktober 2001 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am 5. Juni 2003 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
A… GmbH in
B…straße in
C…
am 4. September 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgenden druckschriftlichen Stand
der Technik:
1. US 4 613 471,
2. US 4 746 477,
3. DE 199 58 037 A1 und die
4. DE 198 03 362 A1.
Ferner macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend und nennt zum Beweis:
5. Quotation Nr. 7-76899.03, Parts for Extrusion Foam Sheet,
Coating and Lamination Line 1 X 6 „primary extruder + 2 X 6“
secondary cooling extruder,
6.
Fax
an
die
D… GmbH
vom
15. September 2000,
7. Auftragsbestätigung Nr. 2-22231.00 vom 23. Oktober 2000,
8.
Zeichnung zu Anlage 3, Zeichnungs-Nr. 8800-5070,
9. Ausschnitt aus der Zeichnung 8800-5071E,
10. Fotografien der Anlagen,
11. Rechnung Nr. 4/49417/01 vom 7. Juni 2001.
Zum Beweis, dass die Anlagen im Betrieb der E… stehen, bietet sie Zeugenbeweis an.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 hat die Einsprechende die Ansicht vertreten, dass der Patentgegenstand gegenüber der Lehre nach der
US 4 746 477 und der DE 198 03 362 A1 (Spalte 2, Zeilen 34 bis 38) nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Bereits in der US 4 746 477 sei eine
Extrusionsanlage beschrieben, die als Kühlaggregate Kühlextruder aufweise,
wobei diese Druckschrift offen ließe, ob die Kühlextruder identisch oder eine
voneinander unterschiedliche Baugröße aufweisen würden.
Identische
Kühlaggregate seien jedoch in der DE 198 48 537 A1 beschrieben und es läge im
fachmännischen Handeln des Durchschnittsfachmannes, die in dieser Druckschrift
beschriebenen baugleichen
(identischen) Wärmetauscher durch
identische
Kühlextruder zu ersetzen. Die Verwendung von Mitteln zum Steuern oder Regeln
von Kühlextrudern derart, dass aus beiden Aggregaten eine Kunststoffschmelze
mit jeweils weitgehendst identischen Materialeigenschaften austritt, liege ebenfalls
im Rahmen des fachmännischen Handelns eines Durchschnittsfachmanns, denn
aus der DE 198 03 362 A1 (Spalte 2, Zeilen 34 bis 40) erhalte er den Hinweis,
dass mit diesen Parametern die Kunststoffschmelze beeinflusst werden könne.
Gleiches gelte auch für die Extrusionsanlage gemäß Hilfsantrag.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 101 52 378 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat,
ist in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2004 (eingegangen am 17. Mai 2004) dem schriftlichen Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Danach beantragt sie sinngemäß,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, das Patent
mit den als Hilfsantrag eingereichten neugefaßten Patentansprüchen 1 und 3 sowie den Patentansprüchen 2 und 4 wie
Patentschrift aufrecht zu erhalten.
Im Verfahren vor dem Patentamt sind zum Stand der Technik noch folgende
Druckschriften genannt worden:
1. DE 198 48 537 A1 und die Veröffentlichung
2. Piechota, H.; Röhr, H.: Integralschaumstoffe, München,
Wien, Carl Hanser Verlag 1975, Seiten 128, 129.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Die Einsprechende hat detailliert dargelegt und beschrieben, wie die angeblich der
Firma F…
in
G…
in
H…
angebotenen
Anlagen
ausgesehen haben sollen. Ferner hat sie in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2006 auf
einen druckschriftlichen Stand der Technik hingewiesen und auch hier umfassend
und nachvollziehbar begründet, weshalb dieser Stand der Technik den Patentgegenstand nahe legen würde.
Der Einspruch ist daher zulässig.
3. Der Einspruch ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine
Extrusionsanlage zur Erzeugung von Schaumfolien, die aus mindestens einem
Aufschmelzextruder (1) zum Plastifizieren und Homogenisieren des Kunststoffmaterials und zwei Kühlaggregaten (2) zum Abkühlen der Kunststoffschmelze
besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Kühlaggregate (2) Kühlextruder (3) aufweisen, wobei die Kühlaggregate (2) identisch sind oder über Mittel
derart gesteuert oder geregelt werden können, dass die austretenden Kunststoffschmelzen aus beiden Aggregaten weitgehendst identische Materialeigenschaften
aufweisen, wobei die Extruderschnecke des Kühlextruders (3) einen Druckaufbau
oder Druckabbau in der Schmelze ermöglicht und wobei die Mittel zum Steuern
oder Regeln der Kühlextruder (3) die Drehzahl der eingesetzten Kühlextruder (3)
verändern können, wobei die Drehzahl der beiden Kühlextruder (3) unterschiedlich
sein kann.
Nach dem zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 3 betrifft der
Patentgegenstand ein Verfahren zur Erzeugung einer Schaumfolie, das die
Schritte umfasst:
a) Plastifizieren und Homogenisieren von Kunststoff in einem
Aufschmelzextruder (1),
b) Aufteilen des Schmelzestranges
in mindestens zwei
Schmelzestränge,
c) Abkühlen der Schmelzestränge in getrennten Kühlaggregaten,
d) Zusammenführen der mindestens zwei Schmelzestränge in
einer Vereinigungsstelle, um den vereinigten Schmelzestrang einem Extrusionswerkzeug zuzuführen,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Schmelzestrom durch Kühlextruder (3) derart beeinflusst wird,
dass die Materialeigenschaften, insbesondere Druck und Temperatur, vor der Vereinigungsstelle in den mindestens zwei Schmelzesträngen weitgehendst identisch sind, wobei die Extruderschnecke des Kühlextruders (3) einen Druckaufbau oder Druckabbau in der Schmelze ermöglicht, wobei die Drehzahl der Kühlextruder (3) veränderbar ist und wobei während des Verfahrensschrittes c) Materialeigenschaften, insbesondere Druck und Temperatur, ermittelt werden.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Akte verwiesen.
Gemäß Hilfsantrag betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine
Extrusionsanlage zur Erzeugung von Schaumfolien, die aus mindestens einem
Aufschmelzextruder (1)
zum
Plastifizieren
und Homogenisieren
des
Kunststoffmateriales und zwei Kühlaggregaten (2) zum Abkühlen der Kunststoffschmelze besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Kühlaggregate (2) unterschiedlich sind und Kühlextruder (3) aufweisen, wobei die
Kühlaggregate (2) über Mittel derart gesteuert oder geregelt werden können, dass
die austretenden Kunststoffschmelzen aus beiden Aggregaten weitgehendst
identische Materialeigenschaften aufweisen, wobei die Extruderschnecke des
Kühlextruders (3) einen Druckaufbau oder Druckabbau
in der Schmelze
ermöglicht und wobei die Mittel zum Steuern oder Regeln der Kühlextruder (3) die
Drehzahl der eingesetzten Kühlextruder (3) verändern können, wobei die Drehzahl
der beiden Kühlextruder (3) unterschiedlich sein kann.
Der zum Patentanspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 3 betrifft ein Verfahren zur Erzeugung einer Schaumfolie, das die Schritte umfasst:
a) Plastifizieren und Homogenisieren von Kunststoff in einem
Aufschmelzextruder (1),
b) Aufteilen des Schmelzestranges
in mindestens zwei
Schmelzestränge,
c) Abkühlen der Schmelzestränge
in getrennten Kühlaggregaten,
d) Zusammenführen der mindestens zwei Schmelzestränge in
einer Vereinigungsstelle, um den vereinigten Schmelzestrang einem Extrusionswerkzeug zuzuführen,
dadurch gekennzeichnet dass
der Schmelzestrom durch unterschiedliche Kühlextruder (3) derart
beeinflusst wird, dass die Materialeigenschaften, insbesondere
Druck und Temperatur, vor der Vereinigungsstelle
in den
mindestens zwei Schmelzesträngen weitgehendst identisch sind,
wobei die Extruderschnecke des Kühlextruders (3) einen
Druckaufbau oder Druckabbau in der Schmelze ermöglicht, wobei
die Drehzahl der Kühlextruder (3) veränderbar ist und wobei
während
des Verfahrensschrittes c) Materialeigenschaften,
insbesondere Druck und Temperatur, ermittelt werden.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Akte verwiesen.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß der Patentschrift Spalte 2, Zeilen 23 bis 30
die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren anzubieten, die bzw.
das es ermöglicht, den Schmelzestrom stärker zu kühlen, ohne die Materialeigenschaften wesentlich zu beeinflussen.
4. Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.
Der erteilte Patentanspruch 1 entspricht hinsichtlich seiner Merkmale dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 2, 3 und 5 aufgenommen wurden.
Der erteilte Patentanspruch 3 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 8
unter Hinzunahme der in den Patentansprüchen 3, 5 und 9 aufgeführten Maßnahmen.
Die erteilten Patentansprüche 2 und 4 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 6 und 10.
Beim Hilfsantrag ist im kennzeichnenden Teil (erste Zeile) des Patentanspruchs 1
das Merkmal > unterschiedliche < eingefügt worden. Dieses Merkmal ist in
Spalte 2, Zeilen 49 ff. der Patentschrift und auf Seite 4 erster Absatz der ursprünglichen Unterlagen offenbart. Gleiches gilt für den Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag.
Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind somit zulässig.
5. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Verfahren zur Erzeugung einer Schaumfolie hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn keine der
Druckschriften zeigt dessen Merkmale in seiner Gesamtheit.
6. Die Extrusionsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung wird in einem Aufschmelzextruder ein
Kunststoff plastifiziert und homogenisiert. Der aus dem Aufschmelzextruder austretende Schmelzstrang wird bei der ersten Lösung gemäß Hauptantrag in zwei
identischen Kühlextrudern abgekühlt. Bei der zweiten Lösung sind Mittel vorgesehen, die die Kühlextruder derart steuern oder regeln, dass auch hier die Materialeigenschaften weitgehendst übereinstimmen. Bei der Extrusionsanlage gemäß Hilfsantrag sollen als Kühlaggregate zwei Kühlextruder Verwendung finden,
die unterschiedlich sind. Damit die Materialeigenschaften der austretenden Kunststoffschmelzen weitgehendst identisch sind, sollen die Kühlextruder über Mittel
entsprechend gesteuert oder geregelt werden.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) mit Kenntnissen auf dem Gebiet
der Kunststoff-Technologie, insbesondere auf dem Fachgebiet des Herstellens
von Schaumfolien, ausreichend Anregungen.
Zum Hauptantrag:
In der US 4 746 477 ist ein Verfahren zur Erzeugung einer Schaumfolie beschrieben, bei dem ein Kunststoff in einem Aufschmelzextruder (12 in Fig. 2) plastifiziert
und homogenisiert wird. Danach wird die Kunststoffschmelze in getrennten Kühlaggregaten (20a, 20b, 20c) abgekühlt. Die US 4 746 477 lässt wohl offen, ob die
Kühlextruder identisch oder in ihrer Bauart unterschiedlich sind, d. h. hinsichtlich
Länge oder der Geometrie der Schnecken. Aus der DE 198 48 537 A1 ist es jedoch bekannt, dass zum Abkühlen der Kunststoffschmelze baugleiche und somit
identische Kühlaggregate eingesetzt werden. Die Übernahme dieser Lehre auf
eine Extrusionsanlage mit Kühlextrudern als Kühlaggregate liegt im Rahmen des
handwerklichen Könnens des Durchschnittsfachmannes, denn selbst die
Patentinhaberin versteht unter Kühlaggregaten Kühlextruder oder Wärmetauscher
(vgl. Spalte 3, Zeilen 21 bis 23 der Patentschrift).
Mithin hat der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung (Hauptantrag) keinen
Bestand.
Der auf diesen rückbezogene Unteranspruch 2 sowie der auf ein Extrusionsverfahren zur Erzeugung von Schaumfolien gerichtete Patentanspruch 3 und der auf
ihn rückbezogene Unteranspruch 4 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits
aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.
Zum Hilfsantrag:
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, lässt die US 4 746 477 offen, ob die beiden Kühlextruder identisch oder unterschiedlich sind. Sollten sie unterschiedlicher
Bauart sein, müssen zwangsweise Mittel zum Steuern oder Regeln vorgesehen
sein, damit die Materialeigenschaften der aus den Kühlextrudern austretenden
Kunststoffschmelzen weitgehendst identisch sind, denn wie bereits aus der
US 4 746 477 (Spalte 9, Zeilen 28 bis 32) hervorgeht, variieren die Verfahrensbedingungen. Noch deutlicher vermittelt die DE 198 03 362 A1 in Spalte 2, Zeilen
34 bis 38 die Lehre, dass die Extrusionsparameter wie Druck, Temperatur,
Schneckenform und Geschwindigkeit
(Schneckendrehzahl) steuerbar und
einstellbar sein sollen, da darüber die Materialeigenschaften beeinflussbar sind.
Daraus entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass er bei unterschiedlichen
Kühlextrudern entsprechende Mittel vorsehen muss, damit aus beiden
Kühlaggregaten eine weitgehend identische Kunststoffschmelze austritt. In der
Anwendung dieses Wissens auf eine Extrusionsvorrichtung kann daher keine
erfinderische Tätigkeit gesehen werden, da diese im Rahmen des handwerklichen
Könnens des Durchschnittsfachmannes zu sehen ist.
Mithin hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag keinen Bestand.
Der auf diesen rückbezogene Unteranspruch 2 sowie der auf ein Extrusionsverfahren zur Erzeugung von Schaumfolien gerichtete Patentanspruch 3 und der auf
jenen rückbezogene Unteranspruch 4 haben ebenfalls keinen Bestand, das sie
bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag
fallen.
gez.
Unterschriften