Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 03.07.2006 – 30 W (pat) 22/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 22/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 57 171.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Juli 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
Das Warenverzeichnis lautet:
„elektronische und elektrische Vorrichtungen und Instrumente;
Lautsprecher, Lautsprecher-Antriebseinheiten; öffentliche Adresssysteme, Anzeigetafeln für Werbe-, Informations- und Bekanntmachungszwecke, mit integrierten oder inkorporierten Lautsprechern;
Anzeigevorrichtungen, die elektrische oder elektronische Komponenten aufweisen; Tonwiedergabevorrichtungen; Tonerzeugungsvorrichtungen, akustische Vorrichtungen für die Tonwiedergabe;
Lautsprecher, die in Deckenplatten integriert sind; Lautsprecher,
die in Deckenplatten inkorporiert sind; Schallreflexionseinheiten;
Geräuschauslöschungsvorrichtungen; Geräuschunterdrückungsvorrichtungen, Audio- und Videoaufzeichnungs- und -wiedergabeausrüstung; Mikrophone, Kopfhörer; Digital-Analog-Konverter;
magnetische und optische Medien, für die Tonaufzeichnungen
dienen oder solchen tragen; Kabel und Verbindungsstücke; Fernseher und Videorekorder; Steuereinheiten; Computer; Computer-
Peripheriegeräte; Teile und Zubehör für alle vorstehend genannten Waren.“
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend
ist ausgeführt, dass die Anmeldung als Fachabkürzung für „next generation transducer“ (Schallwandler der nächsten Generation) eine beschreibende Angabe sei;
die grafische Gestaltung sei ein werbeübliches Blickfangmittel und damit nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie
Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung
ausschließen könnten, nicht für gegeben. Bei „nxt“ handele es sich nicht um eine
allgemeine Fachabkürzung, sondern nur um eine von ihr, der Anmelderin, verwendete Bezeichnung für eine neue Lautsprechertechnologie; die von der Markenstelle angeführte Bedeutung „next generation transducer“ sei nahe liegend nur
mit „ngt“, nicht aber mit „nxt“ abzukürzen. Zudem vermöge die grafische Gestaltung den Schutz zu begründen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über
wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen
könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Buchstabenfolge „nxt“ für die maßgeblichen Waren ein beschreibender Sachhinweis zugeordnet werden könnte. In Abkürzungsverzeichnissen ist „nxt“ (bzw. NXT) - wenn überhaupt - mit der Bedeutung „next“ verzeichnet (vgl. Wennrich, Anglo-amerikanische Abkürzungen in
Wissenschaft und Technik S. 1385; Sokoll, Handbuch der Abkürzungen Bd. 9
S. 144; Acronyms, Initials & Abbreviations Dictionary S. 2509; Stahl, Kerchelich,
de Sola, Abbreviations Dictionary S. 751). Das englische Adjektiv „next" bedeutet
im Deutschen „nächster, nächste, nächstes“ (vgl. online-Wörterbuch Englisch-
Deutsch der TU Chemnitz). In diesem Sinn ist „nxt“ als Kürzel für dieses Adjektiv
in Alleinstellung aber keine produktbeschreibende Aussage zu entnehmen. „Next“
bezeichnet weder Beschaffenheit, Eigenschaften, Gegenstand, Bestimmung oder
sonstige Merkmale der hier maßgeblichen Produkte als solche.
Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass „NXT“ ein beschreibender
Hinweis auf „next generation transducer“ sei, ist die Anmeldung als übliche Fachabkürzung in diesem Sinn nicht nachweisbar. Zwar werden zur vereinfachten Darstellung längerer Wortfolgen häufig Kürzel verwendet; für die genannte Wortfolge
bietet sich aber naheliegend allein „ngt“ als Kürzel an, nicht hingegen „nxt“. Soweit
sich die Markenstelle auf die Bezeichnung für eine neue Membrantechnik bezogen
hat (www.dvd-pilot.de), handelt es sich um einen vereinzelt gebliebenen Nachweis, der nicht den Schluss auf eine für die Branche verbindliche Abkürzung
schließen lässt. Einige Internet-Ausdrucke enthalten zwar Bezeichnungen wie
„NXT-Technologie, NXT-Technik, NXT-Lautsprecher“ und „NXT-Panels“; auch
diese vereinzelten Beispiele lassen aber nicht den Schluss zu, dass „nxt“ als
Fachabkürzung hierfür etabliert ist, die von Mitbewerbern benötigt wird; insbesondere ist nicht erkennbar, ob es sich um eine Fachabkürzung handelt oder um ein
nur nur von einem bestimmter Hersteller verwendetes Kürzel. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung müssten weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine
hersteller-übergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge finden.
Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich
damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann, fehlt der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430
- Cityservice m. w. N.). Auch in der Bedeutung von „next“ ist die Marke doch in
erster Linie unbestimmt, sehr allgemein und interpretationsbedürftig und lässt
keinen nahe liegenden Produktbezug, etwa im Sinn einer allgemeinen Qualitätsanpreisung oder eines allgemeinen Werbeversprechens für die in Rede stehenden
Waren erkennen.
gez.
Unterschriften